Funkkonzessionen. Auszug aus den Konzessionsvorschriften. vom 1. Januar 2016

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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Kommunikation BAKOM Abteilung Konzessionen und Frequenzmanagement Funkkonzessionen Auszug aus den Konzessionsvorschriften vom. Januar 06 Es handelt sich bei diesem Dokument um eine Zusammenfassung für unsere Kunden. Die genauen Textinhalte sind dem auf Seite aufgeführten Gesetz sowie den Verordnungen zu entnehmen. Diese stehen unter elektronisch zur Verfügung. Sektion Funkkonzessionen Zukunftstrasse Postfach 50 Biel

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3 Inhaltsverzeichnis GESETZLICHE GRUNDLAGEN... ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 5 FREQUENZVERWALTUNG UND FREQUENZNUTZUNG... 9 FUNKKONZESSIONEN... Allgemeine Bestimmungen Funkkonzessionen für Vorführungen Funkversuchskonzession See-, Rhein- und Flugfunkonzession KONZESSIONS- UND VERWALTUNGSGEBÜHREN... 6 Allgemeine Bestimmungen 6 Richtfunk 9 Feste Satellitenverbindungen 0 Mobiler Landfunk Andere Funkkonzessionen FERNMELDEANLAGEN... STRAFBESTIMMUNGEN...

4 Gesetzliche Grundlagen Im vorliegenden Auszug aus den Konzessionsvorschriften sind bezeichnet mit FMG Fernmeldegesetz vom 0. April 997 (Stand am. Juli 00) (SR 78.0) KomKom FKV Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz vom 7. November 997 (Stand am. November 05) (SR 78.0.) Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen vom 9. März 007 (Stand am. Januar 06) (SR 78.0.) FAV Verordnung über Fernmeldeanlagen vom. Juni 00 (Stand am. Januar 05) (SR 78.0.) GebV-FMG Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich vom 7. Dezember 007 Fernmeldegebührenverordnung, GebV-FMG (Stand am. Januar 06) (SR 78.06) UVEK BAKOM* BAKOM** Verordnung des UVEK über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich vom 7. Dezember 007, Fernmeldegebührenverordnung UVEK (Stand am. September 05) (SR ) Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen vom 9. März 007 (Stand am. Januar 06) (SR 78.0.) Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Fernmeldeanlagen vom. Juni 00 (Stand am. Januar 06) (SR 78.0.)

5 Allgemeine Bestimmungen Art. FMG Gegenstand Das Gesetz regelt die fernmeldetechnische Übertragung von Informationen, einschliesslich der Übertragung von Radio- und Fernsehprogrammen, soweit das Bundesgesetz vom. März 006 über Radio und Fernsehen (RTVG) nichts anderes bestimmt. Art. FKV Gegenstand und Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Nutzung des Funkfrequenzspektrums und die Konzessionen für Frequenznutzungen. Sie gilt für Frequenznutzungen: a. auf schweizerischem Territorium und im schweizerischen Luftraum; b. zur Übertragung von Informationen vom Territorium eines ausländischen Staates in die Schweiz auf der Grundlage einer internationalen Vereinbarung; c. auf Wasser- oder Luftfahrzeugen, die in amtlichen schweizerischen Registern eingetragen sind, ausserhalb des schweizerischen Territoriums oder Luftraumes; d. mittels Satelliten mit schweizerischen Nutzungsrechten. Art. FMG Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. Informationen: für Menschen, andere Lebewesen oder Maschinen bestimmte Zeichen, Signale, Schriftzeichen, Bilder, Laute und Darstellungen jeder anderen Art; b. Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte; c. fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk; d. Fernmeldeanlagen: Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden; d bis vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss: Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss für eine andere Anbieterin von Fernmeldediensten zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; d ter schneller Bitstrom-Zugang: Herstellung einer Hochgeschwindigkeitsverbindung zur Teilnehmerin oder zum Teilnehmer von der Anschlusszentrale zum Hausanschluss auf der Doppelader-Metallleitung durch eine Anbieterin von Fernmeldediensten und Überlassung dieser Verbindung an eine andere Anbieterin zur Bereitstellung von Breitbanddiensten; e. Interkonnektion: Herstellung des Zugangs durch die Verbindung der Anlagen und Dienste zweier Anbieterinnen von Fernmeldediensten, damit ein fernmeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie der Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht wird; e bis Mietleitungen: Bereitstellung von transparenten Übertragungskapazitäten über Punkt-zu- Punkt Verbindungen; e ter Kabelkanalisationen: unterirdische Rohre, in welche die Leitungen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen eingezogen sind, einschliesslich der Zugangsschächte; f. Adressierungselemente: Kommunikationsparameter sowie Nummerierungselemente, wie Kennzahlen, Rufnummern und Kurznummern; g. Kommunikationsparameter: Elemente zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Fernmeldeanlagen, die an einem fernmeldetechnischen Kommunikationsvorgang beteiligt sind. h. Radio- und Fernsehprogramme: eine Folge von Sendungen im Sinne von Artikel RTVG. 5

6 Art. FMG Konzessionspflicht Wer das Funkfrequenzspektrum benutzen will, benötigt eine Funkkonzession. Keine Konzession benötigen Armee und Zivilschutz für die Benutzung des ihnen zugewiesenen Frequenzspektrums im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit. Der Bundesrat kann für Frequenznutzungen von geringer technischer Bedeutung weitere Ausnahmen vor sehen. Art. 7 FKV Umfang der Konzessionspflicht Konzessionspflichtig ist jede Nutzung des Frequenzspektrums bis 000 GHz. Die Frequenznutzung durch die zivile Militär- oder Zivilschutzverwaltung im Rahmen ihrer üblichen Aufgaben stellt keine dienstliche Frequenznutzung im Sinne des Artikels Absatz des FMG dar. Art. 8 FKV Ausnahmen von der Konzessionspflicht Von der Konzessionspflicht ausgenommen sind Frequenznutzungen: a. in bestimmten Frequenzbereichen der Frequenzklasse B; b. mit Funkanlagen geringer Leistung in bestimmten Frequenzbereichen; c. mit Funkanlagen, die von Personen, mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in der Schweiz nicht länger als drei Monate benützt werden, wenn das BAKOM mit der zuständigen ausländischen Fernmeldeverwaltung eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hat; d. mit Funkanlagen, die ausschliesslich für Notrufe auf der ihnen dafür zugeteilten Frequenz benützt werden; e. mit nicht ortsfesten reinen Funkempfangsanlagen und mit ortsfesten reinen Funkanlagen, die keiner Frequenzkoordination bedürfen; f. mit Fernmeldeeinrichtungen für die Benützung von Fernmeldediensten; g. mit Funkanlagen, die unter der Kontrolle eines Netzes auf konzessionierten Frequenzen senden, mit Ausnahme von Frequenznutzungen im Direct Mode (DMO). Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften. Es bestimmt insbesondere die von der Konzessionspflicht ausgenommenen Frequenzbereiche. Art. BAKOM* Ausnahmen von der Konzessionspflicht Die Ausnahmen von der Konzessionspflicht nach Artikel 8 Absatz Buchstaben a, b und d FKV sind im Anhang der Verordnung geregelt. Art. 9 FKV Kontrolle zur Abklärung der Konzessionspflicht Das BAKOM kann zur Abklärung der Konzessionspflicht Funkanlagen kontrollieren, deren Nutzung nach den Angaben der Betreiberinnen und Betreiber von der Konzessionspflicht ausgenommen sind. Es kontrolliert zur Abklärung der Konzessionspflicht militär- und zivilschutzdienstlich benützte Funkanlagen nach Absprache mit den zuständigen Behörden. Betreiberinnen und Betreiber von Funkanlagen müssen dem BAKOM; unentgeltlichen Zutritt zu den Anlagen gewähren und Auskunft erteilen. Die Liste der Ausnahmen von der Konzessionspflicht nach Artikel 8 Absatz Buchstaben a d FKV kann beim Bundesamt für Kommunikation, Sektion Funkkonzessionen, Zukunftstrasse, 50 Biel bezogen werden 6

