1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
|
|
- Lorenz Sachs
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Aufgrund der 10 und 58 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgetz (NKomVG), 26 und 28 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) sowie der 2 und 5 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Mittelweser am folgende Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Mittelweser außerhalb von unentgeltlichen zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehr Kostenersatzund Gebührensatzung) beschlossen. 1 Allgemeines Für Einsätze der Feuerwehr als entgeltliche Pflichtaufgaben ( 2) wird Kostenersatz und für freiwillig auf Antrag erbrachte Leistungen ( 3) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig: b) Leistungen bei Unglücksfällen und in sonstigen Bedarfsfällen, wenn Menschenleben nicht oder nicht mehr in Gefahr sind, c) die Gestellung einer Brandsicherheitswache gem. 28 Abs. 1 NBrandSchG, d) Nachbarschaftshilfe gem. 2 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG, e) Leistungen aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger grundloser Alarmierung (Fehlalarm) f) Leistungen bei Einsätzen in Fällen der Gefährdungshaftung (z.b. Kraftfahrzeugbrände) 3 Gebührenpflichtige freiwillige Aufgaben Für freiwillig erbrachte Leistungen werden vom Antragsteller gebühren erhoben. Gebührenpflichtig sind alle Hilfs- und Sachleistungen der Feuerwehr, die nicht im Zusammenhang mit den in 2 der Satzung bezeichneten Aufgaben stehen. Diese freiwilligen Leistungen sind: b) Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen, c) Türöffnungen bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen etc., d) zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten, e) Einfangen von Tieren, f) Auspumpen von überfluteten Kellern und Räumen, g) Mitwirken bei Räum- und Aufräumarbeiten,
2 h) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen, i) Gestellung von Feuerwehrkräften und evtl. weiterem technischen Gerät zu anderen als in 2 dieser Satzung genannten Fällen. 4 Kosten- und Gebührenschuldner (1) Der Kostenschuldner bestimmt sich bei Leistungen nach 2 - a), d) und e) gemäß 26 Abs. 4 NBrandSchG - b) gemäß 28 Abs. 1 NBrandSchG (Veranstalter oder Veranlasser) - c) gemäß 2 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG (ersuchende Gemeinde) (2) Gebührenschuldner ist derjenige, der eine Leistung nach 3 der Satzung in Anspruch nimmt, (3) Personen, die nebeneinander denselben Kostenersatz oder dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner. 5 Grundsätze der Kostenersatz- und Gebührenberechnung (1) Kostenersatz und Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlagen beigefügten Kostenund Gebührentarifes erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. (2) Grundlage der Kostenersatz- und Gebührenberechnung bildet, sofern nicht im Kosten- oder Gebührentarif für bestimmte Leistungen ein fester Betrag oder eine Abrechnung nach tatsächlichem Materialverbrauch vorgesehen ist, die Art und Anzahl der Inanspruchnahme von Feuerwehrkräften, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstung sowie die Zeit der Abwesenheit vom jeweiligen Feuerwehrhaus. (3) Die erste angefangene Einsatzstunde