EINWOHNERGEMEINDE BÜETIGEN TV- VERSORGUNGS- REGLEMENT

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EINWOHNERGEMEINDE BÜETIGEN TV- VERSORGUNGS- REGLEMENT"

Transkript

1 EINWOHNERGEMEINDE BÜETIGEN TV- VERSORGUNGS- REGLEMENT vom 06. Juni 1994

2 In diesem Reglement verwendete Abkürzungen: AGR Amt für Gemeinden + Raumordnung des Kantons Bern BauG Baugesetz GBB Gemeindebetriebe Büetigen GGA Grossgemeinschaftsantennenanlage ZGB Zivilgesetzbuch 2

3 I N H A L T Art. 1 Zweck der Anlage Art. 2 Finanzierung Art. 3 Vermittlungsumfang Art. 4 Anschlussberechtigung Art. 5 Leistungsabgrenzung Art. 6 Hausinstallationen Art. 7 Durchleitung Art. 8 Anschlussgebühr Art. 9 Benützungsgebühr Art. 10 Sonderfälle Art. 11 Störungen und Unterbrüche Art. 12 Sanktionen Art. 13 Inkrafttreten 3

4 R E G L E M E N T Art. 1 Zweck der Anlage Zur Vermittlung eines guten UKW-Radio- und Fernsehempfanges erstellt und unterhält die Gemeinde Büetigen eine kabelgebundene Gemeinschaftsverteilanlage mit Anschluss an die Grossgemeinschaftsantennenanlage Lyss (GGA) gemäss separatem Vertrag. Art. 2 Finanzierung 1 Die Erstellungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten sind durch Anschluss- und Benützergebühren zu decken. 2 Es wird eine eigene Betriebs- und Vermögensrechnung geführt. 3 Die Gebühren sind so zu bemessen, dass die Anlage selbsttragend wird und zu gegebener Zeit den technischen Neuerungen angepasst werden kann. Art. 3 Vermittlungs- 1 Die Gemeinde wird unter Berücksichtigung der finanumfang ziellen und technischen Möglichkeiten alle erhältlichen TVund UKW-Programme beschaffen und an die Abonnenten weiterleiten.. 2 Sie führt die Kabelanlage bei bestehenden Bauten auf dem wirtschaftlichsten Weg bis zu den anzuschliessenden Liegenschaften. Andere Leitungsführungen können nur ausnahmsweise berücksichtigt werden. Die Mehrkosten sind vom Gesuchsteller zu tragen. Art. 4 Anschlussbe- 1 Der Anschluss ist freiwilig; es besteht kein Anschlussrechtigung zwang. Das Erstellen des Hausanschlusses verpflichtet nicht zur Benützung der GGA. 2 Jeder Hauseigentümer ist berechtigt, innerhalb der Erschliessungszone seinen Neubau oder seine bestehende Liegenschaft anzuschliessen. 4

5 3 Ausserhalb der Erschliessungszone erfolgt der Anschluss nur, wenn der Gesuchsteller die Mehrkosten der Zuleitung übernimmt und die ordentlichen Gebühren bezahlt. 4 Er hat das offizielle Anschlussgesuch einzureichen. Art. 5 Leistungs- 1 Die gemeindeeigene Kabelzuführung wird in der Regel abgrenzung bis in den Keller jeder Liegenschaft, bis und mit Hausanschlusskasten, erstellt. 2 Für Reiheneinfamilienhäuser oder zusammengebaute Häuser wird grundsätzlich nur eine Kabelzuführung erstellt (gemeinsamer Anschluss). 3 Die Hausinstallationen ab der Hausanschlussdose ist Sache des Hauseigentümers und richten sich nach den speziellen Installationsvorschriften. 4 Die zur Verteilung der Signale notwendigen Verstärkerstationen werden durch die Gemeinde erstellt und unterhalten. Art. 6 Haus- 1 Hausinstallationen im Anschluss an den gemeindeeigenen installationen Hausanschlusskasten dürfen nur von Installateuren ausgeführt werden, die die Radio- und Fernsehinstallationskonzession der PTT besitzen. 2 Im Interesse der Funktionssicherheit der Gesamtanlage und im Interesse der Abonnenten stellen die Gemeindebetriebe an die privaten Hausinstallationen technische Minimalforderungen. 3 Mit der Hausinstallation, mit Anschluss an die gemeindeeigene Anlage, dürfen keine anderen Installationen oder Antennen verbunden sein. 4 Provisorische Installationen oder Anschlüsse sind nicht gestattet. Art. 7 Durchleitung 1 Die Liegenschafts- und Wohnungseigentümer haben im Sinne von Art. 136 BauG die Durchleitung von Kabeln der 5

6 öffentlichen Gemeinschaftsantenne kostenlos, jedoch gegen Entschädigung des verursachten Schadens, zu gestatten, auch wenn die Liegenschaft oder die Eigentumswohnung nicht an das Verteilnetz angeschlossen wird. 2 Die Liegenschaftsbesitzer haben an einer allgemein zugänglichen Stelle Verstärker und andere für den Betrieb der Anlage erforderlichen Installationen kostenlos zu dulden, sofern der Standort mit dem Liegenschaftsbesitzer vorgängig festgelegt wurde oder die Einrichtungen beim Erwerb der Liegenschaft schon vorhanden waren. 3 Die von der Gemeinde mit Bau, Betrieb, Unterhalt und Verwaltung beauftragten Personen sind berechtigt, ihr Aufsichts- und Kontrollrecht auszuüben und Räume mit Fernsehanschlüssen, Verteil- und Verstärkeranlagen zu angemessener Zeit zu betreten. Art. 8 Anschluss- 1 Die Anschlussgebühr ist einmalig zu entrichten und begebühr steht aus einer Grundtaxe pro Liegenschaft und einer Taxe pro Wohnung. 2 Die Anschlussgebühr wird für alle in der Liegenschaft vorhandenen Wohnungen berechnet, auch wenn einzelne Mieter zum Zeitpunkt des Anschlusses weder einen Rundfunk- oder TV-Empfänger, noch eine entsprechende Installation besitzen. 3 Die Anschlussgebühr wird errechnet, indem die Grundtaxe und die Wohnungstaxen zusammengezählt werden. 4 Die Anschlussgebühr wird mit der Signalabgabe zur Zahlung fällig. 5 Wird der Anschluss aufgehoben, so kann die Anschlussgebühr weder ganz noch teilweise zurückgefordert werden. 6 Für Liegenschaften, deren Eigentümer die erste Anschlussmöglichkeit nicht nützen, werden bei einem späteren Anschluss die volle Anschlussgebühr plus Mehrkosten dem betreffenden Liegenschaftsbesitzer verrechnet. Art. 9 Benützungs- 1 Die Benützungsgebühr ist so zu bemessen, dass der Ergebühr trag die jährlichen Aufwendungen für Betrieb, Unterhalt, Amor- 6