7 Art. FMG Konzessionsvoraussetzungen Wer eine Funkkonzession erwerben will, muss: a. über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügen; b. dafür Gewähr bieten, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, das RTVG die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie die Konzession einhält. Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann die Konzessionsbehörde nach ausländischem Recht organisierten Unternehmen die Konzession verweigern, wenn kein Gegenrecht gewährt wird. Eine Funkkonzession wird nur erteilt, wenn gestützt auf den nationalen Frequenzzuweisungsplan genügend Frequenzen zur Verfügung stehen. Die Erteilung einer Funkkonzession darf wirksamen Wettbewerb weder beseitigen noch erheblich beeinträchtigen, es sei denn, Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen eine Ausnahme. In Zweifelsfällen konsultiert die Konzessionsbehörde die Wettbewerbskommission. Art. FMG Konzessionserteilung Für die Erteilung einer Funkkonzession wird in der Regel eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt, wenn mittels der beantragten Frequenznutzung Fernmeldedienste erbracht werden sollen und nicht genügenden Frequenzen für alle gegenwärtigen oder voraussehbaren künftigen Interessentinnen zur Verfügung stehen. Art. a FMG Konzessionsbehörde Konzessionsbehörde ist die Kommunikationskommission. Sie kann einzelne Aufgaben dem Bundesamt übertragen. Art. KomKom An das Bundesamt delegierte Aufgaben Das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) erteilt die Funkkonzessionen: a. die nicht Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung sind; b. deren verfügbare Übertragungskapazität zu mindestens 50 Prozent für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen mit Zugangsrecht und zu mindestens 75 Prozent für die Verbreitung von Programmen mit und ohne Zugangsrecht vorgesehen ist Für alle anderen Funkkonzessionen ist das Bundesamt für die Vorbereitung der Ausschreibungsverfahren und die Instruktion aller Gesuche nach den Weisungen der Eidgenössischen Kommunikationskommission zuständig und unterbreitet dieser Entscheidungsvorschläge. Art. b FMG Besondere Konzessionsvorschriften Bestehen für einen bestimmten konzessionspflichtigen Sachverhalt keine Konzessionsvorschriften, so legt die Konzessionsbehörde diese im Einzelfall fest. Art. c FMG Dauer der Konzession Konzessionen werden auf bestimmte Zeit erteilt. Die Konzessionsbehörde legt die Dauer nach Art und Bedeutung der Konzession fest. Art. d FMG Übertragung der Konzession. Die Konzession kann nur mit Einwilligung der Konzessionsbehörde teilweise oder vollständig auf einen Dritten übertragen werden. Dies gilt auch für den wirtschaftlichen Übergang der Konzession.. Ein wirtschaftlicher Übergang der Konzession liegt vor, wenn ein Unternehmen nach den kartellrechtlichen Bestimmungen die Kontrolle über die Konzessionärin erlangt hat. 7

8 Art. e FMG Änderung und Widerruf der Konzession Die Konzessionsbehörde kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. Die Konzessionärin wird angemessen entschädigt, wenn die übertragenen Rechte widerrufen oder wesentlich geschmälert werden. Art. f FMG Auskunft durch das Bundesamt Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gibt das Bundesamt Auskunft über Name und Adresse der Konzessionärin, den Konzessionsgegenstand sowie die Rechte und Pflichten aus der Konzession, die Frequenzzuweisungen sowie die Sendestandorte. Es kann diese Informationen veröffentlichen und im Abrufverfahren zugänglich machen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht. Art. 5 FMG Frequenzverwaltung Das Bundesamt verwaltet das Frequenzspektrum sowie die schweizerischen Nutzungsrechte und Orbitalpositionen von Satelliten unter Beachtung der internationalen Vereinbarungen. Es ergreift die geeigneten Massnahmen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Nutzung sowie zur Sicherung eines gleichberechtigten Zugangs zu diesen Gütern gestützt auf den nationalen Frequenzzuweisungsplan. Der Bundesrat genehmigt den nationalen Frequenzzuweisungsplan. Art. 6 FMG Technische Kontrolle Das Bundesamt kontrolliert das Frequenzspektrum zu Planungszwecken und im Rahmen der Aufsicht über die Frequenznutzung. Es übt diese Kontrollen allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Behörden aus. Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit. Das Bundesamt darf den Inhalt des Funkverkehrs abhören und aufzeichnen, soweit dies zur Gewährleistung eines störungsfreien Fernmeldeverkehrs und Rundfunks erforderlich ist und andere Massnahmen nicht erfolgreich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden sind. Die aufgezeichneten Informationen dürfen nur zur Ermittlung von Störenden und Störungsursachen verwendet werden. 5 Besteht der begründete Verdacht, dass eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung begangen wurde, so sind die zum Beweis geeigneten Aufzeichnungen der zuständigen Behörde zu übergeben. Jede andere Aufzeichnung ist unverzüglich zu vernichten. 8

