Im Übrigen gelten die Regelungen dieser besonderen Bedingungen sowie der Allgemeinen Prüfungsordnung der TÜV SÜD Akademie GmbH unverändert fort.

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1 Zusatz zur Allgemeinen Prüfungsordnung der TÜV SÜD Akademie GmbH Besondere Bedingungen für Prüfungen im Bereich Gebäudetechnik, Brandschutz, Veranstaltungssicherheit und Facility Management (Veranstaltungsnummern 41XX) 1. Geltungsbereich Für sämtliche Prüfungen im Bereich Gebäudetechnik, Brandschutz, Veranstaltungssicherheit und Facility Management (Veranstaltungsnummern 41XX) der TÜV SÜD Akademie GmbH gelten folgende Ergänzungen zur Allgemeinen Prüfungsordnung der TÜV SÜD Akademie GmbH. 2. Prüfungsverfahren und Bewertung (1) Zulassungsvoraussetzung: Voraussetzung für die Zulassung zur schriftlichen Prüfung ist der Abschluss und Abgabe eines Projekts bei folgenden Veranstaltungen: Für Fachwirt für Facility Management (GEFMA): Vorlage einer durch den die TÜV SÜD Akademie GmbH angenommene Projektarbeit, die die Anforderungen von GEFMA erfüllt Für Fachplaner für den vorbeugenden Brandschutz: Erstellung eines Brandschutzkonzeptes Für Fachfortbildung Sachverständiger für den vorbeugenden Brandschutz: Erstellung eines Brandschutzkonzeptes (2) Verfahren: Bei den schriftlichen Prüfungen werden aus allen Themengebieten des der Prüfung zugrundeliegenden Seminares Fragen gestellt. Dabei wird zwischen zwei Verfahren unterschieden: a. Single-Choice-Fragen: Pro Frage gibt es mehrere Antwortmöglichkeiten. Es kann nur eine Antwort richtig sein (Single Choice), daher ist nur eine Antwort anzukreuzen. Die Bewertung erfolgt anhand eines Punktesystems. Die richtige Antwort gibt einen Pluspunkt, jede falsche oder fehlende Antwort (nicht gesetztes Kreuz) wird mit null Punkten bewertet. b. Multiple-Choice-Fragen: Pro Frage gibt es mehrere Antwortmöglichkeiten. Es können eine oder mehrere Antworten richtig sein (Complex ). Die Bewertung erfolgt anhand eines Punktesystems. Jede richtige Antwort gibt einen Pluspunkt, jede falsche Antwort einen Minuspunkt. Fehlende Antworten (nicht gesetztes Kreuz) werden mit null Punkten bewertet. Die niedrigste Punktzahl innerhalb einer Frage ist null Punkte. Manche Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Verfahren für das jeweilige Seminar sind in der Tabelle unter Punkt 5 ersichtlich. (3) Dauer: Die Prüfungsdauer ist für das jeweilige Seminar in der Tabelle unter Punkt 5 ersichtlich. (4) Anzahl der Prüfungsfragen: Die Anzahl der Fragen ist für das jeweilige Seminar in der Tabelle unter Punkt 5 ersichtlich. (5) Zugelassene Hilfsmittel: Es dürfen entweder keinerlei Unterlagen ( Closed Book Prüfung ) oder alle im Seminar zur Verfügung gestellten Unterlagen und Notizen genutzt werden ( Open Book Prüfung ). Falls eine Formelsammlung im Seminar ausgegeben wurde, darf diese unverändert verwendet werden, sowie ein nicht programmierbarer Taschenrechner. Andere elektronische Geräte wie z.b. Mobiltelefone, Tablets usw. sind ausdrücklich nicht zugelassen. Ob es sich bei der Prüfung für das jeweilige Seminar um eine Closed Book oder eine Open Book Prüfung handelt, ist in der Tabelle unter Punkt 5 ersichtlich. Im Übrigen gilt Ziffer 9 der Allgemeinen Prüfungsordnung der TÜV SÜD Akademie GmbH. (6) Bestehensgrenze: Für das Bestehen der Prüfung ist eine in der Tabelle unter Punkt 5 je Seminar festgelegte Prozentzahl der maximal erreichbaren Punkte erforderlich. (7) Für die bestandene Prüfung erhält der Teilnehmer ein Zertifikat sowie eine Teilnahmebescheinigung. Besteht der Teilnehmer nicht, bekommt er eine Teilnahmebescheinigung für die Teilnahme am Lehrgang. AC-PM, STAND:

2 Zusatz zur Allgemeinen Prüfungsordnung der TÜV SÜD Akademie GmbH Besondere Bedingungen für Prüfungen im Bereich Gebäudetechnik, Brandschutz, Veranstaltungssicherheit und Facility Management (Veranstaltungsnummern 41XX) 3. Sonstiges Die in diesen besonderen Bedingungen getroffenen Regelungen gehen den Regelungen aus der Allgemeinen Prüfungsordnung der TÜV SÜD Akademie GmbH vor. Für folgende Prüfungen gelten vorrangig gesonderte Prüfungsordnungen: (1) Verantwortliche Person (ehemals Hauptverantwortliche Fachkraft) für Brandmeldeanlagen nach DIN und DIN EN (Prüfungsordnung DIN für die Prüfung der verantwortlichen Person nach DIN ARGE DIN 14675) (2) Verantwortliche Person für Sprachalarmanlagen nach DIN und DIN EN (Prüfungsordnung DIN für die Prüfung der verantwortlichen Person nach DIN ARGE DIN 14675) (3) Fachwirt für Facility Management (GEFMA) (Prüfungsordnung Fachwirt Facility Management GEFMA 622) Die vorrangigen, gesonderten Prüfungsordnungen für die Veranstaltungsnummern , und sind als Anhänge (siehe Ziffer 6) Bestandteil dieser besonderen Bedingungen. Im Übrigen gelten die Regelungen dieser besonderen Bedingungen sowie der Allgemeinen Prüfungsordnung der TÜV SÜD Akademie GmbH unverändert fort. 4. Wiederholung einer Prüfung (1) Die Wiederholung der Prüfung muss innerhalb eines Jahres erfolgen. (2) Die Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung in den Seminaren , , und kann frühestens eine Woche nach dem ursprünglichen Prüfungstermin angetreten werden. (3) Vor einer erneuten Wiederholungsprüfung muss das jeweilige Seminar erneut absolviert werden. 5. Übersicht der Seminare Seminar Verfahren Prüfungsdauer [min] Sachkundiger für kraftbet. Fenster, Türen, Tore Brandschutzhelfer und Räumungshelfer gemäß 10 Arbeitssschutzgesetz und ASR A Befähigte Person für die Überprüfung von Brandschutzklappen Befähigte Person für die Überarbeitung und Prüfung von Flucht-, Rettungs- und Feuerwehrplänen Befähigte Person für die Überprüfung von Rauch- Single Choice Zugelassene Hilfsmittel Anzahl Prüfungsfragen Bestehensgrenze AC-PM, STAND:

3 Zusatz zur Allgemeinen Prüfungsordnung der TÜV SÜD Akademie GmbH Besondere Bedingungen für Prüfungen im Bereich Gebäudetechnik, Brandschutz, Veranstaltungssicherheit und Facility Management (Veranstaltungsnummern 41XX) und Wärmeabzugsanlagen (RWA) Brandschutzbeauftragter Teil Befähigte Person für Brandschutztüren und - tore Befähigte Person für die Überprüfung von Wandhydranten Befähigte Person für die Überprüfung von Sprinkleranlagen Fachkraft für Feststellanlagen nach DIN Sachkundiger für Brandabschottungen Fachkraft für Rauchwarnmelder nach DIN Fachkundiger für die Erarbeitung und Prüfung der Brandschutzordnung nach DIN Fachfortbildung Sachverständiger für den vorbeugenden Brandschutz Planungskoordinator für Veranstaltungssicherheit Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung Präsentation Brandschutzkonzept Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung Präsentation Brandschutzkonzept % Je Prüfungsteil mind. 50 %, Gesamt 65 % % Closed Book Gesetzestexte, Taschenrechner, MVStättVO (2014), MFlBauR (2010), Seminarunterlagen in Papierform mit handschriftlichen Notizen. Nicht erlaubt sind AC-PM, STAND:

4 Zusatz zur Allgemeinen Prüfungsordnung der TÜV SÜD Akademie GmbH Besondere Bedingungen für Prüfungen im Bereich Gebäudetechnik, Brandschutz, Veranstaltungssicherheit und Facility Management (Veranstaltungsnummern 41XX) Bücher oder Hilfsmittel in Papier- oder digitaler Form Fachplaner für den vorbeugenden Brandschutz Raumluft- Hygieneschulung Kategorie B nach VDI Raumluft- Hygieneschulung Kategorie A nach VDI Trinkwasser- Hygieneschulung Kategorie A nach VDI/DVGW Trinkwasser- Hygieneschulung Kategorie B nach VDI/DVGW Sachkundenachweis für Probenehmer von Trinkwasser Befähigte Person für die Prüfung von Steigleitern und Steigeisengängen Hygiene bei Verdunstungskühlanlage n nach VDI 2047 Blatt Befähigte Person für die Überprüfung von tragbaren und fahrbaren Leitern, Tritten und Fahrgerüsten Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung Präsentation Brandschutzkonzept + Freitextfragen Erfolgreiche Vorstellung des Brandschutz konzeptes (=mündliche Prüfung) + 60% (=schriftlich e Prüfung) % % % % % % (je Prüfungsteil) Es sind alle Hilfsmittel zugelassen, jedoch keine elektronischen Hilfsmittel wie Notebooks, Tablets, Smartphones. Nicht programmierbare Taschenrechner sind zugelassen. Nicht programmierbarer Taschenrechner AC-PM, STAND:

5 Zusatz zur Allgemeinen Prüfungsordnung der TÜV SÜD Akademie GmbH Besondere Bedingungen für Prüfungen im Bereich Gebäudetechnik, Brandschutz, Veranstaltungssicherheit und Facility Management (Veranstaltungsnummern 41XX) Fachwirt für Facility Management (GEFMA) Bauprojektmanagement Vergabe- und Baurecht (VOB/BGB) Sachkundiger für Bauschäden und Baufehler Befähigte Person für die Prüfung von Gerüsten Basiswissen Lichtplanung Lichtplaner (TÜV) Technisches Energiemanagement Energieeffizienz in Betrieben (DIN EN und DIN EN ISO 50001) 4 Schriftliche Prüfungsteile Freitextprüfung Mündliche Prüfung Präsentation Projektarbeit + Fachgespräch Single Choice Je 90 Je Endnote = arithmetisch es Mittel der Bewertung der schriftlichen Prüfung mit einer Dezimalzahl und der mit Faktor 2 gewichteten Note der Prüfung mit einer Dezimalzahl Keine Hilfsmittel 6. Anhänge AC-PM, STAND:

6 Prüfungsordnung DIN für die Prüfung der "verantwortlichen Person nach DIN 14675" DIN_14675_Pruefungsordnung_aktuell_12_05_2015.docx Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Geltungsbereich Gültigkeit Prüfungsgebühren Prüfungsgrundlagen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Prüfung Gesellen/Facharbeiter Vertreter artfremder Berufe Prüfungsdurchführung Prüfungsort Teilnehmer Prüfungsumfang Unterlagen und Hilfen, die während der Prüfung genutzt werden können Ausschluss von der Prüfung Prüfungsinhalte Themenkomplexe für die schriftliche Prüfung Themen für Prüfung "Projektierung" Aktualisierung der Prüfungsinhalte Bewertung Bewertung der schriftlichen Prüfung Bewertung der Projektierungsaufgabe Mitteilung des Prüfungsergebnisses Dokumentation der Prüfung Wiederholung der Prüfung Prüfungseinsicht Geltungsdauer der Prüfung... 5 Anhang A Themenkomplexe/Prüfungsinhalte für BMA... 6 Anhang B Projektierungsaufgaben... 7 Anhang C Themenkomplexe/Prüfungsinhalte für SAA... 8 VAZ - Verband akkreditierter Zertifizierungsgesellschaften e.v. Holtbarg 2b Hamburg ARGE DIN Fon: Mail: vaz@vaz-ev.de

