Berufungsleitfaden Anlage zur Berufungsordnung der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig (BerufungsO) vom 07. Februar 2011

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1 Berufungsleitfaden Anlage zur Berufungsordnung der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig (BerufungsO) vom 07. Februar 2011 I. Vorverfahren - Unterrichtung des Rektors über das Freiwerden einer Professur - Aufforderung an den Geschäftsführenden Professor, dem Senat für die zu besetzende Professorenstelle einen Vorschlag in Form einer Funktionsbeschreibung zu unterbreiten ( 59 Abs. 1 S. 5 SächsHSG, 16 Abs. 1 GO-HGB). - Inhalt der Funktionsbeschreibung: - Bereich, dem die Stellen zugeordnet werden soll - Bezeichnung der Professur / des Berufungsgebiets und ggf. der Klasse - Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben - geforderte besondere Berufungsvoraussetzungen - Zeitpunkt / Zeitraum der Besetzung sowie - bei befristeten Stellen der sachliche und zeitliche Befristungsgrund 1. Entscheidung über Neubesetzung Wird die Stelle aufgrund des Erreichens der Altersgrenze nach 69 Abs. 6 SächsHSG frei, so ist die Entscheidung schnellstmöglich, jedoch spätestens zwei Jahre vor dem Freiwerden der Stelle, zu treffen ( 59 Abs. 1 S. 7 SächsHSG). Rektorat: - Entscheidung, ob die freie Stelle wiederbesetzt werden soll und welchem Bereich sie zugeordnet wird ( 59 Abs. 1 S. 4 SächsHSG) - inhaltliche Festlegung der Stelle durch Funktionsbeschreibung im Benehmen mit dem Senat ( 59 Abs. 1 S. 1 SächsHSG, 16 Abs. 1 GO-HGB) - Mitteilung der Entscheidung an das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (nachfolgend: SMWK; 59 Abs. 1 S. 6 SächsHSG) 2. Berufungskommission Für die Zusammensetzung siehe 4 Abs. 2 BerufungsO. Fachgebiet: - Recht zur Unterbreitung eines Vorschlags für die Zusammensetzung der Berufungskommission ( 16 Abs. 3 Satz 2 GO-HGB) 1

2 Geschäftsführender Professor: - Beantragung der Stellungnahme des Rektorats und anschließend der Beschlussfassung des Senats zur vorgeschlagenen Berufungskommission ( 60 Abs. 2. S. 1 SächsHSG, 16 Abs. 1 GO-HGB) Senat: Rektorat: - Einsetzen der Berufungskommission nach Anhörung des Rektorats ( 60 Abs. 2. S. 1 SächsHSG, 16 Abs. 1 GO-HGB) - Bestimmung des Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Senat ( 60 Abs. 2 S. 4 SächsHSG, 16 Abs. 1 GO-HGB) - Einsetzung eines Berufungsbeauftragten (Mitwirkung am Verfahren ohne Stimmrecht; 83 Abs. 3 S. 3 SächsHSG) II. Ausschreibung - Fertigung eines Ausschreibungstextes auf der Grundlage der Funktionsbeschreibung (vgl. oben: I., 59 Abs. 2 S. 1 SächsHSG) - Angabe von Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben, der geforderten Berufungsvoraussetzungen und des Zeitpunkts der Besetzung - Freigabe des Ausschreibungstextes ( 59 Abs. 2 S. 1 SächsHSG) - frühestmögliche öffentliche und in der Regel internationale Ausschreibung ( 59 Abs. 2 S. 1 SächsHSG) III. Auswahlverfahren Alle Verfahrensschritte sind zu dokumentieren und zu begründen. Dazu zählen insbesondere Einladungen, Kommissionssitzungen, Vorstellungsgespräche/Probevorlesungen, Entscheidungsfindungen. Die Protokolle sind zu bestätigen. - Beteiligung des Gleichstellungsbeauftragten und ggf. der Schwerbehindertenvertretung bei allen Verfahrensschritten ( 55 Abs. 2 SächsHSG, 81, 95 SGB IX) - Aufstellen eines Kriterienkatalogs für die Bewerberauswahl anhand der Funktionsbeschreibung unter Berücksichtigung der Berufungsvoraussetzungen nach 58 SächsHSG (bzw. bei Juniorprofessoren nach 63 SächsHSG) mit folgenden Schwerpunkten: - Hochschulabschluss - pädagogische Eignung und hochschuldidaktische Kenntnisse 2

