Ordnung. zum Tierschutz an der TU Dresden
|
|
- Mona Küchler
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Ordnung zum Tierschutz an der TU Dresden vom In dieser Ordnung gelten grammatisch maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. Frauen können die Funktionsbezeichnungen in grammatisch femininer Form führen. Inhaltsübersicht 1. Zuständigkeitsbereich des Tierschutzbeauftragten 2. Bestellung zum Tierschutzbeauftragten 3. Stellung des Tierschutzbeauftragten 4. Aufgaben des Tierschutzbeauftragten 5. Rechte und Pflichten des Tierschutzbeauftragten und der für einen Tierversuch Verantwortlichen im Zusammenhang mit der Durchführung des Versuchsvorhabens 6. Kommission für Tierversuche 7. Sachliche Ausstattung 8. Inkrafttreten Die Ordnung zum Tierschutz wurde vom Senat in der Sitzung am mit Zustimmung des Rektoratskollegiums nach Anhörung der Beteiligten beschlossen. 43
2 1. Zuständigkeitsbereich des Tierschutzbeauftragten 1.1. Der Tierschutzbeauftragte (TSchB) ist zuständig für alle Struktureinheiten der TU Dresden, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden. Bei begründetem Bedarf kann er Aufgaben an seine Stellvertreter delegieren Die Stellvertreter vertreten den ersten TSchB während dessen Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten, führen auf sie im Rahmen des Tierschutzes delegierte Aufgaben i.s.v. Pkt. 1.1., Satz 2 durch und sind für Versuchsvorhaben zuständig, für die der TSchB nach 8b (4) TSchG nicht selbst tätig sein darf. 2. Bestellung zum Tierschutzbeauftragten 2.1. Zum Tierschutzbeauftragten kann nur bestellt werden, wer a) über ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin, Medizin oder der Biologie -Fachrichtung Zoologie- verfügt, b) die erforderlichen Fachkenntnisse (z.b. Fachtierarzt für Versuchstierkunde, Fachtierarzt für Kleintiermedizin, Fachwissenschaftler für Versuchstierkunde oder mehrjährige tierexperimentelle und versuchstierkundliche Tätigkeit in einem Tierlabor) aufweist und c) an der TU Dresden hauptberuflich beschäftigt ist Der TSchB wird auf Vorschlag des Dekans der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus vom Rektoratskollegium bestellt Als Abwesenheitsvertretung für den TSchB wird je ein Vertreter - für den Zuständigkeitsbereich - TUD ohne Medizinische Fakultät - auf Vorschlag des Dekans der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften und - für den Zuständigkeitsbereich - Medizinische Fakultät - auf Vorschlag des Dekans der Medizinischen Fakultät im Benehmen mit dem TSchB vom Rektoratskollegium bestellt Eine Bestellung zum TSchB bzw. zu dessen Stellvertreter ist nur mit Zustimmung der betreffenden Person möglich. 3. Stellung des Tierschutzbeauftragten Der TSchB ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Soweit notwendig, wird er während der Tätigkeit als TSchB in seinem eigentlichen Aufgabenbereich entlastet. 44
3 4. Aufgaben des Tierschutzbeauftragten 4.1. Gemäß 8b (3) Ziffer 1 TSchG ist der Tierschutzbeauftragte verpflichtet, auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten und zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung zu nehmen Der TSchB berät die Struktureinheiten der TU Dresden, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, einschl. die mit der Haltung von Tieren befaßten Personen. Er kann den o.g. Struktureinheiten oder Einzelnen von sich aus Vorschläge unterbreiten Über diese beratende Tätigkeit hinaus fördert er im Einvernehmen mit der Universitätsleitung die versuchstierkundliche Aus- und Fortbildung an der Universität Im Rahmen seiner Möglichkeiten fördert er innerbetriebliche Vorhaben, die die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Beschränkung von Tierversuchen bewirken können. 