Reglement über das Kommunikationsnetz vom 12. Dezember 2011
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- Julius Frank
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1 Reglement über das Kommunikationsnetz vom 12. Dezember 2011 (früher Gemeinschaftsantenne) Die Gemeindeversammlung der erlässt gestützt auf die Bundesgesetzgebung, die Baugesetzgebung des Kantons Solothurn sowie die baupolizeilichen Bestimmungen der Gemeinde folgendes Reglement über den Ausbau, die Weiterentwicklung, den Betrieb und den Unterhalt eines Ortsnetzes für den Empfang von Kommunikationssignalen sowie über Aussenantennen.
2 1. Allgemeines Zweck 1 Zur Vermittlung eines guten Kommunikationssignals und zum Schutz des Orts und Landschaftsbildes vor Verunstaltung durch Aussenantennen unterhält die ein Verteilnetz für Kommunikationssignale (im folgenden Anlage genannt). Rechtsverhältnis 2 1 Dieses Reglement sowie die jeweilige Gebührenordnung bilden die Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen der und den Grundeigentümern der an der Anlage angeschlossenen Gebäude. 2 Die Tatsache des Anschlusses an die Anlage gilt als Anerkennung des Reglements sowie der Gebührenordnung. Zweifelsfälle 4 Für alle Fälle, die in diesem Reglement nicht enthalten sind, entscheidet der Gemeinderat. 2. Anlage und Schnittstellen Umfang 5 1 Die Anlage umfasst die Verteilleitungen, einschliesslich der Hauszuleitungen ab Hauptverteilung mit Hausanschlüssen und Verteilverstärkern. 2 Für jedes Gebäude wird in der Regel nur eine Zuleitung erstellt. Eigentum 6 Sämtliche Teile der Anlage sind Eigentum der. Haftung 3 Die kann bei Betriebsausfällen, verursacht durch ordentliche oder ausserordentliche Umstände, weder für direkte noch für Folgeschäden behaftet werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung. Anschlussberechtigungungen 7 1 Jeder Grundeigentümer ist berechtigt seine Liegenschaft im Rahmen der Bedin- dieses Reglements und gegen Bezahlung der festgesetzten Gebühren an die Anlage anzuschliessen. 2 Der Gemeinderat entscheidet über die Ausbaufolge, die Ausführungsart des Verteilnetzes und vergibt die Erstellungsaufträge, sofern diese Aufgabe nicht einem Dritten übertragen worden ist. Hauszuleitung 8 1 Die Baukommission bestimmt die Führung der Hauszuleitungen sowie die Lage der Hausanschlussdosen nach Absprache mit den Grundeigentümern. 2 Die Anmeldung für den Anschluss erfolgt bei der Baukommission der Einwohnergemeinde Etziken. 3 Lässt ein Grundeigentümer seine Liegenschaft nicht im Zuge der Anlageerstellung erschliessen, so werden ihm oder seinem Rechtsnachfolger alle bei 12. Dezember 2011 Seite 2 von 6
3 einer späteren Erschliessung entstehenden Mehrkosten überbunden. Verstärker 9 Die Grundeigentümer haben an einer jederzeit zugänglichen Stelle Verstärker oder ähnliche für den Betrieb der Anlage erforderlichen Installationen zu dulden soweit der Standort solcher Einrichtungen nach ihrer Anhörung festgelegt worden ist oder die Einrichtungen beim Erwerb der Liegenschaft bereits vorhanden waren. Hausinstallation 10 1 Die Erstellung der Verteilanlagen ab der Hausanschlussdose ist Sache der Grundeigentümer. Diese Arbeiten dürfen nur von einem Installateur erstellt werden, der über eine entsprechende Installationsbewilligung verfügt. 2 Die Hausinstallationen müssen den technischen Anforderungen der Anlage entsprechen. Der Gemeinderat kann darüber nähere Vorschriften erlassen. Plombierung 11 1 Wird ein bestehender Hausanschluss nicht mehr erwünscht, wird die Plombierung auf schriftliches Gesuch der Grundeigentümer hin durch die Einwohnergemeinde Etziken veranlasst und den Grundeigentümern verrechnet. 2 Wer Plomben verletzt oder entfernt, haftet für den entstandenen Schaden und trägt die Kosten für die Kontrolle und neue Plombierung. Durchleitungsrecht 12 1 Die Grundeigentümer gewähren der das unentgeltliche Durchleitungsrecht von Kabeln des Verteilnetzes, die sowohl ihm wie andern Nutzern dienen. Die verpflichtet sich für die Wiederinstandstellung der beanspruchten Grundstücke im Sinne von Artikel 691 bis 693 ZGB. 2 Die Grundeigentümer sind frühzeitig über die vorgesehene Leitungsführung zu orientieren und vor der Inangriffnahme der Arbeiten zu verständigen. Zutrittsrecht 13 1 Die von der mit dem Ausbau, der Weiterentwicklung, dem Betrieb, dem Unterhalt und der Verwaltung Beauftragten sind berechtigt, ihr Aufsichts- und Kontrollrecht auszuüben und Räume mit Anschlüssen, Verteil- und Verstärkeranlagen zu angemessener Zeit zu betreten. 