Weisung. über Brandverhütung auf Baustellen

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1 Weisung über Brandverhütung auf Baustellen

2 Weisung über die Brandverhütung auf Baustellen Seite 2/6 1. Inhaltsverzeichnis Nr. Inhalt Seite 1. Inhaltsverzeichnis 2 2. Allgemeines 3 3. Vor Arbeitsbeginn 4 4. Während der Arbeit 4 5. Nach der Arbeit 5 6. Schlussbestimmungen 5

3 Weisung über die Brandverhütung auf Baustellen Seite 3/6 Brandverhütung auf Baustellen (gestützt auf das Gesetz über den Feuerschutz vom 15. Dezember 1994, 9, Bst. a) 2. Allgemeines 2.1 Bei Arbeiten an Anlagen sind von allen Beteiligten geeignete Massnahmen zu treffen, um der durch den Bauvorgang erhöhten Brand- und Explosionsgefahr wirksam zu begegnen. 2.2 Wenn besondere Brandgefahren oder Grösse der Baustelle es erfordern, ist ein Sicherheitsbeauftragter zu bestimmen. 2.3 Baustellen sind gegen unbefugten Zutritt angemessen abzusichern. 2.4 Gerüstnetze, sowie Gewebe für Werbezwecke müssen die Brandkennziffer 5.1 aufweisen. 2.5 Brennbares Material wie Holz, Papier, Kunststoff, Verpackungen sowie Bauschutt sind periodisch zu entfernen oder in genügendem Abstand zur Baustelle zu lagern. 2.6 Es sind ausreichende Flucht- und Rettungswege anzulegen, ständig freizuhalten und wo erforderlich zu kennzeichnen. 2.7 Mobile Feuerungsanlagen wie Lufterhitzer, Bautrockner etc. sind von allem Brennbaren so weit entfernt zu halten, dass keine Brandgefahr besteht. 2.8 Eine ausreichende Zufuhr von Verbrennungsluft sowie die Ableitung der Abgase muss gewährleistet sein. 2.9 In jeder Phase des Bauvorganges ist die Meldung und Bekämpfung von Bränden, sowie die sofortige Alarmierung der Löschkräfte und die Rettung von Personen sicherzustellen Entsprechend dem Baufortschritt und den damit verbundenen Brandgefahren sind für den ersten Einsatz im Brandfall geeignete Löscheinrichtungen und Löschmittel bereitzustellen Die Baustelle sowie angrenzende Anlagen müssen für den raschen Einsatz der Feuerwehr jederzeit zugänglich sein. Bauinstallationen und Materiallager dürfen den Einsatz nicht behindern und die Umgebung nicht gefährden.

4 Weisung über die Brandverhütung auf Baustellen Seite 4/6 3. Schweiss- und andere Feuerarbeiten Allgemeines 3.1 Feuerarbeiten wie Schweissen und Löten, funkenerzeugende Arbeiten (Schleifen, Schmirgeln), das Verflüssigen von Bitumen oder ähnlichen Stoffen, Farbabbrennen, das Auftauen von Leitungen usw., stellen ein oft unterschätztes Risiko dar und sind immer mit Brandgefahr verbunden; sie dürfen daher nur von sachkundigen und instruierten Personen ausgeführt werden oder sind von solchen zu überwachen. 3.2 Werden Feuerarbeiten an nicht dazu ausgestatteten Arbeitsplätzen verrichtet, sind verbindliche Weisungen für betriebseigenes und betriebsfremdes Personal zu erlassen. Vor Beginn der Arbeiten hat der für die Ausführung Verantwortliche das Vorgehen mit einer ortskundigen Person im Detail abzusprechen und nötigenfalls in einer schriftlichen Bewilligung festzulegen. 3.3 Einrichtungen und Geräte sind in angemessenen Zeitabständen durch eine fachlich ausgewiesene Person auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen. 3.4 Es sind geeignete Löschgeräte (Feuerlöscher, Löschposten, Eimerspritze) bereitzuhalten. Gegebenenfalls muss eine zusätzliche Person Flammen, Funkenwurf und Wärmefluss überwachen. 3.5 Die Ausführenden haben sich während und nach der Arbeit von der Wirksamkeit der getroffenen Brandverhütungsmaßnahmen zu überzeugen. Kontrollen haben sich über mehrere Stunden bis Tage zu erstrecken; daher sind Feuerarbeiten wenn immer möglich nur vormittags auszuführen! 3.6 Und ausserdem: Brennbare Materialien entflammen und brennen rascher, je feiner zerteilt oder aufgelockerter sie sind; ein kleiner Funke genügt um Stäube zu entzünden. Trockenheit und dauernde, hohe Umgebungstemperaturen beschleunigen die Entzündung (z.b. Lattungen, Gebälk). Nicht nur Holz und Textilien, auch Kunststoffe sind brennbar. Brennbare Materialien können durch Wärmeleitung auch hinter einer nichtbrennbaren Verkleidung in Brand geraten. Kanäle, Schächte, Hohlböden und -decken begünstigen die Brandausbreitung. Schweissen in und an Behältern sowie in engen Räumen verlangt besondere Sicherheitsmassnahmen.

