Vorschriften für temporäre Festveranstaltungen
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- Lieselotte Michel
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1 gemeindeverwaltung liegenschaften Vorschriften für temporäre Festveranstaltungen Auszug der wichtigsten im Normalfall geltenden feuerpolizeilichen Anforderungen für Veranstaltungen in Miet-Räumen der Gemeinde Dietlikon 1. Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Merkblattes gelten für Veranstaltungen in Räumen mit einer Personenbelegung von mehr als 50 Personen und richten sich an die Veranstalter. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Brandschutznorm und der Brandschutzrichtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) vom 1. Januar Zuständigkeit 2.1. Allgemeine Brandverhütung 1 Der Veranstalter sorgt in Eigenverantwortung dafür, dass die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist. Er hält insbesondere jederzeit die Flucht- und Rettungswege frei, überprüft die Einsatzbereitschaft von Brandbekämpfungseinrichtungen, instruiert das Personal und erlässt Weisungen für die Alarmierung der Rettungskräfte und das Verhalten im Brandfall. 2 In jeder Phase der Veranstaltung ist die rechtzeitige Meldung und Bekämpfung von Bränden, die sofortige Alarmierung der Löschkräfte und die Rettung von Personen sicherzustellen. 3 Wenn Brandgefahren, Personenbelegung sowie Art oder Grösse der Veranstaltung es erfordern, sind auf Verlangen der Brandschutzbehörde Brandschutz- und Feuerwehrpläne zu erstellen. Diese geben Aufschluss über Flucht- und Rettungswege, Kennzeichnung und Sicherheitsbeleuchtung, Löscheinrichtungen, Feuerwehrzugänge, usw. (siehe Punkt 8.2.2) 2.2. Abweichungen Wird von geltenden Brandschutzvorschriften abgewichen, sind besondere Schutzmassnahmen in Absprache mit der Gemeindefeuerpolizei zu treffen. 3. Maximale Personenbelegung Die maximale Anzahl der Personen die sich in den jeweiligen Räumen / Sälen aufhalten dürfen, ist klar definiert und darf auf keinen Fall überschritten werden: Fadachersaal Bertea Saal Bertea Kino Bertea Disco Feuerwehrgebäude Theorieraum Gemeindehaus Saal 450 Personen 100 Personen 40 Personen 40 Personen 40 Personen 60 Personen Gemeindeverwaltung Telefon Hofwiesenstr. 32, 8305 Dietlikon Fax gemeinde@dietlikon.org
2 4. Flucht- und Rettungswege (siehe Anhang) 4.1. Grundsätze Flucht- und Rettungswege sind jederzeit frei und sicher begehbar zu halten. Ebenfalls ist dafür zu sorgen, dass die Fluchtweg-Beschilderungen jederzeit gut sichtbar sind Treppe Fadachersaal Bei einer Belegung von mehr als 300 Personen ist die Treppe auf die Bühne als zusätzlicher Fluchtweg zum dahinterliegenden Notausgang erforderlich (siehe Plan Fadachersaal) Bestuhlung (siehe Anhang Seite 5) 1 Sitzplätze sind so in Reihen anzuordnen und durch Zwischengänge zu unterbrechen, dass die Ausgänge auf möglichst direktem Weg erreichbar sind. 2 Der freie Durchgang zwischen den Sitzreihen darf 0.45 m nicht unterschreiten. Verkehrswege müssen eine lichte Breite von mindestens 1.2 m aufweisen. 3 In Sitzreihen, welche von zwei Seiten zugänglich sind, dürfen nicht mehr als 32 Sitzplätze angeordnet werden. Ist der Zugang nur von einer Seite her möglich, sind höchstens 16 Sitzplätze zulässig. 4 Stühle einer Sitzreihe bei Konzertbestuhlungen (Bestuhlung ohne Tische) sind so zu verbinden, dass die Verbindung vom Publikum nicht gelöst werden kann. Das Aufstellen von Stühlen in Verkehrswegen ist nicht gestattet. 5 Für Bankettbestuhlungen sind Tische so anzuordnen, dass direkte zu den Ausgängen führende Verkehrswege (Fluchtwege) vorhanden sind. Der Abstand zwischen Tischen beträgt mindestens 1.4 m. 6 Auf Verlangen der Gemeindefeuerpolizei ist vor Veranstaltungsbeginn ein Bestuhlungsplan (Fluchtwegkonzept) zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. 5. Dekorationen 1 Dekorationen dürfen Personen nicht gefährden und Fluchtwege nicht beeinträchtigen. 2 Dekorationen sind so anzubringen, dass: a b c d e die Sichtbarkeit der Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen und Ausgängen (Rettungszeichen) nicht beeinträchtigt werden; Sicherheitsbeleuchtungen weder verdeckt noch in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden; Ausgänge weder verdeckt noch verschlossen werden; Löscheinrichtungen (Handfeuerlöscher, Löschposten) weder verdeckt noch in ihrer Wirksamkeit und Zugänglichkeit beeinträchtigt werden; sie durch die Wärmestrahlung von Lampen, Heizapparaten, Motoren und dergleichen nicht entzündet werden können, und dass bei diesen kein gefährlicher Wärmestau entstehen kann. Seite 2
