Statistische Berichte

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1 Statistisches Landesamt Statistische Berichte A VI 5 - vj 1/2004 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am Vorläufige Ergebnisse - Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte* im Saarland I II III IV I II III IV I II III IV I II III IV I II III IV * Beschäftigte am Arbeitsort, jeweils zum Quartalsende Ausgegeben im Mai 2005 Einzelpreis 3,50 EUR Statistisches Landesamt Saarland, Saarbrücken, Für nichtgewerbliche Zwecke sind Vervielfältigung und unentgeltliche Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet. Die Verbreitung, auch auszugsweise, über elektronische Systeme/Datenträger bedarf der vorherigen Zustimmung. Alle übrigen Rechte bleiben vorbehalten. Herausgeber: Statistisches Landesamt SAARLAND, Virchowstraße 7, Saarbrücken, Postfach , Saarbrücken Telefon: (0681) Fax: (0681) statistik@stala.saarland.de - Internet:

2 2 A VI 5 - vj 2/2004 SL

3 Inhalt Seite Vorbemerkungen... 4 Allgemeine Grundlagen und Inhalte der Beschäftigtenstatistik... 4 Definitionen von Begriffen und Merkmalen... 5 Tabellen 1 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am nach Wirtschaftszweigen, Geschlecht, Stellung im Beruf und Staatsangehörigkeit Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am nach Stellung im Beruf, Wirtschaftszweigen, Altersgruppen und Geschlecht Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am nach Wirtschaftszweigen, Umfang des Beschäftigungsverhältnisses und Stellung im Beruf Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am nach Wirtschaftszweigen, Altersgruppen und Stellung im Beruf Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am nach beruflicher Gliederung und beruflicher Ausbildung Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am nach beruflicher Gliederung, Geschlecht, Stellung im Beruf sowie nach Staatsangehörigkeit Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am nach Wirtschaftszweigen und Kreisen Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am in den Gemeinden A VI 5 - vj 1/2004 SL 3