9 Frequenzverwaltung und Frequenznutzung Art. FMG Störungen Stört eine Fernmeldeanlage den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk, so kann das Bundesamt die Betreiberin verpflichten, die Fernmeldeanlage auf eigene Kosten zu ändern oder den Betrieb einzustellen, auch wenn sie den Vorschriften über ihr Anbieten, ihr Inverkehrbringen, ihre Inbetriebnahme, ihr Erstellen und ihr Betreiben entspricht. bis Das Bundesamt kann das Anbieten und das Inverkehrbringen von Funkanlagen einschränken oder verbieten, wenn diese Störungen von Anwendungen des Frequenzspektrums, die einen erhöhten Schutz erfordern, verursachen oder verursachen können. Dies gilt auch dann, wenn die Funkanlagen den Vorschriften über das Anbieten und das Inverkehrbringen entsprechen. ter Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen Polizei- und Strafvollzugsbehörden im Interesse der öffentlichen Sicherheit eine störende Fernmeldeanlage erstellen, in Betrieb nehmen o- der betreiben können. Beeinträchtigen rechtmässige Störungen andere öffentliche Interessen oder Interessen Dritter übermässig, so wird Absatz angewendet. Um den Ursprung von Störungen des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks zu bestimmen, hat das Bundesamt Zutritt zu allen Fernmeldeanlagen. Art. FKV Störung Als Störung im Sinne dieser Verordnung gilt die Auswirkung einer durch eine Aussendung, Ausstrahlung oder Induktion entstehenden unerwünschten Energie auf den empfang in einem Funksystem. Diese Auswirkung macht sich bemerkbar durch Verschlechterung der Übertragungsgüte oder durch Entstellung oder Verlust von Nachrichteninhalt, welcher bei Fehlen dieser unerwünschten Energie verfügbar wäre. Art. FKV Störungen des Fernmeldeverkehrs oder des Rundfunks Das BAKOM versucht auf Verlangen, die Ursache einer Störung zu ermitteln. Das BAKOM entscheidet über die zu ergreifenden Massnahmen, um die Störung zu beheben, sowie gegebenenfalls über die Verteilung der Kosten dieser Massnahmen. bis Die Betreiberin oder der Betreiber der gestörten Fernmeldeanlage muss die erforderlichen Massnahmen selbst ergreifen, wenn diese: a. nicht dem Stand der Technik entspricht; b. nicht gemäss den Anweisungen des Herstellers und den anerkannten Regeln der Technik in Betrieb genommen wurde; oder c. im Widerspruch zu den geltenden Vorschriften benutzt worden ist Das BAKOM erhebt bei der Betreiberin oder beim Betreiber der gestörten oder störenden Fernmeldeanlage eine Gebühr für die entstandenen Ermittlungskosten, wenn die Ursache der Störung in einer Tatsache nach Absatz bis liegt. Betreiberinnen und Betreiber von Funkanlagen müssen dem BAKOM unentgeltlich Zutritt zu den Anlagen gewähren und Auskunft erteilen. Art. FKV Frequenzzuweisungsplan Der Frequenzzuweisungsplan entsteht aus der Zuweisung (Allocation) bestimmter Frequenzbereiche zur Nutzung zu einem oder mehreren Zwecken (Services) oder durch ein oder mehrere Systeme unter genau festgelegten Bedingungen. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erstellt den nationalen Frequenzzuweisungsplan und unterbreitet diesen dem Bundesrat zur Genehmigung. Der Frequenzzuweisungsplan basiert auf dem geltenden Radioreglement vom 7. November 995 sowie auf den anwendbaren internationalen Vereinbarungen. Militärische Bedürfnisse werden angemessen berücksichtigt. 9

10 Der Plan wird regelmässig angepasst und im Internet veröffentlicht. Die Änderungen werden im Bundesblatt angezeigt. Art. FKV Frequenzverteilung Die Frequenzverteilung (Allotment) beinhaltet die Aufnahme einer bezeichneten Frequenz oder eines bezeichneten Frequenzbereiches in einen im Rahmen einer Vereinbarung angenommenen Plan zwecks Nutzung durch eine oder mehrere Personen in einem oder mehreren Ländern oder geographischen Gebieten unter genau festgelegten Bedingungen. Das BAKOM erstellt im Rahmen internationaler Vereinbarungen nationale Frequenzverteilungspläne. Art. 5 FKV Frequenzzuteilung Die Frequenzzuteilung (Assignment) beinhaltet die Zuteilung einer Funkfrequenz zur Nutzung mit einer Funkanlage unter bestimmten Bedingungen. Das BAKOM teilt den Nutzerinnen und Nutzern die einzelnen Frequenzen auf der Basis des Frequenzzuweisungsplans und der Frequenzverteilungspläne zu; ausgenommen sind die Frequenzen in den zur militärischen Nutzung bestimmten Bändern. In militärisch und zivil gemeinsam zugewiesenen Frequenzbändern teilt das BAKOM in Absprache mit der zuständigen militärischen Stelle auf der Basis des Frequenzzuweisungsplans und der Frequenzverteilungspläne die einzelnen Frequenzen den zivilen Nutzerinnen und Nutzern zu. Art. 6 FKV Frequenzklassen Die Frequenzklasse A umfasst diejenigen Frequenzen, die in einem bestimmten Einsatzgebiet einer beschränkten Zahl von Konzessionärinnen zugeteilt werden. Die Frequenzklasse B umfasst diejenigen Frequenzen, die einem bestimmten Einsatzgebiet einer unbeschränkten Zahl von Konzessionärinnen zugeteilt werden. Art. 0 FKV Identifikation von Aussendungen Alle Aussendungen mit Ausnahme derjenigen, die von der Konzessionspflicht in Anwendung von Artikel Absatz und FMG ausgenommen sind, müssen zum Zweck der technischen Kontrolle oder zur Gewährleistung der Systemfunktionen identifiziert werden können. Aussendungen mit irreführender oder falscher Identifikation sind verboten. Wickelt die Konzessionärin ihren Funkverkehr nicht in offener Sprache ab oder überträgt sie Daten oder digitalisierte Sprache, so bestimmt die Konzessionsbehörde im Einzelfall, wie die Identifikation erfolgen muss. Ist die Identifikation nicht anders oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich,so kann die Konzessionsbehörde verlangen, dass ihr der Inhalt des Funkverkehrs zugänglich gemacht wird. Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften erlassen. Art. 0a FKV Voraussetzungen für das Erstellen und Betreiben von Funkanlagen Funkanlagen dürfen nur unter Einhaltung der anwendbaren technischen Schnittstellen-Anforderungen nach Artikel Absatz der Verordnung vom. Juni 00 über Fernmeldeanlagen erstellt und betrieben werden. Programmierbare Funkanlagen dürfen nur für diejenigen Frequenzen programmiert werden, die in der Konzession beschrieben oder deren Gebrauch von der Konzessionspflicht ausgenommen sind. Alle programmierten Frequenzen gelten als benutzte Frequenzen. 0