7 tisation sowie Verzinsung eventueller Kredite und Rückstellung für technische Neuerungen deckt. 2 Die Benützungsgebühr wird auf Antrag der Gemeindebetriebe vom Gemeinderat bestimmt. 3 Das Inkasso der Benützungsgebühr erfolgt ausschliesslich bei den Besitzern der angeschlossenen Liegenschaften. 4 Die Benützungsgebühr wird für jede erschlossene Wohnung beim Liegenschaftsbesitzer erhoben. Als erschlossen gilt jede Wohnung, in welcher die Signalannahme möglich ist. 5 Die Benützungsgebühr wird fällig, sobald die Hausinstallation mit der Kabelzuführung verbunden ist. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem ersten Tag des dem Anschluss folgenden Monates. Art. 10 Sonderfälle Die in diesem Reglement nicht geregelten Fälle werden durch den Gemeinderat behandelt und entschieden. Art. 11 Störungen und 1 Bei Unterbrüchen der Signallieferung resultieren für die Unterbrüche Gemeinde bzw. die GBB keine Entschädigungspflichten. 2 Wird der Empfang einzelner Programme durch Frequenzbelegung oder atmosphärische Bedingungen (Ueberreichweiten gestört oder verunmöglicht, kann die Gemeinde bzw. die GBB nicht als verantwortlich erklärt werden. 3 In den Anlageteilen des Signal-Lieferanten oder der Gemeinde auftretende Betriebsstörungen werden so rasch als möglich behoben. Art. 12 Sanktionen 1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement werden wie folgt geahndet: - Bei Zahlungsverzug von 2 Monaten wird die Signalabgabe gesperrt - durch Verweigerung oder Rückzug des Anschlusses 7

8 - bei widerrechtlich erstellten Anlagen verfügt der Gemeinderat - unter Fristansetzung - die Entfernung der widerrechtlich erstellten Anlageteile auf Kosten des Pflichtigen. 2 Im übrigen richtet sich der Rechtsschutz gegenüber den Anwendungen und Sanktionen bei der Verletzung dieses Reglementes nach dem kantonalen Recht. 3 Gegen Entscheide und Verfügungen der zuständigen Verwaltungsstellen kann innert 14 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innerhalb 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsstatthalter eingereicht werden. Art. 13 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach erfolgter Genehmigung durch das Amt für Gemeinden + Raumordnung des Kantons Bern in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 20.5./ Dieses Reglement wurde von der Gemeindeversammlung vom 06. Juni 1994 gutgeheissen. Büetigen, 06. Juni 1994 Namens des Gemeinderates Der Präsident: Der Gemeindeschreiber: Bernhard Trachsel Peter Frick 8

9 Depositionszeugnis Der unterzeichnete Gemeindeschreiber bescheinigt, dass das Reglement 20 Tagen vor sowie 20 Tage nach der Beschlussfassenden Gemeindeversammlung öffentlich aufgelegt worden ist. Die Auflage wurde am 12. und 19. Mai 1994 unter Hinweis auf Einsprachemöglichkeiten publiziert. Einsprachen: Es sind keine Einsprachen erfolgt Büetigen, 07. Juli 1994 Der Gemeindeschreiber: Peter Frick 9

Einwohnergemeinde Büetigen Kabelnetzreglement

Einwohnergemeinde Büetigen Kabelnetzreglement Kabelnetzreglement der Einwohnergemeinde Büetigen vom 6.06.04 Einwohnergemeinde Büetigen Kabelnetzreglement Kabelnetzreglement der Einwohnergemeinde Büetigen vom 6.06.04 Art. Zweck der Anlage Zur Vermittlung

Mehr

Gemeinde Erlach. Reglement über. Bau, Betrieb und Unterhalt der Gemeinschafts- Antennenanlage der Einwohnergemeinde Erlach

Gemeinde Erlach. Reglement über. Bau, Betrieb und Unterhalt der Gemeinschafts- Antennenanlage der Einwohnergemeinde Erlach Gemeinde Erlach Reglement über Bau, Betrieb und Unterhalt der Gemeinschafts- Antennenanlage der Einwohnergemeinde Erlach Art. 1 Zweck der Anlage Zur Vermittlung eines guten UKW-Radio- und Fernsehempfanges

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO

EINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO EINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO ANTENNEN-REGLEMENT Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Aeschi erlässt gestützt auf das Bundesgesetz über Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, die Baugesetzgebung

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE AEFLIGEN

EINWOHNERGEMEINDE AEFLIGEN EINWOHNERGEMEINDE AEFLIGEN REGLEMENT DER KOMMUNIKATIONS- ANLAGE 2009 Genehmigungsexemplar Zweck Art. 1 Die Gemeinde Aefligen betreibt und unterhält eine kabelgebundene Kommunikationsanlage für die Übermittlung

Mehr

Einwohnergemeinde Niederönz. Kabelnetzreglement

Einwohnergemeinde Niederönz. Kabelnetzreglement Einwohnergemeinde Niederönz Kabelnetzreglement Ausgabe 2011 Grundlagen Dieses Reglement stützt sich auf - das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 - das Bundesgesetz über Natur- und

Mehr

Einwohnergemeinde Heimenhausen. Reglement der Gemeinschaftsantennen- Anlage Heimenhausen (GAR)

