Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Michael-Pacher-Straße UVP/29/ Postfach Salzburg

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1 Betriebsanlagen Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Michael-Pacher-Straße UVP/29/ Postfach Salzburg Betreff Fax UVP-Feststellungsbescheid "Schöppl Ferienalm Hochkrimml/Silberleiten" Herbert Schöppl Mag.Dr. Michael Höllbacher Telefon Bescheid Aufgrund des Antrages gemäß 3 Abs 7 UVP-G von Herrn Herbert Schöppl, Oberkrimml 42, 5743 Krimml, die Salzburger Landesregierung möge die Nicht-UVP-Pflicht für das näher beschriebene Vorhaben Schöppl Ferienalm/Hochkrimml feststellen, ergeht durch die Salzburger Landesregierung der folgende Spruch Spruch: 1. Es wird gemäß den 3 Abs 7 ivm 39 Abs 1 und Abs 4 UVP-G 2000 festgestellt, dass für das Vorhaben Schöppl Ferienalm/Hochkrimml von Herrn Herbert Schöppl auf Teilflächen der GN 452/2, KG Krimml, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Der Tatbestand der Z 20 lit a Anh 1 UVP-G 2000 ivm 3 Abs 1, 2 und 4 leg cit ist nicht erfüllt. Diesem Feststellungsbescheid liegt folgende Vorhabensbeschreibung zu Grunde, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet: UVP-EFP Prüfungssanalyse vom (verfasst von Ober Haus GmbH) mit folgenden Plänen und Beilagen: o Projektbeschreibung o Übersichtslageplan verfasst von Ober Haus GmbH im Maßstab 1:5000 (Nr 1) Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 5 Natur- und Umweltschutz, Gewerbe Postfach Salzburg Österreich Telefon * post@salzburg.gv.at DVR

2 2 o Lageplan verfasst von Ober Haus GmbH im Maßstab 1:1000 (Nr 2) o Kumulation Foto 1 von Ober Haus GmbH im Maßstab 1:2000 (Nr 3) o Kumulation Foto 2 von Ober Haus GmbH im Maßstab 1:10000 (Nr 4) o Berherbergungsbetriebe von Ober Haus GmbH im Maßstab 1:1000 (Nr 5) o Landschaftsschutzgebiet von Ober Haus GmbH im Maßstab 1:1000 (Nr 6) o Projekt- und Betriebsbeschreibung vom verfasst von Baumeister Zehentner o UP-Bericht vom verfasst von Gerald Schlager, Ökologen + Ingenieure KG, Salzburg o Verkehrstechnisches Gutachten vom August 2015 verfasst vom Büro für Verkehrs- und Raumplanung o Geologisches Gutachten vom verfasst von Mag. Wolfgang Gadermayr ZT-Büro o Landschaftspflegerischer Begleitplan vom verfasst von Projekt GmbH Techn. Büro für Landschaftsplanung im Maßstab 1:1000 (GZ 351) 2. Herr Herbert Schöppl hat gemäß 1 der Landes- und Gemeinde- Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl Nr 91/2011 idgf folgende Abgaben zu entrichten: TP 121 (Feststellungsbescheid) 123,60 TP 6 (Vidierung von 11 Einreichunterlagen á 13,90) 152,90 276,50 ********************************************************************************************** Weiters sind von Herrn Herbert Schöppl gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl 267/1957 idgf zur Vergebührung des Antrages und der Beilagen Gebühren in der Höhe von 379,10 zu entrichten. ********************************************************************************************** Die Abgaben und Gebühren betragen zusammen 655,60 Es wird ersucht, den oben angegebenen Gesamtbetrag innerhalb von zwei Wochen auf das Konto IBAN: AT bei der Salzburger Landes-Hypothekenbank (BIC: SLHYAT2S) einzuzahlen. Bei Verwendungszweck ist die Nummer einzugeben. Begründung: Sachverhalt und Verfahrensgang: Mit Schreiben vom beantragte Herr Herbert Schöppl gemäß 3 Abs 7 UVP-G bei der ha Behörde die Feststellung, dass für das näher beschriebene Vorhaben Schöppl Ferienalm Hochkrimml keine UVP-Pflicht gegeben sei. Demnach sei auf Teilflächen der GN 452/2, KG Krimml, auf den Antragsflächen Nord und Süd die Errichtung eines Almdorfes mit Chalets/ Apartments im Landschaftsschutzgebiet Oberpinzgauer-Nationalpark-Vorfeld geplant. Auf der Antragsfläche Süd (2.970 m 2 ) sollen demnach 5 Gebäude und ein Zentralgebäude (Rezeption, Restaurant, Wellnessbereich, Zimmer, Personalzimmer,...) mit einer Gästebettenanzahl von 90 Betten errichtet werden und auf der Antragsfläche Nord (2.561m 2 ) 4 Gebäude mit einer Gästebettenanzahl von 112 Betten. In Summe sehe das Vorhaben daher 202 Gästebetten vor, wobei die Bet-

