Ordnung über das Verfahren zur Berufung von Professorinnen. und Professoren und zur Bestellung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren.
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- Horst Arnold
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1 Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 39 - Nr. 1 / 2009 ( ) - Seite 9 - Ordnung über das Verfahren zur Berufung von Professorinnen und Professoren und zur Bestellung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren Auf der Grundlage des 12 der Grundordnung der Universität Hildesheim hat der Senat der Universität Hildesheim die nachfolgende Ordnung über das Verfahren zur Berufung von Professorinnen und Professoren und zur Bestellung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren beschlossen. 1 Allgemeine Regelungen (1) Diese Ordnung regelt die Durchführung von Verfahren zur Berufung von Professorinnen und Professoren und zur Bestellung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. (2) Professuren und Juniorprofessuren sind öffentlich auszuschreiben. Vor Beantragung der Ausschreibung wird die Denomination, Wertigkeit und Ausstattung von dem Präsidium im Einvernehmen mit dem Dekanat festgelegt. Die Ausschreibung erfolgt durch das Präsidium auf Vorschlag des Fachbereichsrats nach Stellungnahme des Senats. Die Ausschreibung muss die Bezeichnung der Stelle, den Aufgabenbereich, die geforderten Einstellungsvoraussetzungen und den Zeitpunkt der Besetzung enthalten. (3) Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes Beschäftigtenverhältnis berufen werden soll oder wenn eine Professorin oder ein Professor auf Zeit im Anschluss an eine Erstberufung auf Dauer berufen werden soll. Satz 1 ist entsprechend anwendbar, wenn das Absehen von einer Ausschreibung erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor der Hochschule, die oder der ein Berufungsangebot von einer anderen Hochschule oder ein anderes Beschäftigungsangebot erhalten hat, durch das Angebot einer höherwertigen Professorenstelle an der Hochschule zu halten. Über den Verzicht auf Ausschreibung entscheidet das Präsidium. (4) Entscheidungen von Organen, Gremien und Kommissionen (Gremien) in Verfahren nach Absatz 1 und solche, die derartige Verfahren unmittelbar betreffen, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Mitglieder der Professorengruppe. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der Hochschullehrergruppe. Bei der Erstellung von Vorschlägen zur Berufung bzw. zur Bestellung ist die Mehrheit der Kommission berechtigt, ihren Vorschlag zusätzlich vorzulegen. Daneben ist jedes Mitglied der Kommission berechtigt, einen Minderheitenvorschlag vorzulegen. Bei Entscheidungen nach Satz 1 haben Mitglieder der MTV-Gruppe kein Stimmrecht. 2 Einrichtung einer Berufungskommission (1) Der Fachbereichsrat ist zuständig für die Erstellung des Berufungsvorschlags. Er richtet zu dessen Vorbereitung im Einvernehmen mit dem Präsidium eine Berufungskommission ein. Ihre Amtszeit endet mit dem Abschluss des Berufungsverfahrens. Betreffen die Lehraufgaben einer zu besetzenden Professur das Fachgebiet eines anderen Fachbereichs, so ist dieser bei der Aufstellung des Berufungsvorschlags zu beteiligen. Niemand
2 Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 39 - Nr. 1 / 2009 ( ) - Seite 10 - darf einer Berufungskommission angehören, die Vorschläge über seine eigene Nachfolge zu machen hat. (2) Die Berufungskommission besteht aus 1. drei Mitgliedern der Hochschullehrergruppe 2. je einem Mitglied a) der Studierendengruppe b) der Mitarbeitergruppe c) der MTV-Gruppe mit beratender Stimme ohne Stimmrecht. (3) Mindestens 40 von Hundert der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein und die Hälfte davon soll der Hochschullehrergruppe angehören. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten. (4) Der Fachbereichsrat kann beschließen, dass die Zahl der Mitglieder der Berufungskommission gegenüber der Regelung des Absatzes 2 verdoppelt wird. (5) Die Mitwirkung externer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist zu gewährleisten. Die Mitwirkung ist durch die Mitgliedschaft mindestens einer externen Hochschullehrerin bzw. eines externen Hochschullehrers in der Berufungskommission sichergestellt. Im Einvernehmen mit dem Präsidium kann der Fachbereichsrat auswärtige sachverständige Personen als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht in die Berufungskommission bestellen. (6) Die Berufungskommission wählt aus ihrer Mitte ein Mitglied der Hochschullehrergruppe zur/zum Vorsitzende/n. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz führenden Mitglieds der Hochschullehrergruppe den Ausschlag. (7) Der Berufungskommission gehört die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme an. Sie ist wie ein Mitglied zu informieren und einzuladen. Sie nimmt zum Berufungsvorschlag Stellung. 