4 VORBEMERKUNGEN Mit dem vorliegenden Statistischen Bericht werden die Ergebnisse über die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach der neuen Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Statistik - Ausgabe 2003 (WZ 2003) nachgewiesen. Die WZ 2003 ist das Ergebnis einer behutsamen Aktualisierung der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993 (WZ 93), deren Struktur weitgehend beibehalten werden konnte. Nur dort, wo sich seit Einführung der WZ 93 gravierende technische und wirtschaftliche Veränderungen gezeigt haben, waren Modifikationen der Gliederung erforderlich. Außerdem wurde die Gelegenheit genutzt, die inhaltliche Beschreibung der Unterteilungen der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu erweitern und zu aktualisieren. Die Umstellung auf ein neues Aufbereitungsverfahren der Beschäftigtenstatistik bei der Bundesagentur für Arbeit hat zur Folge, dass die direkte Vergleichbarkeit der Ergebnisse ab dem Stichtag 30. September 1999 mit denen früherer Auswertungen nach dem sogenannten Altverfahren nur eingeschränkt gegeben ist. Verfahrensbedingt gelten die im vorliegenden Statistischen Bericht veröffentlichten Ergebnisse für einen Zeitraum von drei Jahren als vorläufig und können während dieses Zeitraumes von der Bundesagentur für Arbeit (BA) in begründeten Fällen jederzeit geändert werden. Allgemeine Grundlagen und Inhalte der Beschäftigtenstatistik Einführung Mit Wirkung vom 01. Januar 1973 wurde das integrierte Meldeverfahren zur Sozialversicherung (gesetzliche Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) und zur Arbeitslosenversicherung (Bundesagentur für Arbeit) eingeführt. Damit wurde zugleich der Aufbau der Beschäftigtenstatistik ermöglicht. Das Meldeverfahren verlangt von den Arbeitgebern für alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einheitliche Angaben über demographische, erwerbsstatistische und sozialversicherungsrechtliche Tatbestände. Rechtsgrundlagen Die gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Statistik sozialversicherungspflichtig Beschäftigter war bis zum 31. Dezember 1997 das Arbeitsförderungsgesetz vom 25 Juni 1969 (BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. I S. 2049). Die neue gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Statistik sozialversicherungspflichtig Beschäftigter bildet seit dem 01. Januar 1998 das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) vom 24. März 1997 (BGBI. I S. 594), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. März 1999 (BGBI. I S. 396). Nach 281 SGB III hat die Bundesagentur für Arbeit wie bisher aus den in ihrem Geschäftsbereich anfallenden Daten Statistiken, insbesondere über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie über Leistungen der Arbeitsförderung, zu erstellen. Sie ist auch unverändert damit beauftragt, auf der Grundlage der Meldungen nach 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Sozialversicherung SGB IV vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. September 1997( BGBl. I S. 3251), eine Statistik sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zu erstellen. Aufgabe der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder ist es, in Ergänzung dazu die im Rahmen des erwerbsstatistischen Gesamtsystems wichtigen Tabellen zu erstellen, für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und sie mit den Beschäftigten- und Entgeltangaben aus anderen Quellen zu koordinieren. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dem Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder die hierfür erforderlichen anonymisierten Einzeldaten der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gemäß 282a Absatz 1 SGB III zur Verfügung. Auskunftspflichtige Auskunftspflichtig sind gemäß den Vorschriften der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassung- und -übermittlungsverordnung - DEÜV 1 ) die Arbeitgeber. Sie müssen an die Träger der Sozialversicherung Meldungen verschiedenen Inhalts über die in ihren Betrieben sozialversicherungspflichtig Beschäftigten erstatten. Anlass, Form und Fristen für diese richten sich nach den Vorschriften des zweiten Abschnittes der DEÜV ( 6 bis 13). Erfasster Personenkreis Der Personenkreis, für den Meldungen im Rahmen des integrierten Meldeverfahrens zur Sozialversicherung zu erstatten sind, ist in 3 DEÜV festgelegt. Die Abgrenzung der hier publizierten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten wird in Abschnitt 2 "Definitionen von Begriffen und Merkmalen" näher erläutert. 1 ) Im Bundesgesetzblatt veröffentlicht als Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung des Meldeverfahrens in der Sozialversicherung vom (BGBI. I S. 343) 4 A VI 5 - vj 2/2004 SL

