Berufungsordnung. der. Technischen Universität Dresden

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1 Berufungsordnung der Technischen Universität Dresden Vom Aufgrund von 59 Abs. 3 und 60 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz SächsHSG) vom (SächsGVBl. S. 900) hat das Rektorat der TU Dresden folgende Berufungsordnung beschlossen: Präambel Die Berufungsentscheidung stellt eines der zentralen hochschulinternen Steuerungsinstrumente für die Qualitätssicherung und Profilbildung der Technischen Universität Dresden in Forschung und Lehre dar. Ziel der Technischen Universität Dresden ist es, exzellente Ergebnisse in Forschung und Lehre mit einer internationalen Professorenschaft, in der Frauen und Männer gleichgestellt sind, zu gewährleisten. Die Technische Universität Dresden verbürgt sich für eine allgemeine Gleichbehandlung aller Bewerber, insbesondere auch der Bewerber mit Behinderung. 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen das Verfahren zur Besetzung von Stellen für Hochschullehrer an der Technischen Universität Dresden. 105 SächsHSG und die Ordnung über das Verfahren für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen der Technischen Universität Dresden bleiben unberührt. (2) Das Verfahren zur gemeinsamen Berufung von Professoren an die Technische Universität Dresden und eine Forschungseinrichtung außerhalb der Technischen Universität wird durch eine Vereinbarung geregelt. (3) Soweit in dieser Ordnung eine weibliche oder männliche Formulierung gewählt ist, gilt diese gleichermaßen für das andere Geschlecht. 2 Besetzung und Funktionsbeschreibung von Professuren (1) Der Fakultätsrat ist berechtigt, dem Rektorat einen Vorschlag zur Besetzung von Professuren zu unterbreiten. Im Übrigen ist vor der Entscheidung gemäß den Absätzen 4 bis 6 der Fakultätsrat zu hören. 2

2 (2) Der Vorschlag ist 2 Jahre und 9 Monate vor dem Freiwerden der Stelle aufgrund des Eintritts eines Professors in den Ruhestand, sonst mit dem Bekanntwerden des Freiwerdens der Stelle, zu unterbreiten. (3) Gegenstand des Vorschlages und der Anhörung des Fakultätsrates ist neben einem Entwurf eines Ausschreibungstextes eine Stellungnahme, insbesondere 1. zur Einordnung der Professur in die Entwicklungsplanung der Fakultät und der TU Dresden, 2. zur Bedeutung der Professur für die Lehre und Forschung, 3. zur Bedeutung der Professur in Sachsen und zur nationalen und internationalen Bedeutung, 4. zur Abgrenzung der Funktionsbeschreibung zu anderen, insbesondere künftig neu zu besetzenden Professuren der Fakultät, 5. zu den fakultätsinternen beabsichtigten Ausstattungszusagen, 6. zur Funktionsbeschreibung. (4) Das Rektorat legt unter Beachtung der Entwicklungsplanung und der Anhörung des Fakultätsrates fest, ob eine freie Stelle besetzt wird oder welcher Fakultät sie zugeordnet wird. Es legt die Funktionsbeschreibung einschließlich des Umfangs der Aufgabenwahrnehmung in Forschung und Lehre im Benehmen mit dem Fakultätsrat fest. (5) Für den Fall, dass das Rektorat dem Vorschlag des Fakultätsrats zur Besetzung oder zur Funktionsbeschreibung nicht folgen will, hört es den Fakultätsrat vor der endgültigen Entscheidung erneut an bzw. setzt sich mit ihm bezüglich der Funktionsbeschreibung ins Benehmen. (6) Das Rektorat trifft bei einem Freiwerden der Stelle aufgrund des Eintritts eines Professors in den Ruhestand die Festlegung zur Wiederbesetzung oder Neuzuordnung einer Stelle regelmäßig 2 Jahre und 6 Monate vor dem Freiwerden der Stelle, spätestens aber 2 Jahre zuvor. 3 Ausschreibung (1) Die Stellen für Hochschullehrer werden frühestmöglich, beim Freiwerden der Stelle aufgrund des Eintritts eines Professors in den Ruhestand spätestens 12 Monate zuvor, öffentlich und in der Regel international vom Rektorat ausgeschrieben. Auf die Ausnahmen der Ausschreibungspflicht gemäß 59 Abs. 2 Satz 2, 61 SächsHSG wird hingewiesen. (2) Das Rektorat fordert die Fakultät beim Freiwerden der Stelle aufgrund des Eintritts eines Professors in den Ruhestand spätestens 18 Monate zuvor auf, den Entwurf des Ausschreibungstextes zu aktualisieren, sonst umgehend, den Ausschreibungstext zu entwerfen. Das Rektorat kann die Berufungskommission anhören. (3) Der Ausschreibungstext muss folgende Angaben enthalten: 1. den Aufgabenbereich, insbesondere die wahrzunehmenden Lehr- und Forschungsaufgaben, 2. die Berufungsvoraussetzungen an die Bewerber nach dem SächsHSG, 3. die der Funktionsbeschreibung entsprechenden fach- und stellenspezifischen Berufungsvoraussetzungen, 4. die vorgesehene Besoldungs- oder Vergütungsgruppe und die Zuordnung, 3