11 Art. FKV Benützung von Funkanlagen Ist für die Benützung einer Funkanlage ein Fähigkeitsausweis erforderlich, so dürfen nur Personen die Funkanlage benützen, welche einen solchen Ausweis besitzen. See-, Rhein- und Flugfunkanlagen können auch von anderen Personen benützt werden, sofern diese sie unter der Aufsicht und Veranwortlichkeit des Inhabers eines Fähigkeitsausweises benützen. Die Konzessionärin darf die Funkanlage nur zu ihrem Eigengebrauch verwenden und muss verhindern, dass Unbefugte die Funkanlage benutzen. Dem Eigengebrauch gleichgesetzt wird die Mitbenützung einer ortsfesten Funkanlage durch mehrere Konzessionärinnen ohne Kundenbeziehung im Fernmeldebereich. Die Anlage der Konzessionärin darf auch benutzt werden von: a. natürlichen Personen, die für die Konzessionärin arbeiten oder von ihr beauftragt werden; b. Personen, die mit der Konzessionärin eine einfache Gesellschaft bilden, soweit die Nutzung der Verfolgung des Zwecks der Gesellschaft dient; c. Personen, die im Rahmen einer Reparatur Funktionskontrollen durchführen. Art. FKV Benützung von Funkanlagen in Luftfahrzeugen Funkanlagen, die nicht ausschliesslich für die Teilnahme am Flugfunk oder am mobilen öffentlichen Informationsaustausch aus oder zu Luftfahrzeugen im Sinne des Radioreglements vom 7. November 995 bestimmt sind, dürfen in Luftfahrzeugen grundsätzlich nicht benützt werden. Das BAKOM bestimmt die Ausnahmen. Art. BAKOM* Benützung von Funkanlagen in Luftfahrzeugen In Luftfahrzeugen dürfen Funkanlagen nur dann benützt werden, wenn: a. Die verwendeten Funkanlagen und Frequenzen keiner Nutzungsbeschränkung unterliegen; und b. Die Benützung im Einverständnis mit der Führerin oder dem Führer des Luftfahrzeuges erfolgt. Die Benützung nicht konzessionspflichtiger Funkanlagen unterliegt keiner weiteren Einschränkung. Die Einzelheiten der Benützung konzessionspflichtiger Funkanlagen werden in den Konzessionsbestimmungen geregelt.

12 Funkkonzessionen Allgemeine Bestimmungen Art. 5 FKV Inhalt der Konzession Die Funkkonzession berechtigt die Konzessionärin, das Frequenzspektrum zu dem in der Konzession umschriebenen Zweck und unter den darin festgelegten Bedingungen zu benutzen. Art. 6 FKV Konzessionsgesuch Wer eine Konzession erwerben will, muss bei der Konzessionsbehörde ein Gesuch in der von ihr bestimmten Form einreichen. Die Gesuchstellerin hat alle Angaben zu machen, die für die Prüfung des Gesuchs und der Konzessionsvoraussetzungen und für den Inhalt der Konzession erforderlich sind. Sie bezeichnet auf Verlangen eine technisch verantwortliche Person. bis Gesuchstellerinnen mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können. Die Gesuchstellerin darf das Frequenzspektrum erst nutzen, wenn ihr die Konzessionsbehörde die Konzession erteilt hat. Art. 5 BAKOM* Konzessionsgesuch Das Konzessionsgesuch für die Benützung des Frequenzspektrums nach Artikel 6 Absatz FKV ist schriftlich oder elektronisch beim BAKOM einzureichen. Art. BAKOM* Kennzeichnung der Sende- und Empfangsstellen Die Konzessionärin muss das in der Konzession festgelegte Ruf- oder Kennzeichen für jede am Funkverkehr teilnehmende Sende- oder Empfangsstelle mit einer Nummer oder einem anderen Zusatz ergänzen. Sie muss das Ruf- oder Kennzeichen bei der Verbindungsaufnahme und anschliessend alle zehn Minuten aussenden. Die Absätze und sind nicht anwendbar auf die Benützung von Funkanlagen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. Art. 7 FKV Funktechnischer Netzbeschrieb Die Konzessionsbehörde legt die kennzeichnenden technischen und betrieblichen Merkmale der Funkanlagen, insbesondere Frequenz, belegte Bandbreite, Leistung, Standort und Sendezeit, in einem funktechnischen Netzbeschrieb fest. Der funktechnische Netzbeschrieb ist Bestandteil jeder Funkkonzession. Die Konzessionärin darf die Merkmale nur mit Bewilligung der Konzessionsbehörde ändern. Art. 8 FKV Entzug, Widerruf, Suspendierung, Auflagen Ergänzend zu den in Artikel 58 Absätze und FMG genannten Fällen kann die Konzessionsbehörde die Konzession entziehen, widerrufen oder suspendieren oder sie durch Auflagen ergänzen, wenn die Konzessionärin Gebühren nicht bezahlt, die sie nach den Artikeln 9 und 0 FMG schuldet.

13 Wird ein neues Gesuch um Erteilung einer Konzession gestellt, nachdem die Konzession wegen Nichtbezahlens der geschuldeten Gebühren nach Artikel 9 und 0 FMG entzogen oder widerrufen wurde, so kann die Konzessionsbehörde vor Erteilen einer neuen Konzession Folgendes verlangen: a. die Bezahlung der ausstehenden Gebühren, b. die Vorauszahlung der einmaligen Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Konzession wie auch die geschuldeten wiederkehrenden Gebühren bis Ende des laufenden Jahres. Art. 9 FKV Erneuerung und Verlängerung Die Konzessionsbehörde kann eine Konzession erneuern oder deren Dauer verlängern, wenn sich eine öffentliche Ausschreibung nach Artikel Absatz FMG nicht rechtfertigt. Die Konzession kann eine automatische Verlängerung oder Erneuerung vorsehen. Art. BAKOM* Koordinationskanal Der Koordinationskanal (K-Kanal) dient der Übertragung von Nachrichten zur Koordination des Einsatzes von Organisationen, die bei Schadenereignissen oder Unfällen Hilfe leisten. Eine einzelne Organisation darf ihren internen Funkverkehr nicht auf dem K-Kanal abwickeln. Bei Übungen auf dem K-Kanal muss jedem Anruf das Wort "Übung" oder "Verbindungskontrolle" beigefügt werden. Stört eine Organisation bei einer Übung den Funkverkehr einer andern Organisation, die Hilfe leistet, so muss sie ihren Funkverkehr sofort einstellen. Funkkonzessionen für Vorführungen Art. 7 FKV Funkkonzession für Vorführungen Die Funkkonzession für Vorführungen berechtigt die Konzessionärin, in einem räumlich und zeitlich begrenzten Rahmen das Funkfrequenzspektrum mit Funkanlagen, die den Vorschriften entsprechen, zu benützen, um sie Dritten vorzuführen. Funkversuchskonzession Art. 8 FKV Funkversuchskonzession Die Funkversuchskonzession berechtigt die Konzessionärin zur Nutzung bestimmter Frequenzen, um neue Technologien, neue Angebote oder Funkanlagen, die nicht den Vorschriften entsprechen, zu entwickeln, zu erproben und vorzuführen. Der Versuch und die Berichterstattung werden in der Konzession umschrieben. Funkversuche sind lediglich in einem von der Konzessionsbehörde bestimmten Rahmen zulässig. Die Behörde schränkt die Versuche insbesondere in räumlicher und zeitlicher Hinsicht ein. Eine Funkversuchskonzession wird nur erteilt, wenn die für den Versuch beanspruchten Frequenzen verfügbar sind und der Versuch keinen aktuellen oder zukünftigen Regelbetrieb im beanspruchten Frequenzbereich beeinträchtigt. Art. 9 FKV Besondere Voraussetzungen Wer eine Funkversuchskonzession erwerben will und nicht selbst technische Leiterin oder technischer Leiter ist, muss für die Überwachung der Funkversuche eine technische Leiterin oder einen technischen Leiter verpflichten. Als technische Leiterinnen und Leiter anerkannt sind: a. diplomierte Ingenieurinnen und Ingenieure ETH, FH oder HTL der Ausbildungsrichtung Elektrotechnik;

