Revision der Verordnung über die Ursprungsbeglaubigung (VUB) sowie der Verordnung des EVD über den Ursprung (VEDV) Stellungnahme der SIHK

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1 Schweizer Industrie und Handelskammern Chambres de commerce et d'industrie suisses Camere di Commercio e dell' Industria della Svizzera Chambers of Commerce and Industry of Switzerland seco Staatssekretariat für Wirtschaft Herr Willy Tinner Ressortleiter Aussenwirtschaftl. Fachdienste / Internationaler Warenverkehr Effingerstrasse Bern St.Gallen, 9. März _001.doc/SIHK/Korr_Vernehml./2007..Sm/dn Revision der Verordnung über die Ursprungsbeglaubigung (VUB) sowie der Verordnung des EVD über den Ursprung (VEDV) Stellungnahme der SIHK Sehr geehrter Herr Tinner Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 haben Sie uns um Stellungnahme zu den randvermerkten Verordnungs-Entwürfen gebeten. Die Ursprungskommission der SIHK, unter der Leitung von Frau Margrith Neuenschwander, Mitglied der Geschäftsleitung der IHK St.Gallen- Appenzell, hat sich sehr eingehend mit der Revisions-Vorlage befasst. Sie konnte auch mit Ihnen und Herrn Urs Jaun, zuletzt am 22. Februar 2007 in Anwesenheit von Vertretern der Oberzolldirektion, klärende Gespräche führen. Dafür möchten wir uns sehr bedanken. Abschliessend nehmen wir zu den beiden Revisions-Vorschlägen wie folgt Stellung: I. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln der VUB Artikel 4 Leider sieht Art. 4 wie schon Ihr erster Entwurf von anfangs vor, dass anstelle der bisherigen Inlandbeglaubigungen von im Inland niedergelassenen Lieferanten sogenannte Ursprungsdeklarationen auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelsdokument angebracht werden können. Wir sind der einhelligen Meinung, dass für selbst hergestellte Ware eine Herstellererklärung also eine Ursprungsdeklaration zwar genügend ist, jedoch nicht für ausländische Handelsware. Hier ist die Gefahr einer Verwässerung gross. Bei Kontrollen des präferenziellen Ursprungs fällt uns immer wieder auf, wie oft für Handelswaren falsche Angaben über den Ursprung gemacht werden. In der Schweiz gekaufte Ware wird oft automatisch als Schweizer Ursprungsware deklariert. SIHK Schweizer Industrie- und Handelskammern CCIS Chambres de Commerce et d Industrie Suisses c/o IHK St. Gallen-Appenzell, Gallusstrasse 16, Postfach, CH-9001 St. Gallen/Schweiz Tel , Fax , sihk@ihk.ch, homepage:

2 2 Die Inlandbeglaubigungen hielten die Firmen bisher dazu an, den Ursprung von Handelswaren zu überprüfen und EDV-mässig zu erfassen. Würde bei ausländischer Handelsware künftig auf die Inlandbeglaubigung verzichtet, erhielten sehr viele ausländische Handelswaren automatisch den Schweizer Ursprung. Dies käme einer klaren Diskriminierung der effektiv in der Schweiz hergestellten Waren gleich. Ursprungszeugnisse werden eben im Unterschied zu den präferenziellen Ursprungsnachweisen wie das EUR. 1 oder die Ursprungserklärung auf der Rechnung - nur selten von einer ausländischen Zollbehörde überprüft. Die Gefahr ist gross, dass gewisse Kreise diesen Umstand zum Nachteil der tatsächlich in der Schweiz hergestellten Waren ausnützen werden. Das ist wohl auch der Grund, weshalb die Mehrheit unserer Nachbarstaaten an der Inlandbeglaubigung festhält. Artikel 30 regelt die Nachprüfung der Ursprungsdeklarationen. Der Verzicht auf die Inlandbeglaubigungen bei reiner Handelsware bringt unweigerlich viele Nachprüfungen mit sich. Die Praxis lehrt, dass die nachträgliche Beschaffung von Dokumenten bei der Nachkontrolle sehr schwierig ist. Das ist der Grund, weshalb verschiedene Länder dazu übergegangen sind, nach Versand der Ware, respektive nach Ablauf einer gewissen Zeit, keine Ursprungszeugnisse mehr auszustellen. Das bedeutet, dass teilweise Nachkontrollen in der Schweiz für Waren aus Drittstaaten gar nicht mehr möglich sind. Dies gilt vor allem für Länder, mit welchen die Schweiz keinen Freihandelsvertrag abgeschlossen hat oder im Rahmen der Entwicklungshilfe auch kein präferenzieller Zollansatz - basierend auf einem Form A - gewährt wird. Dies im Unterschied zum präferenziellen Warenverkehr, wo bei der Einfuhr in die Schweiz eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder eine Rechnungserklärung vorhanden ist. In diesem Fall ist die Nachprüfbarkeit des präferenziellen Ursprungs durch den Zoll jederzeit gewährleistet. Aufgrund der neuen Regelung müssten die Industrie- und Handelskammern künftig Ursprungsangaben ohne jegliche Kontrolle bestätigen. Wir sind nach wie vor der dezidierten Meinung, dass Ursprungszeugnisse im Inland, die sich lediglich auf die Ursprungsdeklaration auf der Rechnung abstützen, ihre Glaubwürdigkeit verlieren werden. Gerade im Hinblick auf die strengeren Strafmassbestimmungen scheint uns diese Erleichterung sehr fragwürdig. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Beglaubigungsabteilungen sehen künftig keine Möglichkeit mehr, im immer hektischer werdenderen Alltag die für reine Handelswaren gemachten Ursprungsangaben überprüfen zu können. Sie können zwar die Vordokumente einfordern, im Wissen darum, dass ihre Kunden von solchen Nachreichungen nicht begeistert sein werden. Ganz abgesehen davon, dass solche Vordokumente nicht flächendeckend eingefordert werden können, sondern nur punktuell. Aus all diesen Überlegungen stellen wir Ihnen folgende Anträge: Im Interesse von Sicherheit und Glaubwürdigkeit der Ursprungsbeglaubigungen sei die bisherige Regelung der Inlandbeglaubigungen, mindestens für Handelswaren, beizubehalten. Für in der Schweiz hergestellte Waren sei folgende Herstellererklärung (Ursprungsdeklaration) auf der Handelsrechnung zuzulassen: Wir bestätigen hiermit, dass die Ware im eigenen Betrieb in der Schweiz gemäss den autonomen Ursprungsregeln (VUB) hergestellt worden ist. Solche Hersteller-Erklärungen könnten auch Zwischenhändler für in der Schweiz hergestellte Waren abgeben. Um eine Nachprüfung zu ermöglichen, müsste der Zwischenhändler auf seiner Herstellererklärung erwähnen, wer die Ware in der Schweiz tatsächlich hergestellt hat.

3 3 Insbesondere die Artikel 15 Abs. 2, Art. 23 und 30 VUB und weitere müssten sinngemäss angepasst werden. Art. 5 Abs. 4 Wir stellen folgenden Antrag: Einfügung von Art. 4 Abs. 3 alt: Die Oberzolldirektion kann im Einzelfall namentlich aus fachlichen Gründen weitere Ausnahmen bestimmen. Art. 10 Abs. 2 Wenn eine Listenregel gemäss Abs. 2 besteht, muss diese angewendet werden (Ursprungskriterium d) oder ist die Anwendung alternativ zu Abs. 1 (Ursprungskriterium b oder c) möglich? Dies spielt für die Uhrenindustrie eine bedeutende Rolle. Antrag: Beibehaltung der bisherigen Praxis. Es muss nach wie vor eine Auswahl zwischen den drei Kriterien möglich sein, mit Ausnahme der Uhren. Art. 12 Hier erachten wir es für wünschenswert, dass in den Dienstanweisungen Beispiele zu den einzelnen Absätzen genannt werden. Art. 15 Abs. 1 Sei es hier oder in Artikel 8 Abs. 3 lit. b VEVD - müsste auch die auf den Namen der Gesuchstellerin lautende Lieferantenrechnung erwähnt werden. Ohne Vorlage dieser Lieferantenrechnung kann weder der Besitz der Gesuchstellerin an der Ware noch deren Identität kontrolliert werden. Art. 15 Abs. 2 Wie soll dies im Alltag überprüft werden? Wir verweisen hier auf unsere bereits oben gemachten Bemerkungen betreffend Ursprungsdeklaration in Art. 4.