3 3 tenanzahl mit den künftigen Käufern vertraglich abgesichert werden soll. Das Vorhaben sei dabei als Neuvorhaben anzusehen, da es in keinem sachlichen Zusammenhang zu den in der Nähe befindlichen zwei Bestandsobjekten von Herrn Herbert Schöppl steht. Zu einer möglichen Kumulierung führte der Antragsteller aus, dass ein räumlicher Zusammenhang mit Beherbergungsbetrieben im Ortsteil Duxeralm auszuschließen sei. Dies deshalb da das Vorhaben Duxeralm, welches von einem anderen Betreiber projektiert wird, ca. 1km östlich vom verfahrensgegenständlichen liegt und dabei weder eine direkte Sichtbeziehung untereinander noch eine gleichzeitige Sichtbarkeit von der gegenüberliegenden Talseite (Königsleiten) gegeben sei. Ebenso werde das Vorhaben Duxeralm über eine eigene Straße erschlossen und die gemeinsame Verbindungsstraße sei für den öffentlichen Verkehr mittels Abschrankung gesperrt. Auch die Wasserversorgung sei bei beiden Vorhaben unterschiedlich. Im Ergebnis Gleiches hätte auch hinsichtlich der Beherbergungsbetriebe im Ortsteil Filzsteinalm zu gelten, liegt doch dieser noch weiter vom verfahrensgegenständlichen Vorhaben entfernt, als der Ortsteil Duxeralm. Dementsprechend könne auch diesbezüglich ein räumlicher Zusammenhang ausgeschlossen werden. Zu einer möglichen Kumulierung mit Beherbergungsbetrieben im Ortsteil Silberleiten führte die Antragstellerin aus, dass in einem räumlichen Zusammenhang Beherbergungsbetriebe mit 337 Gästebetten bestünden. Mit den projektgemäß vorgesehenen 202 Gästebetten ergäbe sich daher eine Gesamtbettenanzahl von 539 im besagten Ortsteil. Die entsprechenden bestehenden Beherbergungsbetriebe nehmen dabei eine Fläche von ca 1,8 ha in Anspruch, womit sich mit den projektgemäß vorgesehenen 0,55 ha ein Gesamtflächenausmaß von 2,23 ha ergäbe. Inhaltlich führte der Antragsteller aus, dass auf Grund der Kumulierung jedoch mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Umweltauswirkungen zu rechnen sei. Hinsichtlich des Landschaftsbildes wies der Antragsteller darauf hin, dass sich die Projektfläche in die bestehende Bebauung, in Gestaltung, Form, Struktur und Funktion, entsprechend einfügt. Durch die Neuanlage des Pflanzgürteles, am nördlichen, östlichen und südwestlichen Bebauungsrand, werde der gesamte Ort Silberleiten, wesentlich besser in die Landschaft eingebettet. Durch die Renaturierung, mit heimischen Pflanzen, würden die Konturen des Ortbildes aufgelöst und es entstünde ein fließender Übergang in die Landschaft, wo die Natur die Akzente setzt. Das Ortsbild und der dörfliche Charakter, sollen dabei durch das Gesamtprojekt aufgewertet werden. Die betroffen Flächen seien naturräumlich bereits verarmt, die Nachteile seien unwesentlich und würden von den Vorteilen in der Infrastrukturverbesserung und der Errichtung von Pflanzgürteln zur besseren Einbettung der Ortschaft in die Landschaft, überwogen. Zum Verkehr führte der Antragsteller aus, dass durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben ein zusätzlicher Verkehr von durchschnittlich 265 Kfz-Fahrten/24h bzw an Samstagen eine Spitzenbelastungen von 430 Kfz/h erwartet werden könne. Der zusätzlich induzierte Verkehr könne dabei auf dem bestehenden Straßennetz abgewickelt werden, dessen Leistungsfähigkeit ausreiche, um den Verkehr ohne wesentliche Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs aufzunehmen. Auch werde kein Stop and go Verkehr oder Stau entstehen, sodass die minimale Zunahme der stündlichen Fahrten keine Auswirkungen auf die Umwelt habe. Schließlich führte der Antragsteller noch aus, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben auch keine relevanten kumulierenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Menschen, Luft, Tiere/Pflanzen samt Lebensräumen, Boden Oberflächenwasser, Klima sowie Sach- und Kulturgüter habe. Dieser Feststellungsantrag wurde daraufhin den in 3 Abs 7 UVP-G genannten Anhörungsberechtigten zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die mitwirkende Bau-/Gewerbe-/Naturschutz- und Wasserrechtsbehörde ver-