3 Berufungsverfahren (1) Die Berufungskommission erstellt eine Empfehlung für den Berufungsvorschlag. Der Fachbereichsrat beschließt den Berufungsvorschlag. Der Berufungsvorschlag wird vom Dekanat der Gleichstellungsbeauftragten zur Stellungnahme vorgelegt. Das Präsidium ist über die Sitzungen der Berufungskommissionen zu informieren. (2) Das Dekanat legt den Berufungsvorschlag und die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten über das Präsidium dem Senat vor. Der Senat nimmt zum Berufungsvorschlag Stellung und kann ihn einmal zur erneuten Beschlussfassung über das Präsidium und das Dekanat an den Fachbereichsrat zurückverweisen. Die Zurückverweisung ist zu begründen. (3) Nach Stellungnahme des Senats entscheidet das Präsidium über den Berufungsvorschlag. Das Präsidium soll den Berufungsvorschlag zurückverweisen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte eine Verletzung des Gleichstellungsauftrages geltend macht. Der
3 Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 39 - Nr. 1 / 2009 ( ) - Seite 11 - vom Präsidium beschlossene Berufungsvorschlag wird dem Stiftungsrat mit der Stellungnahme des Senats zur Entscheidung vorgelegt. (4) Das Präsidium beruft die Professorinnen und Professoren im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat nach Abschluss einer Zielvereinbarung. Das zuständige Dekanat ist an den Berufungsverhandlungen zu beteiligen. 4 Berufungsvorschlag (1) Der Berufungsvorschlag soll drei Personen umfassen, ihre persönliche Eignung und fachliche Leistung in Forschung und Lehre eingehend und vergleichend würdigen und die gewählte Reihenfolge begründen. Über die Leistungen in Wissenschaft oder Kunst einschließlich der Lehre sind Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen einzuholen, die in der Regel vergleichend zu den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern Stellung nehmen sollen. Auf Gutachten im Sinne des Satzes 2 kann verzichtet werden, wenn der Berufungskommission mindestens drei externe Mitglieder angehört haben. (2) Personen, die sich nicht beworben haben, können mit ihrem Einverständnis berücksichtigt werden. Bei einer Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Universität Hildesheim nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der Universität Hildesheim wissenschaftlich tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur können sonstige Mitglieder der eigenen Hochschule nur bei besserer Eignung als andere Bewerberinnen und Bewerber und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 berücksichtigt werden. 5 Verfahren zur Bestellung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (1) Der Fachbereichsrat ist zuständig für die Erstellung eines Vorschlags zur Bestellung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. Er richtet zu dessen Vorbereitung im Einvernehmen mit dem Präsidium eine Auswahlkommission ein. Für die Auswahlkommission gelten die Regelungen des 2 entsprechend. (2) Das Präsidium beschließt über den Berufungsvorschlag und bestellt die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. Die Regelungen des 3 gelten entsprechend mit Ausnahme der Regelung zur Einbeziehung des Stiftungsrates. (3) Der Vorschlag zur Bestellung soll drei Personen umfassen. Die Erstellung erfolgt unter Einbeziehung von Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen. Auf Gutachten im Sinne des Satzes 2 kann nur verzichtet werden, wenn der Auswahlkommission mindestens drei externe Mitglieder angehört haben. Die Gutachten sollen inhaltlich den Vorgaben des 4 Absatz 1 Satz 2 entsprechen. (4) Das Dienstverhältnis wird für die Dauer von 3 Jahren begründet. Es kann vom Präsidium auf Vorschlag des Fachbereichs um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn eine Lehrevaluation und eine auswärtige Begutachtung der Leistungen in Forschung oder Kunst dies rechtfertigen. Anderenfalls kann das Dienstverhältnis um bis zu ein Jahr verlängert werden. Zur Vorbereitung der Entscheidung des Präsidiums setzt der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Präsidium eine Evaluationskommission ein. Näheres regelt die Richtlinie zur Zwischenevaluation von Juniorprofessorinnen/ Juniorprofessoren an der Universität Hildesheim vom in der im Zeitpunkt der Einleitung des je-