5 Art der Meldung Im Wesentlichen sind folgende Meldungen von den Arbeitgebern für alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in einheitlicher Form abzugeben: - Anmeldung bei Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ( 6 DEÜV) - Abmeldung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ( 8 DEÜV) - Jahresmeldung für alle Beschäftigten, die am Jahresende in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis standen ( 11 DEÜV) - Unterbrechungsmeldung bei Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ( 9 DEÜV) - Sofort- und Kontrollmeldungen ( 7 DEÜV) - Sonstige Meldungen ( 12 DEÜV) bei einem Wechsel der Beitragsgruppe, des Personengruppenschlüssels, der Krankenkasse, bei Beendigung oder Beginn einer Berufsausbildung und/oder bei Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet und umgekehrt. Definitionen von Begriffen und Merkmalen Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Hierzu zählen alle Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung oder für die von den Arbeitgebern Beitragsanteile nach dem Recht der Arbeitsförderung zu entrichten sind. Aus dieser Abgrenzung ergibt sich, dass in der Regel alle Arbeiter und Angestellten (einschließlich Personen in beruflicher Ausbildung) von der Sozialversicherungspflicht erfasst werden. Daneben besteht in wenigen Fällen auch für Selbständige Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Wehr- oder Zivildienstleistende gelten dann als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, wenn sie ihre Dienste aus einem weiterhin bestehenden Beschäftigungsverhältnis heraus angetreten haben und nur wegen des Wehr- oder Zivildienstes kein Entgelt erhalten. Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen dagegen der weitaus überwiegende Teil der Selbständigen, die mithelfenden Familienangehörigen sowie die Beamten. Ausschließlich geringfügig entlohnte Personen, die nur wegen der gesetzlichen Neuregelung in den Kreis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gelangt sind, werden in den nachfolgenden Tabellen bis auf weiteres nicht nachgewiesen. Eine Berichterstattung über diesen Personenkreis wird von der Bundesagentur für Arbeit wahrgenommen. Alter Beim Stichtagsmaterial wird das Alter der Beschäftigten nach der sogenannten Altersjahrmethode ermittelt. Bei dieser Berechnung wird aus dem Geburtsdatum und dem Berichtsstichtag exakt ermittelt, welches Altersjahr der Beschäftigte am Berichtsstichtag vollendet hatte. Arbeiter/-innen und Angestellte Die Differenzierung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Arbeitern/Arbeiterinnen und Angestellten erfolgt nach der Zugehörigkeit des Beschäftigten zum jeweiligen Träger der Rentenversicherung. Facharbeiter sind Beschäftigte, die auf Grund ihrer Lehr-/Anlernausbildung bzw. auch ohne abgeschlossene Lehr- /Anlernausbildung durch ihre Berufspraxis als solche beschäftigt und entlohnt werden. In den Facharbeiterzahlen sind auch Meister/Poliere enthalten, sofern sie in der Arbeiterrentenversicherung pflichtversichert sind. Meister/Poliere sind Arbeitnehmer, die auf Grund der abgelegten Prüfung bzw. ihrer beruflichen Qualifikation als solche eingesetzt sind. Sie können je nach dem Arbeitsverhältnis in der Arbeiter- oder Angestelltenrentenversicherung pflichtversichert sein. Als Meister zählen auch die als Lehrmeister, Ausbildungsmeister, Betriebsmeister und dergleichen Beschäftigten. Ausbildung Nachgewiesen wird sowohl die erreichte Allgemeinschulbildung als auch die angeschlossene Berufsausbildung. Der Abschluss an einer Fachhochschule und Hochschule/Universität gilt als abgeschlossene Berufsausbildung. Die Angaben beziehen sich auf den höchsten Abschluss, auch wenn diese Ausbildung für die derzeit ausgeübte Tätigkeit nicht vorgeschrieben oder verlangt ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung wird die Ausbildung in einem anerkannten Lehr- oder Anlernberuf (Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes), Abschluss einer Berufsfach- oder Fachschule, Abschluss einer Fachhochschule, Hochschule bzw. Universität angesehen. A VI 5 - vj 1/2004 SL 5

6 Ausländer Als Ausländer gelten alle Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG sind. Beruf Maßgebend für die Berufsbezeichnung ist allein die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit und nicht der erlernte bzw. früher ausgeübte Beruf. Die Berufsbezeichnungen zur ausgeübten Tätigkeit beruhen auf der Klassifizierung der Berufe (Ausgabe 1988), herausgegeben vom Statistischen Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und der Bundesagentur für Arbeit. Beschäftigte in beruflicher Ausbildung sind Personen, die als Auszubildende oder zu ihrer Ausbildung im Angestellten- oder Arbeitsverhältnis beschäftigt sind. Zu diesem Kreis zählen neben den Auszubildenden auch Anlernlinge, Praktikanten, Volontäre, Schüler an Schulen des Gesundheitswesens sowie Teilnehmer an den von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Maßnahmen zur beruflichen Umschulung und Weiterbildung. Voll-/Teilzeitbeschäftigte Die Unterscheidung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Voll- und Teilzeitbeschäftigten richtet sich nach den von den Arbeitgebern in den Meldebelegen erteilten Angaben. Je nach dem, welche arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit einem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegt, wird zwischen vollzeitbeschäftigt und teilzeitbeschäftigt unterschieden. Danach gilt als teilzeitbeschäftigt, wessen Arbeitszeit unter der betrieblichen Arbeitszeit (= Vollzeit) liegt. Regionale Zuordnung Der Nachweis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten erfolgt nach dem so genannten Arbeitsortprinzip. Die Beschäftigten werden der Gemeinde zugeordnet, in der der Betrieb liegt, in dem sie beschäftigt sind. 3. Wirtschaftszweige Die Wirtschaftszweige sind nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Statistik - Ausgabe 2003 (WZ 2003) verschlüsselt. Die WZ 2003 basiert auf der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1.1), die mit der Verordnung (EWG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 veröffentlicht wurde, und ihrerseits auf der internationalen Systematik der Wirtschaftszweige (ISIC Rev. 3.1) der Vereinten Nationen aufbaut. Zeichenerklärung a.n.g. = anderweitig nicht genannt 0 = mehr als nichts, aber weniger als die Hälfte der kleinsten in der Tabelle nachgewiesenen Einheit - = nichts vorhanden / = keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug. = Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten x = Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll... = Angabe fällt später an () = Nachweis unter dem Vorbehalt, dass der Zahlenwert Fehler aufweisen kann p = vorläufiges Ergebnis r = berichtigtes Ergebnis Abweichungen in den Summen durch Runden der Zahlen möglich 6 A VI 5 - vj 2/2004 SL

