Einwohnergemeinde Gunzgen. Multimedianetzreglement (MMN)
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- Silke Glöckner
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1 Einwohnergemeinde Gunzgen Multimedianetzreglement (MMN)
2 der Gemeinde Gunzgen Seite INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen Seite Zweck Organe Eigenwirtschaftlichkeit 4 Rechnungsführung 5 Ordentlicher Ausbau innerhalb der Bauzone 6 Ausserordentlicher Ausbau ausserhalb der Bauzone 4 7 Senderangebot 4 8 Anschlussbewilligung 4 9 Anschlussstelle 4 0 Hausinstallation 5 Erweiterung oder Änderung an der bestehenden Hausinstallation 5 Durchleitungsrecht 5 Duldung von Installationen 6 4 Plomben 6 5 Plombierung / Entplombierung von Wohnungsanschlüssen 6 6 Zutritts-, Kontroll- und Auskunftsrecht 6 B. Beiträge und Gebühren 7 Festlegung der Anschlussgebühren 7 8 Anschlussgebühr 7 9 Benützungsgebühr 7 C. Schlussbestimmungen 0 Strafbestimmungen 8 Entzug des Anschlusses 8 Hinterzogene Gebühren 8 Schadenersatz 8 4 Rechtsschutz 8 5 Vollzug 8 6 Aufhebung bisherigen Rechts / Inkraftsetzung 9 D. Anhang I Anschlussgebühren 0 II Benützungsgebühren 0 III weitere Gebühren 0 IV Gesetzliche Abgaben V Zahlungsverzug VI Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttretung
3 der Gemeinde Gunzgen Seite Die Gemeindeversammlung Gunzgen beschliesst, gestützt auf 8 des Baugesetzes des Kantons Solothurn folgendes Reglement: A. Allgemeine Bestimmungen Zweck Zur Vermittlung eines kostengünstigen und qualitativ hochstehenden Fernseh- und Radioempfangs sowie weiteren elektronischen Kabel-Kommunikationsdiensten (Internet, Telefonie etc.) und zum Schutz des Ortsbildes vor Verunstaltungen durch Einzelantennen stellt die Gemeinde Gunzgen ein in ihrem Eigentum stehendes Multimedianetz (nachstehend "MMN" genannt) zur Verfügung. Organe Die Organe der MMN sind: a) Die Gemeindeversammlung b) Der Gemeinderat c) Die Baukommission Eigenwirtschaftlichkeit Das MMN wird als Spezialfinanzierung geführt. Die Erstellungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten sind durch die einmaligen Anschlussbeiträge, die jährlichen Benutzungsgebühren sowie weitere Gebühren zu decken. 4 Rechnungsführung Das gesamte Rechnungswesen wird von der Verwaltung besorgt. Diese ist Ansprechstelle für alle Belange des MMN. 5 Ordentlicher Ausbau innerhalb der Bauzone Der Ausbau des Netzes erfolgt nach Massgabe der jeweiligen Finanzierungsmöglichkeit und Wirtschaftlichkeit der Anlage sowie nach Massgabe der aktuellen technischen Entwicklungen. Der Gemeinderat entscheidet über die Ausbaufolge sowie über die Linienführung des Verteilnetzes und vergibt die Erstellungsaufträge. In der Regel richtet sich die Ausbaufolge nach der Anzahl der Interessenten sowie der technischen Voraussetzung in einem bestimmten Gebiet.
