Ordnung der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe über die akademischen Prüfungen in den Lehramtsstudiengängen Allgemeines Teil A Allgemeines

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1 Ordnung der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe über die akademischen Prüfungen in den Lehramtsstudiengängen in der Fassung der vom Senat am 12. Dezember 2006 beschlossenen dritten Änderungssatzung Allgemeines Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Studierender, Professor, Vertreter und dergleichen enthalten, gelten sie für Frauen und Männer. Teil A Allgemeines 1 Anwendungsbereich (1) Diese Ordnung gilt für die Studiengänge: 1. Lehramt an Grund- und Hauptschulen 2. Lehramt an Realschulen 3. Lehramt an Sonderschulen 4. Europalehramt an Grund- und Hauptschulen / Realschulen (2) Die Ordnung gilt für folgende akademische Prüfungen: 1. Akademische Zwischenprüfung 2. Akademische Teilprüfung 2 Zuständigkeit (1) Soweit in dieser Prüfungsordnung keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind, ist das Akademische Prüfungsamt der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe nach Maßgabe seiner Satzung zuständig. Es kann Zuständigkeiten auf die Fakultäten und auf die Fächer delegieren. (2) Das Akademische Prüfungsamt - legt, soweit notwendig, zeitliche Rahmen für die einzelnen Prüfungen fest, - verwaltet die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen, - stellt Bescheinigungen über die bestandenen akademischen Prüfungen aus, - stellt Bescheinigungen über nicht bestandene akademische Prüfungen aus, - übermittelt die Prüfungsergebnisse der akademischen Teilprüfung an das Landeslehrerprüfungsamt. (3) Die Organisation der Lehrveranstaltungen und der Prüfungen, in denen die Prüfungsleistungen zur akademischen Prüfung zu erbringen sind, ist Aufgabe der Fakultäten und Institute, die für die Lehre und das Studium in den jeweiligen Prüfungsfächern zuständig sind. Hierzu zählt insbesondere - das Führen von Listen über die zu Prüfenden und über die Ergebnisse der akademischen Zwischenprüfung - der Aushang der Ergebnisse der akademischen Zwischenprüfung unter Wahrung des Datenschutzes (Aushang von Matrikelnummer und Klausurergebnis) - die Übermittlung der Ergebnisse der akademischen Prüfungen an das Akademische Prüfungsamt in Form von vom Akademischen Prüfungsamt vorgegebenen Listen.