14 b. Elektroingenieurinnen und -ingenieure, die im Register A oder B der Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker eingetragen sind; c. diplomierte Physikerinnen und Physiker einer schweizerischen Hochschule oder Universität. Das BAKOM kann im Einzelfall Personen mit gleichwertiger Ausbildung oder geeigneten Qualifikationen für die Durchführung der Versuche als technische Leiterinnen und Leiter anerkennen. See-, Rhein- und Flugfunkonzession Art. FKV Grundlagen der Benützung von See-, Rhein- und Flugfunkanlagen Die Benützung von Funkanlagen auf einem Seeschiff richtet sich nach dem Radioreglement vom 7. November 995. Die Benützung von Funkanlagen auf einem Rheinschiff richtet sich nach dem Radioreglement vom 7. November 995, der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk und dem Handbuch Binnenschifffahrtsfunk. Für die Teilnahme am Flugfunk richtet sich die Benützung der Funkanlagen nach dem Radioreglement vom 7. November 995, den Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation (I- CAO)5 und dem Luftfahrthandbuch der Schweiz (AIP)6. Art. FKV Benützung von Funkanlagen auf einem Seeschiff Wer eine Funkanlage auf einem Seeschiff benützen will, das den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom. November 977 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SO- LAS; Safety of Life at Sea) unterstellt ist, muss einen der folgenden nach dem Radioreglement vom 7. November 9958 ausgestellten Fähigkeitsausweise besitzen: a. Funkelektronikzeugnis. Klasse; b. Funkelektronikzeugnis. Klasse; c. Allgemeines Betriebszeugnis für Funkerinnen und Funker (General Operators Certificate); d. Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funkerinnen und Funker (Restricted Operators Certificate). Art. 5 FKV Sportschifffahrt mit GMDSS-Anlagen Wer eine Funkanlage für das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS (Global Maritime Distress and Safety System) auf einem Wasserfahrzeug der Sportschifffahrt benützen will, muss einen der folgenden nach dem Radioreglement vom 7. November 995 ausgestellten Fähigkeitsausweise besitzen: a. Fähigkeitsausweis nach Artikel ; b. Allgemeines Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Long Range Certificate); c. Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate). Art. 6 FKV Sportschifffahrt ohne GMDSS-Anlagen Wer eine Funkanlage auf einem Wasserfahrzeug der Sportschifffahrt benützen will, das nicht nach dem weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS (Global Maritime Distress and Safety Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker, Weinbergstrasse 7, 8006 Zürich Bei der Binnenschifffahrts-Verlag GmbH, Dammstrasse 5-7, D-79 Duisburg 5 Beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse 9, 00 Bern erhältlich 6 Beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse 9, 00 Bern erhältlich 7 SR SR

15 System) ausgerüstet ist, muss einen der folgenden nach dem Radioreglement vom 7. November 995 ausgestellten Fähigkeitsausweise besitzen: a. einen Fähigkeitsausweis nach Artikel oder 5; b. Allgemeines Zeugnis für Funker des beweglichen Seefunkdienstes; c. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für Funker des beweglichen Seefunkdienstes; d. Eingeschränkter Radiotelefonistenausweis des beweglichen Seefunkdienstes (gültig auf Jachten). Art. 6a FKV Benützung einer Handsprechseefunkanlage mit DSC Wer eine Handsprechseefunkanlage mit DSC (digital selective calling/digitaler Selektivruf) benützen will, muss einen der Fähigkeitsausweise nach Artikel 5 besitzen. Art. 7 FKV Benützung einer Sprechfunkanlage auf einem Rheinschiff Wer eine Sprechfunkanlage auf einem Rheinschiff benützen will, muss einen der folgenden Fähigkeitsausweise besitzen: a. einen Fähigkeitsausweis nach Artikel,5 oder 6; b. UKW-Sprechfunkausweis nach der Regionalen Vereinbarung über den Binneschifffahrtsfunk; c. Sprechfunkausweis gemäss dem ehemaligen Regionalen Abkommen über den Rheinfunkdienst. Art. 8 FKV Benützung von Funkanlagen in einem Luftfahrzeug Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) bestimmt, welche Fähigkeitsausweise für die Benützung von Flugfunkanlagen erforderlich sind. Es ist zuständig für die Anerkennung von Flugfunkausweisen. 5