3 5. den Zeitpunkt der Besetzung, 6. bei Stellen mit Dauerstellenoption für Juniorprofessuren (tenure-track) oder bei Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im befristeten Arbeitsverhältnis einen Hinweis auf diese Option. (4) Zu den fach- und stellenspezifischen Berufungsvoraussetzungen können Erfahrungen auf bestimmten Fachgebieten, Erfahrungen in der Krankenversorgung, Eignung und Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit, Erfahrungen bei der Einwerbung von Forschungsmitteln, Erfahrungen im Wissenschaftsmanagement, besondere Personalführungskompetenz, Erfahrungen zur Studienreform oder ein besonderes nachgewiesenes Engagement in der Lehre zählen. (5) Der Ausschreibungstext ist so abzufassen, dass gleichermaßen Bewerberinnen wie Bewerber sowie schwerbehinderte Bewerber angesprochen werden und Kandidaten aus dem Ausland für eine Bewerbung motiviert werden. 4 Aktive Bewerbersuche (1) Das Rektorat kann sich neben der Ausschreibung in Abstimmung mit den Fakultäten einen Überblick über den Stand der internationalen Forschung und die Arbeitsorte besonders geeigneter Personen verschaffen. (2) Die Berufungskommission kann geeignete international anerkannte Wissenschaftler auffordern, sich zu bewerben. Sie kann im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel auch die erforderlichen Schritte zur Suche geeigneter Personen im In- und Ausland veranlassen. Insbesondere kann der Vorsitzende der Berufungskommission aussichtsreiche Kandidaten im In- und Ausland persönlich ansprechen und zu einer Bewerbung auffordern. (3) Ziel der aktiven Suche nach geeigneten Kandidaten soll auch sein, Professorinnen in Bereichen zu gewinnen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. 5 Berufungsbeauftragter (1) Das Rektorat bestellt mindestens einen Berufungsbeauftragten, der dem Rektor zugeordnet ist. Der Berufungsbeauftragte wirkt in den Berufungsverfahren ohne Stimmrecht mit. Er berichtet dem Rektorat regelmäßig über den aktuellen Stand eines Berufungsverfahrens und bereitet die Entscheidungen des Rektors im Berufungsverfahren vor. Er berät die Fakultäten hinsichtlich der relevanten rechtlichen Bestimmungen. (2) Der Berufungsbeauftragte unterstützt das Rektorat in seiner zentralen Verantwortung für das gesamte Berufungsgeschehen. Insbesondere achtet der Berufungsbeauftragte darauf, dass die Pläne zur strategischen Entwicklung der Hochschule unter Berücksichtigung des Entwicklungsplanes der Fakultät sowie die bei der Zuweisung und in der Ausschreibung festgelegten Kriterien bei der Entscheidungsfindung der Berufungskommission berücksichtigt werden. (3) Der Berufungsbeauftragte achtet darauf, dass der wettbewerbliche Charakter des Verfahrens erhalten bleibt, das Verfahren transparent ist und die Bewerber über den Verfahrensstand informiert werden. Er unterstützt die aktive Kandidatensuche des Rektorats und der Fakultäten. 4