Einwohnergemeinde Heimenhausen. Reglement der Gemeinschaftsantennen- Anlage Heimenhausen (GAR) Einwohnergemeinde Heimenhausen Reglement der Gemeinschaftsantennen- Anlage Heimenhausen (GAR) Genehmigt am: 26.02.2009 Gültig ab: 01.01.2009 Seite 2 Reglement der Gemeinschaftsantennenanlage Heimenhausen

Mehr

Antennenreglement der Einwohnergemeinde BETTENHAUSEN EINWOHNERGEMEINDE BETTENHAUSEN ANTENNENREGLEMENT. 8. Juni

Antennenreglement der Einwohnergemeinde BETTENHAUSEN EINWOHNERGEMEINDE BETTENHAUSEN ANTENNENREGLEMENT. 8. Juni EINWOHNERGEMEINDE BETTENHAUSEN ANTENNENREGLEMENT 8. Juni 011-1 - Die Einwohnergemeindeversammlung Bettenhausen auf Antrag des Gemeinderates beschliesst: Dieses Reglement stützt sich auf - das Bundesgesetz

Mehr

Politische Gemeinde Vilters-Wangs. Elektrizitätswerk Vilters-Wangs

Politische Gemeinde Vilters-Wangs. Elektrizitätswerk Vilters-Wangs Politische Gemeinde Vilters-Wangs Elektrizitätswerk Vilters-Wangs Ausgabe März 1998 Reglement für die Kabelfernsehanlage Seite 2 Stichwortverzeichnis Stichwort Art. Seite Rechtsgrundlagen 1 3 Geltungsbereich

Mehr

Reglement über den Ausbau und den Betrieb des Kommunikationsnetzes der Einwohnergemeinde Brislach

Reglement über den Ausbau und den Betrieb des Kommunikationsnetzes der Einwohnergemeinde Brislach Reglement über den Ausbau und den Betrieb des Kommunikationsnetzes der Einwohnergemeinde Brislach vom. Dezember 009 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Brislach, gestützt auf 47 Absatz des Gemeindegesetzes

Mehr

GEMEINDE TEUFENTHAL. Antennenreglement

GEMEINDE TEUFENTHAL. Antennenreglement GEMEINDE TEUFENTHAL Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 29. Mai 2009 In Rechtskraft erwachsen am 07. Juli 2009 GEMEINDERAT TEUFENTHAL Der Gemeindeammann Urs Lehner Der Gemeindeschreiber Stefan Isler

Mehr

Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage (GAG)

Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage (GAG) Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage (GAG) der Politischen Gemeinde Grabs Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage (GAG) Der Gemeinderat Grabs erlässt gestützt auf Art. 21 Gemeindeordnung

Mehr

Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage. der. Einwohnergemeinde Beromünster

Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage. der. Einwohnergemeinde Beromünster Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage der Einwohnergemeinde Beromünster vom 0. Dezember 00 Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage Seite Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art.

Mehr

KOMMUNIKATIONSNETZ SPREITENBACH (KNS)

KOMMUNIKATIONSNETZ SPREITENBACH (KNS) KOMMUNIKATIONSNETZ SPREITENBACH (KNS) 2003 Reglement über die Erstellung und den Betrieb eines Kommunikationsnetzes (Kommunikationsnetz-Reglement) KommunikationsNetzReglement 1 1 Das KommunikationsNetzSpreitenbach,

Mehr

Reglement über die Ortsantennenanlage

Reglement über die Ortsantennenanlage Reglement über die Ortsantennenanlage Reglement über die Ortsantennenanlage der Einwohnergemeinde Rheinfelden vom 12. Dezember 1986 Stand: Einwohnergemeindeversammlung vom 18. Juni 2008; gültig ab 1.1.2009

Mehr

R E G L E M E N T Ü B E R D I E G R O S S G E M E I N S C H A F T S - A N T E N N E N A N L A G E ( G G A )

R E G L E M E N T Ü B E R D I E G R O S S G E M E I N S C H A F T S - A N T E N N E N A N L A G E ( G G A ) Gemeinde R E G L E M E N T Ü B E R D I E G R O S S G E M E I N S C H A F T S - A N T E N N E N A N L A G E ( G G A ) Der Grosse Gemeinderat von Zollikofen erlässt, gestützt auf Art. 40 Abs. Ziff lit. h)

Mehr

Kabelfernseh-Anlagen-Reglement der Dorfkorporation Mosnang

Kabelfernseh-Anlagen-Reglement der Dorfkorporation Mosnang Kabelfernseh-Anlagen-Reglement der Dorfkorporation Mosnang Der Verwaltungsrat der Dorfkorporation Mosnang erlässt, gestützt auf Art. 1 lit. d und Art 26 ff. des Gemeindegesetzes (sgs 151.2) sowie Art.

Mehr

Gemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement

Gemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement Gemeinde Othmarsingen Antennenanschlussreglement 1985 A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ORGANISATION Art. 1 Zweck Die Gemeinschaftsantennenanlage (GAA) bezweckt, den Benützern von Othmarsingen die möglichen

Mehr

Reglement über die Wasserversorgung der Gemeinde Inden

Reglement über die Wasserversorgung der Gemeinde Inden Reglement über die Wasserversorgung der I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1: Zweck und Geltungsbereich Das vorliegende Reglement regelt den Betrieb, den Unterhalt und die Finanzierung der öffentlichen

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Seite. I. ALLGEMEINE BESTIMMUNG 4 Art. 1 Sprachform 4 Art. 2 Zweck 4 Art. 3 Geltungsbereich 4 Art. 4 Stellung und Aufgaben 4

INHALTSVERZEICHNIS. Seite. I. ALLGEMEINE BESTIMMUNG 4 Art. 1 Sprachform 4 Art. 2 Zweck 4 Art. 3 Geltungsbereich 4 Art. 4 Stellung und Aufgaben 4 INHALTSVERZEICHNIS Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNG 4 Art. 1 Sprachform 4 Art. 2 Zweck 4 Art. 3 Geltungsbereich 4 Art. 4 Stellung und Aufgaben 4 II KABELNETZANLAGEN 6 Art. 5 Anlageteile 6 Art. 6 Ausbau und

