Amtsblatt für Brandenburg

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1 857 Amtsblatt für Brandenburg 29. Jahrgang Potsdam, den 26. September 2018 Nummer 38 Inhalt Seite BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBEHÖRDEN Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung sozialer Innovationen im Land Brandenburg - Modellprogramm zur Beschäftigungsförderung und Armutsbekämpfung in Brandenburg in der Förderperiode Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Zweite Änderung der Richtlinie zur Förderung der generationsgerechten und barrierefreien Anpassung von Mietwohngebäuden durch Modernisierung und Instandsetzung und des Mietwohnungsneubaus (MietwohnungsbauförderungsR) Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft Neufassung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Großer Havelländischer Hauptkanal - Havelkanal - Havelseen Neufassung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Dosse-Jäglitz Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz Interessensbekundung zur Förderung von Maßnahmen der Berufsvorbereitung und Erstausbildung im Justizvollzug des Landes Brandenburg Landesamt für Umwelt Änderung der Anlage zur Haltung von Rindern (Milchviehanlage) am Standort Menkin Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage in Wriezen Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beschichtung von Oberflächen unter Einsatz von Lösungsmitteln in Oranienburg Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage in Pritzwalk

2 858 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 38 vom 26. September 2018 Inhalt Seite BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBETRIEBE Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg, Dienststätte Cottbus Widmung der B 96 n und Umstufung der B 96 im Zusammenhang mit der Verlegung der Ortsdurchfahrt Finsterwalde Widmung und Umstufung im Zusammenhang mit dem Neubau der B 183 Ortsumfahrung Bad Liebenwerda Widmung der B 101 für den Ausbau der Bundesstraße 101 zwischen den Städten Elsterwerda und Bad Liebenwerda Landesbetrieb Forst Brandenburg, Oberförsterei Neustadt Befristete Sperrung von Waldflächen gemäß 18 Absatz 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg für den Zweck der Unterbindung des unberechtigten Befahrens mit Kraftfahrzeugen zum Schutz des Waldes BEKANNTMACHUNGEN DER KÖRPERSCHAFTEN, ANSTALTEN UND STIFTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg Dritte Änderung der Satzung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg vom BEKANNTMACHUNGEN DER GERICHTE Zwangsversteigerungssachen SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN Ungültigkeitserklärung von Dienstausweisen STELLENAUSSCHREIBUNGEN NICHTAMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Gläubigeraufruf

3 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 38 vom 26. September BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBEHÖRDEN Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung sozialer Innovationen im Land Brandenburg Modellprogramm zur Beschäftigungsförderung und Armutsbekämpfung in Brandenburg in der Förderperiode Vom 27. August Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) , Prioritätsachse E Soziale Innovationen im Rahmen der Investitionspriorität Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel und der Investitionspriorität Aktive Inklusion, nicht zuletzt durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, Zuwendungen aus Mitteln des ESF und des Landes für die Entwicklung, Erprobung und Verbreitung innovativer beschäftigungspolitischer Maßnahmen. Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden: die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom , S. 320) und die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom , S. 470). Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.2 Ziel der Förderung ist es, die Entwicklung und Erprobung beschäftigungspolitisch neuer Ideen für Brandenburg zu fördern, ihre Umsetzbarkeit und Wirksamkeit in Brandenburg zu testen und somit das beschäftigungspolitische Instrumentarium des Landes Brandenburg gezielt weiterzuentwickeln. Im arbeitspolitischen Kontext Brandenburgs werden nach dieser Richtlinie soziale Innovationen gefördert, mit denen den wichtigen beschäftigungspolitischen Herausforderungen Brandenburgs begegnet werden soll. Diese Herausforderungen resultieren insbesondere aus der Reduzierung und Alterung der Erwerbsbevölkerung sowie der nach wie vor hohen Langzeitarbeitslosigkeit, die die wesentliche Ursache für Armut ist. Sie resultieren aber zum Beispiel auch aus Fachkräfteengpässen in Brandenburger Unternehmen und der Notwendigkeit eines ressourcensparenden und ökologisch intelligenten Umbaus von Arbeitsprozessen. Soziale Innovationen sollen im Unterschied zu technischen Innovationen einen sozialen Bedarf decken, neue soziale Beziehungen oder Kooperationen schaffen und dadurch der Gesellschaft nützen und deren Handlungspotenzial erweitern. 1.3 Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktivitäten sind im Förderantrag darzustellen, erzielte Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Dazu gehören insbesondere auch Aktivitäten, die zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für alle beitragen. 1.4 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Integration in Beschäftigung hinzuwirken. Die vorgesehenen Aktivitäten sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren. 1.5 Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung ist entsprechend Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management Bestandteil des Operationellen Programms. Als Beiträge zur nachhaltigen Entwicklung gelten vor allem solche, die grüne Arbeitsplätze sichern und schaffen. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