4 (4) Der Berufungsbeauftragte ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Berufungskommission teilzunehmen, und er ist wie die stimmberechtigten Mitglieder zu diesen einzuladen und zu informieren. Er kann alle das Verfahren betreffenden Unterlagen einsehen. (5) Der Berufungsbeauftragte wird durch die Zentrale Universitätsverwaltung administrativ unterstützt. 6 Zusammensetzung der Berufungskommission (1) Der Berufungskommission gehören in der Regel fünf Hochschullehrer, zwei akademische Mitarbeiter, zwei Studierende stimmberechtigt und ein sonstiger Mitarbeiter mit beratender Stimme an. In begründeten Ausnahmefällen kann die Anzahl der Mitglieder erhöht werden; die Hochschullehrer verfügen dabei über eine Mehrheit von einem Sitz. (2) Der Berufungskommission muss mindestens ein externer Sachverständiger, in der Regel ein Professor, angehören. Einer der Hochschullehrer soll Mitglied einer anderen Fakultät der Technischen Universität Dresden oder einer anderen Fachrichtung der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften sein. Ist einer Professur die Wahrnehmung von Aufgaben an einer Zentralen Einrichtung zugewiesen, soll mindestens ein Vertreter der Zentralen Einrichtung aus der Gruppe der Hochschullehrer der Berufungskommission angehören. Ist einer Professur die Wahrnehmung von Aufgaben an einer Zentralen Einrichtung zugewiesen, die überwiegend aus Mitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.v. finanziert wird, sollen mindestens die Hälfte der Hochschullehrer in der Berufungskommission auf Vorschlag der Zentralen Einrichtung benannt werden. (3) Juniorprofessoren dürfen nur als Mitglieder der Berufungskommission eingesetzt werden, wenn ihnen mit der Bestellung zum Außerplanmäßigen Professor das Recht zur Mitwirkung in Berufungskommissionen übertragen wurde. (4) Der Berufungskommission sollen im Regelfall mindestens drei Frauen gemäß Absatz 1, davon mindestens eine Professorin, in begründeten Ausnahmefällen mindestens eine Frau, angehören. Wird eine Frau aufgrund dieser Quotierungsvorschrift überdurchschnittlich in Anspruch genommen, ist sie durch die Fakultät angemessen zu entlasten. (5) Der Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät und ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung sind berechtigt, an den Sitzungen der Berufungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind wie die Mitglieder zu laden und zu informieren. Der Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät ist zu Anträgen berechtigt. 7 Einsetzung der Berufungskommission und Bestellung des Vorsitzenden (1) Der Fakultätsrat setzt die Berufungskommission nach Anhörung des Rektorats ein. Ist einer Professur die Wahrnehmung von Aufgaben an einer Zentralen Einrichtung zugewiesen, bezieht das Rektorat die Stellungnahme der Zentralen Einrichtung in seine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung ein. 5

