ZAHL (Bitte im Antwortschreiben anführen) DATUM MICHAEL-PACHER-STRASSE 36 BETREFF FAX
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- Karlheinz Möller
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1 F ü r u n s e r L a n d! BETRIEBSANLAGEN ZAHL (Bitte im Antwortschreiben anführen) DATUM MICHAEL-PACHER-STRASSE G20/21066/ POSTFACH 527, 5010 SALZBURG BETREFF FAX UVP-Feststellungsbescheid Projekt 8 (10) EUB Waldalmbahn TS 1+2 mit Skipistenerweiterung und Speicherteich Kreuzboden; Rauriser Hochalmenbahnen AG gewerbe@salzburg.gv.at Mag.Dr. Michael Höllbacher TEL Bescheid Auf Grund des Antrags der Rauriser Hochalmbahnen AG, FN 33936g, die UVP-Behörde möge gemäß 3 Abs 7 UVP G feststellen, ob für das Vorhaben 8 (10) EUB Waldalmbahn TS 1+2 mit Skipistenerweiterung und Speicherteich Kreuzboden eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (BGBl I 2000/89 idgf) durchzuführen ist, ergeht durch die Salzburger Landesregierung als zuständige UVP Behörde der folgende Spruch: 1. Gemäß den 3 Abs 7 und 39 Abs 1 UVP-G 2000 wird festgestellt, dass für das Vorhaben 8 (10) EUB Waldalmbahn TS 1+2 mit Skipistenerweiterung und Speicherteich Kreuzboden im Gemeindegebiet von Rauris keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Die Tatbestände der 3a Abs 1, Abs 2, Abs 5 und Abs 6 UVP-G 2000 allesamt in Verbindung mit der Z 12 lit b sowie Z 46 lit a und b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sind durch dieses Projekt nicht verwirklicht. Diesem Feststellungsbescheid liegt folgende Vorhabensbeschreibung zu Grunde, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet: Feststellungsantrag der Rauriser Hochalmbahnen AG vom samt Planbeilagen verfasst von NST Loidl Alpine Beratungs- und PlanungsgmbH (Zl: 205- G20/21066/1-2014) DAS LAND IM INTERNET: AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG ABTEILUNG 5 UMWELTSCHUTZ UND GEWERBE POSTFACH 527, 5010 SALZBURG TEL (0662) * FAX (0662) MAIL post@salzburg.gv.at DVR
2 2 2. Kosten: Die Rauriser Hochalmbahnen AG hat gemäß 1 der Landes- und Gemeinde- Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl 91/2011 idgf folgende Abgaben zu entrichten: TP 121 (Feststellungsbescheid) 120,20 ************************************************************************************************** Weiters sind von der Rauriser Hochalmbahn AG gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl 267/1957 idgf zur Vergebührung des Antrages und der Beilagen Gebühren in der Höhe von 65,-- zu entrichten. ************************************************************************************************** Die Abgaben und Gebühren betragen zusammen 185,20 Begründung: Sachverhalt: Mit Schreiben vom beantragte die Rauriser Hochalmbahnen AG die Salzburger Landesregierung möge gemäß 3 Abs 7 UVP G feststellen, ob das Vorhaben 8 (10) EUB Waldalmbahn TS 1+2 mit Skipistenerweiterung und Speicherteich Kreuzboden einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (BGBl I 2000/89 idgf) zu unterziehen sei. Konkret umfasst das Vorhaben die Errichtung einer Einseilumlaufbahn samt Stationen mit einer Flächeninanspruchnahme von m2, den Pistenbau Waldalm Berg sowie Schlepplift Trasse mit einer Flächeninanspruchnahme von m2 und die Errichtung eines Speicherteiches mit einer Flächeninanspruchnahme von m2. Insgesamt wird somit durch das geplante Vorhaben eine Fläche von m2 in Anspruch genommen. Rodungen sind dabei laut den Projektunterlagen auf einer Fläche von m2(seilbahntrasse ca m2 + Speicherteich m2) durchzuführen. Dieser Feststellungsantrag samt Projektunterlagen wurde daraufhin den in 3 Abs 7 UVP-G genannten Stellen zur Stellungnahme übermittelt. Der Landesumweltanwalt stimmte zunächst der Antragstellerin zu, dass das Vorhaben keine