Berufungsordnung der BEST-Sabel-Hochschule Berlin

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1 Berufungsordnung der BEST-Sabel-Hochschule Berlin vom Akademischen Senat beschlossen am Änderung vom Für die Berufung von Professoren an die BEST-Sabel-Hochschule Berlin. 1 Geltungsbereich Ausschreibung und Gewinnung von Bewerbern Zuständigkeit des Rektorats Berufungskommission, Einsetzung und Zusammensetzung Arbeitsweise, Auswahlkriterien Verschwiegenheitspflicht Prüfung der Einstellungsvoraussetzungen für Professuren gemäß 100 BerlHG Hausberufungen Anhörung Gutachten Vorschlag der Berufungskommission Minderheitsvorschlag Hauptinhalt des Berufungsvorschlages Verfahren im Rektorat und Akademischen Senat Inkrafttreten Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt die Formen und die Durchführung des Berufungsverfahrens an der BEST- Sabel-Hochschule Berlin. (2) Alle Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Form geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. 2 Ausschreibung und Gewinnung von Bewerbern (1) Das Rektorat schreibt die Stelle öffentlich aus, die Ausschreibung erfolgt i. d. R. auch international. Der Studiengangsleiter des jeweiligen Studiengangs, in der die Berufung erfolgen soll, legt dem Rektorat mit dem Antrag auf Ausschreibung der Stelle einen Vorschlag für einen Ausschreibungstext vor. (2) Die Ausschreibung beinhaltet Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben, insbesondere zum Studiengang und zum Fachgebiet, dem die Stelle zugeordnet ist. Zusätzlich beinhaltet die Ausschreibung eine Funktionsbeschreibung der Stelle, die wahrzunehmenden Lehr- und Forschungsaufgaben und die Anforderungen an die Bewerber (Lehr- und Forschungserfahrung sowie z. B. Managementkompetenzen).

2 - 2 - (3) Parallel zur Ausschreibung suchen das Rektorat und/oder die Berufungskommission im Inland und im Ausland nach geeigneten Wissenschaftlern. (4) Geht auf die Ausschreibung nicht wenigstens eine hinreichend qualifizierte Bewerbung ein, und gelingt es dem Rektorat bzw. der Berufungskommission nicht, qualifizierte Nichtbewerber vorzuschlagen, wird das Verfahren auf Antrag des Rektorats beendet. 3 Zuständigkeit des Rektorats (1) Die Sicherstellung für die sachgerechte Durchführung des Berufungsverfahrens bis zur Entwicklung eines Berufungsvorschlags liegt bei dem Rektorat der Hochschule. (2) Das Rektorat vereinbart zu Beginn des Verfahrens mit der Berufungskommission einen Zeitrahmen, der den externen Mitgliedern und auch den in Aussicht genommenen Bewerberinnen rechtzeitig mitgeteilt wird. Die Verfahrensdauer vom Ende der Ausschreibungsfrist bis zur Weitergabe des Berufungsvorschlags des Rektorats an die zuständige Stelle der Senatsverwaltung soll sechs Monate nicht überschreiten. Eine Information der Bewerberinnen über wichtige Verfahrensschritte wird sichergestellt. 4 Berufungskommission, Einsetzung und Zusammensetzung (1) Der Berufungskommission gehören zwei Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer sowie ein vom Rektor benannter externer Professor und je ein Vertreter des akademischen Personals und ein Studierendenvertreter an. Die Professoren müssen mindestens über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen. (2) Die Berufungskommission wird vom Rektorat eingesetzt. Das Rektorat bestimmt den Vorsitzenden der Berufungskommission. Der Vorsitzende soll Erfahrung mit der Durchführung von Berufungsverfahren besitzen. (3) Der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule nimmt, wenn er nicht als Mitglied der Berufungskommission gewählt wurde, an den Sitzungen der Berufungskommission beratend teil und ist wie ein Mitglied einzuladen. (4) Wenn eine zu besetzende Professur nach der fachlichen Ausrichtung weitere Studiengänge berührt, wirkt das Rektorat auf eine angemessene Vertretung der betreffenden Studiengänge in der Berufungskommission hin. Andere Studiengänge sind berechtigt jeweils einen Hochschullehrer mit beratender Stimme in die Berufungskommission zu entsenden, die Zahl der beratenden Hochschullehrer darf die Zahl der stimmberechtigten Hochschullehrer nicht überschreiten. (5) Ist eine Stelle mit einem Professor zu besetzen, mit der eine Aufgabe in einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der BEST-Sabel-Hochschule Berlin verbunden ist, so trifft die Hochschule, vertreten durch den Rektor, mit der wissenschaftlichen Einrichtung vor Beginn des Berufungsverfahrens eine Vereinbarung über die Zusammensetzung der Berufungskommission und über den Ablauf des Verfahrens bis zur Aufstellung des Berufungsvorschlags. (6) Der Berufungskommission darf nicht angehören, wer die Stelle innehat oder innegehabt hat. Die Mitglieder der Berufungskommission geben nach Bekanntgabe der Bewerbungen eine schriftliche Erklärung über mögliche Interessenkonflikte ab. Der Rektor entscheidet über die Mitwirkung in der Berufungskommission.