Mehr

GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WORBEN

GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WORBEN GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WORBEN 1999 GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WORBEN Die Einwohnergemeinde Worben erlässt gestützt auf Artikel 28 und 30 des

Mehr

Reglement über die Versorgung der Einwohnergemeinde Kirchberg mit Elektrizität und TV-/Radio-Signalen 2001

Reglement über die Versorgung der Einwohnergemeinde Kirchberg mit Elektrizität und TV-/Radio-Signalen 2001 Reglement über die Versorgung der Einwohnergemeinde Kirchberg mit Elektrizität und TV-/Radio-Signalen 001 Version 009 Reglement über die Versorgung der Einwohnergemeinde Kirchberg mit Elektrizität und

Mehr

Einwohnergemeinde Worben

Einwohnergemeinde Worben Einwohnergemeinde Worben Reglement zur Übertragung der Aufgabenerfüllung der Kabelfernsehanlage Dezember 2010-1 - I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. ORGANISATION Grundsatz Art. 1 3 Aufgabenübertragung

Mehr

Gemeinde Sarmenstorf. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Gemeinde Sarmenstorf. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Gemeinde Sarmenstorf Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen 2001 2 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Mehr

Reglement über die. Finanzierung von. Strassen

Reglement über die. Finanzierung von. Strassen G E M E I N D E H U N Z E N S C H W I L Reglement über die Finanzierung von Strassen 2000 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Strassen 3 3 Mehrwertsteuer

Mehr

GEMEINDE ZERMATT. Reglement der Wasserversorgung Zermatt

GEMEINDE ZERMATT. Reglement der Wasserversorgung Zermatt GEMEINDE ZERMATT Reglement der Wasserversorgung Zermatt 1972 Definition der Wasserversorgung Art. 1 Die Wasserversorgung ist eine öffentliche Infrastruktureinrichtung der Munizipal- und Burgergemeinde

Mehr

Einwohnergemeinde Gunzgen. Multimedianetzreglement (MMN)

Einwohnergemeinde Gunzgen. Multimedianetzreglement (MMN) Einwohnergemeinde Gunzgen Multimedianetzreglement (MMN) der Gemeinde Gunzgen Seite INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen Seite Zweck Organe Eigenwirtschaftlichkeit 4 Rechnungsführung 5 Ordentlicher

Mehr

Einwohnergemeinde Luterbach Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren

Einwohnergemeinde Luterbach Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Einwohnergemeinde Luterbach Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Seite 1 von 10 Gestützt auf 118 des Planungs- und Baugesetzes und 52.2 der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge

Mehr

Gesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979

Gesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979 8.. Gesetz vom 0. November 979 über das Trinkwasser Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Dezember 905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

Mehr

F. Finanzierung. I. Allgemeine Bestimmungen. 28 Grundsatz

F. Finanzierung. I. Allgemeine Bestimmungen. 28 Grundsatz F. Finanzierung I. Allgemeine Bestimmungen Art. 28 Grundsätze der Finanzierung 1 Über das Wasserversorgungswesen der Gemeinde wird innerhalb der Gemeinderechnung ein separater Rechnungskreis als Spezialfinanzierung

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen SWL Energie AG und SWL Wasser AG(SWL) Allgemeine Geschäftsbedingungen über Anschlussbedingungen und Netzkostenbeiträge für den Anschluss an die Versorgungsnetze der SWL Energie AG und SWL Wasser AG (AGB

Mehr

REGLEMENT ÜBER BAU, BETRIEB UND UNTERHALT EINER KOMMUNIKATIONSANLAGE

REGLEMENT ÜBER BAU, BETRIEB UND UNTERHALT EINER KOMMUNIKATIONSANLAGE Unterdorf 9, 9245 Oberbüren Elektrizitätsversorgung / BK REGLEMENT ÜBER BAU, BETRIEB UND UNTERHALT EINER KOMMUNIKATIONSANLAGE Der Gemeinderat Oberbüren erlässt gestützt auf Art. 5 und Art. 136 lit. g Gemeindegesetz

Mehr

Einwohnergemeinde Muri bei Bern. Lärmschutzreglement

Einwohnergemeinde Muri bei Bern. Lärmschutzreglement Einwohnergemeinde Muri bei Bern Lärmschutzreglement Der Grosse Gemeinderat von Muri bei Bern, gestützt auf Art. 4, 6 und 99 des Gemeindegesetzes vom 0. Mai 97,, und 5 des Dekretes vom 7. Januar 90 betreffend

Mehr

Konzessionsvertrag zwischen der Einwohnergemeinde Risch und der Wassergenossenschaft Rotkreuz und Umgebung

Konzessionsvertrag zwischen der Einwohnergemeinde Risch und der Wassergenossenschaft Rotkreuz und Umgebung 6 Konzessionsvertrag zwischen der Einwohnergemeinde Risch und der Wassergenossenschaft Rotkreuz und Umgebung vom. Januar 0 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Risch genehmigt den nachfolgenden

Mehr

Kindergarten- und Primarschulreglement

Kindergarten- und Primarschulreglement Kindergarten- und Primarschulreglement 00 der Einwohnergemeinde Täuffelen-Gerolfingen Einwohnergemeinde Gerolfingen Täuffelen Gemeindeschreiberei Hauptstrasse 86 Postfach 76 575 Täuffelen 0/96 06 6 Fax

Mehr

Gemeinde Beringen. Reglement über die Abwassergebühren

Gemeinde Beringen. Reglement über die Abwassergebühren Gemeinde Beringen Reglement über die Abwassergebühren Reglement über die Abwassergebühren 2 Artikel 1 Allgemeines Die Eigentümer und Baurechtsberechtigten (nachgenannt Besitzer), deren Liegenschaften über

Mehr

R E G L E M E N T. über G R U N D E I G E N T Ü M E R B E I T R Ä G E. und - G E B Ü H R E N. vom 29. September 1993