UVP-Pflicht nach 3a ivm Z 12 des Anhang 1 zum UVP-G auslöst, jedoch auch der Rodungstatbestand der Z 46 des Anhang 1 zum UVP-G 2000 zu prüfen sei. Zur Beurteilung einer entsprechenden UVP-Pflicht sei zu klären, ob die gesamte zu planierende bzw zu entsteinende Fläche unter die angegebenen 2,54 ha (Anm: = die für den Pistenbau Waldalm Berg in Anspruch genommen Fläche) fällt oder ob darüber hinaus Planierungen und Entsteinungen vorgesehen seien. Weiters solle klargestellt werden, ob weitere Feldleitungen für die Beschneiung geplant seien und wann die Rodungen vom Eigentümer als Almpflegemaßnahmen durchgeführt wurden und dementsprechend möglicherweise dem Schigebietsvorhaben zuzurechnen sind.
3 3 Diese Stellungnahme wurde der Einschreiterin zur Kenntnis gebracht, welche mit Schreiben vom erwiderte, dass die vorgesehene Pistenplanie zur Gänze auf den angegeben 2,54 ha erfolgen werde und in den nächsten 5 Jahren keine weiteren Feldleitungen für die Beschneiung geplant seien. In Beantwortung der dritten vom Landesumweltanwalt gestellten Frage, legte die Antragstellerin schließlich auch noch eine Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Zell am See bei, aus der hervorgeht, dass für die in Rede stehenden Almverbesserungsmaßnahmen unterhalb der Bergstation zwar ein Rodungsantrag gestellt wurde, im Rahmen der Rodungsverhandlung jedoch festgestellt wurde, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche um keinen Wald isd ForstG handle, weshalb auch keine Rodungsbewilligung zu erteilen war. Dies wurde im Übrigen auch von der BH Zell am See selbst bestätigt. Weiters gaben während des Ermittlungsverfahrens die Standortgemeinde, die mitwirkende Seilbahn- und Wasserrechtsbehörde, sowie das wasserwirtschaftliche Planungsorgan eine Stellungnahme ab. Der naturschutzfachliche ASV bestätigte schließlich der ha Behörde das die im Feststellungsantrag genannte Gesamtflächeninanspruchnahme plausibel sei, sowie nach naturschutzfachlichen Gesichtspunkten auch keine schutzwürdigen Gebiete der Kategorie A des Anhanges zum UVP-G betroffen seien. Der forstfachliche ASV bestätigte daraufhin der ha Behörde, dass auch kein Bannwald und somit auch nach forstfachlichen Gesichtspunkten kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A des Anhanges zum UVP-G betroffen sei. Dazu wird ha folgendes festgestellt: 1. Rechtsgrundlagen 3 (1) UVP-G: Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind 3a Abs. 2, 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, 7 Abs. 2, 12, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2, 20 Abs. 5 und 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des 3a Abs. 3, 7 Abs. 3, 12a und 19 Abs. 2 anzuwenden. (7): Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der In-
4 4 ternetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit. 3a (1) UVP-G: Änderungen von Vorhaben, 1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen; 2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. (2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn 1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder 2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. (3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn 1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits er-reicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder 2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. (4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. (5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder,