16 Konzessions- und Verwaltungsgebühren Allgemeine Bestimmungen Art. 9 FMG Konzessionsgebühren für Funkkonzessionen Die Konzessionsbehörde erhebt für Funkkonzessionen eine Konzessionsgebühr. Keine Konzessionsgebühr wird erhoben auf Funkkonzessionen zur Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen nach den Bestimmungen des RTVG. Die Höhe der Funkkonzessionsgebühr bemisst sich nach: a. dem zugeteilten Frequenzbereich, der Frequenzklasse und dem Wert der Frequenzen; b. der zugeteilten Bandbreite; c. der räumlichen Ausdehnung; und d. der zeitlichen Nutzung. Kann eine Frequenz gleichzeitig für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen wie für die Übertragung anderer Informationen genutzt werden, so wird für letztere anteilsmässig eine Konzessionsgebühr erhoben. Werden die Funkkonzessionen im Versteigerungsverfahren vergeben, so entspricht die Konzessionsgebühr dem angebotenen Betrag abzüglich der Verwaltungsgebühr für die Ausschreibung und die Erteilung der Funkkonzession. Die Konzessionsbehörde kann ein Mindestangebot festlegen. 5 Sofern keine Fernmeldedienste erbracht werden, kann der Bundesrat nach Massgabe einer rationellen Frequenznutzung von der Funkkonzessionsgebühr befreien: a. Behörden sowie öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, sofern sie das Frequenzspektrum nur für Aufgaben nutzen, die ausschliesslich ihnen zur Erfüllung übertragen wurden; b. Unternehmen des öffentlichen Verkehrs; c. diplomatische Vertretungen, ständige Missionen, konsularische Posten und intergouvernementale Organisationen; d. private Körperschaften, soweit sie öffentliche Interessen im Auftrag von Bund, Kanton oder Gemeinde wahrnehmen. Art. 6 GebV-FMG Gebührenbefreiung Von den Funkkonzessionsgebühren befreit sind die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen nach Artikel 9 Absatz FMG sowie Organisationen und Personen nach Artikel 9 Absatz 5 FMG. Als Unternehmen des öffentlichen Verkehrs im Sinn von Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b FMG gelten: a. Transportunternehmen, die dem Personenbeförderungsgesetz vom 8. Juni99 unterstehen und mit einer eidgenössischen Konzession oder kantonalen Bewilligung Personen befördern; b. Luftfahrtunternehmen, die über eine Betriebsbewilligung nach Art. 7 des Luftfahrtsgesetzes vom. Dezember 98 verfügen. 6

17 Art. 0 FMG Verwaltungsgebühren Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren, insbesondere für: a. die Registrierung der Anbieterinnen von Fernmeldediensten und die Aufsicht über sie; b. die Entscheidung über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnissen, die Interoperabilität, die Mietleitungen und die Mitbenutzung von Anlagen; c. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten; d. die Erteilung, Aufsicht, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen; e. die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalposition von Satelliten; f. die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen; g. die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen. Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird. Wurden in Absatz aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem Bundesamt zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht. Das Departement kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt. Art. FMG Festlegung und Erhebung der Abgaben Der Bundesrat regelt die Abgabenerhebung; er legt die Einzelheiten der Finanzierung der Grundversorgung und die Funkkonzessionsgebühren fest. Das Departement legt die Verwaltungsgebühren fest. Es kann die Festlegung von Gebühren untergeordneter Bedeutung dem Bundesamt übertragen. Art. FMG Sicherheitsleistung Die für die Erhebung von Abgaben zuständige Behörde kann von Abgabepflichtigen eine angemessene Sicherheit verlangen. Art. GebV-FMG Erhebung wiederkehrender Gebühren Die zuständige Behörde erhebt wiederkehrende Gebühren in der Regel jährlich im Voraus. Sind für die Gebührenberechnung Angaben der Gebührenpflichtigen erforderlich, so kann sie wiederkehrende Gebühren jährlich im Nachhinein erheben. Die gebührenpflichtige Person muss der zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben für die Gebührenrechnung bis spätestens 0 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode zustellen. Andernfalls legt die Behörde die Gebühr aufgrund einer Schätzung fest. Art. GebV-FMG Massgeblicher Zeitraum für die Gebührenberechnung Der für die Gebührenberechnung massgebliche Zeitraum beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Grund der Gebührenerhebung vorliegt. Er endet am letzten Tag des Monats, in dem der Grund der Gebührenerhebung dahinfällt. Hat eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse Auswirkungen auf den Gebührenbetrag, so sind die neuen Gebühren ab dem ersten Tag des Monats geschuldet, der auf diese Änderung folgt. 7

18 Art. GebV-FMG Konzessionen von kurzer Dauer Für Konzessionen mit einer Dauer von höchstens 0 Tagen werden folgende wiederkehrende Gebühren geschuldet: a. bei einer Dauer von höchstens zehn Tagen: ein Drittel der auf einen Monat berechneten Gebühr; b. bei einer Dauer von höchstens 0 Tagen: zwei Drittel der auf einen Monat berechneten Gebühr; c. bei einer Dauer von mehr als 0 Tagen: die auf einen Monat berechnete Gebühr. Wird das Gesuch um eine Konzession von kurzer Dauer vor deren Erteilung zurückgezogen, so wird bei der gesuchstellenden Person eine einmalige Verwaltungsgebühr für die bis zum Rückzug des Gesuchs geleistete Arbeit erhoben. Im Fall eines Verzichtes einer bereits erteilten Konzession von kurzer Dauer sind geschuldet: a. die einmalige Verwaltungsgebühr für deren Erteilung; und b. die wiederkehrenden Verwaltungs- und Konzessionsgebühren, es sei denn, der Verzicht wird vor Beginn der Gültigkeit der Konzession erklärt. Art. 5 GebV-FMG Konzessions- und Verwaltungsgebühren bei unrechtmässiger Nutzung des Frequenzspektrums ohne Konzession oder im Widerspruch dazu Wer das Frequenzspektrum unrechtmässig ohne Konzession oder im Widerspruch zur Konzession nutzt, hat die Gebühren zu bezahlen, die für eine Konzessionierung angefallen wären. Für die Bestimmung des Berechnungszeitraums gilt als Grund der Gebührenberechnung im Sinn von Artikel das Betreiben der Fernmeldeanlagen. Die Gebühren werden mit der Inbetriebnahme der Fernmeldeanlagen fällig. Art. 7 GebV-FMG Verwaltungsgebühren der Kommunikationskommission Die Verwaltungsgebühren der Kommunikationskommission decken den Aufwand der Kommission und die damit verbunden Tätigkeiten des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM). Das BAKOM zieht die Gebühren ein. Art. UVEK Berechnung nach Zeitaufwand Soweit diese Verordnung keine besonderen Gebührenansätze vorsieht, werden die Verwaltungsgebühren nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt 0 Franken. 8