5. Rechte und Pflichten des Tierschutzbeauftragten und der für einen Tierversuch Verantwortlichen im Zusammenhang mit der Durchführung des Versuchsvorhabens 5.1. Der TSchB ist vor der Antragstellung auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens durch den Antragsteller von einem geplanten Vorhaben zu unterrichten. Der Versuchsleiter eines nicht genehmigungspflichtigen Versuchsvorhabens gemäß Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom hat dem TSchB den Tierversuch anzuzeigen. Der TSchB berät mit dem Antragsteller tierschutzrelevante und versuchstierkundliche Aspekte des Versuchs Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist dem TSchB vor der Weiterleitung an die Genehmigungsbehörde zur Stellungnahme vorzulegen. Die Stellungnahme des TSchB ist dem Antrag beizufügen Der TSchB bezieht die Kommission für Tierversuche nach Pkt.6 dieser Ordnung in die Prüfung des Antrages ein. Der TSchB sowie die Mitglieder der Kommission für Tierversuche können Bedenken vorbringen und Änderungen des Antrags vorschlagen. Werden die Bedenken nicht ausgeräumt bzw. Änderungsvorschläge nicht umgesetzt, hat der TSchB wie folgt zu verfahren: Zu Einzelproblemen der Tierhaltungs- und Versuchsbedingungen, aber auch zu schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem TSchB bzw. Mitgliedern der Kommission für Tierversuche und einem für den Versuch Verantwortlichen ist - aus dem "Bereich der Medizinischen Fakultät" unmittelbar der Dekan der Medizinischen Fakultät bzw. - aus dem "Bereich der TU Dresden ohne Medizinische Fakultät" unmittelbar der Dekan der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften 45
4 um Stellungnahme zu bitten. Diese können in Abhängigkeit der Problemstellung in Angelegenheiten der Forschung die Senatskommission Wissenschaftsentwicklung, Forschung und wissenschaftlicher Nachwuchs bzw. in Angelegenheiten der Lehre die Senatskommission Lehre, Studium und Studienentwicklung beratend einschalten. Sofern es zu keiner Klärung mit dem Antragsteller kommt, hat der TSchB die Beurteilung der Problematik durch die Dekane und/oder die Senatskommission in seine Stellungnahme zum Antrag auf Genehmigung des Versuchsvorhabens einzubeziehen. Vorschläge und Bedenken von grundsätzlicher Bedeutung für den Tierschutz an der TU Dresden hat der TSchB unmittelbar dem Rektoratskollegium, das ihm gegenüber vom Kanzler vertreten wird, mündlich oder schriftlich vorzutragen Auf einen konkreten Versuch bezogene Mängel, Bedenken und Vorschläge sollten zunächst mündlich zwischen dem TSchB und dem Versuchsleiter oder einer vom Versuchsleiter benannten Person erörtert werden. Danach soll der TSchB dem Betroffenen oder dessen Vorgesetzten möglichst unter Einhaltung des Dienstweges die Bedenken schriftlich vortragen. Bleiben die Bemühungen des TSchB ohne Erfolg, ist gemäß 5.3. zu verfahren Der TSchB achtet während der Versuchsdurchführung auf die Einhaltung der Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes. Dies betrifft entsprechend der Genehmigung insbesondere die verwendete Tierart und die Zahl der Tiere, die Versuchsdurchführung und die am Versuch Beteiligten sowie die tierschutzgerechte Haltung und Versorgung der Tiere im Versuch. Darüber hinaus achtet er auf die Durchführung der Protokollierung von Tierversuchen Die für einen Versuch Verantwortlichen haben dem TSchB von sich aus vor Versuchsbeginn über den zeitlichen Ablauf und die Räumlichkeit, in denen der Versuch stattfinden soll, zu unterrichten. Der TSchB hat Zugang zu allen Räumlichkeiten seines Zuständigkeitsbereiches, in denen Tierversuche durchgeführt oder Tiere gehalten werden. Jeglicher Schriftverkehr mit den Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ist dem TSchB in Kopie zur Kenntnis zu geben Der Versuchsleiter oder eine von ihm benannte Person haben dem TSchB auf Anfrage Auskunft über den aktuellen Stand des Versuchs sowie Einsicht in die Aufzeichnungen gemäß 9a und 11a TSchG zu geben Bei den unter 5.5. und 5.7. genannten Tätigkeiten kann sich der TSchB von einer sachkundigen und zuverlässigen Person unterstützen lassen. Diese Person darf nicht der Weisung eines am Versuch Beteiligten unterliegen Der TSchB ist gegenüber der Genehmigungsbehörde auskunftspflichtig. 6. Kommission für Tierversuche 6.1. Die Kommission für Tierversuche unterstützt den TSchB bei der Prüfung des Antrages auf einen genehmigungspflichtigen Tierversuch, indem die Mitglieder aus der Sicht ihrer beruflichen Tätigkeit Stellung zu dem Versuchsvorhaben nehmen. 46