4 der Gemeinde Gunzgen Seite 4 6 Ausserordentlicher Ausbau ausserhalb der Bauzone Wenn ein Anschluss gewünscht wird, erfolgt die Zuleitung nur gegen Übernahme der Kosten ab bestehendem Netz. Neu hinzutretende Benutzer bzw. Benutzerinnen haben sich verhältnismässig an den Kosten zu beteiligen. Der Verteiler wird vom Gemeinderat festgelegt. 7 Senderangebot Die von Dritten frei zur Verfügung gestellten Fernseh- und Radiosender, inkl. HDTV, werden den Benutzern bzw. Benutzerinnen unverschlüsselt im Grundangebot übermittelt. Als frei gelten unverschlüsselte sowie verschlüsselt empfangene Sender, für welche die Berechtigung zur unverschlüsselten Weitergabe an die Benutzer bzw. Benutzerinnen vorliegt. Die ggsnet legt das Senderangebot unter Berücksichtigung der Kundeninteressen fest. 8 Anschlussbewilligung 4 5 Für den Anschluss einer Liegenschaft an das MMN ist eine Bewilligung der Baukommission notwendig. Gesuchsformulare können bei der Bauverwaltung bezogen werden. Bei Liegenschaften mit mehreren Eigentümern bzw. Eigentümerinnen ist eine Person oder Verwaltung mit der Antragstellung zu beauftragen. Mit dem Gesuch ist ein Installationsschema der internen Hausverteilung einzureichen. In der Bewilligung werden die technischen Voraussetzungen für die Hausinstallationen verbindlich festgelegt. Vor Erhalt dieser Bewilligung dürfen keine Installationen ausgeführt werden. 9 Anschlussstelle Die Gemeinde erstellt die Hauszuleitung (Rohre und Kabel) vom öffentlichen Verteilnetz bis zur Signalübergabestelle des anzuschliessenden Gebäudes zu ihren Lasten. Die Signalübergabestelle ist in der Regel in der Aussenmauer oder Hausanschlusssäule zu realisieren und zugänglich zu halten. Ausgenommen hievon ist Absatz 4. Die Leitungsführung wird mit dem bewilligten Anschlussgesuch festgelegt. Ist der Anschluss nur über Nachbargrundstücke möglich, die der Gemeinde nicht zugänglich sind, so hat der Interessent bzw. die Interessentin für das Durchleitungsrecht zu sorgen.
5 der Gemeinde Gunzgen Seite Die Kosten für die Arbeiten auf dem Privatareal sind vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin der Liegenschaft zu übernehmen (Grabarbeiten, Mauerdurchbrüche, allfällige Durchleitungsrechte etc.). Wird infolge baulicher Änderungen der Liegenschaft die Verlegung der Hauszuleitungen erforderlich, so gehen die Kosten zu Lasten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin. 6 In der Industriezone wird die Zuleitung zum anschliessenden Gebäude bis maximal 40 m von der nächsten Leitungsführung bzw. Anschlussmöglichkeit auf Kosten der Anlage erstellt. Der Rest der Zuleitung geht zu Lasten des Anzuschliessenden. 0 Hausinstallation Die Installationen ab der Signalübergabestelle sind Sache des Eigentümers bzw. der Eigentümerin der Liegenschaft. Spätestens 0 Tage nach erfolgter Installation ist der Bauverwaltung oder dessen Beauftragten ein Prinzipschema inklusive allen dazugehörenden Werten und Messprotokollen zu übergeben. Formulare können bei der Bauverwaltung bezogen werden. Nach Ablauf dieser Frist sowie einer kurzen Nachfrist mit Androhung der Ersatzvornahme kann die Gemeinde diese Unterlagen auf Kosten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin der Liegenschaft durch eine Fachperson erstellen lassen. Erweiterung oder Änderungen an der bestehenden Hausinstallation Für wesentliche Erweiterungen oder Änderungen an der bestehenden Hausinstallation gelten die 0 bis sinngemäss. Bei geringfügigen Änderungen genügt die Abgabe des Installationsschemas. Die Einzelheiten sind in der Verordnung zu diesem Reglement geregelt. Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der Liegenschaft haftet für allen Schaden, der durch fehlerhafte Ausführung oder mangelnden Unterhalt der Hausinstallation verursacht wird. Durchleitungsrecht Die Gemeinde und die betroffenen Eigentümer verständigen sich über allfällige benötigte Durchleitungsrechte. Die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nach den vorgenommenen Grabarbeiten sowie die Kosten für den Grundbucheintrag übernimmt die Gemeinde. Ändern sich die baulichen Verhältnisse, so kann der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der Liegenschaft eine kostenlose, seinen bzw. ihren Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