19 Richtfunk Art. 8 GebV-FMG Konzessionsgebühren für Richtfunkverbindungen Als Richtfunkverbindung gilt: a. Die Punkt-zu-Punkt Strecke zwischen einem Sende- und einem Empfangsgerät, ungeachtet allfälliger passiver Umlenkungen; b. je die Strecke von und zu einer aktiven Umlenkung; c. die Hin- und Rückverbindung zwischen zwei Sende- und Empfangsanlagen, die zeitversetzt denselben Kanal belegen. Die Funkkonzessionsgebühr für eine Richtfunkverbindung wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und die Frequenzbandkategorie multipliziert wird. Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich jeweils Franken. Für grenzüberschreitende Verbindungen, bei denen nur ein Sende- oder Empfangsgerät in der Schweiz steht, beträgt er die Hälfte. Der Frequenzbereichsfaktor bestimmt sich wie folgt: Frequenzbereich Faktor weniger als GHz 0.0 bis weniger als 0 GHz. 0 bis weniger als 6 GHz, 6 bis weniger als 0 GHz 0,5 0 bis weniger als GHz 0,75 bis weniger als 7 GHz 0,5 7 bis weniger als 0 GHz 0,75 0 bis weniger als 0 GHz 0,0 0 bis weniger als 5 GHz 0,5 5 bis weniger als 70 GHz 0, 70 GHz und mehr 0,006 5 Der Bandbreitefaktor berechnet sich, indem die zugeteilte Bandbreite durch 5 khz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die Bandbreite aus der Summe der einzelnen Kanäle. 6 Der Faktor für die Frequenzbandkategorie bestimmt sich wie folgt: Frequenzzuteilungsmechanismus Faktor Koordinierte Frequenzzuteilung.0 Unkoordinierte Frequenzzuteilung 0. Art. 6 UVEK Richtfunk Beim Richtfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich: a. pro Verbindung nach Artikel 8 Absatz Buchstaben a und b GebV-FMG 8 Franken; b. pro Verbindung nach Artikel 8 Absatz Buchstabe c GebV-FMG 68 Franken. 9

20 Feste Satellitenverbindungen Art. 0 GebV-FMG Fester Satellitenfunk Als feste Satellitenfunkverbindung gilt: a. die Verbindung von einer Weltraumfunkstelle zu einer oder mehreren Erdfunkstellen auf derselben Frequenz; b. die Verbindung von einer oder mehreren Erdfunkstellen zu einer Weltraumfunkstelle auf derselben Frequenz. Die Funkkonzessionsgebühr für eine feste Satellitenverbindung wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und den Raum multipliziert wird. Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich Franken. Der Frequenzbereichsfaktor bestimmt sich wie folgt: Frequenzbereich Faktor von bis weniger als 0 GHz.5 von 0 bis weniger als 0 GHz.0 von 0 bis weniger als 0 GHz.0 0 GHz und höher Der Bandbreitefaktor berechnet sich, indem die zugeteilte Bandbreite durch 5 khz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die Bandbreite aus der Summe der einzelnen Kanäle. 6 Der Raumfaktor bestimmt sich wie folgt: Umlaufbahn Faktor Geostationäre Umlaufbahn 0.05 Virtuelle geostationäre Umlaufbahn 0. Nicht-geostationäre Umlaufbahn.0 Art. 8 UVEK Satellitenfunk Beim Satellitenfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenz- Spektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten jährlich 6 Franken pro zugeteilte Bandbreite von 00 khz, mindestens aber 00 Franken und höchstens Franken. 0

21 Mobiler Landfunk Art. GebV-FMG Mobiler Landfunk Die Funkkonzessionsgebühr für eine Konzession für den mobilen Landfunk der Frequenzklasse A wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den Faktoren für die Bandbreite und den Raum multipliziert wird. Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich 56 Franken. Der Bandbreitefaktor berechnet sich, indem die Bandbreite durch.5 khz geteilt und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird. Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die Bandbreite aus der Summe der einzelnen Kanäle. Der Raumfaktor bestimmt sich wie folgt: räumliche Ausdehnung landesweite Frequenznutzung Faktor mit mehr als 0 Geräten 5,0 mit - 0 Geräten,5 mit -0 Geräten,0 regionale Frequenznutzung mit mehr als 0 Geräten,0 mit - 0 Geräten 0,7 mit -0 Geräten 0, 5 Die Funkkonzessionsgebühr für eine Konzession für den mobilen Landfunk der Frequenzklasse B beträgt jährlich 8 Franken. Art. 9 UVEK Mobiler Landfunk auf Frequenzen der Klasse A Als harmonisiert gelten Frequenzen, die auf internationaler Ebene unter genau festgelegten Bedingungen einem einheitlichen Verwendungszweck zugewiesen sind. Beim mobilen Landfunk auf Frequenzen der Frequenzklasse A beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums pro zugeteilte Bandbreite von,5 khz jährlich: a. für eine landesweite Frequenznutzung mit ortsfesten Funkanlagen:. auf harmonisierten Frequenzen: 50 Franken,. auf nicht harmonisierten Frequenzen: 680 Franken; b. für eine regionale Frequenznutzung mit ortsfesten Funkanlagen pro Region:. auf harmonisierten Frequenzen: 0 Franken,. auf nicht harmonisierten Frequenzen: 6 Franken; c. für eine Frequenznutzung:. im Direct Mode auf harmonisierten Frequenzen: 0 Franken,. ohne ortsfeste Funkanlagen auf nicht harmonisierten Frequenzen: 8 Franken. Werden von,5 khz abweichende Bandbreiten zugeteilt, so wird die Gesamtsumme durch,5 khz geteilt und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Nutzen mehrere Konzessionärinnen ohne Kundenbeziehung im Fernmeldebereich eine ortsfeste Funkanlage gemeinsam, so ist die Gebühr für die gemeinsam genutzten Duplex-Frequenzen nur einfach zu entrichten. Gebührenschuldnerin ist die Hauptbetreiberin der Anlage.

22 Art. 0 UVEK Mobiler Landfunk auf Frequenzen der Klasse B Beim mobilen Landfunk auf Frequenzen der Klasse B (inklusive Koordinationskanal) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle jährlich 7 Franken pro Konzession. Andere Funkkonzessionen Art. 5 GebV-FMG Andere Funkkonzessionen Die Funkkonzessionsgebühr beträgt jährlich pro Konzession: a. für Landradar, Flugfunk, See- oder Rheinfunk, Handsprechseefunkgeräte mit DSC (digital selective calling [digitaler Selektivruf]), Funkversuche und Vorführungen von Funkanlagen: 8 Franken; b. für Amateurfunk: Franken Art. 5 UVEK Landradar Beim Landradar beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich Franken pro Konzession. Art. 6 UVEK Flugfunk Beim Flugfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 96 Franken pro Konzession. Art. 7 UVEK See- und Rheinfunk sowie Handsprechseefunkgeräte mit DSC Beim See- und Rheinfunk sowie bei Handsprechseefunkgeräten mit DSC (digital selective calling [digitaler Selektivruf]) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich Franken pro Konzession. Art. 8 UVEK Amateurfunk Beim Amateurfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 96 Franken pro Konzession. Für die Erstellung eines Doppels einer Konzession beträgt die Gebühr 50 Franken. Art. 0 UVEK Funkversuche Bei Funkversuchen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 50 Franken pro Konzession. Art. UVEK Funkvorführungen von Funkanlagen Bei Vorführungen von Funkanlagen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich Franken pro Konzession.

