Checkliste Berufungsverfahren Klinik

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1 Checkliste Berufungsverfahren Klinik Step Verfahrensschritte zu beachtende Bestimmungen 1 Antrag Klinikträger 6 Abs. 1 Nr. 1 Kooperationsvertrag 2 Freigabeverfahren 6 Abs. 1 Nr. 2 Kooperationsvertrag, 5 BO 3 Bildung und Einsatz der Berufungskommission Die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren muss gewährleistet sein. Das LGG und HG sehen eine geschlechterparitätische Besetzung von Auswahlkommisionen vor. Ist dies aufgrund der Personalstruktur nicht möglich, kann eine Orientierung am sogennanten Kaskadenmodell vorgenommen werden. Allerdings sind die Gründe für die Zusammensetzung der Kommission in der Berufungsakte zu vermerken. RUB-externe Mitglieder sollten der Kommission mit Stimmrecht angehören. Die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einer Statusgruppe gehört nicht dem Bereich der zu besetzenden Professur an. 6 Abs. 1 Nr. 3 Kooperationsvertrag, 38 Abs. 4 HG, 8 BO, 12 Abs. 1 BO 11 Abs. 2 HG 9 Abs. 2 LGG, 11c HG 8 Abs. 3 BO 8 Abs. 3 BO Beteiligung der zentralen Gleichstellungsbeauftragten, sowie der Gleichstellungsbeauftragten des Trägers 8, 17 LGG Ausschreibung Die Ausschreibung erfolgt auf Kosten des Klinikträgers i.d.r. international. Mitteilung an die bezüglich Erscheinungsdatum und Publikationsorgan /e 6 Abs. 1 Nr. 5 Kooperationsvertrag, 6 Abs. 1 BO 4 Text der Ausschreibung wird zwischen Klinikträger und abgestimmt. In der Ausschreibung Hinweise auf Universitätsstatus der Klinik, gemeinsamgeführtes Auswahlverfahren und das der Stelleninhaber /in befähigt sein muss das Fachgebiet in Forschung und Lehre zu vertreten. 6 Abs. 1 Nr. 4 Kooperationsvertrag, 6 Abs. 1 BO Aus der Ausschreibung muss hervorgehen, dass nur Bewerber /innen, die die Einstellungsvoraussetzungen aufweisen, für die Besetzung in Frage kommen. 6 Abs. 1 Nr. 4 Kooperationsvertrag, 36 HG, 6 Abs. 1 BO 5 Nach Bewerbungsschluss Der Klinikträger teilt der die Namen der aus seiner Sicht in Frage kommenden Bewerber /innen mit. Die 6 Abs. 1 Nr. 8 Kooperationsvertrag Anzahl soll im angemessenen Verhältnis zur Gesamtbewerberzahl stehen. (Konstituierende) Sitzung der Berufungskommission

2 6 7 Zu Beginn der Beratung in der Berufungskommission sind die studentischen Vertreter ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie ein Votum zur Lehrleistung abgeben sollen. Festlegung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung Sichtung der Bewerbungsunterlagen Auswahl von Kandidatinnen und Kandidaten für die persönliche Vorstellung aus allen Bewerbungen, unter angemessener Berücksichtigung der Auswahl des Klinikträgers und in Abstimmung mit diesem. Bestimmung der externen Gutachterinnen und Gutachter ohne Weitergabe der Reihung Persönliche Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten Probevortrag, ggf. mit anwesenden Gutachter/innen, Probelehrveranstaltung, Interview, Klinikbegehung Sitzung der Berufungskommission 8 Abs. 4 BO 8 Abs. 4 BO 6 Abs. 1 Nr. 8 Kooperationsvertrag, 36 HG 38 Abs. 3 Satz 2 HG, 9 Abs. 1 BO 8 Erarbeitung und Verabschiedung eines Listenvorschlags 6 Abs. 1 Nr. 9 (inklusive Gutachten) nach Anhörung und Zustimmung des Kooperationsvertrag, 9 Abs. 1 BO Klinikträgers zur Reihung. Klinikträger hat ein Veto-Recht. Bildung einer Kommission( jeweils ein Mitglied Klinikträger, Rektorat und ) zur Entscheidung der Reihung bei einem vorherigen Veto des Klinikträgers. Bei erneutem Veto des Klinikträgers wird das Berufungsverfahren abgebrochen. 6 Abs. 1 Nr. 9 Kooperationsvertrag 9 10 Verabschiedung des Listenvorschlags im (erweiterten) srat Erstellen der Berufungsakte (in zweifacher Ausführung) Ein Inhaltsverzeichnis für die Berufungsakte mit weiteren Hinweisen befindet sich auf der Formularseite der Personaldezernats: nhaltsverzeichnis_ _ok_sp.pdf Der Abschlussbericht der Kommission muss den Berufungsvorschlag und die Reihung inbesondere im Hinblick auf die zu erfüllenden Lehr- und Forschungsaufgaben begründen. 6 Abs. 1 Nr. 9 Kooperationsvertrag, 28 Abs. 5 HG 38 Abs. 3 HG Zu allen Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht zur persönlichen Vorstellung eingeladen werden, erfolgt eine schematische Auflistung der Kriterien, aus der hervorgeht, warum sie in dem weiteren Verfahren nicht berücksichtigt wurden. Bei den Bewerberinnen und Bewerbern, die nach ihrer persönlichen Vorstellung nicht auf die Bewerbungsliste aufgenommen wurden, legt die ausführlicher dar, warum sie ihre Bewerbung nicht weiter verfolgt hat. Senatsbeschluss vom zur RUB-internen Umsetzung des 6 Abs. 6 LGG 11 Aktenprüfung durch die Universitätsverwaltung & Gleichstellungsbeauftragte

3 12 13 Beschlussfassung des Rektorats Zwischenbenachrichtigung der weiteren Listenkandidatinnen und -kandidaten (ggf. mit Position) sowie der nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber Abschluss des Dienstvertrages zw. Klinikträger und Bewerber /in Verhandlung über Gehalt/Ausstattung zw. Klinikträger und Bewerber /in 6 Abs. 1 Nr. 10 Kooperationsvertrag, 9 Abs. 4+5 BO 9 Abs. 6 BO 6 Abs. 1 Nr. 11 Kooperationsvertrag 14 Einleitung der Verfahren zur Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßige /r Professor /in" gemäß 41 Abs. 1 HG und zur Einräumung der mitgliedschaftlichen Rechtsstellung eines Professors /einer Professorin gemäß 9 Abs. 2 HG Bei Vorliegen der Voraussetzungen: Verleihung der mitgliedschaftlichen Rechtsstellung und Berechtigung zum Führen der Bezeichnung "außerplanmäßige /r Professor /in" sowie der Bezeichnung "Universitätsprofessor /in". 6 Abs. 1 Nr. 11 Kooperationsvertrag 36 HG, 9 Abs. 2 HG, 41 Abs. 1 HG

4 verantwortlich Klinikträger Rektorat (Entscheidung) /Rektorat und Klinikträger gemeinsam (Veröffentlichung der Ausschreibung) /Klinikträger

5

6 Rektorat Klinikträger Rektorat

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