1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:

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1 Aufgrund der 10 und 58 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgetz (NKomVG), 26 und 28 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) sowie der 2 und 5 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Mittelweser am folgende Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Mittelweser außerhalb von unentgeltlichen zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehr Kostenersatzund Gebührensatzung) beschlossen. 1 Allgemeines Für Einsätze der Feuerwehr als entgeltliche Pflichtaufgaben ( 2) wird Kostenersatz und für freiwillig auf Antrag erbrachte Leistungen ( 3) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig: b) Leistungen bei Unglücksfällen und in sonstigen Bedarfsfällen, wenn Menschenleben nicht oder nicht mehr in Gefahr sind, c) die Gestellung einer Brandsicherheitswache gem. 28 Abs. 1 NBrandSchG, d) Nachbarschaftshilfe gem. 2 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG, e) Leistungen aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger grundloser Alarmierung (Fehlalarm) f) Leistungen bei Einsätzen in Fällen der Gefährdungshaftung (z.b. Kraftfahrzeugbrände) 3 Gebührenpflichtige freiwillige Aufgaben Für freiwillig erbrachte Leistungen werden vom Antragsteller gebühren erhoben. Gebührenpflichtig sind alle Hilfs- und Sachleistungen der Feuerwehr, die nicht im Zusammenhang mit den in 2 der Satzung bezeichneten Aufgaben stehen. Diese freiwilligen Leistungen sind: b) Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen, c) Türöffnungen bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen etc., d) zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten, e) Einfangen von Tieren, f) Auspumpen von überfluteten Kellern und Räumen, g) Mitwirken bei Räum- und Aufräumarbeiten,

2 h) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen, i) Gestellung von Feuerwehrkräften und evtl. weiterem technischen Gerät zu anderen als in 2 dieser Satzung genannten Fällen. 4 Kosten- und Gebührenschuldner (1) Der Kostenschuldner bestimmt sich bei Leistungen nach 2 - a), d) und e) gemäß 26 Abs. 4 NBrandSchG - b) gemäß 28 Abs. 1 NBrandSchG (Veranstalter oder Veranlasser) - c) gemäß 2 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG (ersuchende Gemeinde) (2) Gebührenschuldner ist derjenige, der eine Leistung nach 3 der Satzung in Anspruch nimmt, (3) Personen, die nebeneinander denselben Kostenersatz oder dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner. 5 Grundsätze der Kostenersatz- und Gebührenberechnung (1) Kostenersatz und Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlagen beigefügten Kostenund Gebührentarifes erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. (2) Grundlage der Kostenersatz- und Gebührenberechnung bildet, sofern nicht im Kosten- oder Gebührentarif für bestimmte Leistungen ein fester Betrag oder eine Abrechnung nach tatsächlichem Materialverbrauch vorgesehen ist, die Art und Anzahl der Inanspruchnahme von Feuerwehrkräften, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstung sowie die Zeit der Abwesenheit vom jeweiligen Feuerwehrhaus. (3) Die erste angefangene Einsatzstunde wird voll berechnet. Eine weitere angefangene Einsatzstunde unter 30 Minuten wird zur Hälfte und über 30 Minuten voll berechnet. Tagestarife werden je angefangenen Tag voll berechnet. (4) Den Nutzungskostenansätzen für Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstung werden alle nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zugrunde gelegt. (5) Der Kostenersatz/die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten berechnet. (6) Der Kostenersatz/die Gebühr kann zur Vermeidung von unbilligen Härten, insbesondere bei einer wirtschaftlichen Notlage der Kosten-/Gebührenschuldnerin oder des Kosten- /Gebührenschuldners, ermäßigt werden. 6 Entstehung der Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht Die Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus bzw. mit der Überlassung der Geräte/Verbrauchsmaterialien verbindlicher

3 Anmeldung. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der Zahlungspflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist. Die Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht endet mit dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrhaus bzw. mit der Rückgabe der Geräte. 7 Veranlagung, Fälligkeit und Betreibung (1) Der Kostenersatz bzw. die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. (2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt. 8 Haftung (1) Die Samtgemeinde Mittelweser haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen entstehen, soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen. Für Verluste und Schäden an Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen haftet in diesen Fällen die Person, der die Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände überlassen worden sind. (2) Für Schäden an Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen, die bei den Einsätzen entstehen und weder von Angehörigen der Feuerwehr noch von einer oder einem Schadenersatzpflichtigen Dritten zu vertreten sind, haftet in diesen Fällen die Person, die den Einsatz veranlasst hat oder in deren Interesse die Leistung vorgenommen wurde. (3) Die Samtgemeinde Mittelweser haftet nicht für Sachbeschädigungen, die die Feuerwehr bei der Durchführung der Leistung für erforderlich halten durfte. Die Person nach 4 hat die Samtgemeinde Mittelweser von Ersatzansprüchen Dritter wegen solcher Schäden freizuhalten. Diese Satzung tritt am in Kraft. Stolzenau, Inkrafttreten Samtgemeinde Mittelweser Der Samtgemeindebürgermeister M ü l l e r