5 (2) Der Rektor bestimmt im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat den Vorsitzenden. Kommt das Einvernehmen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht zustande, entscheidet der Rektor über den Vorsitz. 8 Verschwiegenheitspflicht (1) Die Berufungskommission tagt nicht öffentlich. Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (2) Bewerbungs- und Sitzungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln. 9 Auswahlverfahren (1) Die Berufungskommission legt ein mehrstufiges Auswahlverfahren fest. Zum Auswahlverfahren können insbesondere ein Vorstellungsgespräch, ein öffentlicher Vortrag oder eine Lehrveranstaltung gehören. (2) Darüber hinaus legt die Berufungskommission auf Grundlage des Ausschreibungstextes und der Funktionsbeschreibung einen Kriterienkatalog für die Einstellung fest, der die Anforderungen an die Professur für die Auswahlentscheidung näher definiert. (3) Für diejenigen Kandidaten, deren Namen in den Berufungsvorschlag aufgenommen werden sollen, werden von auswärtigen Professoren in der Regel mindestens zwei vergleichende Gutachten angefordert, in begründeten Ausnahmefällen für jeden Kandidaten mindestens drei Einzelgutachten. Eines der vergleichenden Gutachten bzw. mindestens je eines der Einzelgutachten soll im Regelfall von einer Professorin verfasst sein. Die Gutachter werden von der Berufungskommission ernannt. (4) Sind im Auswahlverfahren öffentliche Vorträge geeigneter Kandidaten vorgesehen, können die Gutachter an den öffentlichen Vorträgen teilnehmen und zur die Vorträge begleitenden Sitzung der Berufungskommission geladen werden und ihre gutachterlichen Stellungnahmen zu Protokoll geben (fast-track). (5) Die Gutachten müssen die Qualifikation der Kandidaten mit Blick auf die Funktionsbeschreibung und die Berufungsvoraussetzungen nach dem SächsHSG sowie dem Ausschreibungstext beurteilen. (6) Der Rektor kann bereits zeitgleich zum Auswahlverfahren bzw. vor dem Erteilen des Rufes mit dem Ziel einer zügigen bzw. fristgerechten Besetzung der Stelle in einem Vorgespräch die Vorstellungen der Bewerber zur beabsichtigten sächlichen, räumlichen und persönlichen Ausstattung ermitteln. Die Vorgespräche werden regelmäßig im Beisein des Kanzlers und des Dekans geführt. Das Ergebnis der Vorgespräche ist zu protokollieren. 10 Berufungsvorschlag (1) Die Berufungskommission erstellt innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist auf der Grundlage der externen Gutachten einen begründeten Berufungsvor- 6

6 schlag. Der Berufungsvorschlag soll drei Namen und eine Rangfolge unter den Vorgeschlagenen enthalten. (2) Die Begründung des Berufungsvorschlages muss die Bewertung der Lehrleistung und der Forschungs- oder künstlerischen Leistung sowie der Lehrevaluationen enthalten. Die Begründung soll das nach 9 Abs. 1 festgelegte Auswahlverfahren darstellen und sich an dem Kriterienkatalog nach 9 Abs. 2 orientieren. (3) Der begründete Berufungsvorschlag ist dem Rektor vorzulegen. (4) Bei Nichteinhaltung der Frist entscheidet der Rektor über die Einstellung des Berufungsverfahrens. 11 Entscheidung des Rektors über den Fortgang des Verfahrens (1) Der Berufungsbeauftragte überprüft im Auftrag des Rektors 1. ob der Berufungsvorschlag mit Blick auf die Funktionsbeschreibung und die Entwicklungsplanungen der Technischen Universität Dresden und der Fakultät schlüssig begründet ist, 2. ob die Auswahl der Bewerber und die Reihenfolge der Bewerber schlüssig begründet sind, 3. ob rechtliche Bestimmungen bei der Erstellung des Berufungsvorschlages einschließlich der Berufungsordnung beachtet wurden und 4. ob den Gleichstellungszielen der Technischen Universität Dresden Rechnung getragen wurde. (2) Der Rektor entscheidet über den Fortgang des Verfahrens. Genügt der Berufungsvorschlag den Qualitätsanforderungen nach Absatz 1, leitet er den Berufungsvorschlag an den Fakultätsrat weiter. Genügt der Berufungsvorschlag den Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 nicht, kann er die Berufungsvorschlag an die Berufungskommission zur erneuten Beratung und Beschlussfassung zurückverweisen oder das Verfahren einstellen. 12 Entscheidung über den Berufungsvorschlag, Berufungsverhandlung (1) Der Fakultätsrat beschließt über den Berufungsvorschlag. Er leitet ihn spätestens einen Monat nach der Entscheidung des Rektors nach 11 Abs. 2 an diesen weiter. (2) Der Rektor entscheidet, ohne an den Beschluss des Fakultätsrates gebunden zu sein, über die Berufung. Vor dem Beschluss über die Berufung von Professoren, die Aufgaben der Krankenversorgung im Universitätsklinikum wahrnehmen, ist das Einvernehmen des Vorstandes des Universitätsklinikums einzuholen. Das Einvernehmen ist zu erteilen, wenn keine begründeten Zweifel an der Eignung des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllende Aufgaben bestehen. Vor dem Beschluss über die Berufung von Professoren, denen Aufgaben an einer Zentralen Einrichtung zugewiesen sind, ist die Stellungnahme der Leitung der Zentralen Einrichtung zum Berufungsvorschlag einzuholen. 7