7 1 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am nach Wirtschaftszweigen, Geschlecht, Stellung im Beruf und Staatsangehörigkeit Nr. der Klassifikation Wirtschaftsgliederung Insgesamt männlich weiblich Arbeiter/ -innen Und zwar Angestellte deutsche ausländische Beschäftigte A + B Land und Forstwirtschaft, Fischerei C Bergbau u. Gewinnung von Steinen u. Erden CA CB Kohlenbergbau, Torfgewinnung, Gewinnung von Erdöl und Erdgas usw Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau D Verarbeitendes Gewerbe DA Ernährungsgewerbe und Tabakverarbeitung DB + DC Textil- und Bekleidungs-, Ledergewerbe DD Holzgewerbe (ohne Herstellung v. Möbeln) DE Papier-, Verlags- und Druckgewerbe DF Kokerei, Mineralölverarbeitung, Spalt- und Brutstoffe DG Chemische Industrie DH Herstellung von Gummi- u. Kunststoffwaren DI DJ Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden Metallerzeugung und -bearbeitung, Herstellung von Metallerzeugnissen DK Maschinenbau DL Herstellung von Büromaschinen, DV-Geräten und -einrichtungen, Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik DM Fahrzeugbau DN Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten usw.; Recycling E Energie- und Wasserversorgung F Baugewerbe G Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern H Gastgewerbe I Verkehr und Nachrichtenübermittlung J Kredit- und Versicherungsgewerbe K L + Q Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung, Dienstleistungen für Unternehmen Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung M Erziehung und Unterricht N Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen O Erbringung sonstiger öffentlicher und persönlicher Dienstleistungen P Private Haushalte Insgesamt 1) ) Einschließlich Fälle ohne Angabe zur Wirtschaftsgliederung. A VI 5 - vj 1/2004 SL 7

8 2 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am nach Stellung im Beruf, Wirtschaftszweigen, Altersgruppen und Geschlecht Stellung im Beruf Wirtschaftsgliederung Davon im Alter von... bis unter... Jahren Insgesamt unter und mehr Männer und Frauen Arbeiter/-innen Land- und Forstwirtschaft, Fischerei Bergbau Verarbeitendes Gewerbe Energie- und Wasserversorgung Baugewerbe Handel Gastgewerbe Verkehr und Nachrichtenübermittlung Kredit- und Versicherungsgewerbe Grundstückswesen, Vermietung, Dienstleist. überw. für Unternehmen Öffentliche Verwaltung Öffentliche und private Dienstleistungen (ohne öffentl. Verwaltung) Zusammen 1) Angestellte Land- und Forstwirtschaft, Fischerei Bergbau Verarbeitendes Gewerbe Energie- und Wasserversorgung Baugewerbe Handel Gastgewerbe Verkehr und Nachrichtenübermittlung Kredit- und Versicherungsgewerbe Grundstückswesen, Vermietung, Dienstleist. überw. für Unternehmen Öffentliche Verwaltung Öffentliche und private Dienstleistungen (ohne öffentl. Verwaltung) Zusammen 1) Arbeiter/-innen und Angestellte Land- und Forstwirtschaft, Fischerei Bergbau Verarbeitendes Gewerbe Energie- und Wasserversorgung Baugewerbe Handel Gastgewerbe Verkehr und Nachrichtenübermittlung Kredit- und Versicherungsgewerbe Grundstückswesen, Vermietung, Dienstleist. überw. für Unternehmen Öffentliche Verwaltung Öffentliche und private Dienstleistungen (ohne öffentl. Verwaltung) Insgesamt 1) ) Einschließlich Fälle ohne Angabe zur Wirtschaftsgliederung. 8 A VI 5 - vj 2/2004 SL