4 Kosten- und Gebührentarif Zur Feuerwehr Kostenersatz- und Gebührensatzung der Samtgemeinde Mittelweser 1. Personalleistungen (je Einsatzstunde und Person) 1.1 Leiter des Einsatzes 20, für übrige Feuerwehrangehörige sowie Brandsicherheitswachen 18,00 Bei Einsätzen zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen wird auf die Gebührensätze ein Zuschlag von 50 % erhoben. 1.3 Falls für einzelne Einsatzkräfte Arbeits- und Ausfallleistungen an Arbeitgeber nach 12 NBrandSchG zu leisten ist, sind die für die Person tatsächlich entstandenen Kosten abzurechnen, sofern dadurch Der Stundensatz nach 1.1 und 1.2 überschritten wird. 1.4 Zuzüglich zu 1.1 bis 1.3 Aufwendungen für Verpflegung je Person einmalig bei einer Einsatzdauer von 3 bis 6 Stunden 5,00 über 6 Stunden 10,00 2.Einsatz von Fahrzeugen (ohne Personal) 2.1 Fahrtkosten je angefangener KM für: Lösch- und Sonderfahrzeuge (z.b. Tanklöschfahrzeug, Drehleiter, 1,30 Löschgruppenfahrzeug, Tragkraftspritzenfahrzeug, Gerätewagen u.ä.) Sonstige Fahrzeuge (z.b. Einsatzleitwagen, Mannschaftstransportwagen, 0,80 Anhänger) 2.2 Einsatzgebühr (pro Stunde) Löschgruppenfahrzeug (LF 8, LF 10/6) 40, Tanklöschfahrzeuge (TLF) 40, Rüstwagen (RW) 50, Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) 26, Sonstige Fahrzeuge (Einsatzleitwagen, Mannschaftstransportwagen, Schlauch-, Ölwehranhänger) 15,00

5 3. Einsatz von feuerwehrtechnischen Geräten und Ausrüstungsgegenständen (ohne Personalleistungen) 3.1 Fördergeräte und Zubehör (je Stunde und Zubehör) Tragkraftspritze einschl. saugseitigem Zubehör 20, Wasserstrahlpumpe 3, B und C Druckschlauch (bei Einzelabgabe) 4, Ölumfüllpumpe 10, Tauchpumpe 10, Atemschutzgeräte und Schutzanzüge je Stunde und Gerät ohne Füllung 9, mit Vollschutz- oder Hitzeschutzanzug 20, Rettungsgerät (je Stunde und Gerät) Schneidegeräte, Trenngeräte, Spreizer 15, Hebekissen 10, Motorkettensäge 13, Notstromaggregat 15, Scheinwerfer und Zubehör 5, Be- und Entlüftungsgerät 5, Löschgeräte, Löschmittel (je Stunde und Gerät) Zumischer mit Zubehör, Schaumstrahlrohr 6,00 Schaummittel je Liter Verbrauch (jew. Selbstkostenpreis) zzgl. 15% Verwaltungskostenaufschlag Handfeuerlöscher je Füllung (jew. Selbstkostenpreis) zzgl. 15% Verwaltungskostenaufschlag Kübelspritze 5,00

6 3.5 Sonstige Geräte (je Tag und Gerät) z.b. Leitern je Teil, Winde, Kettenzug, Drahtseil, Verteiler, Standrohr, Übergangsstück, Feuerwehraxt, Schlauchhaspel, B/C/D Strahlrohr Handscheinwerfer, Einreißhaken usw. 5, Gebühren für missbräuchliche Alarmierung Grundbetrag 200, zuzüglich Gebühren nach dem vorstehenden Tarif, die bei missbräuchlicher Alarmierung an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) verdoppelt werden Technischer Fehlalarm Gebührenpflichtig ab der dritten grundlosen Alarmierung, danach jeder weitere Einsatz innerhalb von 12 Monaten 200, Verbrauchsmaterialien Der Verbrauch von Wasser, Löschmittel, Sauerstoff, Pressluft, Ölbindemittel usw. wird nach dem jeweiligen Selbstkostenpreis zzgl. 15 % Verwaltungskostenaufschlag berechnet Die Entsorgung von Ölbindemittel richtet sich nach den jeweiligen Gebühren der Abfallbeseitigungsbehörde zzgl. 15 % Verwaltungskostenaufschlag. 3.8 Ersatzbeschaffung, Reinigung und Reparatur Reinigung, Dekontamination von Geräten, Ausrüstung, Bekleidung, notwendige Reparaturen durch Fachbetriebe nach den nachgewiesenen Kosten zuzügl. 15 % Verwaltungskostenaufschlag Ersatzbeschaffung zerstörter/beschädigter Geräte/Ausrüstungsgegenstände und Schutzkleidung je nachgewiesene Kosten zuzügl. 15 % Verwaltungskostenaufschlag 4. Allgemeine Anmerkungen 4.1 Die Personalkosten nach Abschnitt 1 sind den jeweiligen Sachkosten der Abschnitte 2. und 3. hinzuzurechnen. 4.2 Hilfe- und Sachleistungen, die im Kosten- und Gebührentarif nicht aufgeführt sind, werden nach in etwa gleichwertigen Leistungen abgerechnet.

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