23 Fernmeldeanlagen Art. FMG Anbieten, Inverkehrbringen und Inbetriebnahme Der Bundesrat kann technische Vorschriften über das Anbieten, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen festlegen, insbesondere hinsichtlich grundlegender fernmeldetechnischer Anforderungen sowie der Konformitätsbewertung, Konformitätsbescheinigung, Konformitätserklärung, Kennzeichnung, Anmeldung und Nachweispflicht (Art. des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 995 über die technischen Handelshemmnisse). Hat der Bundesrat in Vorschriften grundlegende fernmeldetechnische Anforderungen nach Absatz festgelegt, so konkretisiert das Bundesamt diese Anforderungen in der Regel, indem es: a. technische Normen bezeichnet, bei deren Einhaltung vermutet wird, dass auch die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind; oder b. technische Normen oder andere Festlegungen für verbindlich erklärt. Bei der Umsetzung von Absatz berücksichtigt das Bundesamt die internationalen Normen; Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft. Hat der Bundesrat keine grundlegenden fernmeldetechnischen Anforderungen nach Absatz festgelegt oder hat das Bundesamt diese nicht nach Absatz konkretisiert, so muss die Person, die eine Fernmeldeanlage anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, dafür sorgen, dass diese den anerkannten Regeln der Fernmeldetechnik entspricht. Als solche Regeln gelten in erster Linie die international harmonisierten technischen Normen. Wo solche fehlen, sind die technischen Spezifikationen des Bundesamtes, und soweit auch keine solchen bestehen, die nationalen Normen zu beachten. 5 Wenn Gründe der fernmeldetechnischen Sicherheit es erfordern, kann das Bundesamt vorschreiben, dass Fernmeldeanlagen nur an besonders befähigte Personen abgegeben werden dürfen. Es kann Einzelheiten dieser Abgabe festlegen. Art. FMG Erstellen und Betreiben Eine Fernmeldeanlage darf nur erstellt und betrieben werden, wenn sie zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringen, Erstellen oder Inbetriebnehmens den dafür geltenden Vorschriften entsprach und in diesem Zustand erhalten wurde. Der Bundesrat kann Ausnahmen festlegen. Art. a FMG Fernmeldeanlagen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit Der Bundesrat regelt das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Erstellen und das Betreiben von Fernmeldeanlagen, die von Behörden im Interesse der öffentlichen Sicherheit eingesetzt werden müssen. Art. FMG Kontrolle Um zu kontrollieren, ob die Vorschriften über das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen eingehalten werden, kann das Bundesamt zu den üblichen Arbeitszeiten die Räume betreten, in welchen sich die Anlagen befinden. Der Bundesrat regelt das Zutrittsrecht zu Fernmeldeanlagen, die militärischen Geheimhaltungsvorschriften unterstehen. Entspricht eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht, so trifft das Bundesamt die nötigen Massnahmen. Es kann insbesondere das Erstellen und Betreiben sowie das Anbieten und Inverkehrbringen einschränken oder verbieten, die Herstellung des vorschriftgemässen Zustandes oder den Rückruf anordnen oder die Anlage entschädigungslos beschlagnahmen.

24 Art. FAV Begriffe In dieser Verordnung bedeutet: a. Funkanlage: ein oder mehrere Sender oder Empfänger, eine Gruppe von Sendern und Empfängern, einschliesslich der Zusatzeinrichtungen, oder ein wesentliches Bauteil (Modul), die zum Senden oder Empfangen von Informationen über Funk oder für bestimmte Zwecke der Radioastronomie an einem gegebenen Ort erforderlich sind; b. leitungsgebundene Anlage: alle Fernmeldeanlagen oder wesentliche Bauteile (Module), mit deren Hilfe die Informationen über Leitungen übertragen oder zu diesem Zwecke benutzt werden; c. Fernmeldeendeinrichtung: alle Anlagen oder wesentliche Bauteile (Module), die für den mit irgendeinem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von Fernmeldenetzen, die ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt werden (Art. Bst. b FMG), bestimmt sind; d. Schnittstelle:. ein Netzabschlusspunkt eines Fernmeldenetzes, das ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt wird, d.h. der physische Anschlusspunkt, über den die Benutzerinnen und Benutzer Zugang zu einem solchen Netz erhalten (Schnittstelle von ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzten Fernmeldenetzen), sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen, oder. eine Schnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen (Luftschnittstelle) sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen; e. Anbieten: jedes auf das Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen gerichtete Verhalten, sei es durch Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, durch Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien oder auf andere Weise; f. Inverkehrbringen: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Fernmeldeanlagen; g. Inbetriebnahme: das erstmalige Erstellen und Betreiben einer Fernmeldeanlage, unabhängig davon, ob die Informationen durch die Benutzerinnen und Benutzer erfolgreich gesendet und empfangen werden können; h. Erstellen: Fernmeldeanlagen betriebsfertig machen, insbesondere sie reparieren; i. Betreiben: das Benützen von Fernmeldeanlagen, unabhängig davon, ob die Informationen erfolgreich gesendet und empfangen werden können. Die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen ist dem Inverkehrbringen gleichzusetzen, wenn dieses nicht bereits nach Absatz Buchstabe f erfolgt ist. Bauteile, Unterbaugruppen oder Software, die für die Installation in einer Fernmeldeanlage durch die Benutzerinnen und Benutzer bestimmt sind und Auswirkungen auf die Konformität der Anlage mit den grundlegenden Anforderungen haben könnten, sind den Fernmeldeanlagen gleichzusetzen. Bausätze für Fernmeldeanlagen, welche die für ihren Zusammenbau notwendigen Bestandteile und Anleitungen enthalten, sind den Fernmeldeanlagen gleichzusetzen. 5 Die Besetzung einer oder mehrerer Frequenzen zur Verhinderung oder Störung des Fernmeldeverkehrs oder Rundfunks ist dem Senden von Informationen gleichzusetzen. Art. 5 FAV Anlageklassen Das BAKOM bestimmt unter Berücksichtigung der internationalen Praxis die Anlagenklassen und die diesen zugeordneten Anlagen; es führt deren Liste9. Eine Klasse umfasst Anlagentypen, die als ähnlich gelten, und die Schnittstellen, für welche diese Anlagen ausgelegt sind. Eine Anlage kann mehr als einer Anlagenklasse angehören. 9 Diese Liste kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse, Postfach, 50 Biel, bezogen werden.

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