5 Weisung über die Brandverhütung auf Baustellen Seite 5/6 4. Vor Arbeitsbeginn 4.1 Kontrolle der Geräte auf einwandfreies Funktionieren sowie Festlegen des zweckmässigsten Standortes der Schweissanlage, damit bei Bedarf die Gas- bzw. Stromzufuhr sofort unterbrochen werden kann. 4.2 Brennbare Materialien sind aus dem Bereich von Flammen, Lichtbögen, Funken und Tropfen zu entfernen (als Gefahrenbereich von Schweissfunken gilt ein Umkreis von 10 m Radius um die Schweissstelle, für Tropfen eine Fallhöhe von 20 m). Ist dies nicht möglich, sind sie mit nichtbrennbarem und wärmeisolierendem Material zu schützen oder dauernd mit Wasser benetzt zu halten; Bleche sind ungenügend. 4.3 Hohlräume, Ritzen und Durchbrüche sind mit nichtbrennbarem, wärmeisolierendem Material abzudämmen. Ausmündungen von Rohren, an denen geschweisst wird, müssen verschlossen oder die austretenden Gase gefahrlos abgeführt werden. 4.4 Wärmeleitende Teile, in deren unmittelbarer Nähe Feuerarbeiten ausgeführt werden, sind dauernd zu kühlen. 4.5 Schweissstrom-Rückleitungskabel sind direkt an das Werkstück anzuschliessen. Elektrodenhalter dürfen nur auf elektrisch isolierende Unterlagen abgelegt werden. 4.6 Aufgewickelte Schweisskabel sind vor dem Schweissen auf die ganze Länge auszulegen. 4.7 Und ausserdem: Lassen Sie sich weder durch Zeitnot noch durch andere Umstände zur Umgehung dieser Weisungspunkte verleiten! 5. Während der Arbeit 5.1 Schweissflammen, Funken- und Tropfenwurf sowie Wärmefluss dauernd überwachen. 5.2 Anfallende Eletrodenstummel nur in Sandkiste oder Wassereimer entsorgen. 5.3 Gefährdete Bereiche periodisch mit Wasser besprengen.

6 Weisung über die Brandverhütung auf Baustellen Seite 6/6 6. Nach der Arbeit 6.1 Gefährdete Bereiche nochmals mit Wasser besprengen. 6.2 Die gesamte Gefahrenzone, einschliesslich daneben, darüber und darunter liegende Räume, Schächte usw. gründlich auf Glimmstellen, Schwelgeruch und Rauchbildung kontrollieren. 6.3 Sicherstellen, dass die Arbeitsstelle und ihre Umgebung während mehreren Stunden resp. auch während der Nacht zuverlässig überwacht wird. 7. Schlussbestimmungen Diese Weisung tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig werden alle früheren Weisungen, welche durch die Gebäudeversicherung Zug herausgegeben wurden, aufgehoben. Kommt es trotz aller Vorsichtsmassnahmen doch zum Brandausbruch gilt der Leitsatz A L A R M I E R E N - R E T T E N - S C H Ü T Z E N - L Ö S C H E N Amt für Feuerschutz des Kantons Zug Erstellt: Geändert: Geändert: Geändert: Geändert:

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