4 4 zichtete ausdrücklich auf eine Stellungnahme. Die Standortgemeinde befürwortete das verfahrensgegenständliche Vorhaben und informierte die ha Behörde über den Stand des Raumordnungsverfahrens. Der Landesumweltanwalt strich zunächst das bereits bestehende umfangreiche Bettenangebot in Hochkrimml sowie in Königsleiten (Gemeinde Wald) hervor, welche allesamt über die Gerlos Alpenstraße verkehrsmäßig erschlossen sind. Ebenso wies der Landesumweltanwalt auf die negative Wirkung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens auf die geschützte Landschaft hin, da die vom Antragssteller gesehene Kompensationswirkung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes nicht geteilt wird. Die darin vorgesehene landschaftliche Wirkung könne nämlich wenn überhaupt aufgrund der Wachstumsdauer der vorgesehenen Bäume und Sträucher frühestens in Jahren eintreten. Ebenso bemängelte der Landesumweltanwalt, dass die Auswirkungen auf das unter dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben gelegene Natura 2000 Gebiet Sieben Möser nicht auf ihre Naturverträglichkeit untersucht wurden. Zusammenfassend teilte daher er Landesumweltanwalt die festgestellte Unerheblichkeit der Umweltauswirkungen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens nicht. Zeitgleich ersuchte die ha Behörde die/den verkehrs- und naturschutzfachlichen Amtssachverständige(n) um fachliche Prüfung der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Einreichunterlagen sowie um Beantwortung der Frage, ob durch eine Kumulierung der Auswirkung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens mit Auswirkungen anderer in einem räumlichen Zusammenhang stehender Beherbergungsbetriebe mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Umweltauswirkungen potentiell zu rechnen sei. Erstgenannte Frage wurde von beiden befassten Amtssachverständigen im Wesentlichen bejaht, zweitgenannte Frage verneint. Die verkehrstechnische Amtssachverständige merkte zunächst zu der in den Einreichunterlagen enthaltenen Aussage nachdem die Ver- und Entsorgung über die bestehenden LKW-Fahrten abgewickelt werden kann, an, dass im neu zu errichtenden Zentralgebäude neue Nutzungen und Versorgungseinrichtungen entstehen werden, die es in der Form im Zweitwohngebiet Silberleiten bislang noch nicht gibt. Ebenso wies sie darauf hin, dass es aufgrund der unterschiedlichen Beurteilung als Beherbergungsbetrieb oder als Wohnanlage unterschiedliche Aussagen über die erforderliche Stellplatzzahlen gibt, welche wiederum zu unterschiedlichen Verkehrsbelastungen in der Spitzenstunde führen. Ebenso sei im Projektantrag von zusätzlichen Parkplätzen an der Ostseite von Silberleiten die Rede, welche sich jedoch weder im Plan noch in der Berechnung wiederfänden. Dennoch schloss die verkehrstechnische Amtssachverständige potenziell erhebliche, schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt aus und zwar weder durch das Projekt selbst, noch in Folge von Kumulierung mit anderen Beherbergungsbetrieben. Dies deshalb, da der geplante Beherbergungsgroßbetrieb im Ortsteil Duxeralm weder im Winter (wegen Skipiste) noch im Sommer (wegen Schranke) auf direktem kurzem Wege erreichbar ist. Auch werde die Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs im betreffenden Verkehrssystem keine erhebliche Beeinträchtigung erlangen, selbst wenn sich der Spitzenstundenwert in Silberleiten von 20 auf 30 Kfz/h erhöht. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige führte zunächst aus, dass sich das Projektgebiet im Landschaftsschutzgebiet Oberpinzgauer Nationalpark-Vorfeld im unmittelbaren Anschluss an eine in den 80iger Jahren begonnene örtliche Siedlungsentwicklung in einem almwirtschaftlich bzw. wintersportlich (Skilauf und langlauf) genützten Umfeld befindet. Hinsichtlich einer möglichen Kumulierung mit dem Projekt Duxeralm teilte der naturschutzfachliche Amtssachverständige die Schlussfolgerung des Antragstellers, nachdem keine Kumulation mit dem Projekt Duxeralm gesehen wird. Poten-

