Beschlussfassung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen im Saarland vom
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- Jesko Kalb
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1 Beschlussfassung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen im Saarland vom Gemäß der zum in Kraft getretenen Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPL-RL) hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen im Saarland auf der Grundlage des von der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland im Einvernehmen mit den Krankenkassen erstellten Bedarfsplanes (Stand ) am Feststellungen über die aktuelle Versorgungssituation in den Arztgruppen gem. 11 bis 14 der BPL-RL vom , in Kraft getreten am , zuletzt geändert am , in Kraft getreten am , getroffen und folgenden Beschluss gefasst: Zu 11 Hausärzte: 1. Mittelbereich (MB) Saarbrücken (MB-Schlüssel lt. BBSR ) Saarbrücken, Friedrichsthal, Heusweiler, Kleinblittersdorf, Quierschied, Riegelsberg, Sulzbach/Saar Für den Mittelbereich Saarbrücken wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind. Gemäß 103 Abs. 3 SGB V i.v.m. 16b Abs. 3 Ärzte-ZV ist von daher die mit Beschluss vom angeordnete Zulassungsbeschränkung Anstellungen nur in einem Umfang von bis zu 1,5 Arztstellen möglich sind. 26 Abs. 2 bis 5 2. Mittelbereich Völklingen (MB-Schlüssel lt. BBSR ) Völklingen, Großrosseln, Püttlingen, Wadgassen Im Mittelbereich Völklingen besteht ein Versorgungsgrad von 103,6 %. Mit Beschluss des Landesausschusses vom wurde der Mittelbereich Völklingen gem. 67 BPL-RL gesperrt. Für den Mittelbereich Völklingen wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Sperrung gem. 67 BPL-RL zum entfallen (Ablauf des Zeitraums von 3 Jahren). Von daher ist die mit Beschluss vom angeordnete Sperrung gem. 67 BPL-RL Anstellungen nur in einem Umfang von bis zu 3,5 Arztstellen möglich sind. 26 Abs. 2 bis 5
2 3. Mittelbereich Merzig (MB-Schlüssel lt. BBSR ) Merzig, Losheim am See, Mettlach, Perl Für den Mittelbereich Merzig wird festgestellt, dass weiterhin Überversorgung Die angeordnete Zulassungsbeschränkung gem. 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V bleibt bestehen. 4. Mittelbereich Wadern (MB-Schlüssel lt. BBSR ) Wadern, Nonnweiler, Weiskirchen Für den Mittelbereich Wadern wurde mit Beschluss vom eine drohende Unterversorgung gem. 100 Abs. 1 SGB V i.v.m. 29 BPL-RL festgestellt. Auf der Grundlage des vorgenannten Beschlusses stellt der Landesausschuss am eine Fortführung der drohenden Unterversorgung im Mittelbereich Wadern fest. Anstellungen nur in einem Umfang von bis zu 5,5 (zuletzt 6,0) Arztstellen möglich sind Mittelbereich Neunkirchen (MB-Schlüssel lt. BBSR ) Neunkirchen, Illingen, Merchweiler, Ottweiler, Schiffweiler, Spiesen-Elversberg Für den Mittelbereich Neunkirchen wird festgestellt, dass weiterhin keine Überversorgung Anstellungen nur in einem Umfang von bis zu 6,5 (zuletzt 5,5) Arztstellen möglich sind Mittelbereich Dillingen (MB-Schlüssel lt. BBSR ) Dillingen, Beckingen, Nalbach, Rehlingen/Siersburg Für den Mittelbereich Dillingen wird festgestellt, dass weiterhin keine Überversorgung Anstellungen nur in einem Umfang von bis zu 3,0 (zuletzt 4,5) Arztstellen möglich sind. 26 Seite 2 von 6
3 7. Mittelbereich Saarlouis (MB-Schlüssel lt. BBSR ) Saarlouis, Bous, Ensdorf, Saarwellingen, Schwalbach, Überherrn, Wallerfangen Für den Mittelbereich Saarlouis wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind. Gemäß 103 Abs. 3 SGB V i.v.m. 16b Abs. 3 Ärzte-ZV ist von daher die mit Beschluss vom angeordnete Zulassungsbeschränkung Anstellungen nur in einem Umfang von bis zu 1,5 Arztstellen möglich sind. 26 Abs. 2 bis 5 8. Mittelbereich Lebach (MB-Schlüssel lt. BBSR ) Lebach, Eppelborn, Schmelz Für den Mittelbereich Lebach wird festgestellt, dass weiterhin keine Überversorgung Anstellungen nur in einem Umfang von bis zu 6,5 (zuletzt 5,5) Arztstellen möglich sind Mittelbereich Homburg (MB-Schlüssel lt. BBSR ) Homburg, Bexbach, Kirkel Für den Mittelbereich Homburg wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Sperrung des Planungsbereiches gemäß 67 BPL-RL entfallen sind, da der Versorgungsgrad für die Arztgruppe der Hausärzte auf 97,9 % gesunken ist. Von daher ist die mit Beschluss des Landesausschusses angeordnete Sperrung des Mittelbereiches Homburg vom Anstellungen nur in einem Umfang von bis zu 5,5 Arztstellen möglich sind. 26 Abs. 2 bis Mittelbereich St. Ingbert (MB-Schlüssel lt. BBSR ) St. Ingbert, Mandelbachtal Für den Mittelbereich St. Ingbert wird festgestellt, dass weiterhin keine Überversorgung Seite 3 von 6