7 Seite 2 (8) 1. Allgemeines 1.1. Geltungsbereich Die Prüfungsordnung gilt für die Prüfung von "verantwortlichen Personen nach DIN 14675, Tabelle L3" durch akkreditierte Zertifizierungsstellen nach DIN EN ISO Gültigkeit Diese Prüfungsordnung ist ab dem gültig und für alle akkreditierte Zertifizierungsstellen für "Fachfirmen für Brandmeldeanlagen nach DIN 14675" verbindlich Prüfungsgebühren Die Prüfungsgebühren richten sich nach den Kalkulationen der jeweiligen Zertifizierungsstelle Prüfungsgrundlagen Die Prüfungen zur "verantwortlichen Person nach DIN 14675" sind auf Basis dieser "Prüfungsordnung für die verantwortliche Person nach DIN 14675" durchzuführen. Die schriftliche Prüfung hat auf der Grundlage der mittels der "Prüfungsfragenkataloge BMA und/oder SAA" generierten Prüfungsfragensätze zu erfolgen. Diese Prüfungsfragensätze werden durch die ARGE DIN den Zertifizierungsstellen kostenfrei bereitgestellt. Alternativ können die Fragensätze von den Zertifizierungsstellen eigenständig zusammengestellt werden. Die Auswahl der Prüfungsfragen aus den Gesamtkatalogen erfolgt nach dem ZufaIIsprinzip. "Verantwortliche Personen" für die Phasen "Planung" und "Projektierung" von BMA haben eine zusätzliche Prüfung "Beispiel-Projektierung" auf Basis der "Projektierungsaufgaben" abzulegen. Die Auswahl der Projektierungsaufgaben für die Prüfung erfolgt durch die Zertifizierungsstelle. Die "Projektierungsaufgaben" sind verpflichtend anzuwenden. Für SAA ist keine Projektierungsaufgabe erforderlich. 2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Prüfung Zusätzlich zu den in der DIN 14675, Tabelle L3 geforderten Mindestqualifikationen ist zu beachten: 2.1. Gesellen/Facharbeiter Gesellen/Facharbeiter einer elektrotechnischen Fachrichtung können als "verantwortliche Person" für die Phasen "Planung", "Projektierung", "Inbetriebsetzung" und "Abnahme" tätig werden, sofern sie die Anforderungen als Elektrofachkraft nach DIN VDE erfüllen und fünf Jahre Berufserfahrung (Nachweis durch Bestätigung durch das Unternehmen oder Zeugnisse) in der Brandmeldetechnik bzw. in der Sprachalarmierungstechnik nachweisen können Vertreter artfremder Berufe Vertreter artfremder technischer Berufe, die als "verantwortliche Person" tätig werden wollen, müssen mindestens zehn Jahre Berufserfahrung in der Brandmeldetechnik bzw. in der Sprachalarmierungstechnik nachweisen. Dies muss z.b. durch IHK oder Handwerkskammer bestätigt

8 Seite 3 (8) werden. Dies ist durch die Zertifizierungsstelle im Einzelfall zu prüfen, zu entscheiden und zu dokumentieren. 3. Prüfungsdurchführung 3.1. Prüfungsort Die Prüfung findet an einem durch die Zertifizierungsstelle benannten geeigneten Ort statt. Die Prüfung muss unter Aufsicht der Zertifizierungsstelle durchgeführt werden Teilnehmer Der Teilnehmer an der Prüfung muss den Nachweis erbringen, dass er die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt. Dies sollte vorab erfolgen und ist von der Zertifizierungsstelle zu dokumentieren. Jeder Teilnehmer muss vor Prüfungsbeginn seine Identität nachweisen (Personalausweis, Pass oder Führerschein) Prüfungsumfang Prüfung nach den Fragenkatalogen BMA und/oder SAA Die schriftliche Prüfung ist auf der Grundlage der aus den "Fragenkatalogen BMA und/oder SAA für verantwortliche Personen nach DIN 14675" ausgewählten Fragen durchzuführen. Es sind die Fragen unter Beachtung der vorgegebenen Wichtung so auszuwählen, dass eine Gesamtpunktzahl von 200 Punkten (+- 2 Punkte) erreicht wird. Für die schriftliche Prüfung stehen jeweils 1,5 h zur Verfügung Projektierung "Verantwortliche Personen" für die Phasen "Planung" und "Projektierung" der DIN haben zusätzlich eine Prüfung "Projektierung" abzulegen. Welche Projektierungsaufgaben aus den " Projektierungsaufgaben" Grundlage der Prüfung sind, obliegt den Zertifizierungsstellen. Die Dauer der Prüfung beträgt 1,5 h. Für SAA ist keine Projektierungsaufgabe erforderlich Unterlagen und Hilfen, die während der Prüfung genutzt werden können Während der Prüfungen dürfen die Normen DIN 14675, DIN VDE , DIN VDE , DIN VDE und ein Taschenrechner genutzt werden. Für die Projektierung sind übliche Hilfsmittel wie z.b. Lineal, Maßstab, Bleistift, Radiergummi mitzubringen. Schreibpapier ist durch die Zertifizierungsstelle zu stellen und ausschließlich zu verwenden. Alle ausgegebenen Blätter sind nach der Prüfung wieder abzugeben. Weitere Aufzeichnungen sind unzulässig Ausschluss von der Prüfung Bei Täuschungshandlungen oder Störungen des Prüfungsablaufs kann der betreffende Teilnehmer von der Prüfung ausgeschlossenen werden. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.