7 (3) Erteilt der Rektor den Ruf an einen der Vorgeschlagenen nach dem Berufungsvorschlag, nimmt er Berufungsverhandlungen auf. Die Berufungsverhandlungen werden regelmäßig im Beisein des Kanzlers und des Dekans geführt. Der Rektor legt gegebenenfalls das Ergebnis des Vorgesprächs der Berufungsverhandlung zugrunde. Er kann eine Frist zur Annahme des Rufes bestimmen. (4) Beabsichtigt der Rektor, vom Beschluss des Fakultätsrates abzuweichen, erörtert er dies vor seiner endgültigen Entscheidung mit dem Dekan. (5) Beruft der Rektor keinen der Vorgeschlagenen oder lehnen die Vorgeschlagenen eine Berufung ab, kann er die Berufungskommission zu einem erneuten Berufungsvorschlag auffordern oder das Berufungsverfahren im Einvernehmen mit dem Senat einstellen. (6) Die Berufungskommission legt den erneuten Berufungsvorschlag nach Absatz 5 dem Rektor gemäß 10 Abs. 3 vor. 13 Einstellung oder Ernennung von Juniorprofessoren (1) Der Vorschlag der Fakultät zur Besetzung einer Juniorprofessur ist 18 Monate vor der Neubesetzung, sonst mit dem Bekanntwerden des Freiwerdens der Stelle zu unterbreiten. (2) Im Übrigen gelten die 2 bis 14 entsprechend. 14 Außerordentliche Berufung von Professoren (1) Der Rektor setzt zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlages eine Findungskommission ein. Der Findungskommission müssen mindestens vier externe auf dem Fachgebiet anerkannte Wissenschaftler und sollen drei Hochschullehrer der TU Dresden, zwei akademische Mitarbeiter und ein Studierender mit Stimmrecht angehören. Der Gleichstellungsbeauftragte gehört der Findungskommission mit beratender Stimme an. (2) Im Übrigen finden die Bestimmungen dieser Berufungsordnung keine Anwendung. 15 Zeitlich befristete Professuren, Teilzeitprofessuren Für die Besetzung von zeitlich befristeten Professuren und Teilzeitprofessuren gilt die Ordnung entsprechend. 16 Berufungen an der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus Die Berufungsordnung findet an der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus Anwendung, soweit sie im Einklang zu spezielleren Bestimmungen, insbesondere dem Universitätsklinika-Gesetz in der jeweils geltenden Fassung steht. Die Verwaltungspraxis bestimmt sich nach einer gesonderten Vereinbarung der TU Dresden mit der Medizinischen Fakultät. 8

8 17 Veröffentlichung, Inkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der TU Dresden in Kraft. (2) Diese Ordnung ist ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der TU Dresden vom Dresden, den Der Rektor Prof. Hermann Kokenge 9

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