2 2 Prüfungsergebnisse des Wintersemesters sind dem Akademischen Prüfungsamt bis spätestens 1. Juni des darauf folgenden Sommersemesters zu übermitteln, Prüfungsergebnisse des Sommersemesters bis 1. Dezember des darauf folgenden Wintersemesters. (4) Über Widersprüche entscheidet der Prorektor für Studium und Lehre. 3 Prüfungskommissionen und Prüfer (1) Das Akademische Prüfungsamt bestellt die Prüfungskommission für die akademischen Zwischenprüfungen und die akademischen Teilprüfungen. Für die Abnahme der Prüfungsleistungen in Verbindungen mit Lehrveranstaltungen (Modulen) gelten in der Regel die Lehrenden, die gemeinsam das Veranstaltungsangebot zu einem Modul anbieten und verantworten, als bestellte Prüfer, ohne dass darüber ein besonderer Bescheid ergeht. Die für Wiederholungsprüfungen notwendigen Beisitzer werden durch die Institute bestellt. (2) Als Prüfer können nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen in GHPO I, RPO I bzw. SPO I alle Lehrenden der Pädagogischen Hochschule bestellt werden. 4 Zulassung zur Prüfung Zur akademischen Zwischenprüfung und zur akademischen Teilprüfung gilt ohne besonderes Verfahren als zugelassen, wer zu dem jeweiligen Studiengang zugelassen und ordnungsgemäß an der Pädagogischen Hochschule in den zu prüfenden Fächern eingeschrieben ist und ferner die betreffende Prüfung nicht schon bestanden oder endgültig nicht bestanden hat. Eine gesonderte Mitteilung hierzu ergeht nicht. Abweichend hiervon können die Fächer verbindliche Anmeldeverfahren festlegen. 4a Multiple-Choice-Verfahren (1) Klausuren können zum Teil oder zur Gänze nach Entscheidung der zuständigen Prüfer in Form des Antwort-Wahl-Verfahrens (Multiple-Choice-Verfahren) durchgeführt werden. (2) Bei Prüfungen nach dem Multiple-Choice-Verfahren erschöpft sich die Prüfungsleistung im Gegensatz zu herkömmlichen Klausuren darin, eine Auswahl unter mehreren vorgegebenen Antworten der gestellten Fragen zu treffen. Die Prüfungsleistung besteht lediglich in dem Markieren der für richtig gehaltenen Antworten. (3) Die Auswahl des Prüfungsstoffs, die Ausarbeitung und die Festlegung der Gewichtung der Fragen, die Festlegung der Antwortmöglichkeiten vor der Prüfung und die Feststellung der Zahl der richtigen Antworten nach der Prüfung ist Aufgabe des Prüfers. Ist für die schriftliche Prüfung, die ganz oder teilweise in Form des Antwort-Wahl-Verfahrens durchgeführt wird, die Bewertung durch zwei Prüfer vorgesehen, so wirken diese bei den genannten Tätigkeiten zusammen. Ist für den Fall einer nicht ausreichenden Prüfungsleistung eine Zweitbewertung vorgesehen, so bezieht sich diese entsprechend ebenfalls auf die genannten Tätigkeiten. (4) Entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Fragen, Teilfragen oder Fragenblöcke werden für die Beantwortung Wertungspunkte vergeben. Bei der Aufgabenstellung sind die Bewertungsmaßstäbe anzugeben. Bei der Festsetzung der Noten ist der jeweils erreichte Prozentsatz der maximal erreichbaren Wertungspunkte zugrunde zu legen. 5 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Für die einzelnen Modulprüfungen bildet die Prüfungskommission jeweils eine Note. Abweichend davon können die Fächer festlegen, die Prüfungsleistung der akademischen Zwischenprüfung mit bestanden/nicht bestanden zu bewerten. Es sind ganze und halbe Noten entsprechend 19 GHPO I, RPO I und 16 SPO I zulässig.

3 3 (2) Die Note für mündliche Prüfungen ist unmittelbar im Anschluss an die Prüfung zu bilden; für die Beurteilung von Klausuren und anderen schriftlichen Prüfungsteilen gilt eine Frist von zwei Monaten. (3) Die Prüfungsunterlagen wie z.b. Klausuren, Hausarbeiten, Portfolio usw. werden im Prüfungsamt verwahrt. (4) Jede Prüfungskommission teilt die Ergebnisse aller von ihr abgenommenen Modulprüfungen dem Prüfungsamt mit. Hierzu ist die genaue Bezeichnung des Moduls (z.b. M2), für welches die Leistung erbracht wurde, anzugeben. 6 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen Die Aufbewahrungsfrist für allgemeine Prüfungsakten beträgt 5 Jahre, bei Prüfungsakten ü- ber nichtschriftliche Prüfungsleistungen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist. Im Übrigen gelten die Fristen nach VV vom , K.u.U. S Wiederholungen (1) Alle nicht bestandenen Prüfungsteile im Rahmen der Zwischenprüfung und der Teilprüfung können nur einmal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen sind im nächsten Semester, spätestens im übernächsten Semester abzulegen, soweit nicht aus wichtigem Grund ein anderer Termin festgesetzt werden muss. Bestandene Prüfungen oder bestandene Teile von Prüfungen können nicht wiederholt werden. (2) Eine zweite Wiederholung ist nur in Ausnahmefällen und nur einmalig in einem der akademischen Prüfungsteile (akademischen Zwischenprüfung oder Teilprüfung) zulässig. Der Studierende hat den Antrag auf Zweitwiederholung schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen und zu begründen. Die Entscheidung trifft nach einer Stellungnahme des Leiters des Prüfungsamts der zuständige Prorektor. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung findet kein Widerspruchsverfahren statt. 8 Anrechnung von Prüfungsleistungen (1) Prüfungsteile aus bestandenen akademischen Prüfungen in denselben Fächern, die an einer anderen Pädagogischen Hochschule des Landes Baden-Württemberg abgelegt wurden, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung vom Akademischen Prüfungsamt anerkannt. (2) Prüfungen oder Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erfolgreich abgelegt wurden, können vom Akademischen Prüfungsamt nach Prüfung ihrer Gleichwertigkeit anerkannt werden. 9 Rücktritt und Unterbrechung (1) Wer eine Prüfung ohne Genehmigung des Akademischen Prüfungsamtes nicht zu Ende führt, hat die Prüfung nicht bestanden. Als Beginn der Prüfung wird das Aushändigen der Aufgabenstellung festgelegt. Hat ein Fach ein verbindliches Anmeldeverfahren eingerichtet, so darf von der Prüfung nach der Anmeldung nicht mehr ohne Genehmigung zurückgetreten werden. Bei Prüfungsleistungen, die im Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen zu erbringen sind (Kolloquium, Präsentation, Arbeitsbericht, Versuchsprotokoll, Referat, Hausarbeit, Portfolio, fachpraktische Prüfung usw.) werden Vergabe der Aufgabenstellung und Beginn der Bearbeitungszeit nach Maßgabe der Prüfer als Beginn der Prüfung festgelegt. (2) Die Genehmigung zum Rücktritt darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei krankheitsbedingter Verhinderung an der Ablegung der Prüfung. Dem Akademischen Prüfungsamt sind geeignete Beweismittel, bei Krankheit ein ärztliches Zeugnis, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen und Angaben über die voraussichtliche Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält vorzule-