5 6.2. Die Kommission für Tierversuche setzt sich aus folgenden Mitgliedern der TU Dresden zusammen: - dem Tierschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern - einem Biometriker - einem Pathologen bzw. Biochemiker - einem Physiologen bzw. Internisten - einem Psychologen bzw. Chirurgen - einem Zoologen - einem Geisteswissenschaftler. Die Mitglieder der Kommission für Tierversuche werden, soweit es sich nicht um die Tierschutzbeauftragten handelt, im Benehmen mit den beteiligten Fakultäten durch den TSchB bestellt Den Vorsitz der Kommission für Tierversuche hat der TSchB. Er beruft die Kommission für Tierversuche entsprechend Bedarf ein. 7. Sachliche Ausstattung Die TU Dresden unterstützt den TSchB sachlich in der Ausübung seiner Tätigkeit. Sie ermöglicht ihm die Nutzung der vorhandenen Systeme der Literatursuche, die Sammlung der für seine Tätigkeit notwendigen Literatur und in angemessenem Umfang den Besuch von Tagungen und Seminaren mit tierschutzrelevanten Themen. 8. Inkrafttreten Die Ordnung zum Tierschutz an der TU Dresden tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden in Kraft. Dresden, den Der Rektor 47
Die innerbetriebliche Anweisung für Tierschutzbeauftragte
GV-SOLAS - Innerbetriebliche Anweisung für Tierschutzbeauftragte - Stand: Juli 2008-1 - Die innerbetriebliche Anweisung für Tierschutzbeauftragte Einrichtungen, in denen Wirbeltiere, Cephalopoden und Dekapoden
MehrGV-SOLAS, Ausschuss für Tierschutzbeauftragte, Innerbetriebliche Anweisung für TierSchB. Fachinformation. aus dem Ausschuss für Tierschutzbeauftragte
Fachinformation aus dem Ausschuss für Tierschutzbeauftragte Die innerbetriebliche Anweisung für Tierschutzbeauftragte - Musteranweisung - Stand: März 2015 Autoren: André Dülsner, Berlin Rüdiger Hack, Frankfurt
MehrDer Tierschutzbeauftragte
Der Tierschutzbeauftragte Seine Stellung, seine Aufgaben und die Unterstützung, die er benötigt, um seine Aufgaben im Sinne des Tierschutzes zu erfüllen Grundsätze Aspekte Welche Aufgaben sind noch zu
MehrOrdnung der Fakultät für Physik und Geowissenschaften 1
- 1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Physik und Geowissenschaften Ordnung der Fakultät für Physik und Geowissenschaften 1 Auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen vom
MehrGeschäftsordnung. für das. "Kuratorium Botanische Gärten der Technischen Universität Dresden"
Neufassung der Geschäftsordnung für das Kuratorium Botanische Gärten der Technischen Universität Dresden (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der TUD Nr. 8/1994 vom 26.09.1994) Das Rektoratskollegium
MehrD I E N S T B L A T T DER HOCHSCHULEN DES SAARLANDES
529 D I E N S T B L A T T DER HOCHSCHULEN DES SAARLANDES 2017 ausgegeben zu Saarbrücken, 7. August 2017 Nr. 51 UNIVERSITÄT DES SAARLANDES Seite Tierschutzrichtlinie der Universität des Saarlandes Vom 27.
MehrMitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen
Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen Präsidium 24.07.2012 5.80.00 Nr.1 Satzung zur Umsetzung des Tierschutzgesetzes Satzung der Justus-Liebig-Universität zur Umsetzung des Tierschutzgesetzes
MehrSatzung der Universität Leipzig über die Zulassung zu Studiengängen nach Auswahlgesprächen 1
15/7 Universität Leipzig Satzung der Universität Leipzig über die Zulassung zu Studiengängen nach Auswahlgesprächen 1 Auf der Grundlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft
MehrOrdnung des Bereichs Medizin (School of Medicine) der Technischen Universität Dresden
Ordnung des Bereichs Medizin (School of Medicine) der Technischen Universität Dresden Vom 03.09.2014 In dieser Bereichsordnung gelten grammatisch maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen
Mehr- 3/17 - ORDNUNG des Zentrums für Toxikologie der Universität Leipzig
- 3/17 - UNIVERSITÄT LEIPZIG ORDNUNG des Zentrums für Toxikologie der Universität Leipzig Auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen vom 11. Juni 1999 (SächsHG) und der Verfassung
MehrTierschutzrichtlinie der Humboldt-Universität zu Berlin
Tierschutzrichtlinie der Humboldt-Universität zu Berlin Zur Umsetzung des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.05.2006 (BGBl. I, S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs.