5 5 tielle Auswirkungen seien aus naturschutzfachlicher Sicht durch die natürlich gegebene Schutzkulisse aus subalpinen Fichten-Zirben-Waldbeständen zwischen dem Projekt Duxeralm und dem gegenständlich vorliegendem Projekt Schöppl Ferienalm als nicht erheblich zu beurteilen. Ein räumlicher Zusammenhang mit den Beherbergungsbetrieben Filzenstein könne aus naturschutzfachlicher Sicht aufgrund der Entfernung der Projektgebiete ebenso ausgeschlossen werden. In Bezug auf die bestehenden Beherbergungsbetriebe Silberleiten, welche unmittelbar an das Projektgebiet angrenzen sei jedoch ein räumlicher Zusammenhang gegeben. Durch das vorliegende Projekt werde es gemäß übermittelter Unterlagen zu einer Erweiterung der Bettanzahl um 202 Betten auf insgesamt 539 Betten und zu einer zusätzlichen Flächenausdehnung von m 2 auf insgesamt m 2 Fläche für Beherbergungsbetriebe kommen. Die im Projekt definierten Bebauungen würden demnach die Landschaftsstruktur und das Landschaftsbild zusätzlich nachteilig beeinträchtigen, wobei es jedoch durch die Landschaftsbegleitplanung vor allem im Bereich Antragsfläche Nord zu einer Abmilderung des Eingriffes komme. Dieser Bereich sei derzeit ohne Abschirmung nach Norden hin (Sichtachse Nord nach Süd, Blick von Königsleiten) deutlich sichtbar. Die Anlage des Pflanzgürtels Nord mit ca. 125 Stück hochwüchsigen Bäumen und ca. 100 Stück kleinwüchsigen Bäumen werde dementsprechend zukünftig zu einer verbesserten Abschirmung Richtung Norden führen. Infolge der bereits bestehenden, irreversiblen landschaftlichen Vorprägungen und in Kombination mit der geplanten Durchgrünung (Landschaftsbegleitplanung) könne aus naturschutzfachlicher Sicht festgehalten werden, dass mit keiner erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkung (gemäß UVP-G) zu rechnen sei. Rechtliche Beurteilung: Rechtsgrundlagen: 3 UVP-G: (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind 3a Abs. 2, 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, 7 Abs. 2, 12, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2, 20 Abs. 5 und 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des 3a Abs. 3, 7 Abs. 3, 12a und 19 Abs. 2 anzuwenden. (2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. (4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das

6 6 schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1.Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko), 2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften), 3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. (7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit. 39 Abs 1 UVP-G: Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. [ ] (4) Für die Verfahren nach dem ersten, zweiten und dritten Abschnitt richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Vorhabens. Z 20 lit b: Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Bettenzahl von mindestens 250 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 2,5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete.