5 5 wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss. (6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. 39 (1) UVP-G: Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. [..] Z 12 lit b Anhang 1 UVP-G: Erschließung von Schigebieten a durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist. [..] Bei Z 12 sind 3 Abs. 2 und 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. Z 46 lit a Anhang 1 UVP-G: Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha; lit b: Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt; 3. Rechtliche Würdigung Zur Zuständigkeit: Die Zuständigkeit der Salzburger Landesregierung zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides basiert auf 39 Abs 1 ivm 3 Abs 7 UVP-G ivm 3 AVG. Zu den Schigebiets(änderungstat)beständen: Inhaltlich gilt es zunächst den Schigebietstatbestand der Z 12 Anhang 1 UVP-G zu prüfen. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, liegt das verfahrensgegenständliche Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A liegt, weshalb die lit b der Z 12 einschlägig ist. Die für die Prüfung der UVP-Pflicht relevante Flächeninanspruchnahme
6 6 mit Geländeveränderung beträgt bei dem verfahrensgegenständlichen Projekt 7,65 ha und liegt damit deutlich unter den in 3a Abs 1 Z 1 bzw 3 Abs 2 Z 1 UVP-G genannten Schwellenwerten von 20 bzw 10 ha, weshalb diese Tatbestände nicht erfüllt sind. Nichts anderes hat zu gelten, wenn man die Summationsregel des 3a Abs 5 UVP-G in die Betrachtung miteinbezieht. In den letzten 5 Jahren wurde nämlich lediglich das Vorhaben Bachquerung Ödbach und Skiwegverbreiterung mit einer Flächeninanspruchnahme von m2 genehmigt. Folglich ist auch unter Einrechnung dieser m2 der Tatbestand des 3a Abs 2 Z 1 UVP-G nicht erfüllt, wird doch die 10 ha Schwelle auch mit dieser Flächeninanspruchnahme deutlich unterschritten. Ebenso wenig stehen mit dem verfahrensgegenständlichen Projekt andere Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang, sodass auch der Kumulationstatbestand des 3a Abs 6 UVP-G nicht erfüllt ist. Als Zwischenergebnis kann man daher festhalten, dass die Schigebiets(änderungs) tatbestände der 3a Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, Abs 5 und Abs 6 UVP-G 2000 ivm Z 12 lit b Anhang 1 UVP-G durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben allesamt nicht erfüllt werden. Zu den Rodungstatbeständen: Hinsichtlich des Nichtvorliegens eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie A darf auf die zuvor gemachten Ausführungen verwiesen werden. Es sind daher die lit a und b der Z 46 Anhang 1 UVP-G einschlägig. Für gegenständliches Vorhaben soll eine Fläche von 3,42 ha gerodet werden. Damit liegt man sowohl unter dem Schwellenwert der lit a (20 ha) als auch unter der de minimis Schwelle der lit b von 5 ha. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist darüber hinaus auch keine weitere Rodungsfläche miteinzurechnen. Bei den vom Landesumweltanwalt genannten Almpflegemaßnahmen auf einer Fläche von 2,53 ha handelt es sich mangels Waldeigenschaft der zugrundliegenden Fläche nämlich um keine Rodung, weshalb diese Fläche im gegebenen Zusammenhang außer Betracht zu bleiben hat. Zusammenfassend kann man daher festhalten, dass auch kein Rodungs(änderungs)tatbestand erfüllt ist und daher insgesamt die UVP-Pflicht des verfahrensgegenständlichen Vorhabens 8 (10) EUB Waldalmbahn TS 1+2 mit Skipistenerweiterung und Speicherteich Kreuzboden zu verneinen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannten Bestimmungen. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
