Berufungsordnung. der. MEDIADESIGN Hochschule für Design und Informatik in Berlin (MD.H)
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- Ulrike Baumgartner
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1 Berufungsordnung der MEDIADESIGN Hochschule für Design und Informatik in Berlin (MD.H) Der Akademische Senat erlässt aufgrund des 12 der Grundordnung der MEDIADESIGN HOCHSCHULE für Design und Informatik in Berlin (MD.H) in der Fassung vom die nachfolgende Berufungsordnung für Professorinnen und Professoren: 1. Allgemeines Geltungsbereich Grundsätze Ordentliches Berufungsverfahren Vorverfahren Ausschreibung Berufungskommission Auswahlverfahren Verfahrensende Dauer der Erstberufung Schlussbestimmung In-Kraft-Treten Anlagen Fassung gültig ab 8. Juli
2 1. Allgemeines 1 Geltungsbereich Die Berufungsordnung gilt für die Berufungsverfahren von Professorinnen und Professoren der MEDIA- DESIGN HOCHSCHULE für Design und Informatik in Berlin (MD.H). 2 Grundsätze Das Berufungsverfahren soll vor allem als ein effizientes Instrument einer qualitätsorientierten Entwicklungs- und Personalpolitik fungieren, das zur Stärkung von Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der MD.H beiträgt. Es hat den Anforderungen an ein sorgfältiges, sachgerechtes und transparentes Verfahren zu entsprechen. 2. Ordentliches Berufungsverfahren 3 Vorverfahren (1) Die Hochschulleitung stellt den Bedarf für die Besetzung eines Lehrgebietes durch eine Professur fest. Sie entscheidet über die Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben. (2) Der Akademische Senat ist zuständig für die Beschlussfassung über die Vorschläge der Fachbereiche für die Besetzung eines Lehrgebietes durch eine Professorin oder einen Professor. 4 Ausschreibung Die neu zu besetzenden Professuren sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. Die Hochschulleitung setzt den Inhalt der Stellenausschreibung für die öffentliche Ausschreibung fest. Die zu besetzende Stelle wird zusätzlich auf der Homepage der MD.H veröffentlicht. 5 Berufungskommission (1) Das Berufungsverfahren wird durch die Berufungskommission eingeleitet. (2) Die Berufungskommission setzt sich aus der Rektorin / dem Rektor, zwei Professorinnen / Professoren aus dem Fachbereich, der / dem Verantwortlichen der Hochschulleitung an dem jeweiligen Hochschulstandort sowie einer Vertreterin / einem Vertreter aus dem Kreis der Studierendenschaft zusammen. Die Sitzungen der Berufungskommission sind nicht öffentlich. Die Mitglieder der Berufungskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (3) Die Berufungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder wählen einen Fassung gültig ab 8. Juli
3 Vorsitzenden, der über die ordnungsgemäße Durchführung des Berufungsverfahrens wacht. 6 Auswahlverfahren (1) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist prüft die Berufungskommission die Voraussetzungen der Bewerberinnen und Bewerber. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die in der Anlage 1 aufgeführten Vorgaben erfüllen und nachweisen. (2) Nach dem nicht-öffentlichen persönlichen Gespräch mit den Bewerberinnen und Bewerbern lädt die Berufungskommission zu einem Gastvortrag ein. Dieser Gastvortrag ist hochschulöffentlichen und muss eine Lehrprobe enthalten. Es wird die fachlich und pädagogische Eignung überprüft. (3) Die drei geeignetsten Bewerberinnen und Bewerber werden in einer Rangfolge festgelegt und in eine Bewerberliste aufgenommen. Die Bewerberliste mit der schriftlichen Begründung der Berufungskommission wird zur Beschlussfassung dem Akademischen Senat zugeleitet. Die Gründe für die Nichtberücksichtigung von Bewerbern sind in einem gesonderten Votum aufzuführen. (4) In einer Anhörung wird die Bewerberliste von dem Akademischen Senat besprochen. Der Akademische Senat kann Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in die Bewerberliste aufgenommen wurden, berücksichtigen. (5) Der Akademische Senat votiert mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, ob und in welcher Reihenfolge der Bewerbungen eine Besetzung der Stelle vorgeschlagen wird (Prioritätenliste). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. (6) Hat der Akademische Senat die Prioritätenliste beschlossen, verhandelt die Rektorin / der Rektor in der festgelegten Reihenfolge mit den Bewerberinnen oder Bewerbern über die Ausstattung der zu besetzenden Stelle (Berufungsmodalitäten). (7) Die Rektorin / der Rektor schlägt nach Anhörung des Akademischen Senats die Berufungen von Professoren und Professorinnen dem für das für Hochschulen zuständige Mitglied der Senatsverwaltung in Berlin zur Zustimmung vor. Für die Einstellungsvoraussetzungen und die Auswahl von Professoren und Professorinnen gilt 100 BerlHG entsprechend. 7 Verfahrensende Die endgültige Entscheidung über die Einstellung trifft die Geschäftsleitung. Mit dem Vertragsschluss zwischen der in Berlin (MD.H) und der bzw. dem von der Senatsverwaltung in Berlin zugestimmten Bewerberin oder Bewerber ist das Berufungsverfahren abgeschlossen Fassung gültig ab 8. Juli
4 8 Dauer der Erstberufung Bei einer Erstberufung ist der Arbeitsvertrag zunächst auf zwei Jahre zu befristen. Die Entfristung der Stelle erfolgt ohne erneutes Berufungsverfahren und ohne weitere Bedingungen, wenn die in den Berufungsverhandlungen vereinbarten Kriterien erfüllt wurden. Die Berufung erfolgt nach Beendigung der Probezeit. 3. Schlussbestimmung 9 In-Kraft-Treten Die in Berlin (MD.H) tritt mit der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Hochschule in Kraft Fassung gültig ab 8. Juli
5 4. Anlagen I. Formale Anforderungen gem. 100 BerlHG 1. Lebenslauf (mit Publikationsliste) 2. Nachweis über das abgeschlossene Hochschulstudium 3. ein Nachweis über die pädagogische Eignung 4. ein Nachweis über die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit (Promotion), alternativ bei Designstudiengängen die besondere Befähigung zur künstlerischen Arbeit durch Ausstellungen, Wettbewerbe, Events, etc. 5. Nachweise über fünfjährige Berufspraxis, davon drei außerhalb der Hochschule 6. zwei externe Gutachten von Hochschulprofessoren, in denen die Professorabilität bestätigt werden II. Zusätzliche Anforderungen der MD.H 1. eine Erklärung über abgeschlossene oder schwebende Habilitationsverfahren 2. ein polizeiliches Führungszeugnis 3. ausgewählte Publikationen im Original 4. ein Unterrichtskonzept bzw. eine Unterrichtsvorbereitung für eine Lerneinheit 5. Selbstauskunft Schufa III. Auswahlkriterien der MD.H 1. Didaktische Fähigkeiten Zur Bewertung der didaktischen Fähigkeiten einer Bewerberin / eines Bewerbers ist mindestens ein komplettes Modul zu unterrichten. Zwei Professorinnen / Professoren der MD.H hospitieren während des Moduls an mindestens einem Unterrichtstag und geben eine Bewertung ab. Das Votum der Studierenden ist über die Modulbefragung einzuholen. Bewerberinnen / Bewerber sollten eine Liste der bisher gehaltenen Lehrveranstaltungen und zusätzlich die Ergebnisse von Lehrevaluationen dieser Veranstaltungen einreichen. Darüber hinaus sollten die von der Bewerberin / dem Bewerber bisher betreuten Abschlussarbeiten und abgenommenen Prüfungen dargelegt werden. Weiterhin sollte exemplarisch eine Unterrichtsvorbereitung einer Lerneinheit vorgelegt werden. 2. Fachliche Qualifikation Die fachliche Qualifikation ist durch ein einschlägiges Hochschulstudium und möglichst Promotion nachzuweisen. In den Informatikstudiengängen ist eine Promotion Voraussetzung. In den Designstudiengängen ist eine besondere künstlerische Befähigung durch herausragende Leistungen bei Ausstellungen und/oder Wettbewerben Fassung gültig ab 8. Juli
6 nachzuweisen. Vom Bewerber ist eine Liste der Publikationen einzureichen. In der Bewertung sollte nicht allein die Menge und der Umfang von Veröffentlichungen eine Rolle spielen, sondern die Anzahl der Publikationen in einschlägigen renommierten Publikationsorganen. Ein besonderes Gewicht bei der Beurteilung der fachlichen Qualifikation hat die Praxiserfahrung einer Bewerberin / eines Bewerbers. Es soll daher eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit in der Branche nachgewiesen werden. Weiterhin soll die Bewerberin / der Bewerber darlegen, wie sie / er auch während der Ausübung seiner Lehrtätigkeit an der MD.H den Bezug zur Praxis aufrecht erhalten wird. 3. Managementerfahrungen Die Bewerberinnen / Bewerber sollten bereits Tätigkeiten mit Personalverantwortung und/oder Budgetverantwortung ausgeübt haben. 4. Teamfähigkeit Zur Einschätzung der Teamfähigkeit werden mit den Bewerberinnen / Bewerbern Teamgespräche geführt. Jeder beteiligte Mitarbeiter gibt eine kurze schriftliche Einschätzung des Gesprächs ab Fassung gültig ab 8. Juli
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