7 7 Zur Zuständigkeit: Die Zuständigkeit der Salzburger Landesregierung zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides basiert auf 39 Abs 1 und Abs 4 ivm 3 Abs 7 UVP-G. Zur Sache: Zu 3 Abs 1 ivm Z 20 lit b Anh 1 UVP-G Der verfahrensgegenständliche Beherbergungsbetrieb befindet sich im Ermittlungsverfahren unbestritten außerhalb des geschlossenen Siedlungsgebietes und innerhalb eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie A (Landschaftsschutzgebiet Oberpinzgauer- Nationalpark-Vorfeld). Ebenso im Ermittlungsverfahren unbestritten blieb, dass das zu beurteilende Projekt eine Gesamtkapazität von 202 Betten sowie Flächen im Ausmaß von m 2 in Anspruch genommen werden. Es wird von der ha Behörde einhergehend mit dem Antragsteller als Neuvorhaben qualifiziert, weshalb 3 Abs 1 ivm Z 20 lit b Anh 1 UVP-G anzuwenden ist. Die dementsprechend anzuwendenden (verminderten) Schwellenwerte von 250 Betten bzw einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 2,5 ha werden durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben daher nicht erreicht. Zu 3 Abs 2 ivm Z 20 lit b Anh 1 UVP-G: Zu einer möglichen Kumulierung ist zunächst auszuführen, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben die in 3 Abs 2 UVP-G vorgesehene 25%-ige Bagatellschwelle überschreitet (63 Betten bzw 0,625 ha). Potentiell kumulierende Beherbergungsbetriebe befinden sich dabei im Bereich Filzstein, Duxeralm sowie in Silberleiten selbst. Einhergehend mit dem naturschutzfachlichen Amtssachverständigen geht die ha Behörde davon aus, dass aufgrund der Entfernung zwischen dem verfahrensgegenständlichen Beherbergungsbetrieb und jenen im Bereich Filzstein kein räumlicher Zusammenhang besteht. Insofern erübrigt sich eine diesbezügliche inhaltliche Prüfung. Hinsichtlich der Beherbergungsbetriebe im Bereich Duxeralm kann es dahingestellt bleiben, ob sich diese in einem räumlichen Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen befinden, erreichen doch wie der naturschutzfachliche Amtssachverständige schlüssig dargelegt hat die kumulierenden Auswirkungen selbst bei Annahme eines räumlichen Zusammenhanges aufgrund der natürlich gegebenen Schutzkulisse aus subalpinen Fichten-Zirben-Waldbeständen keine derartige Intensität, um von erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Umweltauswirkungen sprechen zu können. Jedenfalls in einem räumlichen Zusammenhang zum verfahrensgegenständlichen Vorhaben befinden sich jedoch die im Bereich Silberleiten gelegenen Beherbergungsbetriebe. Die in diesem Bereich gelegenen Beherbergungsbetriebe weisen eine Gesamtbettenanzahl von 337 und eine Fläche von ca 1,68 ha auf, sodass mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben der Schwellenwert der Z 20 lit b Anh 1 UVP-G überschritten wird (insgesamt 539 Betten). Die Einzelfallprüfung hat jedoch ergeben, dass die kumulierenden Auswirkungen kein Ausmaß erreichen, um von erheblich schädlichen, belästigenden o- der belastenden Umweltauswirkungen sprechen zu können. Der naturschutzfachliche

8 8 Amtssachverständige hat plausibel dargelegt, dass die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft durch die Landschaftsbegleitplanung vor allem im Bereich der Antragsfläche Nord erheblich abgemildert werden. Derzeit ist dieser Bereich ohne jegliche Abschirmung Richtung Norden hin (Sichtachse Nord nach Süd, Blick von Königsleiten) deutlich sichtbar. In Zukunft wird der geplante Pflanzgürtel Nord zu einer entsprechend verbesserten Abschirmung Richtung Norden führen. Weitere Abschwächungen ergeben sich durch die bereits bestehenden irreversiblen landschaftlichen Vorprägungen und der projektgemäß vorgesehenen Durchgrünung, sodass zusammenfassend von keinen erheblichen schädlichen belästigenden oder belastenden Umweltauswirkungen auszugehen ist. Schließlich ist zu möglichen durch den Verkehr induzierten( kumulierenden) Umweltauswirkungen auszuführen, dass eine gegenseitige verkehrliche Beeinflussung im Bereich Silberleiten aufgrund der mangelnden Distanz auszuschließen ist. Im Ergebnis Gleiches hat einhergehend mit der verkehrstechnischen Amtssachverständigen - auch hinsichtlich der Beherbergungsbetriebe im Bereich Duxeralm zu gelten, ist doch die direkte Verbindungsstraße Sommer wie Winter nicht passierbar. Zu der vom Landesumweltanwalt bemängelten fehlenden Prüfung der Auswirkungen auf das Natura 2000-Gebiet Sieben Möser ist auszuführen, dass dieses durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben nicht berührt wird. Etwaige - von außen darauf einwirkende Auswirkungen sind unter Umständen in einem nachfolgenden materienrechtlichen Verfahren zu beurteilen, nicht jedoch in einem UVP-Feststellungsverfahren. Dies zeigt sich alleine schon in der Textierung der Tatbestände der Spalte 3 in denen regelmäßig von Vorhaben die Rede ist, die sich im jeweiligen schutzwürdigen Gebiet befinden. Dementsprechend ist die Lage im jeweiligen schutzwürdigen Gebiet Voraussetzung für die Relevanz der Prüfung der Umweltauswirkungen auf dieses Gebiet im entsprechenden UVP-Feststellungsverfahren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und nach Durchführung einer Einzelfallprüfung festzustellen, dass das Vorhaben Schöppl Ferienalm Hochkrimml/Silberleiten keiner UVP-Pflicht unterliegt. Zu Spruchpunkt II: Die in Spruchpunkt 2 vorgenommene Kostenvorschreibung stützt sich auf die dort zitierten Gesetztes- und Verordnungsstellen. Rechtsmittelbelehrung: Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der Salzburger Landesregierung (Anschrift: Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 5 Natur- und Umweltschutz, Gewerbe, Postfach 527, 5010 Salzburg) einzubringen. Die Beschwerde hat zu enthalten: die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Zahl und Datum dieses Bescheides)