R E G L E M E N T. über G R U N D E I G E N T Ü M E R B E I T R Ä G E. und - G E B Ü H R E N. vom 29. September 1993 R E G L E M E N T über G R U N D E I G E N T Ü M E R B E I T R Ä G E und - G E B Ü H R E N vom 29. September 1993 Stand: 1. Januar 2010 - 1 - Inhaltsverzeichnis I. Geltungs- und Anwendungsbereich... 2

Mehr

Politische Gemeinde Gaiserwald. Reglement über Bau, Betrieb und Unterhalt der Gemeinschaftsantennenanlage

Politische Gemeinde Gaiserwald. Reglement über Bau, Betrieb und Unterhalt der Gemeinschaftsantennenanlage Politische Gemeinde Gaiserwald Reglement über Bau, Betrieb und Unterhalt der Gemeinschaftsantennenanlage Gültig ab 8. April 1986 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 5 und Art. 193ff des Gemeindegesetzes

Mehr

Stadt Frauenfeld. Reglement über den Tarif für die Abgabe von Trinkwasser

Stadt Frauenfeld. Reglement über den Tarif für die Abgabe von Trinkwasser Stadt Frauenfeld Reglement über den Tarif für die Abgabe von Trinkwasser 950.0.2 STADT FRAUENFELD Reglement über den Tarif für die Abgabe von Trinkwasser vom 03. Oktober 1991 I INHALTSVERZEICHNIS Seite

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG

EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG KABELFERNSEHREGLEMENT VOM 8. JUNI 009 INHALTSVERZEICHNIS Ingress A. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich... Organisation... B. Anlagen und Anschlussbedingungen

Mehr

Reglement öffentliche Sicherheit

Reglement öffentliche Sicherheit EINWOHNERGEMEINDE ZÄZIWIL Reglement öffentliche Sicherheit gültig ab 1. Januar 2013 Das Reglement beinhaltet in der Regel die männliche Schreibform. Sinngemäss gilt sie auch für das weibliche Geschlecht.

Mehr

Einwohnergemeinde Spiringen

Einwohnergemeinde Spiringen Einwohnergemeinde Spiringen Tarifordnung der Wasserversorgung Spiringen 9. April 00 Inhaltsverzeichnis Artikel A. Gebühren Grundsatz B. Anschlussgebühren Grundsatz Anschlussgebühren 3 Fälligkeit 4 Gebührenpflichtige

Mehr

GEMEINDE BÖTTSTEIN REGLEMENT ÜBER DAS NÄCHTLICHE DAUERPARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND

GEMEINDE BÖTTSTEIN REGLEMENT ÜBER DAS NÄCHTLICHE DAUERPARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND GEMEINDE BÖTTSTEIN REGLEMENT ÜBER DAS NÄCHTLICHE DAUERPARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND Die Einwohnergemeinde Böttstein erlässt gestützt auf 103 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG AG) vom 19. Januar

Mehr

REGLEMENT. über die Abgabe von Baulandparzellen von der Liegenschaft Ringli vom 16. April 1994

REGLEMENT. über die Abgabe von Baulandparzellen von der Liegenschaft Ringli vom 16. April 1994 GEMEINDE ISENTHAL REGLEMENT über die Abgabe von Baulandparzellen von der Liegenschaft Ringli vom 16. April 1994 Die Gemeindeversammlung Isenthal, gestützt auf Artikel 106 und 110 der Kantonsverfassung,

Mehr

über die Abgabe von Erdgas durch die Gemeinde Egnach

über die Abgabe von Erdgas durch die Gemeinde Egnach GEMEINDE EGNACH GASVERSORGUNG REGLEMENT über die Abgabe von Erdgas durch die Gemeinde Egnach 1. Allgemeines 1.1 Die Gasversorgung der Gemeinde Egnach ist ein Gemeindeunternehmen. Sie untersteht dem Gemeinderat.

Mehr

F. Finanzierung. I. Allgemeine Bestimmungen

F. Finanzierung. I. Allgemeine Bestimmungen Änderungen Wasserreglement Synoptische Darstellung F. Finanzierung I. Allgemeine Bestimmungen Art. 28 Grundsätze der Finanzierung 1 Über das Wasserversorgungswesen der Gemeinde wird innerhalb der Gemeinderechnung

Mehr

Einwohnergemeinde MATTEN. Gebührentarif zu Abfall - Reglement

Einwohnergemeinde MATTEN. Gebührentarif zu Abfall - Reglement Einwohnergemeinde MATTEN Gebührentarif zu Abfall - Reglement Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 1992 In Kraft seit 01. September 1992 Inhaltsverzeichnis Grundsatz... 3 I. Haushaltungen...

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN

EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN Inhaltsverzeichnis Seite Finanzierung der Abwasserbeseitigung Kostendeckende, verursacherorientierte Gebühren Rechnungsführung Grundeigentümerbeiträge

Mehr

ÜBER DAS MULTIMEDIANETZ (MMN) DER GEMEINDE MUTTENZ

ÜBER DAS MULTIMEDIANETZ (MMN) DER GEMEINDE MUTTENZ Nr. 4.00 R E G L E M E N T ÜBER DAS MULTIMEDIANETZ (MMN) DER GEMEINDE MUTTENZ vom 6. März 00 (Fassung vom 8. Juni 05) Reglement über das Multimedianetz (MMN) Nr. 4.00 der Gemeinde Muttenz Seite INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Zone mit Planungspflicht Nr. 9 "Arnistrasse" Überbauungsordnung mit Strassenplan Erschliessung Krediterteilung

Zone mit Planungspflicht Nr. 9 Arnistrasse Überbauungsordnung mit Strassenplan Erschliessung Krediterteilung Zone mit Planungspflicht Nr. 9 "Arnistrasse" Überbauungsordnung mit Strassenplan Erschliessung Krediterteilung Der Gemeinderat beantragt der Versammlung, den Gesamtkredit von Fr. 390'000.-- für die Erschliessung

Mehr

REGLEMENT. für die Verteilung von Signalen für TV, Radio, Internet, Festnetztelefonie etc. über das Kabelnetz der Elektrizitätsgenossenschaft Sins