wird voll berechnet. Eine weitere angefangene Einsatzstunde unter 30 Minuten wird zur Hälfte und über 30 Minuten voll berechnet. Tagestarife werden je angefangenen Tag voll berechnet. (4) Den Nutzungskostenansätzen für Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstung werden alle nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zugrunde gelegt. (5) Der Kostenersatz/die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten berechnet. (6) Der Kostenersatz/die Gebühr kann zur Vermeidung von unbilligen Härten, insbesondere bei einer wirtschaftlichen Notlage der Kosten-/Gebührenschuldnerin oder des Kosten- /Gebührenschuldners, ermäßigt werden. 6 Entstehung der Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht Die Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus bzw. mit der Überlassung der Geräte/Verbrauchsmaterialien verbindlicher
3 Anmeldung. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der Zahlungspflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist. Die Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht endet mit dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrhaus bzw. mit der Rückgabe der Geräte. 7 Veranlagung, Fälligkeit und Betreibung (1) Der Kostenersatz bzw. die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. (2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt. 8 Haftung (1) Die Samtgemeinde Mittelweser haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen entstehen, soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen. Für Verluste und Schäden an Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen haftet in diesen Fällen die Person, der die Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände überlassen worden sind. (2) Für Schäden an Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen, die bei den Einsätzen entstehen und weder von Angehörigen der Feuerwehr noch von einer oder einem Schadenersatzpflichtigen Dritten zu vertreten sind, haftet in diesen Fällen die Person, die den Einsatz veranlasst hat oder in deren Interesse die Leistung vorgenommen wurde. (3) Die Samtgemeinde Mittelweser haftet nicht für Sachbeschädigungen, die die Feuerwehr bei der Durchführung der Leistung für erforderlich halten durfte. Die Person nach 4 hat die Samtgemeinde Mittelweser von Ersatzansprüchen Dritter wegen solcher Schäden freizuhalten. Diese Satzung tritt am in Kraft. Stolzenau, Inkrafttreten Samtgemeinde Mittelweser Der Samtgemeindebürgermeister M ü l l e r
4 Kosten- und Gebührentarif Zur Feuerwehr Kostenersatz- und Gebührensatzung der Samtgemeinde Mittelweser 1. Personalleistungen (je Einsatzstunde und Person) 1.1 Leiter des Einsatzes 20, für übrige Feuerwehrangehörige sowie Brandsicherheitswachen 18,00 Bei Einsätzen zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen wird auf die Gebührensätze ein Zuschlag von 50 % erhoben. 1.3 Falls für einzelne Einsatzkräfte Arbeits- und Ausfallleistungen an Arbeitgeber nach 12 NBrandSchG zu leisten ist, sind die für die Person tatsächlich entstandenen Kosten abzurechnen, sofern dadurch Der Stundensatz nach 1.1 und 1.2 überschritten wird. 1.4 Zuzüglich zu 1.1 bis 1.3 Aufwendungen für Verpflegung je Person einmalig bei einer Einsatzdauer von 3 bis 6 Stunden 5,00 über 6 Stunden 10,00 2.Einsatz von Fahrzeugen (ohne Personal) 2.1 Fahrtkosten je angefangener KM für: Lösch- und Sonderfahrzeuge (z.b. Tanklöschfahrzeug, Drehleiter, 1,30 Löschgruppenfahrzeug, Tragkraftspritzenfahrzeug, Gerätewagen u.