EINWOHNERGEMEINDE BÜETIGEN TV- VERSORGUNGS- REGLEMENT
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- Hennie Krämer
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1 EINWOHNERGEMEINDE BÜETIGEN TV- VERSORGUNGS- REGLEMENT vom 06. Juni 1994
2 In diesem Reglement verwendete Abkürzungen: AGR Amt für Gemeinden + Raumordnung des Kantons Bern BauG Baugesetz GBB Gemeindebetriebe Büetigen GGA Grossgemeinschaftsantennenanlage ZGB Zivilgesetzbuch 2
3 I N H A L T Art. 1 Zweck der Anlage Art. 2 Finanzierung Art. 3 Vermittlungsumfang Art. 4 Anschlussberechtigung Art. 5 Leistungsabgrenzung Art. 6 Hausinstallationen Art. 7 Durchleitung Art. 8 Anschlussgebühr Art. 9 Benützungsgebühr Art. 10 Sonderfälle Art. 11 Störungen und Unterbrüche Art. 12 Sanktionen Art. 13 Inkrafttreten 3
4 R E G L E M E N T Art. 1 Zweck der Anlage Zur Vermittlung eines guten UKW-Radio- und Fernsehempfanges erstellt und unterhält die Gemeinde Büetigen eine kabelgebundene Gemeinschaftsverteilanlage mit Anschluss an die Grossgemeinschaftsantennenanlage Lyss (GGA) gemäss separatem Vertrag. Art. 2 Finanzierung 1 Die Erstellungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten sind durch Anschluss- und Benützergebühren zu decken. 2 Es wird eine eigene Betriebs- und Vermögensrechnung geführt. 3 Die Gebühren sind so zu bemessen, dass die Anlage selbsttragend wird und zu gegebener Zeit den technischen Neuerungen angepasst werden kann. Art. 3 Vermittlungs- 1 Die Gemeinde wird unter Berücksichtigung der finanumfang ziellen und technischen Möglichkeiten alle erhältlichen TVund UKW-Programme beschaffen und an die Abonnenten weiterleiten.. 2 Sie führt die Kabelanlage bei bestehenden Bauten auf dem wirtschaftlichsten Weg bis zu den anzuschliessenden Liegenschaften. Andere Leitungsführungen können nur ausnahmsweise berücksichtigt werden. Die Mehrkosten sind vom Gesuchsteller zu tragen. Art. 4 Anschlussbe- 1 Der Anschluss ist freiwilig; es besteht kein Anschlussrechtigung zwang. Das Erstellen des Hausanschlusses verpflichtet nicht zur Benützung der GGA. 2 Jeder Hauseigentümer ist berechtigt, innerhalb der Erschliessungszone seinen Neubau oder seine bestehende Liegenschaft anzuschliessen. 4
5 3 Ausserhalb der Erschliessungszone erfolgt der Anschluss nur, wenn der Gesuchsteller die Mehrkosten der Zuleitung übernimmt und die ordentlichen Gebühren bezahlt. 4 Er hat das offizielle Anschlussgesuch einzureichen. Art. 5 Leistungs- 1 Die gemeindeeigene Kabelzuführung wird in der Regel abgrenzung bis in den Keller jeder Liegenschaft, bis und mit Hausanschlusskasten, erstellt. 2 Für Reiheneinfamilienhäuser oder zusammengebaute Häuser wird grundsätzlich nur eine Kabelzuführung erstellt (gemeinsamer Anschluss). 3 Die Hausinstallationen ab der Hausanschlussdose ist Sache des Hauseigentümers und richten sich nach den speziellen Installationsvorschriften. 4 Die zur Verteilung der Signale notwendigen Verstärkerstationen werden durch die Gemeinde erstellt und unterhalten. Art. 6 Haus- 1 Hausinstallationen im Anschluss an den gemeindeeigenen installationen Hausanschlusskasten dürfen nur von Installateuren ausgeführt werden, die die Radio- und Fernsehinstallationskonzession der PTT besitzen. 2 Im Interesse der Funktionssicherheit der Gesamtanlage und im Interesse der Abonnenten stellen die Gemeindebetriebe an die privaten Hausinstallationen technische Minimalforderungen. 3 Mit der Hausinstallation, mit Anschluss an die gemeindeeigene Anlage, dürfen keine anderen Installationen oder Antennen verbunden sein. 4 Provisorische Installationen oder Anschlüsse sind nicht gestattet. Art. 7 Durchleitung 1 Die Liegenschafts- und Wohnungseigentümer haben im Sinne von Art. 136 BauG die Durchleitung von Kabeln der 5
