Der Tierschutzbeauftragte - Erwartungen der genehmigenden Behörde
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- Kevin Frank
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1 Regierungspräsidium Gießen Der Tierschutzbeauftragte - Erwartungen der genehmigenden Behörde Gießen, Dr. Mona Schütz, Regierungspräsidium Gießen
2 Der Tierschutzbeauftragte Erwartungen der genehmigenden Behörde Kurze Darstellung der Rahmenbedingungen in Hessen Erfahrungen und problematische Aspekte im Verlauf von Genehmigungsverfahren Stellung des Tierschutzbeauftragten Ablauf der Planung und Antragstellung für ein Versuchsvorhaben Inhalt der Stellungnahme Erwartungen an Tierschutzbeauftragte und Einrichtungen, die Tierversuche durchführen Zusammenfassung
3 Situation in Hessen Zuständigkeit für Genehmigung von Tierversuchen / Entgegennahme der Anzeigen bei den Regierungspräsidien Zuständigkeit für Überwachung der Tierversuchseinrichtungen bei den Veterinärämtern Beim RP Darmstadt und Gießen jeweils eine Kommission nach 15 TierSchG
4 Situation im Regierungsbezirk Gießen Sitzung der Tierschutzkommission in der Regel einmal monatlich, 8 Mitglieder, in Anwesenheit der Behörde 2 Universitäten, sehr wenige private Forschungseinrichtungen, 1 großes Pharmaunternehmen Pro Jahr ca Genehmigungsanträge, ca Anzeigen
5 Situation im Regierungsbezirk Gießen Einreichung der Anträge direkt beim RP Vor Weiterleitung an die Kommission Bearbeitung und Prüfung des Antrages, ggf. vorab Nachfragen an den Antragsteller Stellungnahme des Tierschutzbeauftragten obligatorisch
6 Erfahrungen und problematische Aspekte im Verlauf von Genehmigungsverfahren Kaum persönliche Kontakte Behörde Antragsteller, Behörde Tierschutzbeauftragter, kaum Einblicke in den Alltag der Tierversuchseinrichtung => Unsicherheit; notwendige Informationen nur aus Genehmigungsantrag und Stellungnahme
7 Stellung des Tierschutzbeauftragten Nicht weisungsfrei, Benachteiligung? Nur nebenamtliche Tierschutzbeauftragte => - akute Zeitnot - Interessenskonflikte - Abhängigkeiten - Zwangsrekrutierung => Aufgaben können nicht im erforderlichen Rahmen wahrgenommen werden
8 Ablauf der Planung und Antragstellung für ein Versuchsvorhaben Antragstellung und Einholen der Stellungnahme => Notwendiges Übel Einbeziehung des Tierschutzbeauftragten in Versuchsplanung spät oder gar nicht, ist im Extremfall dem Antragsteller gar nicht bekannt => keine ausreichende Berücksichtigung tierschutzrelevanter Aspekte im Antrag (Abgrenzung Anzeige- von Genehmigungspflicht!)
9 Inhalt der Stellungnahme Gesetzlich nicht näher bestimmt (AVV) Stellungnahmen sind oft nicht aussagekräftig, weil sie vom Leiter bzw. Stellvertreter verfasst sind sie trotz mehrfacher Bitte nicht eingehen sie zu kurz sind sie sich auf ein anderes Versuchsvorhaben beziehen sie im Inhalt vom Antrag gravierend abweichen sie offensichtliche Widersprüche unkommentiert lassen sie unkritisch erscheinen sie schematisiert erscheinen
10 Folgen Nachfragen durch die Behörde Abstimmung durch die Kommission erschwert oder unmöglich Erneute Nachfragen oder Einladung des Antragstellers => Zeitliche Verzögerung
11 Erwartungen Stellung des Tierschutzbeauftragten Hohe Fachkompetenz Tatsächliche Unabhängigkeit => hauptamtlicher Tierschutzbeauftragter bzw. Zugehörigkeit zu anderem Institut Ausreichende Würdigung der Tätigkeit inkl. Zumessung eines entsprechenden Zeitpensums Anwalt der Tiere, interne Tierschutzinstanz
12 Erwartungen Ablauf der Planung und Antragstellung für ein Versuchsvorhaben Frühzeitige Beteiligung, möglichst in Planungsphase Einreichung des Antrages erst nach Stellungnahme Besondere Berücksichtigung von Tierschutzaspekten, Beratung in rechtlichen Fragen
13 Erwartungen Stellungnahme Text, keine Formulare Transparenz Bewertung Versuchsablauf, biometrische Planung, Belastungen, ethische Vertretbarkeit Spezifische Angaben zu durchführenden Personen, Instrumentarium, Räumlichkeiten, medizinischer Versorgung Stellungnahme zur Qualifikation (Ausnahmegenehmigung) => Empfehlung pro oder contra
14 Zusammenfassung Zentrale Position des Tierschutzbeauftragten im Genehmigungsverfahren; nicht verlängerter Arm der Behörde Rechtlicher Rahmen vorhanden, teilweise unzulänglich Auch Tierversuchseinrichtungen in der Pflicht => Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Behörde => Vorteile für alle Beteiligten
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