9 Seite 4 (8) 4. Prüfungsinhalte 4.1. Themenkomplexe für die schriftliche Prüfung Die Themenkomplexe sind in den Anhängen A und C verzeichnet Themen für Prüfung "Projektierung" Themen der Projektierungsaufgaben sind z.b. - Minimal erforderliche Melderanzahl, Platzierung - Standort Brandmelderzentrale, FSE, FBF, FAT, FSD, ÜE - Leitungsführung - Energieversorgung 4.3. Aktualisierung der Prüfungsinhalte Die Themenkomplexe, die Prüfungsfragen und die Projektierungsaufgaben sind jährlich durch die ARGE DIN auf Aktualität und Angemessenheit zu überprüfen. 5. Bewertung 5.1. Bewertung der schriftlichen Prüfung Bewertungsschlüssel: Es wird nach dem folgenden Prinzip bewertet. - Jedes richtig gesetzte Kreuz wird mit 1 Punkt bewertet. - Jede falsche Antwort wird mit -1 Punkt bewertet. - Jede ausgelassene Antwort wird mit -1 Punkt bewertet. - Alle Punkte für eine Frage werden addiert. - Die Punktzahl einer Frage kann nicht kleiner als Null werden. Bei Fragen bei denen nur eine richtige Antwort möglich ist und mit mehr als einem Punkt bewertet werden, gilt die angegebene Punktezahl entsprechend. Zum Bestehen ist das Erreichen von 70 % der möglichen Punkte erforderlich Bewertung der Projektierungsaufgabe Die Projektierungsaufgabe gilt dann als bestanden, wenn die Zertifizierungsstelle verantworten kann, dass damit der Prüfling den Nachweis erbracht hat, eine BMA eigenverantwortlich planen zu können. In der Regel kann die Zertifizierstelle von einem ausreichenden Nachweis ausgehen wenn die Bewertung ein Ergebnis von mindestens 70 Prozent erbringt. Eine Begründung für das Bestehen bzw. Nicht-Bestehen der Projektierungsaufgabe ist durch die Zertifizierungsstelle schriftlich anzufertigen. 6. Mitteilung des Prüfungsergebnisses Der Antragsteller wird durch die Zertifizierungsstelle in der Regel innerhalb vier Wochen nach der Prüfung schriftlich über das Ergebnis der Prüfung informiert. Das Prüfungsergebnis beinhaltet eine Bestätigung der erfolgreichen Durchführung der Prüfung. Zusätzlich kann die Zertifizierungsstelle dem Antragsteller die Gesamtpunktzahl und die Punkte je Themenkomplex mitteilen. Die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung zur "verantwortlichen Person nach DIN 14675, Tabelle L3" muss folgende Angaben enthalten:

10 Seite 5 (8) - Bezeichnung der Urkunde (z.b. Bescheinigung, Zertifikat) - Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Teilnehmers - Prüfergebnis "hat die Prüfung nach DIN mit Planung / Projektierung oder ohne Planung / Projektierung bestanden" oder unter Nennung der entsprechenden Phasen (Volltext) - Datum der Prüfung Name und Anschrift der Stelle, welche die Prüfung durchgeführt hat - Name, Stellung und Unterschrift der Person, welche die Bestätigung ausstellt Anmerkung Die Zertifizierungsstellen dürfen das DAkkS-Logo (bzw. das DAR-Logo) der Zertifizierungsstelle nicht verwenden, um einer Verwechslung mit einer Personal-Zertifizierung vorzubeugen. 7. Dokumentation der Prüfung Die Prüfungsunterlagen der Teilnehmer und die Unterlagen der Bewertung durch die Zertifizierungsstelle verbleiben bei der Zertifizierungsstelle und sind mindestens zehn Jahre zu archivieren. 8. Wiederholung der Prüfung Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Es ist die gesamte Prüfung zum Fragenkatalog und/oder die Projektierungsaufgabe" zu wiederholen, die nicht bestanden wurden. Die Wiederholung nur von einzelnen Themenkomplexen des "Fragenkatalogs" ist nicht zulässig. Für die Wiederholungsprüfungen sind andere Fragen aus den "Fragenkatalog" und neue Projektierungsaufgaben aus den "Projektierungsaufgaben" zu wählen. 9. Prüfungseinsicht Jede geprüfte Person hat die Möglichkeit, bei der Prüfungsstelle Einsicht in ihre Prüfung zu nehmen. Aufzeichnungen während der Einsicht sind nicht erlaubt. 10. Geltungsdauer der Prüfung Die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung zur "verantwortlichen Person nach DIN 14675" ist zeitlich unbegrenzt gültig. Wenn keine regelmäßige Berufsausübung in der Brandmeldetechnik nachgewiesen werden kann, darf bei der Erstzertifizierung der Fachfirma die Bestätigung der Prüfung zur "verantwortlichen Person" nicht älter als vier Jahre sein.

11 Seite 6 (8) Anhang A Themenkomplexe/Prüfungsinhalte für BMA (die Prozentwerte sind Richtwerte) 1. Allgemeiner Brandschutz und Schutzziele (5%) 1.1 Schutzziele 1.2 Brandverhalten von Baustoffen und -teilen 1.3 Baurecht (Sonderbauverordnungen) / Anschaltbedingungen Fw 1.4 Brandschutzkonzept / Kompetenz 2. Allgemeine Gerätetechnik (20%) 2.1 Brandmeldeanlagen (allgemeine Kenntnisse) 2.2 Brandmelderzentrale 2.3 Energieversorgung 2.4 Anzeige-und Bediengeräte 2.5 Feuerwehrschlüsseldepot 2.6 Schnittstellen (ohne Löschtechnik) 2.7 Arten und Typen von Brandmeldern (Funktionsprinzip und Bauart) 3. Brandmeldespezifische Elektrotechnik (10%) 3.1 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) 3.2 Überspannungsschutz 3.3 Leitungsberechnung 4. Planung und Projektierung (45%) 4.1 Grundsätze 4.2 Planung und Projektierung 4.3 Alarmierung 4.4 Leitungsverlegung, Funktionserhalt 5. Montage, Inbetriebsetzung, Instandhaltung (15%) 5.1 Inbetriebsetzung / Ausführungsunterlagen 5.2 Laufkarten 5.3 Abnahmeprüfung 5.4 Funktionsprüfung 5.5 Instandhaltung 5.6 Begehung 6. Ansteuerung anderer Anlagen (5%) 6.1 Löschanlagensteuerung 6.2 Brandfallsteuerung

