1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben

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1 Satzung des Fleckens Coppenbrügge über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlichen Pflichtaufgaben Aufgrund der 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom (Nds. GVBl. S. 473), der 26 u. 28 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Niedersächsisches Brandschutzgesetz NBrandSchG) vom (Nds. GVBl. S.233), der 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom (Nds. GVBl. S. 41), alle Gesetze in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat des Fleckens Coppenbrügge in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr des Fleckens Coppenbrügge als entgeltliche Pflichtaufgabe ( 2) wird Kostenersatz und für freiwillig auf Antrag erbrachte Leistungen ( 3) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Freiwillige Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig: a) Leistungen bei Unglücksfällen und in sonstigen Bedarfsfällen, wenn Menschenleben nicht oder nicht mehr in Gefahr sind, b) die Gestellung einer Brandsicherheitswache gem. 28 Abs. 1 Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG), c) Nachbarschaftshilfe gem. 2 Abs. 2 NBrandSchG, d) Leistungen aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger grundloser Alarmierungen (Fehlalarm) auch durch automatische Brandmelder, e) Leistungen bei Einsätzen in Fällen der Gefährdungshaftung (z.b. Kraftfahrzeugbrände, soweit Menschenleben nicht oder nicht mehr in Gefahr sind). 3 Gebührenpflichtige freiwillige Leistungen Für freiwillig erbrachte Leistungen werden vom Antragsteller Gebühren erhoben. Gebührenpflichtig sind alle Hilfs- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht im Zusammenhang mit dem 2 der Satzung bezeichneten Aufgaben stehen. Diese freiwilligen Leistungen sind insbesondere:

2 2 a) Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen, b) Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen u. ä., c) zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten, d) Einfangen von Tieren, Entfernen von Wespennestern, e) Auspumpen von Kellern u.ä., f) Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten, g) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen, h) Gestellung von Feuerwehrkräften und evtl. weiterem technischen Gerät zu anderen als in 2 dieser Satzung genannten Fällen, i) art- u. sachverwandte Leistungen, die hier einzuordnen sind. 4 Kosten- und Gebührenschuldner (1) Der Kostenschuldner bestimmt sich bei Leistungen nach 2 der Satzung zu Buchstabe a), d) und e) gemäß 26 Abs. 4 NBrandSchG, b) gemäß 28 Abs. 1 NBrandSchG (Veranstalter oder Veranlasser), c) gemäß 2 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG (ersuchende Gemeinde). (2) Gebührenschulder ist derjenige, der eine Leistung nach 3 der Satzung in Anspruch nimmt. Personen, die nebeneinander denselben Kostenersatz/dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner. (3) Kostenerstattungspflichtig ist a) derjenige, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat; die Vorschriften des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung über Verursachungshaftung ( 6) gelten entsprechend; b) der Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistungen erforderlich gemacht hat; die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung über Zustandshaftung ( 7) gelten entsprechend; c) derjenige, in dessen Auftrag oder in dessen Interesse die Leistungen erbracht werden; 2

3 3 d) derjenige, der vorsätzlich oder grobe fahrlässig den Einsatz einer Feuerwehr auslöst. 5 Grundsätze der Kostenersatz- und Gebührenberechnung (1) Kostenersatz und Gebühren, werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kosten- und Gebührentarifes erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. (2) Grundlage der Kostenersatz- und Gebührenberechnung bildet, sofern nicht im Kosten- oder Gebührentarif für bestimmte Leistungen ein fester Betrag oder eine Abrechnung nach Materialverbrauch vorgesehen ist, die Art, Anzahl und Zeit der Inanspruchnahme von Feuerwehrangehörigen, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstung. (3) Bei der Berechnung wird jede angefangene halbe Stunde voll berücksichtigt. Als Mindestbetrag wird der Kostenersatz und die Gebühr für eine Stunde erhoben. (4) Der Kostenersatz/die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Feuerwehrangehörigen, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstung auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten berechnet. 6 Entstehen der Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht Die Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Freiwilligen Feuerwehr aus dem Feuerwehrgerätehaus bzw. mit der Überlassung der Geräte, Verbrauchsmaterialien oder der verbindlichen Anmeldung. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der Zahlungspflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu vertreten ist. Die Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht endet mit dem Einrücken der Freiwilligen Feuerwehr in das Feuerwehrgerätehaus bzw. mit der Rückgabe der unbeschädigten Geräte, damit entsteht die Gebührenschuld. 7 Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung (1) Der Kostenersatz bzw. die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. (2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben. 3