9 9 die Bezeichnung der Behörde die diesen Bescheid erlassen hat, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Eine Übermittlung mit ist jedoch nur insoweit zulässig, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht: Beachten Sie bitte auch folgende Hinweise: Zusatz gemäß 3 Abs 7a UVP-G 2000: Nach 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 sind gemäß 3 Abs 7a leg cit dann zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt, wenn die Behörde feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet einzubringen. Beachten Sie bitte auch die folgenden Hinweise: 1. Die Beschwerde ist abgesehen von einer etwaigen in 14 TP 6 Abs. 5 GebG oder im jeweils zur Anwendung kommenden (Verwaltungs)Materiengesetz vorgesehenen Gebührenbefreiung mit 30,-- zu vergebühren. Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT , BIC: BUNDATWW) zu entrichten wobei auf der Zahlungsanweisung als Verwendungszweck das jeweilige Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben ist. Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der Finanzamtszahlung ist als Empfänger das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN wie zuvor) anzugeben oder auszuwählen. Weiters sind die Steuernummer/Abgabenkontonummer , die Abgabenart EEE -Beschwerdegebühr, das Datum des Bescheides als Zeitraum und der Betrag anzugeben. 2. Der Eingabe ist - als Nachweis der Entrichtung der Gebühr - der Zahlungsbeleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen. Für jede gebührenpflichtige Eingabe ist vom Beschwerdeführer (Antragsteller) ein gesonderter Beleg vorzulegen. Für die Landesregierung: Mag.Dr. Michael Höllbacher Amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels finden Sie unter

10 10 Ergeht an: 1. Herbert Schöppl, Oberkrimml 42, 5743 Krimml, samt vidierten Projektunterlagen; es wird ersucht, den oben angegebenen Gesamtbetrag innerhalb von zwei Wochen auf das Konto IBAN: AT bei der Salzburger Landes-Hypothekenbank (BIC: SLHYAT2S) einzuzahlen. Bei Verwendungszweck ist die Nummer Referenznummer einzugeben, Brief: RSb 2. Landesumweltanwaltschaft, Membergerstrasse 42, 5020 Salzburg, mit Zustellschein, 3. Gemeinde Krimml, Oberkrimml 37, 5743 Krimml, als Standortgemeinde mit dem Ersuchen diesen Feststellungsbescheid 6 Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und die beiliegende Kundmachung an der dortigen Amtstafel anzuschlagen und nach Ablauf der sechswöchigen Frist die Kundmachung mit Anschlags- und Abnahmevermerk zu retournieren; mit Zustellschein, 4. Bezirkshauptmannschaft Zell am See, Stadtplatz 1, Postfach 130, 5700 Zell am See, als mitwirkende Bau-/Gewerbe-/Naturschutz-/Wasserrechtsbehörde; mit Zustellschein, 5. Referat Allgemeine Wasserwirtschaft, Michael-Pacher-Straße 36, Postfach 527, 5020 Salzburg, als wasserwirtschaftliches Planungsorgan; mit Zustellschein, 6. Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, Abteilung I/1 Anlagenbezogener Umweltschutz und Umweltbewertung, Stubenring 1, 1010 Wien, 7. Umweltbundesamt, Referat Umweltbewertung, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien,

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