9 Noch 2 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am nach Stellung im Beruf, Wirtschaftszweigen, Altersgruppen und Geschlecht Stellung im Beruf Wirtschaftsgliederung Davon im Alter von... bis unter... Jahren Insgesamt unter und mehr Frauen Arbeiterinnen Land- und Forstwirtschaft, Fischerei Bergbau Verarbeitendes Gewerbe Energie- und Wasserversorgung Baugewerbe Handel Gastgewerbe Verkehr und Nachrichtenübermittlung Kredit- und Versicherungsgewerbe Grundstückswesen, Vermietung, Dienstleist. überw. für Unternehmen Öffentliche Verwaltung Öffentliche und private Dienstleistungen (ohne öffentl. Verwaltung) Zusammen 1) Angestellte Land- und Forstwirtschaft, Fischerei Bergbau Verarbeitendes Gewerbe Energie- und Wasserversorgung Baugewerbe Handel Gastgewerbe Verkehr und Nachrichtenübermittlung Kredit- und Versicherungsgewerbe Grundstückswesen, Vermietung, Dienstleist. überw. für Unternehmen Öffentliche Verwaltung Öffentliche und private Dienstleistungen (ohne öffentl. Verwaltung) Zusammen 1) Arbeiterinnen und Angestellte Land- und Forstwirtschaft, Fischerei Bergbau Verarbeitendes Gewerbe Energie- und Wasserversorgung Baugewerbe Handel Gastgewerbe Verkehr und Nachrichtenübermittlung Kredit- und Versicherungsgewerbe Grundstückswesen, Vermietung, Dienstleist. überw. für Unternehmen Öffentliche Verwaltung Öffentliche und private Dienstleistungen (ohne öffentl. Verwaltung) Insgesamt 1) ) Einschließlich Fälle ohne Angabe zur Wirtschaftsgliederung. A VI 5 - vj 1/2004 SL 9

10 3 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am nach Wirtschaftszweigen, Umfang des Beschäftigungsverhältnisses und Stellung im Beruf Nr. der Klassifikation Wirtschaftsgliederung Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Arbeiter/-innen Angeinsgesamt stellte zusammen Facharbeiter/ -innen 1) Darunter Teilzeitbeschäftigte zusammen Arbeiter/ -innen Angestellte Männer und Frauen A + B Land und Forstwirtschaft, Fischerei C Bergbau u. Gewinnung von Steinen u. Erden CA CB Kohlenbergbau, Torfgewinnung, Gewinnung von Erdöl und Erdgas usw Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau D Verarbeitendes Gewerbe DA Ernährungsgewerbe und Tabakverarbeitung DB + DC Textil- und Bekleidungs-, Ledergewerbe DD Holzgewerbe (ohne Herstellung v. Möbeln) DE Papier-, Verlags- und Druckgewerbe DF Kokerei, Mineralölverarbeitung, Spalt- und Brutstoffe DG Chemische Industrie DH Herstellung von Gummi- u. Kunststoffwaren DI DJ Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden Metallerzeugung und -bearbeitung, Herstellung von Metallerzeugnissen DK Maschinenbau DL Herstellung von Büromaschinen, DV-Geräten und -einrichtungen, Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik DM Fahrzeugbau DN Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten usw.; Recycling E Energie- und Wasserversorgung F Baugewerbe G Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern H Gastgewerbe I Verkehr und Nachrichtenübermittlung J Kredit- und Versicherungsgewerbe K L + Q Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung, Dienstleistungen für Unternehmen Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung M Erziehung und Unterricht N Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen O Erbringung sonstiger öffentlicher und persönlicher Dienstleistungen P Private Haushalte Insgesamt 2) ) Einschließlich Meister/-in bzw. Polier/-in. 2) Einschließlich Fälle ohne Angabe zur Wirtschaftsgliederung. 10 A VI 5 - vj 2/2004 SL