4 4 8 Billigkeitsmaßnahmen, Kosten- und Gebührenbefreiung (1) Der Flecken kann auf Antrag von der Erhebung des Kostensatzes und der Gebühren ganz oder teilweise absehen, oder diese ganz oder teilweise erlassen, wenn dies im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatz- bzw. Gebührenpflichtigen oder aus Billigkeitsgründen (z.b. regelmäßige Inanspruchnahme von Brandsicherheitswachen oder Einsätze von Ortsfeuerwehren im Rahmen der Dorfgemeinschaft) geboten ist. (2) Der Flecken kann auf Antrag den von ihm festgesetzten Kostenersatz und die von ihm festgesetzten Gebühren stunden, wenn die sofortige Einziehung für den Ersatzbzw. Gebührenpflichtigen mit erheblichen Härten verbunden ist und wenn der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist. (3) Kommunen, Verbände und Vereine können aus Gründen des öffentlichen Interesses von der Veranlagung befreit werden, soweit die Veranstaltung nicht hauptsächlich auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder sich um eine kulturelle Veranstaltung ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt. 9 Haftung Der Flecken Coppenbrügge haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen oder Geräten entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr diese nicht selbst bedienen. 10 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Am gleichen Tage tritt die Satzung des Flecken Coppenbrügge über die Erhebung von Gebühren für Hilfe- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Coppenbrügge vom außer Kraft. Coppenbrügge, Flecken Coppenbrügge Der Bürgermeister gez. Hans-Ulrich Peschka 4

5 5 Kosten- und Gebührentarif gemäß 5 der Satzung des Fleckens Coppenbrügge über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlichen Pflichtaufgaben Kosten- und Kosten und Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Leistungspreis Gebührenziffer 1. Personaleinsatz 1.1 Feuerwehrangehöriger werktags je halbe Stunde 10, Feuerwehrangehöriger an Sonn- je halbe Stunde 15,00 und Feiertagen 1.3 Brandsicherheitswachen je halbe Stunde 5, Verpflegung pro Person bei einer Einsatzdauer von 3 5 Stunden einmalig/einsatz 5, über 5 Stunden einmalig/einsatz 12,50 2 Einsatz von Fahrzeugen (ohne Personal) 2.1 Kleinfahrzeuge (ELW, TSF, MTW etc.) je halbe Stunde 18, Großfahrzeuge (LF 8, TLF 20/16 etc.) je halbe Stunde 30, Sonstige Fahrzeuge (Anhänger etc.) je halbe Stunde 10,00 3 Einsatz von feuerwehrtechnischen Geräten und Ausrüstungen (ohne Personal) 3.1 Arbeitsgerät, Handwerkzeug, Messgerät Tragkraftspritze inkl. Schläuche je halbe Stunde 12, Motorkettensäge, Spreizer, je halbe Stunde 8,50 Rettungsschere Atemschutzgerät inkl. Füllung je halbe Stunde 10, Tauchpumpe / Nasssauger je halbe Stunde 7, Be- und Entlüftungsgerät je halbe Stunde 3, Kübelspritze je halbe Stunde 2, Ölsperren je Teil 4, Druckschläuche bei Einzelabgabe je Stück 2, Winden, Kettenzüge je halbe Stunde 2, Sonstiges je halbe Stunde 1, Elektronische Ausrüstung, Beleuchtungs- Signal- und Fernmeldegerät Notstromaggregat inkl. Zubehör je halbe Stunde 8, Scheinwerfer je halbe Stunde 2, Handscheinwerfer je halbe Stunde 1, Sonstiges je halbe Stunde 1, Rettungsgerät Steck- bzw. Schiebeleiter je halbe Stunde 3,50 5

6 6 4 Verbrauchsmaterialien 4.1 Verbrauchsmaterialien (z. B. Ölbindemittel pp.) und etwaige Entsorgungskosten werden zum jeweils gültigen Selbstkostenpreis zzgl. 15 % Verwaltungskostenanteil berechnet. 4.2 Wasser aus dem Leitungsnetz zu dem jeweils gültigen Preis zzgl. 15 % Verwaltungskostenanteil berechnet. 5 Fehlalarme 5.1 Unfugalarm pauschal 500, Es werden zusätzlich Gebühren nach dem vorstehenden Tarif berechnet, die bei missbräuchlicher Alarmierung an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) verdoppelt werden. 5.2 bei Brandmeldeanlagen pauschal 250,00 6 Allgemeine Anmerkungen 6.1 Mit den vorstehenden Sätzen werden soweit nicht anderes bestimmt, die Kosten für den Kraftstoff- und Ölverbrauch der Fahrzeuge und Maschinen sowie die Verwendung der beladeplanmäßigen Ausrüstung der Fahrzeuge an der Einsatzstelle mit abgegolten. 6.2 Beim Einsatz von Fahrzeugen außerhalb der Gemeindegrenze sind je gefahrenen Kilometer (gerechnet ab der Gemeindegrenze) zusätzlich 1,00 für Kraftstoff- und Ölverbrauch zu berechnen. 6.3 Auslagenersatz für die Inanspruchnahme Dritter, Beschaffung und Nutzung von nicht bei der Freiwilligen Feuerwehr vorgehaltenem Gerät und Material erfolgt nach tatsächlichem Aufwand gemäß Rechnungslegung. 6.4 Leistungen, die in der vorgenannten Aufzählung nicht enthalten sind, werden gleichwertigen Leistungen zugeordnet. 6

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