4 4 Art. 16 Auch im neuen Entwurf fehlt unter den Voraussetzungen für die Ursprungsbeglaubigung der Hinweis, dass die Gesuchstellerin die von der Beglaubigungsstelle festgelegte Gebühr zu entrichten hat. Diese Klarstellung im Sinne von Artikel 11 Abs. 1 lit. c VUB alt, ist wünschbar. Art. 30 Diese Bestimmung sollte nur für die sog. Herstellererklärung gelten, nicht jedoch für Handelsware. Wir beantragen eine Anpassung im Sinne unserer Überlegung zu Art. 4. Im Übrigen bezweifeln wir, ob die Zollverwaltung für die vielen Überprüfungen die personellen und zeitlichen Ressourcen zur Verfügung stellen wird. II. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln der VEVD Art. 4 Hier wird nur die nachträgliche Lieferung von Ersatzteilen geregelt. Wir sind hingegen der Meinung, dass auch die gleichzeitige Ersatzteillieferung gemäss altem Art. 9 Abs. 1 VUB eingeschlossen werden muss. Sie sollte unbedingt erwähnt werden, da bei Maschinenlieferungen sehr oft Zubehör- und Ersatzteile mitgeliefert werden und im L/C nur der Schweizer Ursprung erlaubt ist. Bis jetzt haben diese Teile automatisch den Ursprung des Gerätes oder der Maschine angenommen, mit welcher sie geliefert wurden. Die akzeptable Höhe betrug zwischen 30 und 50 % des Ab-Werk-Preises. Art. 5 Wir schlagen vor, in Abs. 1 das Wort rechtsgültig ersatzlos zu streichen. Abs. 2 sieht vor, dass das Formular auch im elektronischen Verfahren zu verwenden ist. Insbesondere für die Chemie, die ein abgeschlossenes VAV haben, ist ein spezielles Beglaubigungsgesuch (ohne Ursprungskriterium, ohne Zollpositionen, ohne Unterschrift) kreiert worden. Dieses Formular wurde gemäss dem VAV-Vertrag in Ziffer 4.3 geregelt, inkl. der Unterschriften. Wir gehen davon aus, dass dieses Formular weiterhin akzeptiert wird. Art. 6 Hier verweisen wir auf unseren Antrag gemäss Art. 4 VUB. Art. 8 Abs. 3 lit. a Wenn hier die von der Gesuchsteller/in selbst hergestellte Ware gemeint ist, sollte eingefügt werden, dass auf Verlangen der schweizerische Ursprung einer Ware anhand nachprüfbarer Unterlagen nachgewiesen werden muss.