3 - 3-5 Arbeitsweise, Auswahlkriterien (1) Die Berufungskommission trifft ihre Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Erfüllung der Ausschreibungskriterien sowie der folgenden Kriterien: wissenschaftliche Qualifikation, didaktische Kompetenz, Fähigkeit, der BEST-Sabel-Hochschule Berlin neue Impulse für Lehre und Forschung zu geben, besonderes Engagement in der Lehre und Erfahrungen bei der Entwicklung von Curricula, Befähigung zum Management, insbesondere Personalführungskompetenz, soziale Kompetenz, berufliche Erfahrung außerhalb der Hochschule, Erfahrungen bei der Einwerbung von Drittmitteln, internationale Erfahrungen, Bereitschaft und Eignung zur interdisziplinären Zusammenarbeit, Fähigkeit, die Gender- Thematik in Forschung und Lehre zu integrieren. (2) In der konstituierenden Sitzung kann die Berufungskommission Kriterien im Sinne einer Konkretisierung der Anforderungen an die Professur beschließen, soweit sie mit der Widmung und dem Ausschreibungstext vereinbar sind. Dies muss vor Kenntnisnahme der Bewerbungen geschehen. 6 Verschwiegenheitspflicht Berufungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die Sitzungsgegenstände verpflichtet. Bei Entscheidungen über Personen (Einladung, Erstellung der Berufungsliste) ist geheim abzustimmen. Darüber hinaus kann die Berufungskommission auf Antrag geheime Abstimmung beschließen. 7 Prüfung der Einstellungsvoraussetzungen für Professuren gemäß 100 BerlHG (1) Bei der Prüfung der Einstellungsvoraussetzungen für Professuren sind die Bestimmungen des 100 BerlHG anzuwenden. (2) Das Vorliegen der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach 100 Absatz 4 BerlHG ist jeweils im Hinblick auf die Qualifikationsanforderungen der Stelle zu bewerten. Für den Nachweis der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen kann eine Habilitation nicht verlangt werden. 8 Hausberufungen (1) Wissenschaftliche Mitarbeiter der Hochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen und nur unter den Voraussetzungen des 7, Absatzes 1 (externe Promotion) auf eine Professur berufen werden. (2) Soll eine in Absatz 1 genannte Person zur Berufung vorgeschlagen werden, so sind mindestens zwei auswärtige vergleichende Gutachten einzuholen und von der Berufungskommission auszuwerten. Eine Hausberufung ist nur möglich, wenn die Berufungskommission auf der Basis der positiven auswärtigen Gutachten feststellt, dass der Hausbewerber besser qualifiziert ist als der weitere Bewerber. 9 Anhörung (1) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist werden die in die engere Wahl gezogenen Bewerber zu einer Anhörung und einer nicht öffentlichen Aussprache eingeladen. (2) Die Anhörung (z. B. in Form einer Probevorlesung) ist so zu organisieren, dass sie auch über die Qualifikation in der Lehre der Bewerber Aufschluss gibt. (3) Bei der Vorauswahl für die Anhörung ist sicherzustellen, dass alle für die Stelle qualifizierten Bewerber, die den Anforderungen der Stelle entsprechen, eingeladen werden. Sofern dies wegen einer zu großen Zahl von Bewerbungen nicht möglich ist, müssen wenigstens so viele Bewerber eingeladen werden.