11 Noch 3 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am nach Wirtschaftszweigen, Umfang des Beschäftigungsverhältnisses und Stellung im Beruf Nr. der Klassifikation Wirtschaftsgliederung Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Arbeiter/-innen Angeinsgesamt stellte zusammen Facharbeiter/ -innen 1) Darunter Teilzeitbeschäftigte zusammen Arbeiter/ -innen Angestellte Frauen A + B Land und Forstwirtschaft, Fischerei C Bergbau u. Gewinnung von Steinen u. Erden CA CB Kohlenbergbau, Torfgewinnung, Gewinnung von Erdöl und Erdgas usw Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau D Verarbeitendes Gewerbe DA Ernährungsgewerbe und Tabakverarbeitung DB + DC Textil- und Bekleidungs-, Ledergewerbe DD Holzgewerbe (ohne Herstellung v. Möbeln) DE Papier-, Verlags- und Druckgewerbe DF Kokerei, Mineralölverarbeitung, Spalt- und Brutstoffe DG Chemische Industrie DH Herstellung von Gummi- u. Kunststoffwaren DI DJ Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden Metallerzeugung und -bearbeitung, Herstellung von Metallerzeugnissen DK Maschinenbau DL Herstellung von Büromaschinen, DV-Geräten und -einrichtungen, Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik DM Fahrzeugbau DN Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten usw.; Recycling E Energie- und Wasserversorgung F Baugewerbe G Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern H Gastgewerbe I Verkehr und Nachrichtenübermittlung J Kredit- und Versicherungsgewerbe K L + Q Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung, Dienstleistungen für Unternehmen Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung M Erziehung und Unterricht N Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen O Erbringung sonstiger öffentlicher und persönlicher Dienstleistungen P Private Haushalte Insgesamt 2) ) Einschließlich Meister/-in bzw. Polier/-in. 2) Einschließlich Fälle ohne Angabe zur Wirtschaftsgliederung. A VI 5 - vj 1/2004 SL 11

12 4 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am nach Wirtschaftszweigen, Altersgruppen und Stellung im Beruf Wirtschaftsgliederung Altersgruppe Stellung im Beruf zusammen Berufsfach-/ Fachschule 2) Männer und Frauen Darunter mit abgeschlossener Berufsausbildung darunter mit Abschluss an einer Fachhochschule 3) wissensch. Hochschule, Universität 4) ohne abgeschlossene Berufsausbildung Land- und Forstwirtschaft, Fischerei Bergbau Verarbeitendes Gewerbe Energie- und Wasserversorgung Baugewerbe Handel Gastgewerbe Verkehr und Nachrichtenübermittlung Kredit- und Versicherungsgewerbe Grundstückswesen, Vermietung, Dienstleistungen für Unternehmen Öffentliche Verwaltung u.ä Öffentliche und private Dienstleistungen Im Alter von... bis unter... Jahren unter bis bis bis bis bis bis und mehr Arbeiter Angestellte Insgesamt 7) dar.: ausländische Beschäftigte Frauen Land- und Forstwirtschaft, Fischerei Bergbau Verarbeitendes Gewerbe Energie- und Wasserversorgung Baugewerbe Handel Gastgewerbe Verkehr und Nachrichtenübermittlung Kredit- und Versicherungsgewerbe Grundstückswesen, Vermietung, Dienstleistungen für Unternehmen Öffentliche Verwaltung u.ä Öffentliche und private Dienstleistungen Im Alter von... bis unter... Jahren unter bis bis bis bis bis bis und mehr Arbeiterinnen Angestellte Insgesamt 5) dar.: ausländische Beschäftigte ) Einschl. Fälle "mit unbekannter Ausbildung" bzw. "Angaben nicht möglich" oder "ohne Angabe". 2) Einschl. abgeschlossener Lehr- oder Anlernausbildung. 3) Einschl. Ingenieurschulen. 4) Einschl. Lehrerausbildung. 5) Einschl. Fälle ohne Angabe. 12 A VI 5 - vj 2/2004 SL