REGLEMENT. für die Verteilung von Signalen für TV, Radio, Internet, Festnetztelefonie etc. über das Kabelnetz der Elektrizitätsgenossenschaft Sins REGLEMENT für die Verteilung von Signalen für TV, Radio, Internet, Festnetztelefonie etc. über das Kabelnetz der Elektrizitätsgenossenschaft Sins Gültig ab 25.04.2016, ersetzt Reglement vom 21.05.2012

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS POLITISCHE GEMEINDE FLUMS R E G L E M E N T Ü B E R D I E K O M M U N I K A T I O N S A N L A G E Politische Gemeinde Flums / Reglement über die Kommunikationsanlage - 2 - Der Gemeinderat Flums erlässt

Mehr

gemeınde Steffisburg fififi Reklamereglement Seite 1

gemeınde Steffisburg fififi Reklamereglement Seite 1 . gemeınde Steffisburg fififi Reklamereglement Seite 1 INHALTSVERZEICHNIS Artikel Seite Allgemeine Bestimmungen - Zweck und Geltungsbereich 1 3 - Übergeordnetes Recht und Bewilligungspflicht 2 3 - Begriffe

Mehr

Einwohnergemeinde Boltigen

Einwohnergemeinde Boltigen Einwohnergemeinde Boltigen Reglement über die Beitragsleistung an Neuanlagen, Korrektionen, Ausbauten, Belagsarbeiten, Unterhalt und Schneeräumung von Strassen und Wegen genannt Strassenreglement. November

Mehr

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008 Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008 Kurtaxen- und Beherbergungsreglement Gemeinde Flühli Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 Art. 1 Grundsatz und Zweck... 3 II. Kurtaxe... 3 Art.

Mehr

REGLEMENT über das Schulwesen

REGLEMENT über das Schulwesen REGLEMENT über das Schulwesen in der Gemeinde Toffen Schulwesen in der Gemeinde Toffen Seite 2 Inhaltsverzeichnis Bezeichnung Artikel Seite Änderungen im ORT Art. 17 6 Aufgabenbereich Kindergartenkommission

Mehr

Reglement Glasfasernetz Wängi

Reglement Glasfasernetz Wängi Reglement Glasfasernetz Wängi Bestimmungen zum Anschluss und zur Nutzung 30. Oktober 2012 Reglement Glasfasernetz Wängi 1 A. ALLGEMEINES Grundsatz Art. 1 1 Die Gemeinde erstellt, besitzt und betreibt ein

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL

EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL Reglement über die Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Gültig ab. Januar 05 0. November 04 Seite / Gestützt auf 8 Planungs- und Baugesetz und der Kantonalen Verordnung über

Mehr

Tarif für die Wasserabgabe

Tarif für die Wasserabgabe Tarif für die Wasserabgabe Gültig ab 1. Oktober 1991 Gestützt auf Art. 32, Ziff. 2 lit c des Organisationsreglementes erlässt der Gemeinderat den nachstehenden Tarif für die Abgabe von Wasser. I. Allgemeine

Mehr

Parkierungsreglement

Parkierungsreglement Parkierungsreglement Parkierungsreglement Seite 2 von 7 Parkierungsreglement Der Gemeinderat Frick, gestützt auf Art. 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19.12.1958 (SVG) und 59 des

Mehr

Reglement über den Prospektversand und die Benützung der Plakatständer bei Volkswahlen

Reglement über den Prospektversand und die Benützung der Plakatständer bei Volkswahlen GEMEINDE BIRSFELDEN 0-4 Reglement über den Prospektversand und die Benützung der Plakatständer bei Volkswahlen vom 3. April 07 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Geltungsbereich... A. Prospektversand...

Mehr

Einwohnergemeinde Gsteig. Kurtaxen-Reglement

Einwohnergemeinde Gsteig. Kurtaxen-Reglement Einwohnergemeinde Gsteig Kurtaxen-Reglement gültig ab. November 009 Kurtaxen-Reglement der Gemeinde Gsteig; gültig ab..009 Die Einwohnergemeinde Gsteig erlässt gestützt auf Artikel 6 des kt. Steuergesetzes

Mehr

I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 28 Grundsatz

I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 28 Grundsatz Geltendes Wasserreglement Änderung 2014 F. Finanzierung I. Allgemeine Bestimmungen Art. 28 Grundsätze der Finanzierung 1 Über das Wasserversorgungswesen der Gemeinde wird innerhalb der Gemeinderechnung

Mehr

Gebührenreglement Wasserversorgung. (inkl. Gebührenverordnung mit Änderung vom )

Gebührenreglement Wasserversorgung. (inkl. Gebührenverordnung mit Änderung vom ) Gebührenreglement Wasserversorgung (inkl. Gebührenverordnung mit Änderung vom 10.11.2003) vom 07.12.1994 in Kraft seit 01.01.1995 2 Gebührenreglement Wasserversorgung Die Einwohnergemeinde Ittigen beschliesst,

Mehr

Reglement der Stromversorgung

Reglement der Stromversorgung Reglement der Stromversorgung vom 15. September 2008 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 2 Art. 1.1 Aufgaben 2 Art. 1.2 Kommunaler Versorgungsbetrieb 2 Art. 1.3 Zweck des Reglementes 2

Mehr

Berieselungsreglement der GEMEINDE Törbel

Berieselungsreglement der GEMEINDE Törbel Seite 1 Berieselungsreglement der GEMEINDE Törbel Art. 1 Aufsichtsbehörde und Geltungsbereich 1 Die Berieselungsanlage ist ein Betriebszweig der Gemeinde. Die Bewirtschafter leisten einen Beitrag an die

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Kabelfernsehen

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Kabelfernsehen Allgemeine Geschäftsbedingungen Kabelfernsehen Ausgabe vom 1.1.2014 Werk Bichelsee-Balterswil Hauptstrasse 38 Postfach 163 8362 Balterswil 071 971 53 22 info@w-b-b.ch www.w-b-b.ch ZWECK: Art.1 Das Werk