12 Seite 7 (8) Anhang B Projektierungsaufgaben Aufgabe 1 Bürogebäude mit EDV-Bereich Aufgabe 2 Elektro-Maschinenbau-Betrieb mit Halle Aufgabe 3 Elektronikbetrieb mit Lagerhalle Aufgabe 4 Papierverarbeitender Betrieb 1 Aufgabe 5 Papierverarbeitender Betrieb 2 Aufgabe 6 Produktionsbetrieb Aufgabe 7 Werkstattbetrieb Aufgabe 8 Verwaltung und Kartonagenlager Aufgabe 9 Lager Versand Aufgabe 10 Druckereibetrieb Aufgabe 11 Fertigung und Kartonagenlager Aufgabe 12 Metallbaubetrieb 1-1 Aufgabe 13 Metallbaubetrieb 1-2

13 Seite 8 (8) Anhang C Themenkomplexe/Prüfungsinhalte für SAA (die Prozentwerte sind Richtwerte) 1. Allgemeiner Brandschutz und Schutzziele (5%) 1.1 Schutzziele 1.2 Brandverhalten von Baustoffen 1.3 Baurecht 1.4 Brandschutzkonzept / Baurecht 2. Allgemeine Gerätetechnik (20%) 2.1 Sprachalarmanlagen (allgemeine Kenntnisse) 2.2 Sprachalarmzentrale 2.3 Energieversorgung 2.4 Schnittstellen zur Brandmelderzentrale 2.5 Anzeige-und Bediengeräte 2.6 Lautsprecher 3. SAA-spezifische Elektrotechnik (10%) 3.1 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) 3.2 Überspannungsschutz 3.3 Leitungsdimensionierung 4. Planung und Projektierung (50%) 4.1 Grundsätze 4.2 Konzept 4.3 Planung 4.4 Projektierung 4.5 Grundlagen Raumakustik 4.6 Grundlagen Elektroakustik 4.7 Sprachverständlichkeit 4.8 Alarmierung 5. Montage, Inbetriebsetzung, Instandhaltung (15%) 5.1 Aufstellung der SAZ 5.2 Leitungsverlegung, Funktionserhalt 5.3 Inbetriebsetzung / Ausführungsunterlagen 5.4 Abnahmeprüfung 5.5 Instandhaltung 5.6 Begehung

14 Fachwirt/in Facility Management Prüfungsordnung Ausgabe: GEFMA 622 Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung des Titels: - Fachwirt/in Facility Management (GEFMA) - GEFMA Deutscher Verband für Facility Management e.v. hat nachfolgende Prüfungsordnung erlassen. Seite 1 Zweck der Prüfung Prüfungsausschüsse Zulassung zur Prüfung Vorbereitung der Prüfung Durchführung der Prüfung Schriftlicher Prüfungsteil Mündlicher Prüfungsteil Rücktritt und Ordnungsverstöße... 3 Inhalt Seite 9 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses Wiederholung Niederschrift Prüfungszertifikat Bescheid bei Nichtbestehen der Prüfung 4 14 Inkrafttreten... 4 Anlage: Notenübersicht Zweck der Prüfung (1) GEFMA Deutscher Verband für Facility Management e.v., im folgenden GEFMA genannt, führt zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung erworben sind, Prüfungen zum Zwecke des Nachweises der fachlichen Eignung zur Führung des Titels: Fachwirt/in Facility Management (GEFMA)" durch. Wurde eine Vertiefungsrichtung erfolgreich absolviert, wird dieses durch den Zusatz Vertiefungsrichtung D x dokumentiert. (2) GEFMA wird diese Prüfungen mit dem jeweiligen Bildungsträger abstimmen. Die Verantwortung für die Durchführung der dezentralen Prüfung nach den GEFMA Richtlinien liegt beim Bildungsträger. 2 Prüfungsausschüsse (1) GEFMA errichtet für Prüfungen bei GEFMA zertifizierten Bildungsstätten Prüfungsausschüsse. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. (3) Dem Prüfungsausschuss müssen neben dem Vorsitzenden mindestens ein Beauftragter der Arbeitgeber aus der Wirtschaft (Anbieter oder Anwender von FM) und ein in der Bildungsmaßnahme tätiger Dozent angehören. Die beiden letzteren werden durch den Bildungsträger zur Benennung durch GEFMA vorgeschlagen. Der Bildungsträger kann einen Vorschlag für die Benennung des Vorsitzenden machen. (4) Der Prüfungsausschuss wird nach Vorschlag des die Prüfung durchführenden Bildungsträgers bei Anmeldung der Maßnahmenzertifizierung nach Richtlinie GEFMA 604 durch GEFMA für die Prüfung benannt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird durch GEFMA bestätigt. (5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Eine Kostenerstattung nach BRKG wird durch GEFMA bei mindestens 10 Teilnehmern an der Prüfung vorgenommen. Im anderen Falle trägt der durchführende Bildungsträger die nach BRKG anfallenden Kostenerstattungen. (6) Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Prüfer sollen in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein und über Berufserfahrung in Leistungsbereichen bezogen auf das Facility Management verfügen. (7) Der Prüfungsausschuss fällt Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (8) Da die Mitglieder des Prüfungsausschusses ehrenamtlich tätig sind, sofern sie nicht beim GEFMA beschäftigt sind, gelten hinsichtlich ihrer Pflichten die Vorschriften der 83, 84 und 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes VwVfG mit Stand (9) GEFMA behält sich vor, ein zusätzliches Mitglied in den Prüfungsausschuss zu entsenden. 3 Zulassung zur Prüfung (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind: 1. Erfüllung der Zugangsvoraussetzung zur Bildungsmaßnahme: abgeschlossene Berufsausbildung im gewerblich-technischen oder kaufmännischen Bereich in einem der Gewerke des Gebäudemanagements mindestens auf der Gesellenebene oder ein höherwertiger Abschluss. 2. Nachgewiesene Teilnahme an einem von GEFMA zertifizierten Vorbereitungslehrgang auf der Grundlage der Richtlinie GEFMA 620 bei einem zertifizierten Bildungsträger. Es können auch Module in unterschiedlichen Lehrgängen besucht worden sein, deren Besuch allerdings zweifelsfrei dokumentiert sein muss und die bei ein- und demselben Bildungsträger absolviert sein sollten. Der Zeitraum vom Beginn der Ausbildung bis zum Abschluss auf Grundlage der erfolgreich bestandenen mündlichen Prüfung darf vier Jahre nicht Alle Rechte vorbehalten GEFMA e.v. Deutscher Verband für Facility Management Widerrechtliches Vervielfältigen schadet dem Verband und damit der Richtlinienarbeit