7 7 Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der Salzburger Landesregierung (Anschrift: Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 5 - Umweltschutz und Gewerbe, Postfach 527, 5010 Salzburg) einzubringen. Die Beschwerde hat zu enthalten: die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Zahl und Datum dieses Bescheides) die Bezeichnung der Behörde die diesen Bescheid erlassen hat, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Eine Übermittlung mit ist jedoch nur insoweit zulässig, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht: Für die Landesregierung Mag. Kai Vogelsang Amtssigniert. Hinweise zur Prüfung der Amtssignatur finden Sie unter Ergeht an: 1. Hochalmbahnen, Liftweg 2, 5661 Rauris Beil: Vidiertes Projekt, Zahlschein, Brief: RSb 2. Landesumweltanwaltschaft Salzburg, Membergerstraße 42, 5020 Salzburg ZS 3. Referat Allgemeine Wasserwirtschaft, Michael-Pacher-Straße 36, Postfach 527, 5020 Salzburg ZS 4. Marktgemeinde Rauris, Marktstraße 30, 5661 Rauris als Standortgemeinde mit dem Ersuchen diesen Feststellungsbescheid 6 Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und die beiliegende Kundmachung an der dortigen Amtstafel anzuschlagen und nach Ablauf der sechswöchigen Frist die Kundmachung mit Anschlags- und Abnahmevermerk zu retournieren; Beil: Kundmachung; ZS 5. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Abteilung IV/Sch3, Radetzkystraße 2, 1030 Wien zu GZ BMVIT /0001-IV/Sch3/2014 als mitwirkende Seibahnbehörde; ZS 6. Bezirkshauptmannschaft Zell am See, Stadtplatz 1, Postfach 130, 5700 Zell am See als mitwirkende Naturschutzrechts- sowie Forstrechtsbehörde; ZS 7. Referat Allgemeine Rechtsangelegenheiten, Fanny-v.-Lehnert-Straße 1, Postfach 527, 5020 Salzburg als mitwirkende Wasserrechtsbehörde; ZS 8. Abteilung 5 Umweltschutz und Gewerbe, Michael-Pacher-Straße 36, Postfach 527, 5020 Salzburg mit der Bitte um Auflage des gegenständlichen Bescheides sowie bei-
8 liegende Kundmachung samt dem gegenständlichen UVP-Bescheid auf der Homepage der Behörde unter bis zum zum Abruf bereit zu halten., Nicht versenden 9. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung I/1 - Anlagenbezogener Umweltschutz und Umweltbewertung, Stubenbastei 5, 1010 Wien UVP-Datenbank, 10. Umweltbundesamt GmbH, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien UVP-Datenbank, 8
Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Michael-Pacher-Straße UVP/36/ Postfach Salzburg
Betriebsanlagen Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Michael-Pacher-Straße 36 20504-UVP/36/5-2018 04.07.2018 Postfach 527 5010 Salzburg Betreff Fax +43 662 8042-4167 UVP-Feststellungsbescheid;
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F ü r u n s e r L a n d! BETRIEBSANLAGEN ZAHL (Bitte im Antwortschreiben anführen) DATUM FANNY-V.-LEHNERT-STRASSE 1 205-G20/20681/24-2009 25.09.2009 POSTFACH 527, 5010 SALZBURG BETREFF FAX +43 662 8042
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F ü r u n s e r L a n d! BETRIEBSANLAGEN ZAHL (Bitte im Antwortschreiben anführen) DATUM FANNY-V.-LEHNERT-STRASSE 1 205-G20/20958/6-2010 16.08.2010 POSTFACH 527, 5010 SALZBURG BETREFF FAX +43 662 8042
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Betriebsanlagen Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Michael-Pacher-Straße 36 20504-UVP/33/9-2018 15.01.2018 Postfach 527 5010 Salzburg Betreff Fax +43 662 8042-4167 UVP-Feststellungsbescheid
MehrZahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Michael-Pacher-Straße UVP/21/ Postfach Salzburg
Betriebsanlagen Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Michael-Pacher-Straße 36 20504-UVP/21/13-2016 02.11.2016 Postfach 527 5010 Salzburg Betreff Fax +43 662 8042-4167 UVP-Feststellungsbescheid
MehrZahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Michael-Pacher-Straße UVP/43/ Postfach Salzburg
Betriebsanlagen Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Michael-Pacher-Straße 36 20504-UVP/43/6-2019 18.02.2019 Postfach 527 5010 Salzburg Betreff Fax +43 662 8042-4167 UVP-Feststellungsbescheid
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