ä.) Sonstige Fahrzeuge (z.b. Einsatzleitwagen, Mannschaftstransportwagen, 0,80 Anhänger) 2.2 Einsatzgebühr (pro Stunde) Löschgruppenfahrzeug (LF 8, LF 10/6) 40, Tanklöschfahrzeuge (TLF) 40, Rüstwagen (RW) 50, Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) 26, Sonstige Fahrzeuge (Einsatzleitwagen, Mannschaftstransportwagen, Schlauch-, Ölwehranhänger) 15,00
5 3. Einsatz von feuerwehrtechnischen Geräten und Ausrüstungsgegenständen (ohne Personalleistungen) 3.1 Fördergeräte und Zubehör (je Stunde und Zubehör) Tragkraftspritze einschl. saugseitigem Zubehör 20, Wasserstrahlpumpe 3, B und C Druckschlauch (bei Einzelabgabe) 4, Ölumfüllpumpe 10, Tauchpumpe 10, Atemschutzgeräte und Schutzanzüge je Stunde und Gerät ohne Füllung 9, mit Vollschutz- oder Hitzeschutzanzug 20, Rettungsgerät (je Stunde und Gerät) Schneidegeräte, Trenngeräte, Spreizer 15, Hebekissen 10, Motorkettensäge 13, Notstromaggregat 15, Scheinwerfer und Zubehör 5, Be- und Entlüftungsgerät 5, Löschgeräte, Löschmittel (je Stunde und Gerät) Zumischer mit Zubehör, Schaumstrahlrohr 6,00 Schaummittel je Liter Verbrauch (jew. Selbstkostenpreis) zzgl. 15% Verwaltungskostenaufschlag Handfeuerlöscher je Füllung (jew. Selbstkostenpreis) zzgl. 15% Verwaltungskostenaufschlag Kübelspritze 5,00
6 3.5 Sonstige Geräte (je Tag und Gerät) z.b. Leitern je Teil, Winde, Kettenzug, Drahtseil, Verteiler, Standrohr, Übergangsstück, Feuerwehraxt, Schlauchhaspel, B/C/D Strahlrohr Handscheinwerfer, Einreißhaken usw. 5, Gebühren für missbräuchliche Alarmierung Grundbetrag 200, zuzüglich Gebühren nach dem vorstehenden Tarif, die bei missbräuchlicher Alarmierung an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) verdoppelt werden Technischer Fehlalarm Gebührenpflichtig ab der dritten grundlosen Alarmierung, danach jeder weitere Einsatz innerhalb von 12 Monaten 200, Verbrauchsmaterialien Der Verbrauch von Wasser, Löschmittel, Sauerstoff, Pressluft, Ölbindemittel usw. wird nach dem jeweiligen Selbstkostenpreis zzgl. 15 % Verwaltungskostenaufschlag berechnet Die Entsorgung von Ölbindemittel richtet sich nach den jeweiligen Gebühren der Abfallbeseitigungsbehörde zzgl. 15 % Verwaltungskostenaufschlag. 3.8 Ersatzbeschaffung, Reinigung und Reparatur Reinigung, Dekontamination von Geräten, Ausrüstung, Bekleidung, notwendige Reparaturen durch Fachbetriebe nach den nachgewiesenen Kosten zuzügl. 15 % Verwaltungskostenaufschlag Ersatzbeschaffung zerstörter/beschädigter Geräte/Ausrüstungsgegenstände und Schutzkleidung je nachgewiesene Kosten zuzügl. 15 % Verwaltungskostenaufschlag 4. Allgemeine Anmerkungen 4.1 Die Personalkosten nach Abschnitt 1 sind den jeweiligen Sachkosten der Abschnitte 2. und 3. hinzuzurechnen. 4.2 Hilfe- und Sachleistungen, die im Kosten- und Gebührentarif nicht aufgeführt sind, werden nach in etwa gleichwertigen Leistungen abgerechnet.
(in der Fassung der Euro-Einführungssatzung vom )
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Büddenstedt außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (in