6 der Gemeinde Gunzgen Seite 6 Duldung von Installationen Der Grundstückeigentümer und die Gemeinde verständigen sich über das Anbringen von notwendigen Installationen des MMN im Rahmen der 06 und 07 PBG. Verlegungen von Installationen des MMN, die zufolge baulicher oder benutzungsmässiger Änderungen innerhalb der Liegenschaft erforderlich werden, erfolgen zu Lasten der Gemeinde. Wird durch bauliche Massnahmen auf dem Grundstück die Verlegung der eigenen Hauszuleitung erforderlich, so gehen diese Kosten zu Lasten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin der Liegenschaft. 4 Plomben Eigentümer bzw. Eigentümerinnen der Liegenschaft sowie Wohnungsmieter bzw. Wohnungsmieterinnen können den Anschluss bei Nichtbenützung gebührenpflichtig plombieren lassen. Gesuchsformulare können bei der Bauverwaltung bezogen werden. Plomben, welche zur Sicherung von Anlageteilen angebracht werden, gelten als öffentliche Siegel und dürfen nicht geöffnet werden. 5 Plombierung / Entplombierung von Wohnungsanschlüssen Plomben dürfen durch die Gemeinde oder deren Beauftragte angebracht und entfernt werden. Plombierungen bzw. Entplombierungen müssen der Gemeinde oder deren Beauftragten angemeldet werden. Das Datum der tatsächlichen Plombierung / Entplombierung gilt als Datum für die Berechnung der Gebühren. Die Gemeinde kann Stichproben von plombierten Anschlüssen nach Voranmeldung kurzfristig durchführen. 6 Zutritts-, Kontroll- und Auskunftsrecht Die Beauftragten der Gemeinde sind nach Voranmeldung berechtigt, Räume mit Fernseh- und Radioanschlüssen, Verteil- und Verstärkeranlagen zu jeder angemessenen Zeit zu betreten, um die erforderlichen Wartungs-, Reparatur- oder Installationsarbeiten vorzunehmen, sowie das Aufsichts- und Kontrollrecht auszuüben. Den Beauftragten ist wahrheitsgetreu Auskunft über die Inbetriebnahme der Empfangsgeräte zu erteilen. Die Kontrolle erfolgt in der Regel nach Bedarf.
7 der Gemeinde Gunzgen Seite 7 B. Beiträge und Gebühren 7 Festlegung der Anschlussgebühren Die Gemeindeversammlung legt die Ansätze für die Berechnung der Anschlussgebühren und der übrigen Gebühren im Anhang zu diesem Reglement fest und erteilt dem Gemeinderat die Kompetenz, innerhalb eines bestimmten Gebührenrahmens zukünftige Anpassungen vorzunehmen. 8 Anschlussgebühr Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin hat für den Anschluss der Liegenschaft an das MMN eine einmalige Anschlussgebühr gemäss Anhang zu diesem Reglement zu entrichten. Diese wird mit dem Anschluss an das MMN fällig und ist innerhalb von 0 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Wird ein Anschluss aufgehoben, kann die Anschlussgebühr weder ganz noch teilweise zurückgefordert werden. 9 Benützungsgebühr Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der Liegenschaft hat eine Benutzungsgebühr für die jährlich anfallenden Kosten für Betrieb, Unterhalt, Verzinsung, Verwaltung und Amortisation des MMN gemäss Anhang zu diesem Reglement zu entrichten. In der Benutzungsgebühr ist der Empfang des Radio- und TV-Grundangebots inkl. Urheberrechtsgebühr enthalten. Diese ist auch zu bezahlen, wenn kein Medium benutzt wird. Für die plombierten Anschlüsse wird keine Benutzungsgebühr erhoben. Die Entplombierung erfolgt gebührenfrei. Angebrochene Monate werden ganz verrechnet. Die Gebühr wird jährlich erhoben und ist innert 0 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
8 der Gemeinde Gunzgen Seite 8 C. Schlussbestimmungen 0 Strafbestimmungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Reglement oder eine darauf gestützte Verfügung verstösst, kann zivil- oder strafrechtlich verfolgt werden. Entzug des Anschlusses In besonderen Fällen (Nichtbezahlung des Anschlussbeitrags oder der Benützungsgebühren sowie Stören des Netzbetriebs) kann der Gemeinderat den Entzug des Anschlusses verfügen und in jedem Falle die Beseitigung des mit dem Reglement in Widerspruch stehenden Zustandes anordnen. Sofern diesen Anordnungen nicht innert Frist Folge geleistet wird, beantragt der Gemeinderat beim zuständigen Oberamt die Vollstreckung auf Kosten des Fehlbaren. Hinterzogene Gebühren Hinterzogene Gebühren werden nachgefordert. Schadenersatz Die Benutzer bzw. die Benutzerinnen haben unter Vorbehalt der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Schadenersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Schäden, die ihnen aus Unterbrechungen oder Einschränkungen in der Versorgung durch die Anlage erwachsen. 4 Rechtsschutz Gegen Verfügungen betreffend Anschlussgebühren kann innert 0 Tagen nach Zustellung des Entscheids beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Gegen Rechnungen für die Benutzungsgebühren kann innert 0 Tagen nach deren Eröffnung beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Gegen Verfügungen der Baukommission kann innert 0 Tagen nach Zustellung des Entscheids beim Bau- und Justizdepartement Beschwerde erhoben werden. 4 Gegen den Entscheid des Gemeinderats kann innert 0 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Schätzungskommission Beschwerde erhoben werden. 5 Vollzug Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement und erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.