2 Die mit der Kontrolle der Plombierung oder mit Reparaturen Beauftragten haben sich auszuweisen. Ihnen ist wahrheitsgemäss Auskunft über die Inbetriebnahme der Empfangsgeräte zu erteilen. Leitungskataster 14 Die lässt einen Leitungskataster erstellen und nachführen. 3. Aussen- und Parabolantennen Aussen- und Parabolantennen 15 Für Aussen- und Parabolantennen gelten die Vorschriften der Baugesetzgebung. Diese sind unauffällig zu montieren. 12. Dezember 2011 Seite 3 von 6
4 4. Organisation und Verwaltung Organisation 16 1 Der Gemeinderat nimmt alle für die Anlage notwendigen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit sie nicht einem anderen Organ zustehen. 2 Der Gemeinderat bestimmt für das operative Geschäft einen Verantwortlichen für die Anlage. Signalbeschaffung 17 1 Die bezieht die Signale von der Gemeinschaftsantenne Region Herzogenbuchsee (GARH) geführt durch die EWK Herzogenbuchsee AG. 2 Der Signalbezug wird durch einen separaten Signallieferungsvertrag zwischen der und der GARH geregelt. Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung durch den Gemeinderat. Verwaltung 18 Die stellt den Ausbau, die Weiterentwicklung, den Betrieb, den Unterhalt und die Verwaltung der Anlage sicher. 5. Finanzielles Mittel 19 1 Zur Deckung der Kosten erhebt die Anschluss- und Benutzungsgebühren. Diese sind so bemessen, dass die Anlage kostendeckend betrieben werden kann. 2 Die Anschluss- und Benutzungsgebühren werden vom Gemeinderat festgelegt. 3 Über die Anlage wird eine Vermögens- und Betriebsrechnung geführt und als Spezialfinanzierung in der Gemeinderechnung ausgewiesen. Anschlussgebühr 20 1 Für den Hausanschluss ist eine einmalige Anschlussgebühr zu bezahlen. 2 Die Höhe der Anschlussgebühr ist in der Gebührenordnung zum Reglement über das Kommunikationsnetz geregelt. 3 Bei Aufhebung des Hausanschlusses kann die Anschlussgebühr nicht zurückgefordert werden. 4 Beim Umbau eines Einfamilienhauses zu einem Mehrfamilienhaus wird für die zusätzlichen Wohnungen eine Anschlussgebühr fällig. Benutzungsgebühr 21 1 Zur Deckung der jährlich anfallenden Aufwendungen für Betrieb, Unterhalt, Verwaltung, Verzinsung und Amortisation der Anlage sowie Urheberrechtsgebühren ist pro nicht plombierten Wohnungsanschluss eine Benutzungsgebühr zu entrichten. 2 Die Höhe der Benutzungsgebühr ist in der Gebührenordnung zum Reglement über das Kommunikationsnetz geregelt. 12. Dezember 2011 Seite 4 von 6
5 3 Die Grundeigentümer können für Wohnungen, die mehr als ein halbes Jahr leer stehen, schriftlich einen Gebührenerlass verlangen. Der Antrag muss Belege betreffend Aus- und Einzugstermin sowie die Namen der Wohnungsbenutzer enthalten. Schuldner der Gebühren 22 Schuldner der Anschluss- und Benutzungsgebühren sind die Grundeigentümer. 23 Die stellt die Gebühren periodisch in Rechnung. 6. Strafbestimmungen und Rechtsschutz Rechnungsstellung Widerhandlungen 24 Bei Widerhandlungen gegen dieses Reglement gelten die Strafbestimmungen eidgenössischer und kantonaler Gesetze. Beschwerdeverfahren 25 Beschwerden und Klagen sind innert 10 Tagen schriftlich an den Gemeinderat zu richten. 7. Schlussbestimmungen Inkrafttreten 26 1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten des nun vorliegenden Reglements werden alle im Widerspruch stehenden früheren Reglemente und Vorschriften, insbesondere das Reglement vom , aufgehoben. Genehmigt durch den Gemeinderat am 21. November Genehmigt durch die Gemeindeversammlung am 12. Dezember Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin: Bruno Meyer Marianna Geiser 12. Dezember 2011 Seite 5 von 6
6 Vom Regierungsrat genehmigt: 12. Dezember 2011 Seite 6 von 6
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