4 Anstellungen nur in einem Umfang von bis zu 3,0 (zuletzt 3,5) Arztstellen möglich sind Mittelbereich Blieskastel (MB-Schlüssel lt. BBSR ) Blieskastel, Gersheim Für den Mittelbereich Blieskastel wird festgestellt, dass weiterhin Überversorgung Die angeordnete Zulassungsbeschränkung gem. 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V bleibt bestehen. 12. Mittelbereich St. Wendel (MB-Schlüssel lt. BBSR ) St. Wendel, Freisen, Marpingen, Namborn, Nohfelden, Oberthal, Tholey/Theley Für den Mittelbereich St. Wendel wird festgestellt, dass weiterhin Überversorgung Die angeordnete Zulassungsbeschränkung gem. 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V bleibt bestehen. Zu 12 Allgemeine fachärztliche Versorgung: Für die in 12 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 BPL-RL genannten Arztgruppen Augenärzte Chirurgen Frauenärzte Hautärzte HNO-Ärzte Nervenärzte Orthopäden Psychotherapeuten Urologen Kinderärzte wird festgestellt, dass in allen Planungsbereichen (Landkreise/Regionalverband) weiterhin Überversorgung Die angeordneten Zulassungsbeschränkungen gem. 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V bleiben bestehen. Seite 4 von 6
5 Kreis Merzig-Wadern Für den Planungsbereich Kreis Merzig-Wadern wird jedoch festgestellt, dass der Mindestversorgungsanteil an Ärztlichen Psychotherapeuten ( 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V) nicht ausgeschöpft ist. Es kann eine Zulassung oder Anstellung für 1,0 Arztstelle erfolgen, die jedoch nur durch einen Ärztlichen Psychotherapeuten besetzt werden kann. 26 Abs. 2 bis 5 BPL-RL ist entsprechend anzuwenden. Zu 13 Spezialisierte fachärztliche Versorgung: Für die in 13 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 genannten Arztgruppen Anästhesisten Fachinternisten (fachärztlich tätig) Radiologen Kinder- und Jugendpsychiater wird festgestellt, dass im Planungsbereich (Raumordnungsregion) Saarland weiterhin Überversorgung Die angeordneten Zulassungsbeschränkungen gem. 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V bleiben bestehen. Zu 14 Gesonderte fachärztliche Versorgung: Für die in 14 Abs. 1 Nrn. 1, 3, 4, 5, 7 und 8 genannten Arztgruppen Humangenetiker Neurochirurgen Nuklearmediziner Pathologen Strahlentherapeuten Transfusionsmediziner wird festgestellt, dass im Planungsbereich (Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland) weiterhin Überversorgung Die angeordneten Zulassungsbeschränkungen gem. 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V bleiben bestehen. Seite 5 von 6
6 Für die in 14 Abs. 1 Nr. 2 genannte Arztgruppe Laborärzte wird festgestellt, dass nunmehr Überversorgung Von daher wird eine Zulassungsbeschränkung gem. 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V angeordnet. Für die in 14 Abs. 1 Nr. 6 genannte Arztgruppe Physikalische und Rehabilitations-Mediziner wird festgestellt, dass weiterhin keine Überversorgung Nach 63 Abs. 3 BPL-RL wird dies weiterhin mit der Auflage versehen, dass Zulassungen oder Anstellungen nur in einem Umfang von bis zu 0,5 (zuletzt 0,5) Arztstellen möglich sind. 26 Abs. 2 bis 5 BPL-RL ist entsprechend anzuwenden. ******************************************** Der Landesausschuss versieht die vorgenannten Beschlussfassungen bzw. Aufhebungsbeschlüsse mit der Auflage, dass Zulassungen bzw. Anstellungen gemäß 95 Abs. 9 SGB V in den jeweiligen Arztgruppen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis Überversorgung eingetreten ist. Ärzte, die nach 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V (Zulassungen im sog. Job-Sharing) oder nach 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V (Anstellungen im sog. Job-Sharing) tätig sind, sind vorrangig umzuwandeln und bei der Arztzahl der jeweiligen Arztgruppe mitzurechnen. Maßgeblich für die Umwandlung der Zulassung ist die jeweils längste Dauer der gemeinsamen Berufsausübung bzw. die längste Dauer der Anstellung. Ist danach noch keine Überversorgung eingetreten, ist über entsprechende Anträge, die innerhalb von sechs Wochen nach Veröffentlichung des Beschlusses des Landesausschusses beim Zulassungsausschuss für Ärzte eingegangen sind, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der in 103 Abs. 4 und 5 SGB V genannten Kriterien zu entscheiden. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern soll die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes und ihre Beurteilung in Hinblick auf die bestmögliche Versorgung der Versicherten berücksichtigt werden. ******************************************** Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom die Nichtbeanstandung des Beschlusses erklärt. Damit ist der Beschluss seit dem wirksam. Seite 6 von 6
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