Mehr

GEMEINDE REIGOLDSWIL

GEMEINDE REIGOLDSWIL GEMEINDE REIGOLDSWIL Unterbiel 15 4418 Reigoldswil Tel. 061 945 90 10 Fax 061 945 90 11 Internet: www.reigoldswil.ch E-Mail: gemeinde@reigoldswil.bl.ch Steuerreglement der Gemeinde Reigoldswil Steuerreglement

Mehr

Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage

Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage Politische Gemeinde Warth-Weiningen Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage (Kabelverteilnetz für Radio und Fernsehen) INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Bestimmungen Seite 3 Art. 1 Geltung Seite

Mehr

Reglement der Wasserversorgung des Dorfes Pfaffnau

Reglement der Wasserversorgung des Dorfes Pfaffnau Kanton Luzern Gemeinde Pfaffnau des Dorfes Pfaffnau genehmigt von der Gemeindeversammlung am 11. Dezember 1995 7 des Wasserversorgungsgesetzes vom 20. September 1971 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Inhalt

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN. Reglement über die Versorgung der Einwohnergemeinde Blumenstein

EINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN. Reglement über die Versorgung der Einwohnergemeinde Blumenstein EINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN Reglement über die Versorgung der Einwohnergemeinde Blumenstein mit Energie 0 Die Gemeindeversammlung von Blumenstein, gestützt auf. Art. 7a Abs. des Energiegesetzes des Kantons

Mehr

Violahof Reglement GEMEINDERAT. Anhänge. Gebührenordnung. Benützungsordnung. Gebäude-Komplex (Plan) Vermietung (kostenlos/kostenpflichtig)

Violahof Reglement GEMEINDERAT. Anhänge. Gebührenordnung. Benützungsordnung. Gebäude-Komplex (Plan) Vermietung (kostenlos/kostenpflichtig) GEMEINDERAT Violahof Reglement Anhänge Gebührenordnung Benützungsordnung Gebäude-Komplex (Plan) Vermietung (kostenlos/kostenpflichtig) www.kaiseraugst.ch e-mail: gemeinde.kaiseraugst@kaiseraugst.ch DORFSTRASSE

Mehr

GEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement

GEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement GEMEINDE HORNUSSEN Strassenreglement INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 1 5 1 Strassenrichtplan

Mehr

Allgemeines. (2) Ein Rechtsanspruch auf den Betrieb und die Erweiterung der Wasserversorgung besteht nicht. Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer

Allgemeines. (2) Ein Rechtsanspruch auf den Betrieb und die Erweiterung der Wasserversorgung besteht nicht. Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der Stadt Horstmar vom 21.12.2011 Aufgrund der 7, 8 und 9

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN Datenschutzreglement 2009 Der Gemeinderat von Hilterfingen, gestützt auf das kantonale Datenschutzgesetz vom 19.2.1986 das Informationsgesetz vom 2.11.1993 die Informationsverordnung

Mehr

Gemeinde Leibstadt STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Leibstadt STRASSENREGLEMENT STRASSENREGLEMENT INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht STRASSENEINTEILUNG 5 Strassenrichtplan. Einteilung nach Benützung 6 Kantons- und

Mehr

Reglement über Grundeigentümerbeiträge

Reglement über Grundeigentümerbeiträge Einwohnergemeinde Zuchwil Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Beschluss der Gemeindeversammlung vom 28. Juni 1999 Nachführungen bis 12.12.2005 Seite 2 von 8 Die Einwohnergemeinde Zuchwil

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE UNTERRAMSERN

EINWOHNERGEMEINDE UNTERRAMSERN EINWOHNERGEMEINDE UNTERRAMSERN R E G L E M E N T ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN Reglement über die Abwassergebühren Seite 1 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Unterramsern erlässt, gestützt auf 56

Mehr

Friedhofreglement Fassung vom 20. Juni 2011

Friedhofreglement Fassung vom 20. Juni 2011 Friedhofreglement Fassung vom 20. Juni 2011 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I. Allgemeine Bestimmungen 3 Aufgabe 1 3 Aufbahrung und Bestattung 2 3 Gräber 3 3 Anordnung der Gräber 4 3 Grabmäler 5 3 Holzkreuze

Mehr

Reglement über die Gemeinschaftsantenne. Dorfkorporation Ebnat-Kappel

Reglement über die Gemeinschaftsantenne. Dorfkorporation Ebnat-Kappel Dorfkorporation Ebnat-Kappel Reglement über die Gemeinschaftsantenne INHALTSVERZEICHNIS Art. Seite 1 Zweck der Gemeinschaftsantenne 3 2 Für das Abonnement massgebende Vorschriften 3 3 Verteilnetz 3 4 Hauszuleitungen

Mehr

Wasserversorgungsreglement der Gemeinde Bivio

Wasserversorgungsreglement der Gemeinde Bivio Wasserversorgungsreglement der Gemeinde Bivio Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Aufgaben der Gemeinde Durchleitungsrecht Private Leitungen Bewilligungspflicht

Mehr

Stadt Waldshut-Tiengen Globalberechnung Wasserversorgung Satzung. über den Anschluss an die öffentliche

Stadt Waldshut-Tiengen Globalberechnung Wasserversorgung Satzung. über den Anschluss an die öffentliche Stadtwerke Waldshut-Tiengen GmbH Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung -WVS) der Stadt Waldshut-Tiengen

Mehr

Tarifordnung der Sportanlagen Weihermatt und deren Einrichtungen

Tarifordnung der Sportanlagen Weihermatt und deren Einrichtungen Tarifordnung der Sportanlagen Weihermatt und deren Einrichtungen vom 17. August 2015 Gültig ab 1. Januar 2016 1/7 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Seite 1.1 Zweck und Geltungsbereich 3 1.2 Eintritts-

Mehr

Gemeinde Laufenburg STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Laufenburg STRASSENREGLEMENT STRASSENREGLEMENT Stand 03.12.2010 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 2 5 2 Strassenrichtplan

Mehr

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung) 700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.