6 öffentlichen Gemeinschaftsantenne kostenlos, jedoch gegen Entschädigung des verursachten Schadens, zu gestatten, auch wenn die Liegenschaft oder die Eigentumswohnung nicht an das Verteilnetz angeschlossen wird. 2 Die Liegenschaftsbesitzer haben an einer allgemein zugänglichen Stelle Verstärker und andere für den Betrieb der Anlage erforderlichen Installationen kostenlos zu dulden, sofern der Standort mit dem Liegenschaftsbesitzer vorgängig festgelegt wurde oder die Einrichtungen beim Erwerb der Liegenschaft schon vorhanden waren. 3 Die von der Gemeinde mit Bau, Betrieb, Unterhalt und Verwaltung beauftragten Personen sind berechtigt, ihr Aufsichts- und Kontrollrecht auszuüben und Räume mit Fernsehanschlüssen, Verteil- und Verstärkeranlagen zu angemessener Zeit zu betreten. Art. 8 Anschluss- 1 Die Anschlussgebühr ist einmalig zu entrichten und begebühr steht aus einer Grundtaxe pro Liegenschaft und einer Taxe pro Wohnung. 2 Die Anschlussgebühr wird für alle in der Liegenschaft vorhandenen Wohnungen berechnet, auch wenn einzelne Mieter zum Zeitpunkt des Anschlusses weder einen Rundfunk- oder TV-Empfänger, noch eine entsprechende Installation besitzen. 3 Die Anschlussgebühr wird errechnet, indem die Grundtaxe und die Wohnungstaxen zusammengezählt werden. 4 Die Anschlussgebühr wird mit der Signalabgabe zur Zahlung fällig. 5 Wird der Anschluss aufgehoben, so kann die Anschlussgebühr weder ganz noch teilweise zurückgefordert werden. 6 Für Liegenschaften, deren Eigentümer die erste Anschlussmöglichkeit nicht nützen, werden bei einem späteren Anschluss die volle Anschlussgebühr plus Mehrkosten dem betreffenden Liegenschaftsbesitzer verrechnet. Art. 9 Benützungs- 1 Die Benützungsgebühr ist so zu bemessen, dass der Ergebühr trag die jährlichen Aufwendungen für Betrieb, Unterhalt, Amor- 6
7 tisation sowie Verzinsung eventueller Kredite und Rückstellung für technische Neuerungen deckt. 2 Die Benützungsgebühr wird auf Antrag der Gemeindebetriebe vom Gemeinderat bestimmt. 3 Das Inkasso der Benützungsgebühr erfolgt ausschliesslich bei den Besitzern der angeschlossenen Liegenschaften. 4 Die Benützungsgebühr wird für jede erschlossene Wohnung beim Liegenschaftsbesitzer erhoben. Als erschlossen gilt jede Wohnung, in welcher die Signalannahme möglich ist. 5 Die Benützungsgebühr wird fällig, sobald die Hausinstallation mit der Kabelzuführung verbunden ist. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem ersten Tag des dem Anschluss folgenden Monates. Art. 10 Sonderfälle Die in diesem Reglement nicht geregelten Fälle werden durch den Gemeinderat behandelt und entschieden. Art. 11 Störungen und 1 Bei Unterbrüchen der Signallieferung resultieren für die Unterbrüche Gemeinde bzw. die GBB keine Entschädigungspflichten. 2 Wird der Empfang einzelner Programme durch Frequenzbelegung oder atmosphärische Bedingungen (Ueberreichweiten gestört oder verunmöglicht, kann die Gemeinde bzw. die GBB nicht als verantwortlich erklärt werden. 3 In den Anlageteilen des Signal-Lieferanten oder der Gemeinde auftretende Betriebsstörungen werden so rasch als möglich behoben. Art. 12 Sanktionen 1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement werden wie folgt geahndet: - Bei Zahlungsverzug von 2 Monaten wird die Signalabgabe gesperrt - durch Verweigerung oder Rückzug des Anschlusses 7
8 - bei widerrechtlich erstellten Anlagen verfügt der Gemeinderat - unter Fristansetzung - die Entfernung der widerrechtlich erstellten Anlageteile auf Kosten des Pflichtigen. 2 Im übrigen richtet sich der Rechtsschutz gegenüber den Anwendungen und Sanktionen bei der Verletzung dieses Reglementes nach dem kantonalen Recht. 3 Gegen Entscheide und Verfügungen der zuständigen Verwaltungsstellen kann innert 14 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innerhalb 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsstatthalter eingereicht werden. Art. 13 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach erfolgter Genehmigung durch das Amt für Gemeinden + Raumordnung des Kantons Bern in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 20.5./ Dieses Reglement wurde von der Gemeindeversammlung vom 06. Juni 1994 gutgeheissen. Büetigen, 06. Juni 1994 Namens des Gemeinderates Der Präsident: Der Gemeindeschreiber: Bernhard Trachsel Peter Frick 8
9 Depositionszeugnis Der unterzeichnete Gemeindeschreiber bescheinigt, dass das Reglement 20 Tagen vor sowie 20 Tage nach der Beschlussfassenden Gemeindeversammlung öffentlich aufgelegt worden ist. Die Auflage wurde am 12. und 19. Mai 1994 unter Hinweis auf Einsprachemöglichkeiten publiziert. Einsprachen: Es sind keine Einsprachen erfolgt Büetigen, 07. Juli 1994 Der Gemeindeschreiber: Peter Frick 9
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