4 4 gen. Das Akademische Prüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses einfordern. Die Prüfer bestimmen, wann die Prüfung oder der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. (3) Wer sich in Kenntnis des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Teil B Akademische Zwischenprüfung 10 Zweck der Prüfung (1) In der akademischen Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie sich das Grundlagenwissen und die wissenschaftliche Methodenkompetenz angeeignet haben, die für ein erfolgreiches Weiterführen des Studiums erforderlich sind. (2) Der erfolgreiche Abschluss der akademischen Zwischenprüfung ist in der Regel Voraussetzung für das Ablegen der akademischen Teilprüfung. (3) Werden Modulprüfungen zur akademischen Teilprüfung vorgezogen, so können die entsprechenden Prüfungsleistungen nur unter dem Vorbehalt anerkannt werden, dass die akademische Zwischenprüfung bestanden wird. 11 Prüfungsfächer, Art und Umfang der Prüfungsleistungen (1) Die akademische Zwischenprüfung umfasst im Studiengang: 1. Lehramt für Grund- und Hauptschulen sowie Lehramt an Sonderschulen b) Deutsch oder Mathematik - geprüft wird in dem im Hauptstudium weiter geführten Fach - c) dem ranghöchsten der weiteren im Fundamentum studierten Fächer (HF > LF > af) 2. Europalehramt an Grund- und Hauptschulen b) Deutsch oder Mathematik c) Fremdsprache Englisch oder Französisch (Hauptfach) 3. Lehramt für Realschule b) Deutsch oder Mathematik oder Englisch oder Französisch - geprüft wird in dem im Hauptstudium weiter geführten Fach - c) dem ranghöchsten der verbliebenen im Fundamentum studierten Fächer (HF > LF > af) 4. Europalehramt an Realschulen