15 GEFMA 622 : Seite 2 überschreiten. Eine Ausnahmeregelung zu diesem Zeitraum kann in einzelnen Fällen wie z. B.bei längerer Krankheit oder berufsbedingter Hemmnisse ausschließlich durch den Prüfungsausschuss getroffen werden. Eine solche Ausnahmeregelung ist zu begründen und durch den Prüfungsausschuss schriftlich zu protokollieren. 3. Eine Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Teilen von Modulen ist bei einschlägiger Berufserfahrung in Ausnahmefällen möglich. Sie muss im Einzelfall gegenüber dem Prüfungsausschuss begründet werden und ist von diesem zu protokollieren. Eine Befreiung von ganzen Modulen oder von Teilen der Module 1 (Kernfächer des Facility Management) und/oder 7 (Projektarbeit) ist nicht möglich. Eine Befreiung von einer Prüfung oder von Prüfungsteilen ist grundsätzlich nicht möglich. 4. Bei lernprozessbegleitenden Maßnahmen ist der Nachweis ihres erfolgreichen Abschlusses die Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung. Das Vorliegen dieser Voraussetzung stellt der prüfungsdurchführende Bildungsträger schriftlich gegenüber dem Prüfungsausschuss vor Beginn der Prüfung für den einzelnen Teilnehmer fest. 5. Vorlage einer durch den die Prüfung durchführenden Bildungsträger angenommenen Projektarbeit, die die Anforderungen von GEFMA erfüllt. 5.1 Grundsatz: Mit der Projektarbeit als Teil der Prüfung soll an einem Praxisbeispiel aus dem Facility Management im Arbeitsumfeld des Prüfungsteilnehmers der Nachweis erbracht werden, dass der Prüfling das Facility Management als eine Managementmethode verstanden hat und beherrscht, sowie kostenrelevante Prozesse im Objektmanagement gestalten und optimieren kann. 5.2 Kernforderung: Im Mittelpunkt der Projektarbeit sollen Lösungsansätze für eine Prozessoptimierung stehen, die mit Hilfe einer professionellen Bewirtschaftung einer Facility zur Kostenoptimierung und/oder zur Qualitätsverbesserung führen. Voraussetzung für die Annahme der Projektarbeit ist ein mehrere Services und/oder Facilities integrierender Untersuchungsansatz. Die Präsentation des Konzeptes einer kostengünstigeren Durchführung eines oder mehrerer Services z. B. des technischen Gebäudemanagements auf der Grundlage der Anwendung von Preis- oder Personalreduzierungen wird nicht als integrierender Lösungsansatz im Sinne der Kostenoptimierung im Facility Management bewertet. Ein prozessorientierter Lösungsansatz und die Grundsätze des Facility Managements prägen den Untersuchungsansatz. 5.3 Zusätzliche Forderungen: Dabei kommt es im besonderen Maße darauf an, synergetische Effekte in einer Prozessanalyse/ Betrachtung z. B. von verschiedenen Services und Facilities aufzuspüren und zum Inhalt einer Prozessoptimierung zu machen, die einer kostensenkenden und/oder den Arbeitsprozess optimierenden Lösung zugeführt werden. Die Anfertigung der Projektarbeit geschieht ausbildungsbegleitend. Sie wird am Arbeitsplatz / Praktikumsplatz angefertigt. Die Zeit ist für die Erstellung der Projektarbeit ist im Rahmenlehrplan ausgewiesen. 5.4 Besonderheiten der Bewertung: Mit der Erarbeitung des Lösungsansatzes im Rahmen der Projektarbeit sollen die Fachwirte Facility Management (GEFMA) nachweisen, dass sie in der Lage sind, Kooperations- und Koordinationsfunktionen im Objektmanagement wahrzunehmen, über Methodiken zur koordinierten Problemlösung der am Prozess Beteiligten verfügen und alle erforderlichen Organisationsunterlagen, wie z.b. Leistungs- oder Aufgabenverzeichnisse, erstellen können. Eine Abgabe der Projektarbeit an den Prüfungsausschuss im Vorfeld der mündlichen Prüfung muss sichergestellt sein. 4 Vorbereitung der Prüfung (1) Der Bildungsträger gibt Prüfer, Ort und Zeitpunkt der Prüfung bekannt, nachdem GEFMA dem Antrag auf Maßnahmenzertifizierung mit Terminen und Besetzung des Prüfungsausschusses zugestimmt hat. (2) Der Bildungsträger meldet GEFMA die zur Prüfung angemeldeten Teilnehmer. Mit dieser Anmeldung wird der Bildungsträger / Prüfungsausschuss pro schriftlichem Prüfungsteil 10 Fragen inkl. Musterlösungen aus dem Bereich der n Lehre einreichen, die GEFMA aus der n Prüfungsfragendatenbank auf 20 Fragen einschl. Musterlösungen je schriftlichem Prüfungsteil ergänzt (3) Die Bildungsträger sollen die Kandidaten spätestens 10 Tage vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich zur Prüfung einladen. Die Einladung gibt dem Kandidaten die Art der zugelassenen Hilfsmittel, sowie die in 8 getroffenen Regelungen über Rücktritt und Ordnungsverstöße bekannt. (4) Die Anmeldung zur Prüfung wird erst nach Eingang der Prüfungsgebühr wirksam. 5 Durchführung der Prüfung (1) Der Teilnehmer hat die Prüfung in deutscher Sprache abzulegen. (2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Über die ausnahmsweise Zulassung von Personen, die laut Prüfungsordnung an der Prüfung nicht beteiligt sind, entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Zu Beginn der Prüfung wird die Identität der Kandidaten festgestellt. Die Kandidaten sind nach Bekanntgabe der Prüfer zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen. (4) Über einen Ablehnungsantrag entscheidet der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung des betroffenen Prüfers. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Richtet sich der Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden, so ist zur Annahme Einstimmigkeit der beisitzenden Prüfer erforderlich. (5) Wird einem Ablehnungsantrag stattgegeben, so soll der Kandidat zum nächsten Termin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer nicht sogleich durch einen Vertreter ersetzt werden kann. (6) Bei Beginn der Prüfung werden den Kandidaten der Ablauf der Prüfung, insbesondere die Bearbeitungszeit für die Aufgaben und Fragen, sowie die Art der zugelas-