9 der Gemeinde Gunzgen Seite 9 6 Aufhebung bisherigen Rechts / Inkraftsetzung Das Antennen-Reglement vom über die Fernseh- und Radioverteilanlage wird aufgehoben. Das vorliegende Reglement tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn in Kraft. Gunzgen, 4. November 0 IM NAMEN DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Gemeindepräsident Der Gemeindeverwalter Hansruedi Krähenbühl Hansjörg Steiner Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 4..0, in Kraft ab..0. Genehmigt von Regierungsrat durch Beschluss Nr. 685 vom
10 der Gemeinde Gunzgen Seite 0 D. ANHANG Die Gemeindeversammlung beschliesst, gestützt auf 8 Abs. des Reglements über das Multimedianetz (MMN), folgende Ansätze für die Anschlussbeiträge an das MMN: I Anschlussgebühren Die Anschlussgebühren werden unmittelbar nach Vollzug des Liegenschaftsanschlusses an das Ortsnetz in Rechnung gestellt und sind innert 0 Tagen zu bezahlen. Die Anschlussgebühren betragen: -Familienhaus -Familienhaus -Familienhaus 4-Famileinhaus 5-Familienhaus 6-Familienhaus zusätzlich für jede weitere Wohnung Fr. ' Fr. 5' Fr. 7'00.00 Fr. 9' Fr. 0' Fr. ' Fr. '00.00 Sollten die Zuleitungskosten den Betrag der Gebühr überschreiten, so gelten die Zuleitungskosten als Gebühr. Hauseigentümer, welche das Erstellen der Hauszuleitung verweigern, haben bei einem späteren Anschluss sämtliche Zuleitungskosten zusätzlich zu den Gebühren selbst zu tragen. II Benützungsgebühren 4 5 Die jährliche Unterhaltsgebühr beträgt pro Gebäude, resp. pro Wohnung im Minimum Fr , im Maximum Fr Der Gemeinderat legt die Höhe jährlich im Rahmen der Budgetierung fest. Bei Neubauten wird die Gebühr erst ab Bezug oder ab erstmaliger Vermietung erhoben. Bei umfassenden Gebäudesanierungen wird während der Unbewohnbarkeit keine Gebühr erhoben. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. Die erhobenen Urheberrechtsgebühren werden den Abonnenten belastet. III weitere Gebühren Die Gebühr für die Plombierung eines Anschlusses beträgt pro Gebäude, resp. pro Wohnung im Minimum Fr , im Maximum Fr Der Gemeinderat legt die Höhe jährlich im Rahmen der Budgetierung fest. Die Aufwandgebühr für die Mitarbeiter der Verwaltung beträgt Fr pro Stunde.
11 der Gemeinde Gunzgen Seite IV Gesetzliche Abgaben Auf den Anschluss-, Benützungs- und weiteren Gebühren wird die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer erhoben. V Zahlungsverzug Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ordnet die Verwaltung folgendes an:. Mahnung mit Zahlungsfrist von 0 Tagen. Mahnung mit Zahlungsfrist von 0 Tagen, zuzüglich Mahngebühr Fr Mahnung mit Zahlungsfrist von 0 Tagen, zuzüglich Mahngebühr Fr. 0.00, sowie Androhung der Anschlussplombierung 4. Plombierung des Anschlusses auf Kosten des Säumigen und Beschreitung des Rechtsweges. VI Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttretung Diese Verordnung ersetzt die Bestimmungen zum Gebührentarif vom und tritt auf den in Kraft. Gunzgen, 4. November 0 IM NAMEN DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Gemeindepräsident Der Gemeindeverwalter Hansruedi Krähenbühl Hansjörg Steiner Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 4..0, in Kraft ab..0. Genehmigt von Regierungsrat durch Beschluss Nr. 685 vom Aenderungen I, Abs. und III beschlossen an der Gemeindeversammlung vom..0, in Kraft ab Genehmigt von Regierungsrat durch Beschluss Nr. vom..
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