5 5 Oder wo wird geregelt, dass im Normalfall die Angabe des zutreffenden Buchstabens in der Rubrik mit dem * genügt? Abs. 3 lit. b Bei diesem Artikel und/oder in Art. 15 Abs. 1 VUB müsste aus unserer Sicht auch die Vorlage der auf die Gesuchstellerin lautenden Handelsrechnung (Exportrechnung) erwähnt werden. Siehe auch unser Kommentar zu Art. 15 Abs. 1 VUB. Abs. 6 lit. a, b und c Diese drei Buchstaben sind in der Dienstanweisung noch näher zu erläutern. III. Abschliessende Bemerkungen 1. Formulare Einzelne Felder der Formulare sind in der vorliegenden Form viel zu klein. Wir wünschen, dass das bisherige Layout beibehalten wird. Im Weiteren möchten wir auf einen Fehler auf dem Beglaubigungsgesuch im Feld Ursprungskriterium C, Tarifwechsel aufmerksam machen. Es handelt sich um Art. 10 Abs. 1 lit. b VUB. Im Sinne einer generellen Anpassung und um eine Verwechslung mit den Präferenznachweisen zu vermeiden, möchten wir beliebt machen, auf dem Beglaubigungsgesuch und Ursprungszeugnis den deutschsprachigen Begriff Ursprungsstaat durch Ursprungsland zu ersetzen. Analog dem französischen, italienischen und englischen Begriff. Bei einer unbedeutenden, aber über eine Minimaloperation hinausgehenden Bearbeitung ändert im Präferenzverkehr der Ursprungsstaat. Das hätte aber nicht unbedingt zur Folge, dass im autonomen Ursprungsbereich auch das Ursprungsland wechselt. 2. Tatsachenbescheinigung Die Tatsachenbescheinigung ist im Gegensatz zur gültigen VUB (Art.5) im Entwurf zur neuen VUB nicht enthalten. Dies ist für einen Schweizer Exporteur in gewissen Fällen äusserst negativ, da die Industrie- und Handelskammern sehr oft solche Dokumente ausstellen. Die Handelskammern mit ihren Ursprungszeugnisstellen kommen bisweilen aber in die Lage, für Waren, die nach den Ursprungskriterien nicht als schweizerisch angesehen werden können, obwohl sie in der Schweiz eine Bearbeitung erfahren haben, auf Wunsch des Exporteurs eine Tatsachenbescheinigung auszustellen. Es wird für einen Exporteur immer schwieriger, das 50 %-Kriterium zu erreichen. Die Tatsachenbescheinigung bestätigt einen Vorgang in der Rubrik Bemerkungen auf dem Ursprungszeugnis, welcher von der Ursprungszeugnisstelle mit Sicherheit überprüfbar ist. Zum Beispiel in der Schweiz hergestellt, in der Schweiz entwickelt, in der Schweiz die Endmontage durchgeführt, ausländische Daunen, in der Schweiz gereinigt, in der Schweiz abgefüllt oder Teile zu einer Maschine schweizerischen Ursprungs, in der Schweiz reparierte Maschine oder aus der Schweiz versandt usw. Die Rubrik Ursprungsstaat wird in einem solchen Falle auf dem Ursprungszeugnis durchgestrichen. Wir sollten weiterhin die Möglichkeit haben, anstelle einer Ursprungsbestätigung eine solche Bestätigung auszustellen. Es gibt immer noch Länder, bei welchen ohne Ursprungszeugnis keine Einfuhr möglich ist.

6 6 Die Tatsachenbestätigungen werden auch für grosse Ersatzteillieferungen verwendet, wo bestätigt wird, dass es sich um Ersatzteile für eine bereits gelieferte Maschine mit Schweizeroder Drittland-Ursprung handelt. Der Aufwand für die Nachreichung der Vordokumente ist oft zu gross und die Handelskammern gehen sehr restriktiv mit dem Ursprungskriterium I um. Die Aussage auf einer Tatsachenbestätigung, dass es sich um Ersatzteile zu einer bereits gelieferten Maschine etc. mit Schweizer Ursprung handelt, entspricht viel mehr der Realität als bei der Anwendung des Ursprungskriteriums I. Wenn in einem Akkreditiv ein von der Handelskammer beglaubigtes Ursprungszeugnis verlangt wird, sollte es der Beglaubigungsstelle möglich sein, dies im Rahmen der neuen VUB ausstellen zu können. Sehr geehrter Herr Tinner, wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme, und verbinden dies mit der Hoffnung, dass Sie unseren praxisgenährten Anträgen stattgeben werden. Mit vorzüglicher Hochachtung Schweizer Industrie- und Handelskammern Dr. Hubertus Schmid Präsident Kopie zur Kenntnis an : - Mitglieder der SIHK - economiesuisse, Herr Peter Flückiger

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