3 3 Dekorationen müssen aus Material der RF2 (schwerbrennbar) bestehen und dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen. Dekorationen aus Massivholz (z. B. Bretter allseitig gesägt, Brettdicke 10 mm) sind gestattet. 4 Spiel- und Reklameballone dürfen nur mit nicht brennbarem Gas oder Gasgemisch gefüllt werden. 6. Haustechnische Anlagen 6.1. Wärmetechnische Anlagen 1 In Räumen dürfen keine Heizgeräte mit offener Flamme (z. B. Gebläsebrenner) verwendet werden. 2 Grill- und Kocheinrichtungen mit Gas sind im Freien zu platzieren, dass Fluchtwege nicht beeinträchtigt werden. 3 Flüssiggasbehälter sind im Freien aufzustellen. Für die Verwendung von Flüssiggasverbrauchergeräte gelten die Bestimmungen der EKAS-Richtlinien 1941 Flüssiggas, Teil 1 und 1942 Flüssiggas, Teil Elektrotechnische Anlagen Elektrische Installationen sind gemäss der Niederspannungs-Installationsnorm (NIN) SEV 1000:2015 auszuführen. 7. Löschgeräte In Küchen, bei Grillständen usw. sind geeignete Löschgeräte (Handfeuerlöscher, Löschdecken) bereitzustellen. 8. Betrieblicher Brandschutz 8.1. Feuerwehrzufahrt Der Einsatz der Feuerwehr und weiterer Rettungsdienste muss gewährleistet sein. Zufahrten sind frei zu halten. Hydranten, Löschposten und dergleichen müssen zugänglich und einsatzbereit sein. Die Einsatzplanung ist vorgängig mit den Einsatzkräften zu besprechen Sicherheitsbeauftragter (SiBe), -Konzept ab 300 Personen (siehe Anhang Seite 6) 1 Für Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen ist ein Sicherheitsbeauftragter Brandschutz sowie einen Stellvertreter zu bestimmen. 2 Das Verhalten im Brandfall, die Alarmierung der Rettungskräfte und der Evakuierungsablauf sind zu planen und wo es die Situation erfordert, schriftlich festzuhalten und an geeigneten Orten anzuschlagen. Die Rettungskräfte sind in die Planung mit einzubeziehen. 3 Das Personal ist über das Verhalten im Brandfall und über das Vorgehen zur Alarmierung der Rettungskräfte zu instruieren. Es muss in der Lage sein, die bereit gestellten Löschgeräte einzusetzen. Seite 3
4 8.3. Ordnungsdienst, Feuerwache Je nach Risiko und Gefährdung sind in Absprache mit der Gemeindefeuerpolizei und der Feuerwehr weitere Massnahmen zu treffen (Ordnungsdienst, Feuerwache usw.) Personalinstruktion Das Personal ist über das Verhalten im Brandfall und über das Vorgehen zur Alarmierung der Feuerwehr zu orientieren. Es muss in der Lage sein, die bereit gestellten Löschgeräte einzusetzen. Die sicherheitsverantwortliche Person ist verantwortlich für die Instruktion des Personals Indoor-Feuerwerk/offenes Feuer Indoor-Feuerwerk und Verwendung von offenem Feuer ist nicht gestattet Asche/Rauchzeugresten Es herrscht in allen Räumen / Sälen Rauchverbot. 9. Kontrolle und Abnahme Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen sind der Gemeindefeuerpolizei vor Beginn zur Abnahme anzumelden, inkl. Angabe des SiBes. Sie kontrolliert die Einhaltung der feuerpolizeilichen Anordnungen. Weiteres siehe Punkt Inkrafttreten Diese Vorschriften treten auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Seite 4
5 11. Anhang zu 4. Flucht und Rettungswege (Beispiele) - Seite 5
6 Anhang zu 8.2 Sicherheitsbeauftragter, -Konzept für Veranstaltungen ab 300 Personen Funktion und Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten im Brandschutz: - stellen die Freihaltung der Flucht- und Rettungswege sicher; - sind Ansprechpersonen für die Brandschutzbehörde; - stellen die Brandverhütung und die Brandsicherheit im Betrieb und Festveranstaltung sicher; - führen periodische Kontrollen (Rundgänge) durch; - setzen eine brandschutztechnisch einwandfreie Ordnung durch; - überwachen die personellen Massnahmen im Bereich des organisatorischen Brandschutzes; - sorgen für die Ausbildung des Personals für den Einsatz der betriebseigenen Löschmittel; - sorgen für die Einhaltung der angeordneten Massnahmen; - überwachen die interne Einsatzplanung für den Brandfall; - stellen die rasche Alarmierung der Feuerwehr sicher; - sorgen für freien Zugang und Einweisung der Feuerwehr; Umfang eines Sicherheitskonzepts: 1. Beschrieb der Veranstaltung (wer, wie, was, wo) 2. Schutzzieldefinition 3. Aufzeigen Organigramm bei Normalbetrieb 4. Aufzeigen Organigramm bei Gefahr 5. Risikogefährdungsanalyse (welche Gefahren können auftreten z.b. Unwetter, Brand, Panik usw.) 6. Massnahmen zu Ablauf bei Normalbetrieb und Gefahr, zu Risikogefährdungsanalyse usw. Seite 6
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