16 Seite 3 - GEFMA 622 : senen Hilfsmittel und die Bedingungen für die Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung (vgl. 7) bekanntgegeben. 6 Schriftlicher Prüfungsteil (1) Die schriftliche Prüfung bildet die Komplexität der Ausbildung ab und bezieht sich auf die Inhalte aller Module der Ausbildung. Die Prüfung ist in den folgenden Fächern schriftlich abzulegen: Kernfächer des Facility Management Technische Prozesse im Objektmanagement Infrastrukturelle Prozesse im Objektmanagement Kaufmännische Prozesse im Objektmanagement und die Projektarbeit. Wurde eine Vertiefungsrichtung als integraler Bestandteil absolviert, sind Prüfungsfragen dazu in die einzelnen Klausuren zu integrieren. Wurde eine Vertiefungsrichtung im Anschluss an eine Fachwirtausbildung gesondert durchlaufen, ist eine separate schriftliche Klausur abzulegen. Eine Vertiefungsrichtung kann ohne eine Basisausbildung zum Fachwirt durchlaufen werden. In diesem Fall ist eine Prüfung und damit eine Zertifizierung nicht vorgesehen. (2) Die schriftliche Prüfung in den Fächern Kernfächer des Facility Management Technische Prozesse im Objektmanagement Infrastrukturelle Prozesse im Objektmanagement Kaufmännische Prozesse im Objektmanagement sollte je 90 Minuten nicht überschreiten. Es sind keine Multiple-Choice Fragen zugelassen. Der Gebrauch von Unterlagen, Literatur oder Internet ist nicht erlaubt. Die schriftliche Prüfung enthält ggf. Prüfungsfragen zur Vertiefungsrichtung. Bei separater Prüfung der Vertiefungsrichtung beträgt die Dauer jeweils 30 Minuten. (3) Das Korrekturergebnis stellt je Prüfungsarbeit eine Punktzahl fest. Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sind dem Prüfungsausschuss vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen, damit eine entsprechende Prüfungsgestaltung stattfinden kann. (4) Die Einzelbewertungen der schriftlichen Prüfungsfächer nach Punkten werden zunächst in einen Gesamtpunktedurchschnitt und danach in eine Note mit einer Dezimalstelle umgewandelt, wobei die zweite und alle weiteren Dezimalstellen abgeschnitten werden. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. Kandidaten, die insgesamt ausreichende Leistungen erreicht haben und eine Projektarbeit abgegeben haben, die vom Träger angenommen wurde, sind zur mündlichen Prüfung zugelassen. (5) Der schriftliche Prüfungsteil muss am Ende der Theorievermittlung (Modul 1-6) vor Beginn des Praktikums bzw. der Abschlussarbeiten der Projektarbeit realisiert werden. Die schriftlichen Prüfungen werden maximal an zwei Prüfungstagen absolviert. Diese beiden Prüfungstage können mit einer Frist von max. 28 Tagen voneinander getrennt sein. Abweichungen davon können auf Antrag in besonders begründeten Fällen vom Prüfungsausschuss genehmigt werden. (6) Die schriftliche Prüfung kann durch eine mündliche Nachprüfung ergänzt werden, wenn diese für die Zulassung zur mündlichen Prüfung den Ausschlag geben kann. Die mündliche Nachprüfung sollte nicht länger als 15 Minuten je Prüfling dauern. (7) Wurde eine Vertiefungsrichtung als integraler Bestandteil der Fachwirtausbildung absolviert, ist die Kompetenzenüberprüfung in die mündliche Prüfung (vgl. 7) zu integrieren. Bei separater Prüfung wird eine Gesamtnote festgestellt, die dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung entspricht. Eine mündliche Prüfung entfällt in diesem Fall. 7 Mündlicher Prüfungsteil (1) Der Kern der Prüfung ist die Präsentation der Projektarbeit in einem Zeitraum von nicht mehr als 30 Minuten. (2) Der Prüfungsausschuss nimmt dabei die Rolle eines möglichen Kunden oder des Vorgesetzten des Prüflings als Anwender ein. In diesem Fachgespräch wird die Prüfung der Methodenkompetenz im Vordergrund stehen, eine Überprüfung der Fachkompetenz kann integraler Bestandteil sein. (3) Die mündliche Prüfung soll die Inhalte der Projektarbeit, aber auch die Präsentation in angemessener Weise untersetzen. (4) Grundsätze für die Bewertung der Projektarbeiten sind als Anlage dieser Richtlinie 'Notenübersicht' beigefügt. (5) Die Note der mündlichen Prüfung ergibt sich aus der Bewertung der schriftlichen Projektarbeit, der Präsentation der Projektarbeit (mündlicher Prüfungsteil) und des Fachgespräches. (6) Der Prüfungsausschuss soll eine besonders gelungene Projektarbeit zur Förderpreisverleihung vorschlagen. Unabhängig von diesem Vorschlag kann jeder erfolgreiche Absolvent einer Ausbildung zum Fachwirt Facility Management (GEFMA) seine Projektarbeit auch ohne diese Empfehlung einreichen. 8 Rücktritt und Ordnungsverstöße (1) Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur aus wichtigem Grund und bis zum Beginn der Prüfung zulässig. Dieser ist dem Prüfungsausschuss unverzüglich zu erklären. Tritt ein Kandidat im Verlaufe der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung grundsätzlich als nicht bestanden. (2) Bei versuchten oder vollendeten Täuschungshandlungen sowie bei erheblichen Störungen des Prüfungsablaufs kann der Kandidat vom Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme vorläufig ausgeschlossen werden. (3) Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Kandidaten. Bei endgültigem Ausschluss gilt die Prüfung als nicht bestanden. 9 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Eine Prüfung gilt als bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit der Note ausreichend" bewertet wird. (2) Die Endnote ergibt sich als arithmetisches Mittel der Bewertung der schriftlichen Prüfung mit einer Dezimalzahl und der mit dem Faktor 2 gewichteten Note der mündlichen Prüfung mit einer Dezimalzahl. Das Ergeb-