4 860 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 38 vom 26. September Gegenstand der Förderung und Zuwendungsvoraussetzungen Gefördert werden können Entwicklungs- und Modellprojekte, die mindestens eine der folgenden sozialen Innovationen beinhalten: 1. Programminnovationen (beschäftigungspolitische Maßnahmen mit neuen Zielen und Inhalten), 2. Verfahrensinnovationen (Veränderungen methodischer Komponenten bei der Durchführung einer Maßnahme) oder 3. Strukturinnovationen (Änderungen in Organisationsstrukturen bei der Entwicklung und Umsetzung beschäftigungspolitischer Maßnahmen). 2.1 Entwicklungsprojekte (Erarbeitung innovativer Konzepte) insbesondere: - zur Vorbereitung und inhaltlichen Konzipierung von Modellprojekten nach Nummer 2.2 oder - für Fördermaßnahmen im Rahmen entsprechender zentralverwalteter EU-Programme 1. Pro Entwicklungsprojekt soll mindestens ein Partner aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beteiligt werden. 2.2 Modellprojekte (Erprobung vorhandener innovativer Handlungsansätze) Hierbei sind auch Maßnahmen unter Beteiligung von Partnern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (transnationale Maßnahmen) förderfähig. 2.3 Inhaltlich muss das jeweilige Entwicklungs- oder Modellprojekt eine oder mehrere der folgenden beschäftigungspolitischen Herausforderungen für Brandenburg abdecken: - Herausforderung I: Rückgang und Alterung der Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, bewältigen - Herausforderung II: Fachkräftesicherung in Unternehmen - Herausforderung III: Ressourcensparender/ökologisch intelligenter Umbau von Produktions- und Arbeitsprozessen - Herausforderung IV: Verfestigte Langzeitarbeitslosigkeit beseitigen. Zudem muss das jeweilige Entwicklungs- beziehungsweise Modellprojekt entweder einem der folgenden Handlungsfelder der Investitionspriorität 1 ( Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel ) - Entwicklung/Erprobung von innovativen beschäftigungspolitischen Maßnahmen in Unternehmen zur Bewältigung des demografischen Wandels im ländlichen Raum - Entwicklung/Erprobung von innovativen Ansätzen zur Personalgewinnung und -entwicklung in Unternehmen - Entwicklung/Erprobung von innovativen Ansätzen zur ökologisch nachhaltigen/ressourcensparenden Gestaltung von Produktions- und Arbeitsprozessen oder einem der folgenden Handlungsfelder der Investitionspriorität 2 ( Aktive Inklusion, nicht zuletzt durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit ) zuordenbar sein. - Entwicklung/Erprobung von innovativen beschäftigungspolitischen Maßnahmen für benachteiligte Gruppen zur Bewältigung des demografischen Wandels im ländlichen Raum - Entwicklung/Erprobung von innovativen Ansätzen zur Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit und damit auch der Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung, insbesondere von Familien mit Kindern, und damit von Kinderarmut - Entwicklung/Erprobung von innovativen zielgruppenspezifischen Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und Integration von Benachteiligten (zum Beispiel Geringqualifizierten, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Migrationshintergrund, Alleinerziehenden, Älteren) in Erwerbsarbeit - Entwicklung/Erprobung von innovativen neuen/alternativen Formen des Wirtschaftens, Konsumierens, Arbeitens und Zusammenlebens. Pro Entwicklungs- beziehungsweise Modellprojekt kann jeweils nur ein Handlungsfeld angesteuert werden. Hauptzielgruppe in Bezug auf Investitionspriorität 1 sind Unternehmen. Hauptzielgruppe in Bezug auf Investitionspriorität 2 sind Langzeitarbeitslose sowie andere Benachteiligte. 3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen, juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften unabhängig von ihrer Rechtsform. 4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 4.1 Zuwendungsart: Projektförderung 4.2 Finanzierungsart: Vollfinanzierung 4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss 4.4 Bemessungsgrundlage 1 Insbesondere kommen in Betracht: ERASMUS+, EaSI. Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:

5 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 38 vom 26. September bei Entwicklungsprojekten gemäß Nummer 2.1 pauschalierte Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers auf der Grundlage einer detaillierten Antragskalkulation nach Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe aa der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Die Pauschalfinanzierung nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird von der Bewilligungsbehörde im Ergebnis der Antragsprüfung bei Bewilligung festgelegt bei Modellprojekten gemäß Nummer 2.2 a) die direkten Personalausgaben des Zuwendungsempfängers b) die restlichen Ausgaben, die bemessen werden über eine Pauschale nach Artikel 68b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Höhe von 40 Prozent der direkten Personalausgaben nach Buchstabe a. 4.5 Höhe der Zuwendung Für Entwicklungsprojekte gemäß Nummer 2.1 kann ein Zuschuss von bis zu Euro für einen Maßnahmezeitraum von maximal sechs Monaten gewährt werden. Die Mindestförderhöhe beträgt Euro Für Modellprojekte gemäß Nummer 2.2 kann ein Zuschuss von bis zu Euro für einen Maßnahmezeitraum von maximal 24 Monaten gewährt werden. 5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 5.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) -, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt. 5.2 Pflichten zur Information und Kommunikation Gemäß Artikel 115 Absatz 3 und Anhang XII Ziffer bis Ziffer der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF zu informieren und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Detaillierte Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind im Merkblatt Information und Kommunikation für ESF-geförderte Vorhaben auf der Website veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfänger verbindlich. Die Zuwendungsempfänger sind neben der Öffentlichkeitsarbeit zu den Projektzielen und erreichten Ergebnissen verpflichtet, relevante Projektinformationen für einen Informationspool zum Thema Soziale Innovationen für Brandenburg zur Verfügung zu stellen. Mit dem Informationspool wird das Ziel verfolgt, einen Projektüberblick zu geben, Lösungsansätze sozialer Innovationen vorzustellen, Beispiele guter Praxis zu kommunizieren und auf Veranstaltungen hinzuweisen. 5.3 Die Zuwendungsempfänger für Modellprojekte nach Nummer 2.2 verpflichten sich, Informationen zu Projektzielen, -inhalten und -ergebnissen aufzubereiten und für die Sicherung eines nachhaltigen Transfers der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. 5.4 Liste der Vorhaben Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden. Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht: a) Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen) b) Bezeichnung des Vorhabens c) Zusammenfassung des Vorhabens d) Datum des Beginns des Vorhabens e) Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens) f) Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens g) Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg h) Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren i) Land j) Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/ Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Struk-

6 862 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 38 vom 26. September 2018 turfondsförderzeitraum erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum Antragsteller/Zuwendungsempfänger, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende). Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und dieser holt die entsprechenden Einverständnisse ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission. Auf dieser Grundlage sind entsprechend Zuwendungsbescheid bei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die/ aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und über das Webportal an die ILB zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnahmebeginn sowie zum 31. Dezember jeden Jahres beziehungsweise zum Maßnahmeende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintragen. Die Zuwendungsempfänger sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfänger hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung. Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben. 5.6 Es sind die Fördergrundsätze für den ESF im Land Brandenburg in der Förderperiode zu beachten. 6 Verfahren 6.1 Antragsverfahren Anträge auf Förderung einschließlich des Konzepts (Anforderungen gemäß Anlage) sind über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online- Antragsverfahren unter Entwicklungsprojekte nach Nummer 2.1 können während der Laufzeit der Richtlinie laufend beantragt werden und werden im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel bewilligt Für Modellprojekte nach Nummer 2.2 werden Aufrufe zur Einreichung von Anträgen unter veröffentlicht. Die Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH Bereich Arbeit (WFBB Arbeit) informiert und berät potenzielle Antragsteller (Orientierungsberatung). 6.2 Bewilligungsverfahren Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und unter Berücksichtigung eines Votums des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF) über die Gewährung der Förderung. 6.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) im Vorschussprinzip. Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Das dort bereitgestellte Formular Mittelanforderung" ist zu verwenden. 6.4 Verwendungsnachweisverfahren Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ANBest- EU einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für Entwicklungsprojekte gemäß Nummer 2.1 ist nachzuweisen, dass die im Zuwendungsbescheid festgelegten Voraussetzungen der Pauschalfinanzierung erfüllt sind. Die Nichterfüllung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Voraussetzungen führt zur vollständigen Aufhebung des Zuwendungsbescheides. 6.5 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforde-