Mehr

Werkstrasse 1, CH-9500 Wil E-Mail info@tb-wil.ch Telefon 071 913 00 00 Telefax 071 913 00 05. Reglement Kommunikationsnetz

Werkstrasse 1, CH-9500 Wil E-Mail info@tb-wil.ch Telefon 071 913 00 00 Telefax 071 913 00 05. Reglement Kommunikationsnetz Werkstrasse 1, CH-9500 Wil E-Mail info@tb-wil.ch Telefon 071 913 00 00 Telefax 071 913 00 05 Reglement Kommunikationsnetz Vom 11. Dezember 1991 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel Aufgaben

Mehr

Überbauungsordnung UeO Nr. 10 "Wellenacher-Rychegarte" Änderung im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 58 ff BauG

Überbauungsordnung UeO Nr. 10 Wellenacher-Rychegarte Änderung im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 58 ff BauG Einwohnergemeinde Unterseen Überbauungsordnung UeO Nr. 10 "Wellenacher-Rychegarte" Änderung im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 58 ff BauG Erläuterungsbericht 02. Juli 2013 AUFLAGE Die Änderung der UeO

Mehr

TARIFBLATT. zum Abwasserreglement. Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September Inkrafttreten 1. Januar 2014

TARIFBLATT. zum Abwasserreglement. Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September Inkrafttreten 1. Januar 2014 TARIFBLATT zum Abwasserreglement Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September 2013 Inkrafttreten 1. Januar 2014 Gemeinde Eschen Gemeindeverwaltung St. Martins-Ring 2 FL-9492 Eschen T +423 377 50 10

Mehr

Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement)

Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement) Stadt Frauenfeld Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement) 814.3.2 Stadt Frauenfeld Reglement über die Abfallbewirtschaftung vom 2. Oktober 2013 I INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine

Mehr

Gemeinde Remigen STRASSENREGLEMENT. Mai 2015 / Gemeindeversammlung

Gemeinde Remigen STRASSENREGLEMENT. Mai 2015 / Gemeindeversammlung STRASSENREGLEMENT Mai 05 / Gemeindeversammlung INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht 5 Anforderungen STRASSENEINTEILUNG 6 Strassenrichtplan.

Mehr

Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil STRASSENREGLEMENT Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil STRASSENREGLEMENT 3. November 000 INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Private Strassen B. Strasseneinteilung 3 Einteilung der Gemeinde- und

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein vom 24. Mai 1982 Änderung vom 8. Dezember 2003 Gesetzliche Bestimmungen Gestützt auf 13 des kantonalen Gesetzes über das Begräbniswesen

Mehr

Abwasseranlagen der Gemeinde Schellenberg Tarifblatt zum Abwasserreglement

Abwasseranlagen der Gemeinde Schellenberg Tarifblatt zum Abwasserreglement Abwasseranlagen der Gemeinde Schellenberg Tarifblatt zum Abwasserreglement Präambel Gestützt auf Art. 43 und 52 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, Art. 38, Abs. 5,

Mehr

ElektrizitätsVersorgung Spreitenbach (EVS)

ElektrizitätsVersorgung Spreitenbach (EVS) ElektrizitätsVersorgung Spreitenbach (EVS) Tarif- und Gebührenordnung 2003 Anhang zum Reglement für die Netzbenutzung und die Lieferung elektrischer Energie (Elektrizitätsversorgungs-Reglement) Inhaltsverzeichnis

Mehr

Abwassergebührenreglement

Abwassergebührenreglement Abwassergebührenreglement der Gemeinde Stüsslingen Inhalt Reglement Gebührenordnung Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Stüsslingen erlässt, gestützt auf 56 des Gemeindegesetzes 1 vom 16. Februar 1992,

Mehr

Strassenreglement 01.01.2010

Strassenreglement 01.01.2010 GEMEINDE METTAUERTAL KANTON AARGAU Strassenreglement 0.0.00 7..009 Strassenreglement Seite INHALTSVERZEICHNIS Seite STRASSENREGLEMENT 3 A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Zweck, Geltungsbereich 3 Öffentliche

Mehr

Einwohnergemeinde Zweisimmen Kurtaxen-Reglement

Einwohnergemeinde Zweisimmen Kurtaxen-Reglement Einwohnergemeinde Zweisimmen Kurtaxen-Reglement vom 6. Dezember 005 (mit Änderungen vom 08.0.0) Die Einwohnergemeinde Zweisimmen erlässt gestützt auf Artikel 49 ff des Steuergesetzes vom. Mai 000 das folgende

Mehr

Tarifordnung der Wasserversorgung

Tarifordnung der Wasserversorgung 2. Dezember 2002; teilrevidiert und in Kraft seit 16. Februar 2004, 1. Juli 2010 und 1. Oktober 2013 Inhaltsverzeichnis Seite I. 1 Art. 1 1 II. Erschliessungsbeiträge 1 Art. 2 1 Art. 3 Beteiligung 1 Art.

Mehr

STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau. Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 11. Dezember 2006

STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau. Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 11. Dezember 2006 STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am. Dezember 006 Vom Regierungsrat genehmigt am 8. Mai 007 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich

Mehr

Kur- und Ortstaxenreglement. Bad Zurzach

Kur- und Ortstaxenreglement. Bad Zurzach Kur- und Ortstaxenreglement Bad Zurzach Kur- und Ortstaxenreglement Bad Zurzach Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite Art. 1 Kur- und Ortstaxenpflicht 3 Art. 2 Höhe der Kur- und Ortstaxe 3 Art. 3 Zweck der

Mehr

TARIFE / WASSER. Der Betriebsrat Gemeindebetriebe Lotzwil gestützt auf Artikel 27, 29 und 30 GBL-Reglement vom 01. Juli 2007, beschliesst:

TARIFE / WASSER. Der Betriebsrat Gemeindebetriebe Lotzwil gestützt auf Artikel 27, 29 und 30 GBL-Reglement vom 01. Juli 2007, beschliesst: TARIFE / WASSER Der Betriebsrat Gemeindebetriebe Lotzwil gestützt auf Artikel 7, 9 und 0 GBL-Reglement vom 0. Juli 007, beschliesst: Art., wiederkehrende Gebühren Die jährlichen Grundgebühren betragen

Mehr