Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich
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- Jörn Grosse
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1 Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich Änderung vom 9. März 2007 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet: I Die Verordnung des UVEK vom 22. Dezember über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken 1 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Kommission» durch «ComCom» ersetzt. 2 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «BAKOM» ersetzt. 3 Im ganzen Erlass mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 2, wird der Ausdruck «berechnet nach der aufgewendeten Zeit» gestrichen. Art. 1 Abs Die zuständige Behörde erhebt für ihre Verfügungen und Dienstleistungen eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken. Besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten. 3 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September Art. 1a Art. 2 1 SR SR
2 Art. 3 Grundversorgungskonzessionen 1 Für die Behandlung der Bewerbung für eine Grundversorgungskonzession erhebt die ComCom Verwaltungsgebühren von mindestens Franken, berechnet nach den tatsächlichen Kosten und nach der aufgewendeten Zeit. Bei mehreren Bewerberinnen werden die Gebühren gleichmässig aufgeteilt. 2 Für die Erteilung einer Grundversorgungskonzession erhebt die ComCom eine Verwaltungsgebühr von mindestens Franken. 3 Für die Konzessionsaufsicht erhebt das BAKOM eine jährliche Verwaltungsgebühr von Franken. Werden mehrere Grundversorgungskonzessionen erteilt, so hat jede Konzessionärin eine jährliche Verwaltungsgebühr von mindestens Franken zu entrichten. 4 Für die Änderung und die Aufhebung der Konzession erhebt die ComCom bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr. Art. 3b Zugangsentscheid Für einen Zugangsentscheid (Art. 11a Abs. 1, 21 Abs. 3 und 21a Abs. 3 FMG) erhebt die ComCom eine Verwaltungsgebühr von mindestens Franken. Art. 3c Mitbenutzungsentscheid Für einen Mitbenutzungsrechtsentscheid (Art. 36 Abs. 2 und 3 FMG) erhebt das BAKOM eine Verwaltungsgebühr von mindestens 1000 Franken. Art. 3d Verfügungen über die Standortidentifikation von Notrufen Für Verfügungen zur Bezeichnung von Nummern, für welche die Standortidentifikation zu gewährleisten ist (Art. 29 Abs. 1 der V vom 9. März über Fernmeldedienste), erhebt das BAKOM eine Verwaltungsgebühr. Gliederungstitel vor Art. 3e 2. Abschnitt: Funkkonzessionen Art. 3e Ausschreibung von Funkkonzessionen 1 Werden Funkkonzessionen mittels Kriterienwettbewerb erteilt, so erhebt die ComCom für die Behandlung der Bewerbungen Verwaltungsgebühren, berechnet nach den tatsächlichen Kosten und nach der aufgewendeten Zeit. Bei mehreren Bewerberinnen werden die Gebühren gleichmässig aufgeteilt. 2 Werden Funkkonzessionen mittels Versteigerung erteilt, so erhebt die ComCom für die Zulassung zur Versteigerung Verwaltungsgebühren, berechnet nach den tatsächlichen Kosten und nach der aufgewendeten Zeit. Bei mehreren Bewerberinnen werden die Gebühren gleichmässig aufgeteilt. 3 SR ; AS
3 Art. 4 Abs. 2 und Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums erhebt das BAKOM bei der Konzessionärin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 84 Franken pro Verbindung. Art. 5 Konzessionen für Mobilfunk und Funkruf 1 Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Mobilfunkkonzession, einer Konzession für Funkruf oder einer Konzession für Funk über autonome Umsetzer erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 260 Franken. 2 Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums erhebt das BAKOM bei der Konzessionärin jährlich: a. für eine landesweite Konzession eine Verwaltungsgebühr von 100 Franken pro zugeteilte Hochfrequenzbandbreite bis 25 khz; b. für eine regionale Konzession eine Verwaltungsgebühr von 20 Franken pro Region und zugeteilte Hochfrequenzbandbreite bis 25 khz. 3 Für ein Vielfaches der zugeteilten Hochfrequenzbandbreite von 25 khz werden die in Absatz 2 festgelegten Verwaltungsgebühren mit demselben Vielfachen multipliziert. Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 1 Konzessionen für Satellitenfunk 1 Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Konzession für Satellitenfunk erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 260 Franken. Art. 6b Sachüberschrift und Abs. 1 Konzessionen für Kurz- oder Langwellenfunk 1 Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Konzession für Kurz- oder Langwellenfunk erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 260 Franken. Art. 7 Durch Versteigerung erteilte Konzessionen Zusätzlich zu den im Rahmen einer Versteigerung nach Artikel 39 Absatz 4 FMG erhobenen Verwaltungsgebühren erhebt die zuständige Behörde Gebühren für die Aufsicht, Änderung und Aufhebung der Konzession sowie für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten. 1055
4 Gliederungstitel vor Art. 9c 2a. Kapitel: Funkkonzessionen für die digitale Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen Art. 9c 1 Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Funkkonzession für die digitale Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen erhebt die Konzessionsbehörde eine Verwaltungsgebühr von mindestens 260 Franken. Belastet die Gebühr Veranstalter mit Zugangsrecht, so reduziert die Behörde diese Gebühr um 60 Prozent für den Teil der Übertragungskapazität, der gemäss der Funkkonzession für die Verbreitung von Programmen mit Zugangsrecht beansprucht wird. 2 Wird eine Funkkonzession für die digitale Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen mit Zugangsrecht nach Artikel 53 des Bundesgesetzes vom 24. März über Radio und Fernsehen ausgeschrieben, so reduziert die Behörde die Gebühren nach Artikel 3e um 60 Prozent für den Teil der Übertragungskapazität, der für die Verbreitung von Programmen mit Zugangsrecht beansprucht wird. 3 Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums erhebt das BAKOM für jedes Gebiet, das für die Versorgung mit einem Frequenzblock vorgesehen ist (Allotment), eine jährliche Verwaltungsgebühr von 4560 Franken pro beanspruchte Hochfrequenzbandbreite von 1 MHz. Belastet diese Gebühr Radiound Fernsehveranstalter mit Zugangsrecht, so reduziert das BAKOM diese Gebühr um 60 Prozent für den Teil der Übertragungskapazität, der für die Verbreitung von Programmen mit Zugangsrecht beansprucht wird. 4 Die zuständige Behörde kann die Verwaltungsgebühr weiter reduzieren, wenn es sich um einen Veranstalter mit Zugangsrecht handelt: a. dem eine Konzession für die Veranstaltung eines werbefreien Programms erteilt wurde; oder b. der nachweist, dass er einen jährlichen Betriebsertrag von weniger als 1 Million Franken hat. Als Betriebsertrag gelten die Einnahmen, die mit der Betriebstätigkeit zusammenhängen, insbesondere Werbe- und Sponsoringeinnahmen sowie Beiträge und Subventionen. Art. 10 Abs. 3 4 SR ; AS
5 Art. 12 Abs. 1 bis, 7 und 8 1bis Die Gebühr für die Änderung der Konzession beträgt die Hälfte der in Absatz 1 genannten einmaligen Verwaltungsgebühr. 7 Für Richtfunkverbindungen werden die Verwaltungsgebühren nach Artikel 4 berechnet. 8 Für Satellitenverbindungen werden die Verwaltungsgebühren nach Artikel 6 berechnet. Art. 17 Abs. 1 und 3 1 Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung oder Änderung der Konzession beträgt mindestens 260 Franken. 3 Art. 18 Sachüberschrift Funkkonzessionen für Vorführungen und Funktionskontrollen Art 35, 37 und 38 Gliederungstitel vor Art. 45a 5a. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen und -sanktionen Art. 45a Art. 45b Sachüberschrift Art. 46 Abs. 2 2 Es legt die Gebühren fest für die Funkerprüfungen. Art
6 II 1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. April 2007 in Kraft. 2 Die Artikel 4 Absatz 3 und 12 Absatz 7 treten rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft. 9. März 2007 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger 1058
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