3 - besondere Befähigungen zur wissenschaftlichen/künstlerischen Arbeit / eigene wissenschaftliche/künstlerische Position - Erfüllung weiterer, anhand der Funktionsbeschreibung zu definierender, stellenspezifischer Anforderungen - Schwerbehinderung - Vorauswahl der Bewerber für Vorstellungsgespräche/Probevorlesungen unter detaillierter Begründung zur Auswahl/Nichtberücksichtigung anhand des Kriterienkatalogs - ggf. Entscheidung, ob Personen, die sich nicht beworben haben, angesprochen werden sollen - Festlegung der Modalitäten für Vorstellungsgespräche/Probevorlesungen - Einladung der Kandidaten zu Vorstellungsgesprächen/Probevorlesungen - Durchführung von Vorstellungsgesprächen/Probevorlesungen - Auswahl möglicher Listenkandidaten unter Berücksichtigung der speziellen geforderten Qualifikationen vor dem Hintergrund der Funktionsbeschreibung (detaillierte Begründung von Eignung/Nichteignung der eingeladenen Bewerber) - Anforderung von mindestens zwei externen Gutachten für jeden der für einen Listenplatz in Erwägungen gezogenen Bewerber von anerkannten Wissenschaftlern oder Künstlern auf dem Berufungsgebiet - Vornehmen einer vergleichenden Würdigung (einschließlich der Bewertung der Lehrleistung, der Forschungs- oder künstlerischen Leistung sowie der Lehrevaluation) - Erstellung eines Berufungsvorschlages ( 60 Abs. 3 SächsHSG) Voraussetzungen: - Frist: innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist 3

4 - Begründung des Vorschlages, Bewertung der Lehrleistung, der Forschungs- oder künstlerischen Leistung sowie der Lehrevaluation auf Grundlage der externen Gutachten und der vergleichenden Würdigung - Berufungsvorschlag soll drei Personen benennen. - Dabei können auch Personen vorgeschlagen werden, die sich nicht beworben haben. - Bereits an der Hochschule Beschäftigte können nur in Ausnahmefällen vorgeschlagen werden. Ein solcher liegt vor, wenn sich der Vorgeschlagene in seiner Befähigung deutlich von anderen Bewerbern abhebt oder einen Ruf an eine andere Hochschule erhalten hat (dies ist zu begründen). - ggf. Vorschlag, dass erstmals Berufene für die Dauer von bis zu zwei Jahren auf Probe eingestellt werden (außer Juniorprofessoren und Akademischen Assistenten; 69 Abs. 2 S. 1 SächsHSG.) - Weiterleitung an Rektor über Kanzler - Rechtliche Prüfung der Berufungsvoraussetzungen und des bisherigen Verfahrens ( 85 Abs. 4 SächsHSG) - Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens ( 60 Abs. 3 S. 8 SächsHSG) und Mitteilung der Entscheidung an den Geschäftsführenden Professor ( 3 Abs. 1 Nr. 2 GO-HGB) - Einladung des Senats mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung ( 88 Abs. 2, 60 Abs. 4 SächsHSG, 16 Abs. 1 GO-HGB) Senat: - Beschlussfassung mit der Mehrheit der Anwesenden sowie mit der Mehrheit der dem Senat angehörenden Hochschullehrer ( 54 Abs. 2, 3 SächsHSG) - rechtliche Prüfung ( 60 Abs. 4, 85 Abs. 4 SächsHSG - ggf. abweichende Entscheidung über Berufung nach Erörterung mit dem Geschäftsführenden Professor ( 60 Abs. 4 S 4ff. SächsHSG) - Anfrage beim SMWK, ob bereits eine Ruferteilung aus anderen Ländern vorliegt (gilt nur bei W3-Professuren) - Information an die Listenplatzierten über die beabsichtigte Ruferteilung 4

5 sowie Absage der restlichen Bewerbungen, (nach frühestens vier Wochen) - Erteilung des Rufes ( 60 Abs. 1 SächsHSG) - ggf. Setzung einer Frist zur Rufannahme ( 60 Abs. 4 S. 7 SächsHSG) - Unterrichtung des SMWK, dass ein Ruf erteilt worden ist (gilt nur bei W3-Professuren) (bzw. ein durch ihn beauftragtes Mitglied des Rektorats) - Berufungsverhandlungen mit den Vorgeschlagenen ( 60 Abs. 4 S. 6 SächsHSG i.v.m. 2 LeistBezO-HGB) - bei Annahme: Berufung ( 60 Abs. 1 SächsHSG) - bei Ablehnung: ( 60 Abs. 4 S. 8f. SächsHSG) - Aufforderung an Berufungskommission, einen neuen Bewerber vorzuschlagen oder - Einstellung des Berufungsverfahrens nach Zustimmung des Senats - Rücksendung der Bewerbungsunterlagen - Unterrichtung des SMWK über Abschluss der Berufungsverhandlungen (gilt nur bei W3-Professuren) 5

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