5 5 b) Hauptfach: Fremdsprache Englisch oder Französisch c) Leitfach (2) In den Fremdsprachen tritt neben die Klausur zur Feststellung der Sprachbeherrschung eine mündliche Prüfung. Diese dauert etwa 15 Minuten. Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Prüfung ist nur dann bestanden, wenn beide Prüfungsteile bestanden sind. 12 Zeitpunkt der Prüfung Die akademische Zwischenprüfung findet bis zum Ende des zweiten Semesters statt. 13 Verlust des Prüfungsanspruchs (1) Wer die akademische Zwischenprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Ende des vierten Semesters nicht bestanden hat, verliert nach 8 GHPO I bzw. nach 8 RPO I oder nach 5 SPO I in Verbindung mit 8 GHPO I den Prüfungsanspruch für das gewählte Lehramt, es sei denn, er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. (2) Hat ein Studierender eine Fristüberschreitung gemäß Absatz 1 nicht zu vertreten, so gewährt das Akademische Prüfungsamt auf Antrag des Studierenden eine Nachfrist. Diese wird, soweit es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen, zum nächsten regulären Prüfungszeitraum bestimmt. 14 Bestehen der Zwischenprüfung Die Zwischenprüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn alle zugehörigen Fachprüfungen bestanden sind. 15 Bescheinigung über die akademische Zwischenprüfung Das Akademische Prüfungsamt (1) stellt den Studierenden im Falle des Bestehens eine Bescheinigung über die akademische Zwischenprüfung aus, (2) erteilt im Falle des Nichtbestehens einer Prüfungsleistung im Wiederholungsfalle den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung und den Verlust des Prüfungsanspruches. Teil C Akademische Teilprüfung 16 Zweck der Prüfung Die Teilprüfung ist abgeschichteter Bestandteil der Ersten Staatsprüfungen gemäß GHPO I bzw. RPO I bzw. SPO I. 17 Prüfungsfächer und Umfang Prüfungsfächer und Prüfungsumfang ergeben sich aus 16 Abs. 2 und 3 GHPO I bzw. 16 Abs. 2 bis 4 RPO I bzw. 13 Abs. 2 SPO I.

6 6 18 Zeitpunkt der Prüfung Die Modulprüfungen im Rahmen der akademischen Teilprüfung werden studienbegleitend und im Anschluss an das jeweilige Modul abgelegt. 18a Projektprüfung (1) Die Projektprüfung nach 16 Abs. 3 und Anlage 4 der RPO I bzw. nach Anlage 4 der GHPO I besteht jeweils aus zwei der folgenden Teile: 1. einer schriftlichen Arbeit 2. einer Präsentation 3. einem Kolloquium von max. 30 Minuten Dauer (bei Gruppen max. 60 Minuten). (2) Die Prüfungsinhalte ergeben sich aus dem Themenbereich des Projekts. (3) Die Prüfungsleistung ist nach 19 der RPO I zu bewerten. (4) Der oder die Prüfer werden von den beteiligten Abteilungen gestellt. Für alle Prüfungsteile ist nur ein Prüfer, bei Wiederholungsprüfungen sind jedoch zwei Prüfer erforderlich. 19 Ergebnisse und Bestehen der Teilprüfung (1) Die Note einer Teilprüfung in einem Fach errechnet sich zu gleichen Teilen aus den Teilnoten der in den Bereich der akademischen Teilprüfung fallenden Modulprüfungen. (2) Die Teilprüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn in allen Fächern die entsprechenden Modulprüfungen bestanden sind. Eine Gesamtnote für die Teilprüfung wird nicht erteilt. 20 Verlust des Prüfungsanspruches Wer in einer Modulprüfung der Teilprüfung im Wiederholungsfall ausreichende Leistungen (4,0) nicht erbracht hat, verliert den Prüfungsanspruch für das gewählte Lehramt. 21 Bescheinigung über die akademische Teilprüfung Das Akademische Prüfungsamt stellt den Studierenden im Falle des Bestehens eine Bescheinigung, im Falle des Nichtbestehens einen entsprechenden schriftlichen Bescheid aus und übermittelt die Ergebnisse der Teilprüfung dem Landeslehrerprüfungsamt. 22 Anwendung der Staatsprüfungsordnungen Soweit diese Prüfungsordnung keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der in der Präambel genannten Staatsprüfungsordnungen sinngemäß. 23 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung Diese Ordnung tritt rückwirkend zum 1. Februar 2004 in Kraft. Zugleich treten die Ordnungen der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe für die akademische Zwischenprüfung im Studiengang für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 7. Dezember 1999, an Realschulen vom 13. August 2000 sowie an Sonderschulen vom 6. November 2001 außer Kraft. Die in Satz 2 genannten Prüfungsordnungen gelten jedoch weiterhin für Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2003 aufgenommen haben. Die in diese Fassung der Prüfungsordnung eingearbeiteten Änderungen (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2006) treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

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