MehrSatzung. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
2.1.27 Satzung der Stadt Lohne über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben - Satzung vom 19.06.1996-1.
MehrS a t z u n g. 1 Allgemeines
S a t z u n g über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben
Satzung der Gemeinde Lindern (Oldb) über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
MehrOrtsrecht der Stadt Wittmund 2.24
Satzung der Stadt Wittmund über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der 6, 8 und
MehrSatzung. über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Verden (Aller)
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Verden (Aller) Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung, der
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
1 Stand: 27. Febr. 2013 Satzung der Gemeinde Südbrookmerland über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstund Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Südbrookmerland außerhalb der unentgeltlich
MehrS a t z u n g. Allgemeines
S a t z u n g über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wennigsen (Deister) außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
MehrS A T Z U N G. in der Fassung vom 14.Dezember 1998 zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 07. Mai 2001
S A T Z U N G über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Großenkneten außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben in der Fassung vom 14.Dezember
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
Satzung der Stadt Aurich über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Aurich außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
MehrDie Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
F E U E R W E H R Satzung der Samtgemeinde Amelinghausen über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
MehrS a t z u n g. Allgemeines
Ordnungs-Nr.: 1/18-1 S a t z u n g über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der 6
MehrAllgemeines. Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Osterholz-Scharmbeck außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehren ist kostenersatzpflichtig:
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hatten außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund
MehrSATZUNG. 1 Allgemeines
SATZUNG der Stadt Walsrode über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der 6 und 83
Mehr2 - Entgeltliche Pflichtaufgaben Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehren ist kostenersatzpflichtig:
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wardenburg außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben der Gemeinde Bockhorn Aufgrund der 6, 8,
MehrAllgemeines. Entgeltliche Pflichtaufgaben. (1) Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
Gemeinde Salzbergen Landkreis Emsland Satzung der Gemeinde Salzbergen über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Salzbergen außerhalb der
MehrAllgemeines. Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für
Satzung der Gemeinde Wangerland über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund des 10 des Niedersächsischen
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben
Satzung der Gemeinde Edewecht über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehren außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund
Mehr1 - Allgemeines. 2 - Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Uelzen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund des 10 des Niedersächsischen
MehrRecht/Sicherheit und Ordnung
Kreisrecht Hauptthema Martina Lüttchen/LKLG/DE 16.10.2006 11:02 Betreff: Kategorie: Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst - und Sachleistungen der Kreisfeuerwehr Recht/Sicherheit
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Westerstede außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund
MehrAllgemeines. Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schöningen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 19.03.1997
Mehr7.1. Satzung. in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 03. Juli 2008
7.1 Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Münder am Deister außerhalb der unentgeltlichen zu erfüllenden Pflichtaufgaben
MehrSatzung. Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für
Satzung der Stadt Haren (Ems) über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund des 10 des Niedersächsischen
MehrS a t z u n g. der Gemeinde Westoverledingen über die Erhebung von. Gebühren für Dienst- und Sachleistungen
S a t z u n g der Gemeinde Westoverledingen über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 17.07.2014
Mehr2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für
Satzung der Gemeinde Glandorf über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund des 10 des Niedersächsischen
MehrAufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrSatzung. Allgemeines. Entgeltliche Pflichtaufgaben
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rehburg-Loccum außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Sulingen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund
Mehrveröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Wesermarsch Nr. XX vom XX.XX.XXXX, in Kraft getreten zum XX.XX.XXXX Hinweise auf Änderungssatzungen:
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben der Gemeinde Jade veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Rosengarten außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung)
Mehr- Feuerwehrgebührensatzung der Samtgemeinde Zeven -
S a t z u n g der Samtgemeinde Zeven über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben - Feuerwehrgebührensatzung der
MehrGemeinde Friedeburg. Ortsrecht-Sammlung
Gemeinde Friedeburg Ortsrecht-Sammlung Vorschrift: Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sach- und Dienstleistungen der Feuerwehr Friedeburg + Anlage (Gebührentarif) Beschließendes Organ: Gemeinderat
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für
Satzung der Stadt Bückeburg über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund des 10 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes,
MehrSatzung. 1 Allgemeines
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst.. und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Salzhemmendorf außerhalb der unentgeltlichen Pflichtaufgaben Aufgrund der 6, 8, 40 und
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben
Satzung des Fleckens Coppenbrügge über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlichen Pflichtaufgaben Aufgrund der 6,
Mehr1 -Allgemeines- 2 -Entgeltliche Pflichtaufgaben - Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
Satzung der Stadt Jever über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der
Mehr1 Allgemeines. 2 Kostenerstattungspflichtige Pflichtaufgaben
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Auf Grund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen
MehrS A T Z U N G. über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren. für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Wolfenbüttel
S A T Z U N G über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Wolfenbüttel außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 19.12.2001
Mehr1 Allgemeines. Für die öffentliche Einrichtung Feuerwehr der Samtgemeinde Apensen besteht eine Feuerwehrsatzung.
