In dieser Ordnung gelten maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

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1 Ordnung der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig (HGB) über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Professoren sowie hauptamtliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien (Leistungsbezügeordnung der HGB LeistBezO-HGB) vom 10. Juli 2013 Der Senat der Hochschule für Grafik und Buchkunst erlässt auf der Grundlage von 9 der Sächsischen Hochschulleistungsbezügeordnung (SächsHLeistBezVO) gemäß 13 Abs. 3 SächsHSFG folgende Ordnung Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge 3 Besondere Leistungsbezüge 4 Funktions-Leistungsbezüge 5 Forschungs- und Lehrzulage 6 Allgemeine Bestimmungen 7 Inkrafttreten und Außerkrafttreten In dieser Ordnung gelten maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts. 1 Geltungsbereich (1) Die Gewährung von Leistungsbezügen und Zulagen gemäß 2, 3, 5 und 6 SächsHLeistBezVO erfolgt an der HGB nach Maßgabe dieser Ordnung im Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel. (2) Diese Ordnung gilt für die Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien der HGB, die nach der Bundesbesoldungsordnung W besoldet oder im Angestelltenverhältnis entsprechend vergütet werden.

2 2 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge (1) Berufungs-Leistungsbezüge können im Rahmen von Berufungsverhandlungen gewährt werden, wenn dies erforderlich ist, um einen Professor für die HGB zu gewinnen. Bleibe-Leistungsbezüge können im Rahmen von Bleibeverhandlungen gewährt werden, um den Verbleib eines Professors an der HGB zu erreichen. Bei der Entscheidung werden die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage, die Entwicklungsplanung der HGB und die Arbeitsmarktsituation gleichermaßen berücksichtigt. (2) Die Gewährung neuer oder höherer Leistungsbezüge nach Absatz 1 ist bei einem Ruf an eine andere inländische Hochschule oder einer Berufung innerhalb der HGB frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung zulässig. Die Gewährung von Leistungsbezügen aus Anlass von Bleibeverhandlungen setzt voraus, dass der Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn in Schriftform vorlegt. (3) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet gewährt werden. Unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge können an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen. (4) Die Entscheidung über die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen und ihrer Ruhegehaltsfähigkeit nach Maßgabe von 13 Abs. 2a, 3 und 4 SächsBesG trifft das Rektorat auf Grundlage einer vorherigen schriftlichen Stellungnahme des Geschäftsführenden Professors. Soweit dabei die Höchstgrenze nach 33 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes überschritten werden soll, bedarf diese Entscheidung der Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. 3 Besondere Leistungsbezüge (1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Forschung können besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Besondere Leistungen sind solche, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erbracht worden sind. (2) In der Lehre können besondere Leistungen nachgewiesen werden insbesondere durch: 1. Ergebnisse der Evaluation der Lehrleistungen, 2. Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden oder auf diese nicht anzurechnen sind und nicht gesondert vergütet werden, 3. Organisation und Durchführung studiengangsspezifischer und/oder hochschulübergreifender, interdisziplinärer Lehrprojekte, 4. wesentliche Beiträge zur Studienorganisation und -reform, 5. ehrenamtliche Tätigkeit in Fachjuries und/ oder kommissionen anderer Hochschulen. 2

3 (3) In der Kunst können besondere Leistungen nachgewiesen werden insbesondere durch: 1. Leistungen auf dem Gebiet der Kunstausübung, zum Beispiel herausragende, überregional wirksame Ausstellungen, prämierte oder auf sonstige Weise ausgezeichnete Buchpublikationen, 2. sonstige herausragende, beispielsweise durch Preise, Ehrungen und Auszeichnungen anerkannte künstlerische Leistungen, 3. Organisation und Durchführung studiengangsspezifischer- und/oder hochschulübergreifender, interdisziplinärer Projekte, 4. Durchführung künstlerischer Entwicklungs-vorhaben, sofern dafür keine Freistellung gemäß 68 SächsHSFG gewährt wurde. (4) In der Weiterbildung können besondere Leistungen nachgewiesen werden insbesondere durch: 1. erfolgreiche Lehrveranstaltungen, die über die Lehrverpflichtung hinausgehen oder auf diese nicht anzurechnen sind und nicht gesondert vergütet werden oder 2. Entwicklung von Weiterbildungsangeboten. (5) In der Nachwuchsförderung können besondere Leistungen nachgewiesen werden insbesondere durch: 1. Initiativen zur Nachwuchsförderung oder 2. Leistungen bei der Betreuung des künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchses innerhalb der Hochschule. (6) In der Forschung können besondere Leistungen nachgewiesen werden insbesondere durch: 1. Ergebnisse der Evaluation von Forschungsvorhaben, 2. Auszeichnungen, 3. Publikationen und Vortragstätigkeit und/ oder Mitarbeit in Herausgebergremien, 4. Leistungen im Wissenstransfer, 5. Tätigkeiten bei Aufbau und Leitung von Forschungsgruppen, 6. Betreuung von Promotionen und Habilitationen, 7. Organisation und Durchführung der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen oder mit Forschungseinrichtungen im In- und Ausland, 8. Organisation und Durchführung von Fachtagungen und Kongressen vorrangig an der HGB. (7) Besondere Leistungen in Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung und Forschung können auch nachgewiesen werden durch die Einwerbung von Drittmitteln, sofern hierfür keine Forschungs- und Lehrzulage nach 15 SächsBesG gewährt wird oder durch das Wahrnehmen einer besonderen Aufgabe im Rahmen der Hochschulentwicklungsplanung, vor allem durch eine wesentliche Tätigkeit in einem festgelegten Schwerpunktbereich. (8) Besondere Leistungsbezüge können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren befristet vergeben werden. Im Falle einer wiederholten Gewährung können laufende Leistungsbezüge unbefristet mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls ge- 3