13 5 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am nach beruflicher Gliederung und beruflicher Ausbildung zusammen Berufsfach-/ Fachschule 3) Darunter mit abgeschlossener Berufsausbildung darunter mit Abschluss an einer Fachhochschule 4) wissensch. Hochschule, Universität 5) ohne abgeschlossene Berufsausbildung Pflanzenbauer, Tierzüchter, Fischereiberufe Bergleute, Mineralgewinner Fertigungsberufe Steinbearbeiter, Baustoffhersteller Keramiker, Glasmacher Chemiearbeiter, Kunststoffverarbeiter Papierhersteller, -verarbeiter, Drucker Holzaufbereiter, Holzwarenfertiger und verwandte Berufe Metallerzeuger, -bearbeiter Schlosser, Mechaniker und zugeordnete Berufe Elektriker Montierer und Metallberufe, a.n.g Textil- und Bekleidungsberufe Lederhersteller, Leder- und Fellverarbeiter Ernährungsberufe Bauberufe Bau-, Raumausstatter, Polsterer Tischler, Modellbauer Maler, Lackierer und verwandte Berufe Warenprüfer, Versandfertigmacher Hilfsarbeiter ohne nähere Tätigkeitsangabe Maschinisten und zugehörige Berufe Technische Berufe Ingenieur, Chemiker, Physiker, Mathematiker Techniker, technische Sonderfachkräfte Dienstleistungsberufe Warenkaufleute Dienstleistungskaufleute und zugehörige Berufe Verkehrsberufe Organisations-, Verwaltungs-, Büroberufe Ordnungs-, Sicherheitsberufe Schriftwerkschaffende, -ordnende sowie künstlerische Berufe Gesundheitsdienstberufe Sozial- und Erziehungsberufe, a.n.g. geistes- und naturwissenschaftliche Berufe Allgemeine Dienstleistungsberufe Sonstige Arbeitskräfte Insgesamt 6) ) Klassifizierung der Berufe, Statistisches Bundesamt, Ausgabe ) Einschl. Fälle "mit unbekannter Ausbildung" bzw. "Angabe nicht möglich" oder "ohne Angabe". 3) Einschl. abgeschlossene Lehr- oder Anlernausbildung. 4) Einschl. Ingenieurschulen. 5) Einschl. Lehrerausbildung. 6) Einschl. Fälle ohne Berufsangabe. A VI 5 - vj 1/2004 SL 13