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Apensen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung)
MehrS A T Z U N G. 1 Allgemeines
3.2.2 S A T Z U N G über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der freiwilligen Feuerwehr Syke außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Pyrmont
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Pyrmont Auf Grund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung
MehrSatzung. der Samtgemeinde Sachsenhagen. zur Erhebung von Gebühren für Hilfs- und. Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehren
Satzung der Samtgemeinde Sachsenhagen zur Erhebung von Gebühren für Hilfs- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehren außerhalb der Pflichtaufgaben Aufgrund des 10 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr
Satzung der Samtgemeinde Nienstädt über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienstund Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund
MehrSatzung. über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrSamtgemeinde Holtriem. Ortsrecht-Sammlung
Ortsrecht-Sammlung Vorschrift: Beschließendes Organ: Zuständig in der Verwaltung: Satzung der Samtgemeinde Holtriem über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr
MehrSatzung der Stadt Soltau über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlichen Pflichtaufgaben
Satzung der Stadt Soltau über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlichen Pflichtaufgaben Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrOrtsrecht Stand: Aktenzeichen:
2003-12-11 10 20 13/26 Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehr
Mehr(1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Langenhagen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung)
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für
S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Stelle außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung)
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
Abdruck der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schellerten außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
MehrSatzung der Gemeinde Jade. über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienstund. Sachleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Jade
Satzung der Gemeinde Jade über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienstund Sachleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Jade außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Veröffentlicht
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. ²Zu den freiwilligen Einsätzen nach Abs. 1 Nr. 3 gehören insbesondere
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der
MehrSatzung der Stadt Soltau über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlichen Pflichtaufgaben
Satzung der Stadt Soltau über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlichen Pflichtaufgaben Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrIn der Fassung vom Letzte Änderung bekannt gemacht am Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bassum außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben In der Fassung vom 03.05.2017
MehrFeuerwehrgebührensatzung Seite 1 von 7
Feuerwehrgebührensatzung Seite 1 von 7 Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Papenburg außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
Mehrin der Fassung vom letzte Änderung bekannt gemacht am Allgemeines
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bassum außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben in der Fassung vom 15.01.2004
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wittingen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund des 10 des Niedersächsischen
MehrAllgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden Aufgrund des 10 des Niedersächsischen
MehrÖffentliche Bekanntmachung. Satzung
Öffentliche Bekanntmachung Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Laatzen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
MehrS A T Z U N G. 1 Allgemeines
S A T Z U N G der Samtgemeinde Elbtalaue über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
Satzung der Samtgemeinde Land Hadeln, Landkreis Cuxhaven, über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Land Hadeln außerhalb der unentgeltlich
Mehr37-3. Allgemeines. Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wunstorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Kosten-
MehrS A T Z U N G. Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Verden (Aller)
S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Verden (Aller) außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Feuerwehrgebührensatzung
Mehr32-15 SATZUNG. 1 Allgemeines
SATZUNG 32-15 über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der Stadt Burgdorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung) ----------------------------------------------------------------------------------------------
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Pflichtaufgaben
Satzung der Gemeinde Jemgum über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund des 10 des Niedersächsischen
Mehr2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Emstek außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 06. Dezember 2017 Aufgrund des 10
MehrAllgemeines. Kostenersatzpflichtige Pflichtaufgaben
37.20 Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Laatzen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (in der Fassung
MehrS a t z u n g. Erlass und Änderungen der Satzung