4 währt werden. Unbefristet gewährte Leistungsbezüge können an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen. (9) Besondere Leistungsbezüge werden in der Regel wie folgt gewährt: 1. Für Leistungen gemäß Absätzen 2 bis 7, die in den drei zurückliegenden Studienjahren kontinuierlich erbracht wurden und die das Profil des Faches/des Fachgebietes nachhaltig mitprägten, können besondere Leistungsbezüge in Höhe von bis zu 250,00 EUR monatlich gewährt werden. 2. Für Leistungen gemäß Absätzen 2 bis 7, die in den drei zurückliegenden Studienjahren kontinuierlich erbracht wurden und das Profil der HGB als Lehrinstitution, als Kunsteinrichtung und/oder Forschungsinstitution im nationalen bzw. internationalem Rahmen mitprägten, können besondere Leistungsbezüge in Höhe von bis zu 500,00 EUR monatlich gewährt werden. 3. Für einzelne Leistungen gemäß Absätzen 2 bis 7, die in herausragender Weise im zurückliegenden Studienjahr erbracht wurden, kann als Einmalzahlung ein besonderer Leistungsbezug in Höhe von bis zu 1.000,00 EUR gewährt werden. (10) Besondere Leistungsbezüge werden auf schriftlichen und begründeten Antrag des Professors gewährt. Der Antrag muss bis zum 31. August des Jahres beim Geschäftsführenden Professor eingehen. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Geschäftsführende Professor nimmt zu dem Antrag schriftlich Stellung, in dem er bis zum 30. September des Jahres dem Rektorat einen Entscheidungsvorschlag unterbreitet. Dabei kann er auch Professoren vorschlagen, die keinen Antrag auf Gewährung von besonderen Leistungsbezügen gestellt haben. Der Entscheidungsvorschlag und die Reihenfolge des Entscheidungsvorschlages sind gemäß den Kriterien von Absatz 2 bis 7 zu begründen. Der Geschäftsführende Professor richtet seinen Antrag auf besondere Leistungsbezüge bis zum 31. August des Jahres an den Rektor. (11) Die Entscheidung über die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen und ihrer Ruhegehaltsfähigkeit nach Maßgabe von 13 Abs. 2a, 3 und 4 SächsBesG ist für jeden Einzelfall durch das Rektorat durch schriftlichen und begründeten Bescheid zu treffen. Im Falle der Bewilligung sind darin die Höhe der besonderen Leistungsbezüge, der Bewilligungszeitraum, eine Teilnahme an allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen und eine Ruhegehaltsfähigkeit bekannt zu geben. Das Rektorat kann für die Entscheidung geeignete Unterlagen anfordern oder auch Gutachten einholen. Sollte eine erbrachte und als besonders bewertete Leistung mehr als einem der Absätze 2 bis 7 zurechenbar sein, so wird sie bei der Entscheidung nur einmal berücksichtigt. Wird ein Antrag auf Gewährung von besonderen Leistungsbezügen vom Rektorat abgelehnt, so ist dem Betroffenen auf Wunsch die Entscheidung in einem Gespräch zu erläutern. (12) Für Leistungen, für die besondere Leistungsbezüge gewährt worden sind, dürfen frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der Gewährung weitere besondere Leistungsbezüge gewährt werden. 4

5 4 Funktions-Leistungsbezüge (1) Über die Funktions-Leistungsbezüge des Rektors und der Prorektoren sowie ihre Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen entscheidet das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Hochschule. (2) Für die Dauer der Wahrnehmung weiterer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung können Funktions-Leistungsbezüge in Höhe von bis zu 300,00 EUR monatlich gezahlt werden, sofern mit dieser Funktion eine besondere Belastung oder eine besondere Verantwortung verbunden ist, die Funktion mit überdurchschnittlichem Engagement wahrgenommen und hierfür nicht bereits eine Zulage nach Absatz 1 gezahlt wird. Die Entscheidung über die Gewährung einer derartigen Zulage trifft das Rektorat nach Anhörung des Senats. 5 Forschungs- und Lehrzulage (1) Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich für diesen Zweck vorgesehen hat und neben den übrigen Kosten des Vorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. (2) Die Zulage darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird. Sie darf in einem Kalenderjahr 100 Prozent des Jahresgrundgehaltes des Professors nicht überschreiten. (3) Die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage aus Mitteln privater Dritter schließt die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen nach 3 Abs. 7 für das Einwerben dieser Drittmittel für Forschungs- und Lehrvorhaben aus. (4) Die Entscheidung über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen trifft das Rektorat. Soweit dabei die Höchstgrenze nach 33 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes überschritten werden soll, bedarf diese Entscheidung der Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. 6 Allgemeine Bestimmungen (1) Leistungsbezüge nach den 2, 3 und 4 dieser Ordnungen können nebeneinander gewährt werden. (2) Die HGB unterrichtet das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst jährlich bis zum Ende des 1. Quartals des Kalenderjahres über die gewährten Leistungsbezüge, Entscheidungen über die Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen und die Ruhegehaltsfähigkeit sowie über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen des vergangenen Jahres. 5

6 7 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Ordnung wurde gemäß 9 Satz 2 SächsHLeistBezVO am 3. Juli 2013 vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst genehmigt. Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leistungsbezügeordnung der HGB vom außer Kraft. Leipzig, den 10. Juli 2013 Prof. Dr. Ana Dimke Rektorin der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig 6

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