4 Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 39 - Nr. 1 / 2009 ( ) - Seite 12 - weiligen Verfahrens gültigen Fassung. Das Präsidium entscheidet nach Stellungnahme des Senats über die Verlängerung des Dienstverhältnisses. 6 Berufung auf Lebenszeit (1) Bei Berufungen auf Dauer im Anschluss an eine Juniorprofessur oder Professur auf Zeit entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem Dekanat über die Einleitung eines Evaluationsverfahrens. Das Präsidium beauftragt im Einvernehmen mit dem Dekanat den Fachbereichsrat mit der Bildung einer Kommission. Der Fachbereichsrat richtet die Kommission im Einvernehmen mit dem Präsidium ein. Für die Kommission gelten die Regelungen des 2 mit Ausnahme der Absätze 4 und 5 entsprechend. (2) Die Kommission führt eine interne Evaluation durch. Sie würdigt die persönliche Eignung und fachliche Leistung durch die Evaluation des Selbstberichts, der Forschung und der Lehre. Bei der Lehrevaluation sind insbesondere die Ergebnisse der hochschulinternen Evaluationsverfahren zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Evaluation werden in einem Evaluationsbericht zusammengefasst. Der Evaluationsbericht wird dem Fachbereichsrat zur Stellungnahme vorgelegt. (3) Das Dekanat legt den Evaluationsbericht und die Stellungnahme des Fachbereichsrats sowie eine eigene Stellungnahme dem Präsidium vor. (4) Das Präsidium beauftragt im Einvernehmen mit dem Dekanat eine externe Evaluation. Für die externe Evaluation werden Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen über die Leistungen in der Lehre und Forschung eingeholt. Die Gutachten sollen auch die Ergebnisse der internen Evaluation berücksichtigen. Das Präsidium legt die Ergebnisse der internen und externen Evaluation dem Senat zur Stellungnahme vor. (5) Nach Stellungnahme des Senats entscheidet das Präsidium über die Evaluationsergebnisse. Bei positiver Entscheidung über die Evaluationsergebnisse entscheidet das Präsidium über den Verzicht auf Ausschreibung und legt den Berufungsvorschlag dem Stiftungsrat zur Herstellung des Einvernehmens vor, es sei denn, dass sich die ursprüngliche Freigabe auf die Berufung auf Lebenszeit im Falle einer positiven Evaluation erstreckt hat. (6) Das Präsidium beruft, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat nach Absatz 5, die Professorinnen und Professoren nach Abschluss einer Zielvereinbarung. Das zuständige Dekanat ist an den Berufungsverhandlungen zu beteiligen. 7 Bleibeverhandlungen bei Berufungsangebot einer anderen Hochschule oder eines sonstigen Beschäftigungsangebots (1) Nach Entscheidung über den Verzicht auf Ausschreibung gemäß 1 Absatz 3 Satz 2 informiert das Präsidium den Fachbereich und den Senat über die Einleitung von Bleibeverhandlungen und fordert Dekanat, Fachbereichsrat und Senat zur Stellungnahme auf. Nach Stellungnahme der Organe entscheidet das Präsidium über das Bleibeangebot und legt den Vorschlag dem Stiftungsrat mit den Stellungnahmen zur Herstellung des Einvernehmens vor. Das Präsidium entscheidet über das Bleibeangebot im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat nach Abschluss einer Zielvereinbarung.
5 Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 39 - Nr. 1 / 2009 ( ) - Seite 13 - (2) Das Präsidium kann beschließen, dass die Regelungen des 6 im Verfahren zur Durchführung von Bleibeverhandlungen ganz oder teilweise entsprechend angewendet werden. 8 Durchführung von Berufungsverfahren mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen (1) Die Universität kann mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen gemeinsame Berufungsverfahren durchführen. In der Ausschreibung ist auf die Kooperation hinzuweisen. Die Berufungskommission setzt sich aus Mitgliedern der Universität und Beschäftigten der außeruniversitären Forschungseinrichtung zusammen. Die Berufung durch die Universität bedarf der Zustimmung der außeruniversitären Forschungseinrichtung. Erfolgt eine Zustimmung nicht, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Für das Berufungsverfahren, insbesondere für die Zusammensetzung, Größe und Beschlussfassung der Berufungskommission gelten die Regeln dieser Ordnung entsprechend. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann durch Vereinbarung festgelegt werden, dass die Universität und die Forschungseinrichtung jeweils eine eigene Berufungskommission einrichtet. Die Berufungskommissionen tagen grundsätzlich in gemeinsamen Sitzungen. Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen übernehmen abwechselnd die jeweiligen Vorsitzenden der Berufungskommissionen. Die von der Universität eingesetzte Berufungskommission beschließt vorbehaltlich der Zustimmung der Berufungskommission der außeruniversitären Forschungseinrichtung über die Empfehlung für den Berufungsvorschlag. Erfolgt eine Zustimmung nicht, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Absatz 1 Satz 6 gilt für die Berufungskommission der Universität entsprechend. 9 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt nach Genehmigung durch das Präsidium der Universität Hildesheim am Tage nach ihrer Verkündung im Verkündungsblatt der Universität Hildesheim in Kraft.
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