S a t z u n g der HANSESTADT BUXTEHUDE über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 03.08.2016
MehrAmtliche Bekanntmachung. Satzung
STADT DELMENHORST Der Oberbürgermeister Fachdienst Feuerwehr Delmenhorst, 05. 12. 2012 Amtliche Bekanntmachung Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund des 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrS a t z u n g. 1 Kostenersatzfreie Leistungen
S a t z u n g der Samtgemeinde Bothel über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben in der Fassung
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Sibbesse außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund des 10 des Niedersächsischen
MehrAllgemeines. Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für Leistungen der Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Möser (Feuerwehrgebührensatzung)
Gemeinde Möser Satzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für Leistungen der Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Möser (Feuerwehrgebührensatzung) Auf der Grundlage der 4, 6 und 44 der Gemeindeordnung
MehrSatzung. 1 Kostenfreie und kostenpflichtige Leistungen
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Salzhausen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben
5.4 Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bockenem außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Kostensatzung Feuerwehr)
MehrSatzung. Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr
5 B b Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen
MehrPräambel. 1 Allgemeines
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Seevetal außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Präambel Aufgrund der 6
MehrPräambel. 1 Geltungsbereich
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) -Gebührensatzung- Präambel Auf der Grundlage der 1, 2 und 5 des
MehrLesefassung (Stand )
Lesefassung (Stand 15.09.2017) Satzung der Stadt Brake (Unterweser) über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrAllgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr
Satzung des Flecken Coppenbrügge über die Erhebung Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlichen Pflichtaufgaben - Feuerwehrgebührensatzung - Aufgrund
MehrLesefassung. - Gebührensatzung Feuerwehr -
Lesefassung Satzung der Stadt Wilhelmshaven über die Erhebung von Gebühren für Dienstund Sachleistungen der Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehr) außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben
Satzung der Stadt Magdeburg über die Erhebung von Kostenersatz für die Dienst- und Sachleistungen außerhalb der unentgeltlichen zu erfüllenden Pflichtaufgaben und über die Gebührenerhebung für die freiwillige
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wunstorf (Feuerwehrgebührensatzung)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wunstorf (Feuerwehrgebührensatzung) Auf Grund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes,
MehrKostenersatz für Sach- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Lesefassung. Lesefassung S A T Z U N G
Samtgemeinde Hanstedt S A T Z U N G über die Erhebung von Kostenersatz für Dienstund Sachleistung der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben 1 (1) Der Einsatz der Feuerwehr
Mehr1 Leistungsarten. I. Unentgeltliche Pflichtaufgaben
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz/Gebühren für Hilfe- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Barsinghausen (Kostenersatz-/Gebührensatzung) vom 14.03.1996 Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der
Mehr- nichtamtliche Lesefassung -
- nichtamtliche Lesefassung - Satzung über die Erhebung von Kostenersatz, Gebühren und Auslagen für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben der
Mehrin der Fassung vom Inhaltsverzeichnis Seite
1 über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Lingen (Ems) außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben in der Fassung vom 26.02.2014
Mehr1 Allgemeines. 2 Kostenpflichtige Leistungen
Satzung der Stadt Aschersleben über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt
MehrLesefassung. Beschluss- Tag
Lesefassung Die Lesefassung berücksichtigt die am 15.07.2015 beschlossene Gebührensatzung für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Muldestausee sowie die 1. Änderungssatzung.
MehrLesedokumentation z u r. Gebührensatzung für Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Hagenow
Lesedokumentation z u r Gebührensatzung für Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Hagenow Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern (KV M/V) in der Fassung der
MehrAllgemeines. der Stadt Laatzen in der jeweils gültigen Fassung festgelegt.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Laatzen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung)
MehrSatzung. 1 Umfang der Benutzung und Gebührenpflicht
Satzung der Gemeinde Stuhr über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Stuhr und ihrer Fahrzeuge und Geräte (Feuerwehrgebührensatzung) Aufgrund des 10 und 58 des Niedersächsischen
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Barby (Feuerwehrgebührensatzung)
Satzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Barby (Feuerwehrgebührensatzung) Aufgrund der 2 Abs. 2, 5, 8 Abs. 1, 45 Abs. 2 Ziff. 1 und 99 Abs.
MehrSatzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Burg
Anlage zur Beschluss-Vorlage 2012/037 Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Burg Auf Grund des 6 und 44 der Gemeindeordnung für
Mehr