MehrGrundordnung. der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences. Vom. 18. Juli 2013
Grundordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences Vom 18. Juli 2013 Aufgrund von 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen
Mehr- 3/1 - ORDNUNG der Sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig
- 3/1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Sportwissenschaftliche Fakultät ORDNUNG der Sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig Auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften
Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie (Eignungsfeststellungsordnung)
MehrAufgrund von Art. 6 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Erlangen-Nürnberg
Der Text dieser Satzung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text. Satzung
MehrDer Tierschutzbeauftragte
170 Forum Der Tierschutzbeauftragte Rechte und Pflichten im Rahmen von Tierversuchen Franz-Josef Kaup Zu den Aufgaben von Tierschutzbeauftragten gehört auch die Prüfung der Versuchstierhaltungen. Gorodenkoff
MehrAmtliche Mitteilungen Nr. 37/
Amtliche Mitteilungen Nr. 37/2010 22.12.2010 Satzung zur Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren an der Technischen Hochschule Wildau [FH] Aufgrund 53 i. V. m. 62 Abs. 2 des Gesetzes
MehrAnforderungen an die Qualifikation von Experimentatoren an der Eberhard Karls Universität Tübingen
1 TSchB 22.03.2016 Anforderungen an die Qualifikation von Experimentatoren an der Eberhard Karls Universität Tübingen Die folgenden Anforderungen gelten sowohl für genehmigungs- als auch für anzeigepflichtige
MehrTechnische Universität Dresden. Medizinische Fakultät Carl Gustav Carus. Fakultätsordnung
Technische Universität Dresden Medizinische Fakultät Carl Gustav Carus Fakultätsordnung Vom 15.02.2012 Aufgrund des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (SächsHSG) vom 10. 12. 2008 und der
MehrOrganisationsregelung für das Institut für Allgemeine Botanik im Fachbereich Biologie
Organisationsregelung für das Institut für Allgemeine Botanik im Fachbereich Biologie Der Satzungsausschuss des Senats der Johannes Gutenberg-Universität Mainz hat auf Vorschlag des Fachbereichs Biologie
MehrOrdnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)
Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und
MehrGrundordnung der Deutschen Hochschule der Polizei
Grundordnung der Deutschen Hochschule der Polizei Inhalt 1 Amtliche Bekanntmachungen 2 Rechte und Pflichten der Angehörigen 3 Zusammenarbeit mit Bund und Ländern bei der Durchführung von Studienangeboten
MehrGeschäftsordnung. Kreistag. Main-Tauber-Kreis
Geschäftsordnung Kreistag Main-Tauber-Kreis -konsolidierte Fassung- Aufgrund von 31 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg vom 10. Oktober 1955 (Ges.Bl. S. 207) i.d.f. der Bekanntmachung vom
MehrAufzeichnungen nach 9a Tierschutzgesetz
Aufzeichnungen nach 9a Tierschutzgesetz Gertrud Klumpp 10. Mai 2012 5. Fortbildungsveranstaltung der GV-SOLAS für Tierschutzbeauftragte und Behördenmitglieder Tierschutzgesetz 9 a Aufzeichnungen Über die
MehrBetriebs und Entgeltordnung der Core Facility Kleintier Bildgebung der Medizinischen Fakultät
Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 4 vom 19.02.2014, Seite 49-53 Betriebs und Entgeltordnung der Core Facility Kleintier Bildgebung der Medizinischen Fakultät Der
MehrOrdnung für das Zentrum für Medien und Kommunikation der Universität Leipzig (ZMK)
5/47 Universität Leipzig Ordnung für das Zentrum für Medien und Kommunikation der Universität Leipzig (ZMK) Vom 20. Januar 2016 Auf Grundlage von 92 Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
MehrRichtlinie und Ausführungsbestimmungen zur. Umsetzung des Tierschutzgesetzes an der Freien Universität Berlin. (TIERSCHUTZ-Richtlinie der FU) Präambel
Richtlinie und Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Tierschutzgesetzes an der Freien Universität Berlin (TIERSCHUTZ-Richtlinie der FU) Präambel In dem Bewusstsein, dass der Tierschutz seit 2002 als
MehrStatut der Ethikkommission der Universität Mannheim. vom 02. März 2011
Statut der Ethikkommission der Universität Mannheim vom 02. März 2011 1. Änderung vom 21. Juni 2011 (Bekanntmachungen des Rektorats Nr. 15/2011 vom 30. Juni 2011, S. 77.) Bei der vorliegenden Version handelt
MehrOrganisationsregelung für das Institut für Zoologie im Fachbereich Biologie
Organisationsregelung für das Institut für Zoologie im Fachbereich Biologie Der Satzungsausschuss des Senats der Johanes Gutenberg-Universität Mainz hat auf Vorschlag des Fachbereichs Biologie (Fachbereichsbeschluss
MehrOrdnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)
Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNG
NR. 1143 18.02.2016 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Verwaltungsordnung für die Zentrale Betriebseinheit IT.SERVICES vom 17.02.2016 Verwaltungsordnung für die Zentrale Betriebseinheit IT.SERVICES vom 17. Februar