4 - 4 - (4) Die Anhörung ist hochschulöffentlich. Sie ist in geeigneter Form anzukündigen. Das Kuratorium kann zur Anhörung eingeladen werden. (5) In der nicht öffentlichen Aussprache mit Mitgliedern des Rektorats und der Berufungskommission besteht Gelegenheit zum Austausch von Informationen über die mit der Stelle verbundenen Anforderungen, deren Ausstattung einschließlich der Service-Angebote der Hochschule sowie die Perspektiven und Erwartungen der Bewerber. Weiter werden Kompetenzen der Bewerber im Bereich der Personalführung und der Wahrnehmung von Managementaufgaben erörtert. 10 Gutachten (1) Die Berufungskommission muss zur Würdigung der fachlichen und pädagogischen Eignung der in die engere Wahl gezogenen Bewerber mindestens ein Gutachten von externen Professoren einholen. Steht kein externer Professor für die Berufungskommission zur Verfügung, sind zwei Gutachten von externen Professoren einzuholen. (2) Die Befangenheitsregelung des 3 Absatz 6 gilt entsprechend für die Bestellung von Gutachtern. 11 Vorschlag der Berufungskommission (1) Die Berufungskommission stellt ihren Berufungsvorschlag nach Durchführung der Anhörung unter Berücksichtigung der Erfüllung der Ausschreibungskriterien und der in 5 genannten Auswahlkriterien, sowie unter Berücksichtigung der Gutachten und des 13 auf. (2) Die Berufungskommission leitet ihre Berufungsvorschläge sowie eventuelle Minderheitsvorschläge nach 14 an das Rektorat zur Prüfung und den Akademischen Senat zur Beschlussfassung weiter. 12 Minderheitsvorschlag Jedes Mitglied der Berufungskommission ist berechtigt, einen Minderheitsvorschlag vorzulegen. In diesem ist zu begründen, warum dem Mehrheitsvorschlag nicht gefolgt wird. 13 Hauptinhalt des Berufungsvorschlages (1) Der Berufungsvorschlag muss die Berufungsliste sowie eine Erläuterung enthalten. (2) Die Berufungsliste soll mindestens drei Namen enthalten. Zur Gleichstellung gilt das Gleichstellungskonzept Gender & Diversity ; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn in der Person eines Mitbewerbers schwerwiegende Gründe sozialer Art vorliegen. (3) Die Erläuterung enthält eine Würdigung der Qualifikation jeder Vorgeschlagenen, die dessen fachliche, pädagogische und persönliche Eignung jeweils gesondert bewertet und daraus entsprechend der Gewichtung der wahrzunehmenden Aufgaben seine Gesamtqualifikation ableitet und eine darauf gestützte Begründung der Reihenfolge des Berufungsvorschlags. (4) Dabei sind die Ausführungen über die Qualifikation der in der Berufungsliste genannten Personen unter Berücksichtigung von Funktionsbeschreibung, Ausschreibungstext und Auswahlkriterien aufeinander abzustimmen und zu einem als Ganzes begründeten Vorschlag zusammenzufassen. (5) Der Berufungsvorschlag umfasst weiter einen Verfahrensbericht sowie die Kurzlebensläufe der Listenplatzierten. (6) Über die dem Berufungsvorschlag weiter beizufügenden Unterlagen entscheidet das Rektorat.

5 Verfahren im Rektorat und Akademischen Senat (1) Das Rektorat prüft die Qualität des Berufungsvorschlages insbesondere in rechtlicher und entwicklungsplanerischer Hinsicht und leitet ihn dem Akademischen Senat zu. (2) Der Akademische Senat prüft den Berufungsvorschlag vorrangig in inhaltlicher Hinsicht und beschließt in Anwesenheit des Vorsitzenden der Berufungskommission über den Berufungsvorschlag. (3) Der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule erhält vor der Entscheidung über den Berufungsvorschlag Gelegenheit zur Stellungnahme. (4) Der Berufungsvorschlag ist dem für die Hochschule zuständigen Mitglied der Senatsverwaltung spätestens acht Monate nach Freigabe der Stelle vorzulegen. (5) Unmittelbar nach Bestätigung des Berufungsvorschlages durch die Senatsverwaltung tritt das Rektorat in die Vertragsverhandlungen mit den Bewerbern ein. Es gilt die von der Senatsverwaltung bestätigte Reihenfolge. 15 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tag nach der Genehmigung durch die Senatsverwaltung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Berufungsordnung an der BEST-Sabel-Hochschule Berlin außer Kraft.

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