14 6 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am nach beruflicher Gliederung, Geschlecht, Stellung im Beruf sowie nach Staatsangehörigkeit Und zwar Berufliche Gliederung 1) ausländische Insgesamt 2) Angestellte Männer Frauen Arbeiter 2) Auszubildende deutsche Beschäftigte Pflanzenbauer, Tierzüchter, Fischereiberufe Bergleute, Mineralgewinner Fertigungsberufe Steinbearbeiter, Baustoffhersteller Keramiker, Glasmacher Chemiearbeiter, Kunststoffverarbeiter Papierhersteller, -verarbeiter, Drucker Holzaufbereiter, Holzwarenfertiger und verwandte Berufe Metallerzeuger, -bearbeiter Schlosser, Mechaniker und zugeordnete Berufe Elektriker Montierer und Metallberufe, a.n.g Textil- und Bekleidungsberufe Lederhersteller, Leder- und Fellverarbeiter Ernährungsberufe Bauberufe Bau-, Raumausstatter, Polsterer Tischler, Modellbauer Maler, Lackierer und verwandte Berufe Warenprüfer, Versandfertigmacher Hilfsarbeiter ohne nähere Tätigkeitsangabe Maschinisten und zugehörige Berufe Technische Berufe Ingenieur, Chemiker, Physiker, Mathematiker Techniker, technische Sonderfachkräfte Dienstleistungsberufe Warenkaufleute Dienstleistungskaufleute und zugehörige Berufe Verkehrsberufe Organisations-, Verwaltungs-, Büroberufe Ordnungs-, Sicherheitsberufe Schriftwerkschaffende, -ordnende sowie künstlerische Berufe Gesundheitsdienstberufe Sozial- und Erziehungsberufe, a.n.g. geistes- und naturwissenschaftliche Berufe Allgemeine Dienstleistungsberufe Sonstige Arbeitskräfte Insgesamt 3) ) Klassifizierung der Berufe, Statistisches Bundesamt, Ausgabe ) Einschl. Auszubildende. 3) Einschl. Fälle ohne Berufsangabe. 14 A VI 5 - vj 2/2004 SL

15 7 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am nach Wirtschaftszweigen und Kreisen Wirtschaftsgliederung i: insgesamt w: weiblich Saarland Stadtverband Saarbrücken Landkreis Merzig- Wadern Landkreis Neunkirchen Davon Landkreis Saarlouis Saarpfalz- Kreis Landkreis St. Wendel Land- und Forstwirtschaft, Fischerei i w Produzierendes Gewerbe i w Bergbau i w Verarbeitendes Gewerbe i w Energie- und Wasserversorgung i w Baugewerbe i w Handel, Gastgewerbe und Verkehr i w Handel i w Gastgewerbe i w Verkehr und Nachrichtenübermittlung i w Sonstige Dienstleistungen i w Kredit- und Versicherungsgewerbe i w Grundstückswesen, Vermietung, Dienst- i leistungen überwiegend für Unternehmen w Öffentliche Verwaltung u. ä. i w Öffentliche und private Dienstleistungen i (ohne öffentliche Verwaltung) w Insgesamt 1) i w ) Einschließlich Fälle ohne Angabe zur wirtschaftlichen Gliederung. A VI 5 - vj 1/2004 SL 15

16 8 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am in den Gemeinden Gemeinde Stadtverband/Landkreis Land Beschäftigte darunter ausländische Beschäftigte insgesamt männlich weiblich insgesamt männlich weiblich Saarbrücken, Landeshauptstadt Friedrichsthal, Stadt Großrosseln Heusweiler Kleinblittersdorf Püttlingen, Stadt Quierschied Riegelsberg Sulzbach/Saar, Stadt Völklingen, Stadt Stadtverband Saarbrücken Beckingen Losheim am See Merzig, Kreisstadt Mettlach Perl Wadern, Stadt Weiskirchen Landkreis Merzig-Wadern Eppelborn Illingen Merchweiler Neunkirchen, Kreisstadt Ottweiler, Stadt Schiffweiler Spiesen-Elversberg Landkreis Neunkirchen Dillingen/Saar, Stadt Lebach, Stadt Nalbach Rehlingen-Siersburg Saarlouis, Kreisstadt Saarwellingen Schmelz Schwalbach Überherrn Wadgassen Wallerfangen Bous Ensdorf Landkreis Saarlouis Bexbach, Stadt Blieskastel, Stadt Gersheim Homburg, Kreisstadt Kirkel Mandelbachtal St. Ingbert, Stadt Saarpfalz-Kreis Freisen Marpingen Namborn Nohfelden Nonnweiler Oberthal St. Wendel, Kreisstadt Tholey Landkreis St. Wendel SAARLAND A VI 5 - vj 2/2004 SL

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