MehrOrdnung. zur Feststellung der besonderen Vorbildung. für den Deutsch-Französischen Studiengang. International Business. an der Fachhochschule Dortmund
Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung für den Deutsch-Französischen Studiengang International Business an der Fachhochschule Dortmund Vom 29. Februar 1996 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 43
Mehrzur Verleihung des ~ A ".. "MV"'"i\, ~. *,,0 "B' Ordnung " F ried rich-wi I helm-von-oppe I-P reises II der TU Bergakademie Freiberg
Amtliche Bekanntmachungen der TU Bergakademie Freiberg Nr. 3 / 20. Januar 2000 " """0 ~ A ".. ~ 'KHN'KH' "MV"'"i\, -, ~. *,,0 "B' Ordnung zur Verleihung des " F ried rich-wi I helm-von-oppe I-P reises
MehrOrdnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Landschaftsarchitektur (Eignungsfeststellungsordnung)
Technische Universität Dresden Fakultät Architektur Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Landschaftsarchitektur (Eignungsfeststellungsordnung) vom 25.05.2013 Auf Grund von 13
MehrTechnische Universität Dresden. Grundsätze des Qualitätsmanagementsystems für Studium und Lehre
Technische Universität Dresden Grundsätze des Qualitätsmanagementsystems für Studium und Lehre Vom 11.03.2014 Auf der Grundlage der Evaluationsordnung der TU Dresden vom 30.03.2011 hat der Senat am 12.02.2014
MehrOrganisationsregelung für das Institut für Mathematik im Fachbereich Physik, Mathematik und Informatik der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Organisationsregelung für das Institut für Mathematik im Fachbereich Physik, Mathematik und Informatik der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Auf Vorschlag des Fachbereichs Physik, Mathematik und Informatik
MehrOrganisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Physikalische Chemie im Fachbereich Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften
1 Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Physikalische Chemie im Fachbereich Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften Der Satzungsausschuss des Senates der Johannes Gutenberg-Universität
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Informatik
Technische Universität Dresden Fakultät Informatik Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Medieninformatik (Eignungsfeststellungsordnung) Vom 07.07.2013 Auf Grund von 13 Abs. 4
MehrSatzung der Universität Leipzig über die Zulassung zu Studiengängen nach Auswahlverfahren 1
AUSZUG der Auswahlsatzung in der nicht amtlichen Fassung der 6. Änderungssatzung, im Senat der Universität Leipzig beschlossen am 8. Oktober 2013, noch nicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität
MehrDie nachstehende Satzung regelt die internen Strukturen und Abläufe der Einrichtung.
981 Satzung der Heidelberg Karlsruhe Research Partnership einer gemeinsamen Einrichtung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) und der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Zur Verbesserung ihrer
MehrTechnische Universität Dresden. Medizinische Fakultät Carl Gustav Carus
Technische Universität Dresden Medizinische Fakultät Carl Gustav Carus Ordnung über die Durchführung des Auswahlverfahrens zur Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschule im Studiengang Medizin Vom
MehrBesondere Aspekte des Tierschutzes bei der Durchführung von Tierversuchen
Besondere Aspekte des Tierschutzes bei der Durchführung von Tierversuchen Fachgespräch Tierversuche mit den Kommissionen Friedhelm Jaeger, MKULNV NRW 22.11.2013 Essen Tierversuche Gesetzliche Grundlagen
MehrDer Sicherheitsbeauftragte. - Was sind Sicherheitsbeauftragte? - Aufgaben - Die Rechte - Die Pflichten - Die Verantwortung - gesetzliche Grundlagen
Der Sicherheitsbeauftragte - Was sind Sicherheitsbeauftragte? - Aufgaben - Die Rechte - Die Pflichten - Die Verantwortung - gesetzliche Grundlagen Was sind Sicherheitsbeauftragte Der Sicherheitsbeauftragte
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie
Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Master- Studiengang Chemie
MehrSeite Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat
Seite Landeshauptstadt 1 von 5 München Kreisverwaltungsreferat Dr. Wilfried Blume-Beyerle Berufsmäßiger Stadtrat Herrn Stadtrat Dr. Florian Vogel Stadtratsfraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN ROSA LISTE Rathaus
MehrZentrale Organe der Hochschule Zusammensetzung:
Zusammensetzung: a) Hauptberuflich: Rektor als Vorsitzender Kanzler (zuständig für Wirtschafts- und Personalverwaltung) Grundordnung kann weitere hauptberufliche Prorektoren vorsehen. b) Nichthauptberuflich:
MehrS i e g e l o r d n u n g
- 278 - S i e g e l o r d n u n g der Universität Leipzig Unter Bezug auf die WappenVO v. 4.3.1992 (SächsGVBl. Nr.7 1992, S.66) der Sächsischen Staatsregierung und die Dienstsiegel-VwV v. 3.6.1992 (SächsAmtsbl.
MehrKirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD)
Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD 373 Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD) Vom 6. November
MehrVerwaltungs- und Benutzungsordnung für die Wissenschaftliche Werkstatt der Universität Ulm
Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 20 vom 05.07.2013, Seite 207-211 Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die Wissenschaftliche Werkstatt der Universität Ulm vom
MehrOrganisationsregelung Institut für Spezielle Botanik und Botanischer Garten Fachbereich 10 (Biologie)
Organisationsregelung Institut für Spezielle Botanik und Botanischer Garten Fachbereich 10 (Biologie) Der Satzungsausschuss des Senats der Johannes Gutenberg-Universität Mainz hat auf Vorschlag des Fachbereichs
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Wirtschaftswissenschaften
Technische Universität Dresden Fakultät Wirtschaftswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Volkswirtschaftslehre (Eignungsfeststellungsordnung) Vorläufige, vom Fakultätsrat
MehrKirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD)
Kirchengesetz zur Regelung der Ev. Seelsorge im Bundesgrenzschutz BGSSG.EKD 5.9 Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD)
MehrSatzung der Heidelberg School of Education (HSE) der Universität Heidelberg und der Pädagogischen Hochschule Heidelberg
1009 Satzung der Heidelberg School of Education (HSE) der und der Pädagogischen Hochschule Heidelberg Zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit und zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Rektorate
MehrAmtliche Mitteilungen Nr. 22/
Amtliche Mitteilungen Nr. 22/2013 19.08.2013 Auf der Grundlage von 3 Abs. 1, 33 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 18. Dezember 2008
MehrOrdnung des Instituts für Translation und Mehrsprachige Kommunikation
Institutsordnung des Instituts für Translation u. Mehrsprachige Kommunikation 1 Ordnung des Instituts für Translation und Mehrsprachige Kommunikation 0302 der Fakultät für Informations- und Kommunikationswissenschaften
Mehr- 7/6 - Studienordnung für das Graduiertenstudium an der Fakultät für Chemie und Mineralogie der Universität Leipzig. Vom 15.
- 7/6 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Chemie und Mineralogie Studienordnung für das Graduiertenstudium an der Fakultät für Chemie und Mineralogie der Universität Leipzig Vom 15. Januar 2003 Aufgrund
MehrOrganisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Physik im Fachbereich Physik, Mathematik und Informatik
1 Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Physik im Fachbereich Physik, Mathematik und Informatik Der Satzungsausschuß des Senats der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
MehrAmtliche Bekanntmachung
Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft Karlsruher Institut für Technologie Amtliche Bekanntmachung 2011 Ausgegeben Karlsruhe, den 28. September
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Informatik
Technische Universität Dresden Fakultät Informatik Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Informatik (Eignungsfeststellungsordnung) Vom 25.05.2014 Auf Grund von 13 Abs. 4 und 17
MehrOrdnung zur Bestellung zum Außerplanmäßigen Professor der Universität Leipzig
44/38 Universität Leipzig Ordnung zur Bestellung zum Außerplanmäßigen Professor der Universität Leipzig Vom 12. Juli 2012 1 Präambel Die Bestellung zum Außerplanmäßigen Professor 1 richtet sich nach den
MehrDas Leipziger Forschungszentrum für frühkindliche Entwicklung an der Erziehungswissenschaftlichen
UNIVERSITÄT LEIPZIG Ordnung Leipziger Forschungszentrums für frühkindliche Entwicklung an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig vom 11/11/2015 Auf Grundlage von 30 der Grundordnung
MehrBetriebs- und Entgeltordnung Core Facility 3 Tesla Magnetresonanztomograph der Medizinischen Fakultät
Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 28 vom 15.10.2015, Seite 350-354 Betriebs- und Entgeltordnung Core Facility 3 Tesla Magnetresonanztomograph der Medizinischen Fakultät
Mehr(3) Auf der Grundlage dieser Ordnung können für einzelne Studiengänge weitere Regelungen getroffen werden.
Zulassungsordnung für die Bachelor-Studiengänge Mode-Design, Produkt-Design, Textil- und Flächen-Design und Visuelle Kommunikation der Kunsthochschule Berlin-Weißensee Der Akademische Senat der Kunsthochschule
Mehr- 6/14 - Studienordnung für das Graduiertenstudium an der Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie der Universität Leipzig
- 6/14 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie Studienordnung für das Graduiertenstudium an der Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie der Universität
MehrDer Tierschutzbeauftragte - Erwartungen der genehmigenden Behörde
Regierungspräsidium Gießen Der Tierschutzbeauftragte - Erwartungen der genehmigenden Behörde Gießen, 22.06.2009 Dr. Mona Schütz, Regierungspräsidium Gießen Der Tierschutzbeauftragte Erwartungen der genehmigenden
MehrVom 6. November 2003 (ABl. EKD 2003 S. 407)
Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD 16.310 Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz
MehrStudienordnung für das Graduiertenstudium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig
20/6 Universität Leipzig Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Studienordnung für das Graduiertenstudium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig Vom 17. Dezember 2003 Aufgrund
Mehr(3) Auf der Grundlage dieser Ordnung können für einzelne Studienrichtungen weitere Regelungen getroffen werden.