17 GEFMA 622 : Seite 4 nis ist in das Zertifikat zu übernehmen. Daraus wird die Gesamtnote gebildet. Die Gesamtnote lautet bis 1,5 = sehr gut über 1,5 bis 2,5 = gut über 2,5 bis 3,5 = befriedigend über 3,5 bis 4,5 = ausreichend über 4,5 = nicht ausreichend. Auch bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Zum Abschluss ist eine Gesamtnote mit einer Dezimalstelle in das Zertifikat des GEFMA zu übernehmen. (3) Die mündliche Prüfung endet mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses. Der Prüfungsausschuss bewertet die erbrachten Prüfungsleistungen mit Stimmenmehrheit. Er stellt das Ergebnis der Prüfung fest, indem er diese für bestanden" oder für nicht bestanden" erklärt und die Gesamtnote, die Endnote und die Teilnoten bekanntgibt und erläutert. 10 Wiederholung (1) Die zwei Prüfungsteile können zweimal wiederholt werden. Im Falle des Nichtbestehens einer Teilprüfung ist / sind diese zu wiederholen. (2) Bestimmt der Prüfungsausschuss bei nicht bestandener Prüfung eine Frist, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf (Wiederholungsfrist), so soll diese Frist im Regelfall drei Monate, bei nicht bestandener Wiederholungsprüfung sechs Monate betragen. Die Entscheidung ergeht mit Stimmenmehrheit. 11 Niederschrift Die anzufertigende Niederschrift enthält folgende Angaben: den Titel, den Namen, den Vornamen, ggf. den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie die Anschrift des Kandidaten/der Kandidatin, das Datum, den Ort und die Institution der Prüfung, die Titel und Namen der Prüfer sowie der sonst anwesenden Personen, die Zulassung und die Bestandteile der Prüfung, die Feststellung der Identität des Kandidaten/der Kandidatin, die Belehrung des Kandidaten/der Kandidatin über sein Recht, Mitglieder des Prüfungsausschusses wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, einen etwaigen Ablehnungsantrag des Kandidaten/ der Kandidatin wegen Besorgnis der Befangenheit oder eine inhaltsgleiche Erklärung eines Prüfers sowie die Entscheidung darüber, die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen durch Dokumentation der Ergebnisse in der Anlage `Notenübersicht' dieser Richtlinie, die als Excel-Datei bei GEFMA verfügbar ist, die Erklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung; bei Nichtbestehen ggf. die Wiederholungsfrist, Unregelmäßigkeiten beim Prüfungsvorgang, die Unterschriften der Prüfer. 12 Prüfungszertifikat (1) Bei bestandener Prüfung erstellt GEFMA dem Kandidaten/der Kandidatin ein Zertifikat, das folgende Angaben enthält: den Titel, den Namen, den Vornamen, ggf. den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Kandidaten/der Kandidatin, den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, den Ort und das Datum der letzten Prüfung, die Art der abgelegten Prüfung (Fachwirt/in Facility Management (GEFMA), ggf. die Vertiefungsrichtung als Teil der Prüfung die Erklärung des Bestehens der letzten Prüfung, die Endnote mit einer Dezimalzahl und die Gesamtnote. (2) Für die Ausstellung des GEFMA-Zertifikates wird eine Aufwandsentschädigung von EUR 150,00 erhoben. 13 Bescheid bei Nichtbestehen der Prüfung (1) Bei nichtbestandener Prüfung erhält der Kandidat/ die Kandidatin einen schriftlichen Bescheid des Prüfungsausschusses, in dem die Prüfung für nicht bestanden" erklärt wird. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass der Kandidat/die Kandidatin, ggf. nach Ablauf einer vom Prüfungsausschuss bestimmten Wiederholungsfrist, aufgrund erneuter Anmeldung an einer weiteren Prüfung teilnehmen kann. (2) Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 14 Inkrafttreten (1) Die Prüfungsordnung tritt zum 1. November 2013 in Kraft. Vor diesem Datum begonnene Maßnahmen werden auf der Grundlage der bisherigen Prüfungsordnung zu Ende geführt. (2) Die Prüfungsordnung wurde vom Arbeitskreis Ausund Weiterbildung des GEFMA e.v. erarbeitet. Für den Arbeitskreis Aus- und Weiterbildung im GEFMA:... (Leiter ) Für den Vorstand im GEFMA:... Bonn, im Oktober 2013 GEFMA Deutscher Verband für Facility Management e.v. Geschäftsstelle: Dottendorfer Straße Bonn Anlage: Notenübersicht siehe hierzu begleitende xls-datei

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