Vorläufige Zulassungsordnung für den Studiengang Freie Kunst mit den Studienrichtungen Bildhauerei, Bühnen- und Kostümbild und Malerei der Kunsthochschule Berlin-Weißensee Der Akademische Senat der Kunsthochschule
MehrDepartmentordnung des Departments für Angewandte Gesundheitswissenschaften der Hochschule für Gesundheit
Departmentordnung des Departments für Angewandte Gesundheitswissenschaften der Hochschule für Gesundheit - NICHTAMTLICHE LESEFASSUNG - Aufgrund des 2 Abs. 4 in Verbindung mit 26 Abs. 3 und 28 Abs. 1 des
MehrAuszug Tierschutzgesetz (TierSchG)
Auszug Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I,S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes (BGBl. I. S.
MehrFakultät für Naturwissenschaften Albert-Einstein-Allee 11, D Ulm
Richtlinien der Fakultät für Naturwissenschaften zum Habilitationsverfahren Das Verfahren richtet sich nach der geltenden Habilitationsordnung der Universität Ulm. Diese Richtlinien dienen ausschließlich
Mehr^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå séêâωåçìåöëää~íí OPK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=MOI==MQK=cÉÄêì~ê=OMMO
^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå séêâωåçìåöëää~íí OPK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=MOI==MQK=cÉÄêì~ê=OMMO lêçåìåö òìê=céëíëíéääìåö=çéê=äéëçåçéêéå=sçêäáäçìåö ÑΩê=ÇÉå=aÉìíëÅÜJpé~åáëÅÜÉå=píìÇáÉåÖ~åÖ fåíéêå~íáçå~ä=_ìëáåéëë ~å=çéê=c~åüüçåüëåüìäé=açêíãìåç
MehrB I B L I O T H E K S O R D N U N G
B I B L I O T H E K S O R D N U N G für die Universitätsbibliothek Regensburg vom 13.04.2011 geändert durch Satzung am 17.11.2011 Gemäß Art. 13 Abs. 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) erlässt die
MehrVereinbarung. zwischen. dem Land Sachsen-Anhalt. (im folgenden: das Land) und. dem Bistum Magdeburg, dem Erzbistum Berlin. (im folgenden : die Kirche)
Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt (im folgenden: das Land) und dem Bistum Magdeburg, dem Erzbistum Berlin (im folgenden : die Kirche) über den kirchlichen Dienst an Polizeibeamten (Polizeiseelsorgevereinbarung)
MehrTechnische Universität Dresden. Medizinische Fakultät Carl Gustav Carus. Ordnung
Technische Universität Dresden Medizinische Fakultät Carl Gustav Carus Ordnung über die Durchführung des Auswahlverfahrens zur Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschule im Studiengang Medizin Vom
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Forst-, Geo- und Hydrowissenschaften. Studienordnung
Technische Universität Dresden Fakultät Forst, Geo und Hydrowissenschaften Studienordnung für das "studierte Fach" Geographie im Studiengang Lehramt an Mittelschulen Vom 18.02.2004 Auf Grund von 21 des
MehrAUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN DER MEDIZINISCHEN FAKULTÄT ZUR UMSETZUNG VON 48 ABS. 3 HSG LSA ZUR VERLEIHUNG DER BEZEICHNUNG AUßERPLANMÄßIGER PROFESSOR
AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN DER MEDIZINISCHEN FAKULTÄT ZUR UMSETZUNG VON 48 ABS. 3 HSG LSA ZUR VERLEIHUNG DER BEZEICHNUNG AUßERPLANMÄßIGER PROFESSOR vom 03. Mai 2016 Präambel Im Rahmen von 48 Abs. 3 Hochschulgesetz
Mehrüber die interkantonalen Verträge (VertragsG)
. Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und
MehrProzessfluss-Diagramm für die Planung und Durchführung von Tierversuchen
Ethikkommission für Tierversuche der Akademien der Wissenschaften Schweiz Prozessfluss-Diagramm für die Planung und Durchführung von Tierversuchen Februar 2002, revidiert 2012 Inhalt 1. Vorwort Seite 1
MehrVERWALTUNGS- UND BENUTZUNGSORDNUNG DES ZENTRUMS FÜR NATURWISSENSCHAFTLICHE ARCHÄOLOGIE
VERWALTUNGS- UND BENUTZUNGSORDNUNG DES ZENTRUMS FÜR NATURWISSENSCHAFTLICHE ARCHÄOLOGIE Aufgrund von 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 i.v.m. 40 Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 01. Januar 2005 (GBl.
MehrRichtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften. Studienordnung
Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Studienordnung für das "vertieft studierte Fach" Umweltschutz und Umwelttechnik im Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen Vom 26.11.2002
MehrSatzung der Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte
Satzung der Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte Das Kuratorium der durch das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte vom 19. Dezember 1986
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Umweltwissenschaften Fachrichtung Hydrowissenschaften
Technische Universität Dresden Fakultät Umweltwissenschaften Fachrichtung Hydrowissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Wasserwirtschaft (Eignungsfeststellungsordnung)
Mehr( 8 Abs. 1 Tierschutzgesetz [TierSchG] in der aktuellen Fassung)
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Dezernat 33 Postfach 3949 26029 Oldenburg Kenntnisnahme des Tierschutzbeauftragten nachrichtlich an das zuständige Veterinäramt
MehrINHALTSVERZEICHNIS. 1. Abschnitt: Patientenanwalt. 2. Abschnitt: Pflegeanwalt. 3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen. Patientenanwaltschaft
Gesetz über die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft (K- PPAG) StF: LGBl 53/1990, idf LGBl 29/1994, LGBl 108/1997, LGBl 57/2002, LGBl 8/2009 und LGBl 11/2010 1 Patientenanwaltschaft 2 Bestellung
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Bauingenieurwesen
Technische Universität Dresden Fakultät Bauingenieurwesen Ordnung über die Feststellung der Eignung im Masterstudiengang Advanced Computational and Civil Engineering Structural Studies ACCESS (Eignungsfeststellungsordnung)
MehrORGANISATIONSREGLEMENT DER UNIVERSITÄT LIECHTENSTEIN. Erlassen vom Universitätsrat aufgrund des Art. 15 Abs. 1 ÖUSG:
ORGANISATIONSREGLEMENT DER UNIVERSITÄT LIECHTENSTEIN Erlassen vom Universitätsrat aufgrund des Art. 15 Abs. 1 ÖUSG: Vaduz, 28. März 2011 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen II. Organe, Funktionsträger
Mehr1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen 3
Übersicht: Ortsrecht der Stadt Karben Seite I. Das Kinder- und Jugendforum und seine Funktionen 1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme
Mehr(Sämtliche verwendete Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und gelten gleichermaßen in männlicher und weiblicher Form.
Stand 20. November 2015 Geschäftsordnung des Lenkungsausschusses (LAUS) des österreichischen Nationalen Kontaktpunktes für die (önkp) (Sämtliche verwendete Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften. Studienordnung
Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Studienordnung für das "vertieft studierte Fach" Mathematik im Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen Vom 9.08.00
MehrKirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz
Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz BGSSG 20 J Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz Vom 6. November 2003 Abl. EKD 2003, S. 407 Inhaltsverzeichnis 1 Abschnitt 1 Grundsätze
MehrSatzung der Ethik-Kommission der Ärztekammer Hamburg vom Errichtung der Ethik-Kommission
Satzung der Ethik-Kommission der Ärztekammer Hamburg vom 20.05.1996 1 Errichtung der Ethik-Kommission 1) Die Ärztekammer errichtet eine Ethik-Kommission als unselbständige Einrichtung gemäß 15a des Hamburgischen
MehrBekanntmachung. Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse
Bekanntmachung Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Gemäß des 12 Abs. 2 Nr. 1 des Börsengesetzes hat der Börsenrat der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse am 15. September
Mehr- Keine amtliche Bekanntmachung -
- Keine amtliche Bekanntmachung - Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das postgraduale Studium "Öffentliche Gesundheit und Epidemiologie" der Medizinischen Fakultät Vom 1. April
MehrBetriebs- und Entgeltordnung. der Core Facility 3 Tesla Magnetresonanztomograph. der Medizinischen Fakultät. vom
Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 19 vom 16.06.2017, Seite 271-275 Betriebs- und Entgeltordnung der Core Facility 3 Tesla Magnetresonanztomograph der Medizinischen
MehrStudienordnung für das "studierte Fach" Katholische Religion im Studiengang Lehramt an Grundschulen
Technische Universität Dresden Philosophische Fakultät Studienordnung für das "studierte Fach" Katholische Religion im Studiengang Lehramt an Grundschulen Vom 23.07.2004 Auf Grund von 21 des Gesetzes über
Mehr2) Die Zulassungsordnung regelt den Zugang von Hochschulwechslern zu den konsekutiven Master-Studiengängen der Kunsthochschule Berlin-Weißensee.
Zulassungsordnung für die konsekutiven Master-Studiengänge Mode-Design, Produkt-Design, Textil- und Flächen-Design und Visuelle Kommunikation der Kunsthochschule Berlin-Weißensee Der Akademische Senat
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER TU DRESDEN
Der Rektor Nr.: 1/2010 25. März 2010 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER TU DRESDEN Inhaltsverzeichnis Seite Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Psychologie Ordnung zur Durchführung und
Mehr