7 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 38 vom 26. September rung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu 44 LHO und die ANBest-EU, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind. Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Landesrechnungshof ist gemäß 88 Absatz 1 und 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt), die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen. 6.6 Subventionserhebliche Tatsachen Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBI. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2034). Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet. 7 Geltungsdauer Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und am 30. Juni 2022 außer Kraft. Anlage zu Nummer 6.1 der Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung sozialer Innovationen im Land Brandenburg - Modellprogramm zur Beschäftigungsförderung und Armutsbekämpfung in Brandenburg in der Förderperiode I. Anforderungen an die einzureichenden Konzepte, Bewertungskriterien und Gewichtung bei der fachlichen Bewertung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Entwicklungsprojekte) Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass das Projekt qualifiziert durchführt werden kann. Das einzureichende Konzept soll zehn Seiten nicht überschreiten und ist nach folgender Gliederung einzureichen: 1. Trägereignung - Selbstdarstellung des Antragstellers (Aufgaben, Mitarbeiter), - Darstellung zur Befähigung zur Projektdurchführung, - organisatorische Verankerung des Projektes beim Antragsteller, - Referenzen (soweit vorhanden), - gegebenenfalls Angaben zur fachlichen Qualifikation des einzusetzenden Personals für die Maßnahme. 2. Beschäftigungspolitische Relevanz - Darstellung der beschäftigungspolitischen Relevanz bezüglich einer/mehrerer benannter Herausforderungen mit Bezug zum gewählten Handlungsfeld und hinsichtlich der Investitionspriorität 1 beziehungsweise der Investitionspriorität Innovationsgehalt - Beschreibung des Innovationsgehalts der Maßnahme. 4. Ergebnisse, Transferziele/-potenzial - Benennung der Ergebnisse, die im Rahmen des Projektes erstellt werden sollen und auf deren Grundlage die Bewilligungsbehörde die wesentlichen Überprüfungskriterien für die Erfüllung der Auszahlungsbedingungen der Pauschalfinanzierung festlegen wird (zum Beispiel: Konzept für Modellprojekt, Machbarkeitsstudie) sowie Angaben zur geplanten Verbreitung (Ergebnistransfer), - Beschreibung der Transferziele und des Transferpotenzials. 5. Kooperationspartner - Begründung der Auswahl der internationalen Partner und Kooperationsvereinbarungen, - Letter of Intent.

8 864 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 38 vom 26. September Verankerung der Querschnittsthemen - Beitrag zu den horizontalen Zielen (zum Beispiel durch Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Bekämpfung von Diskriminierung/Zugänglichkeit für und Integration von behinderten Menschen, grüne Arbeitsplätze/Ressourceneinsparung). 7. Arbeits- und Finanzierungsplanung + Projektcontrolling - detaillierte Arbeitsplanung, - Maßnahmen der Qualitätssicherung, - Finanzierungsplan (nach Kalenderjahren). II. Bewertungskriterien und Gewichtung bei der fachlichen Bewertung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Entwicklungsprojekte) Kriterium Bewertungskriterium Gewichtung in Prozent 1 Trägereignung 10 2 Beschäftigungs-/Arbeitspolitische Relevanz 3 Innovationsgehalt 25 4 Ergebnisse, Transferziele/ -potenzial 5 Kooperationspartner 10 6 Verankerung der Querschnittsthemen 7 Arbeits- und Finanzierungsplanung + Projektcontrolling Summe 100 III. Anforderungen an die einzureichenden Konzepte, Bewertungskriterien und Gewichtung bei der fachlichen Bewertung für Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Modellprojekte) Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass das Projekt qualifiziert durchgeführt werden kann. Das einzureichende Konzept soll 15 Seiten nicht überschreiten und ist nach folgender Gliederung einzureichen: 1. Trägereignung - Selbstdarstellung des Antragstellers (Aufgaben, Mitarbeiter), - Darstellung zur Befähigung zur Projektdurchführung, - organisatorische Verankerung des Projektes beim Antragsteller, - Referenzen (soweit vorhanden), - gegebenenfalls Angaben zur fachlichen Qualifikation des einzusetzenden Personals für die Maßnahme, gegebenenfalls Angaben zu den Kooperationspartnern. 2. Beschäftigungs-/Arbeitspolitische Relevanz/Zielsetzungen - Darstellung der beschäftigungspolitischen Relevanz bezüglich einer/mehrerer benannter Herausforderungen mit Bezug zum gewählten Handlungsfeld und hinsichtlich der Investitionspriorität 1 beziehungsweise der Investitionspriorität 2, - konkrete Ziele des Projektes, - Auswahl der Kooperationspartner und Kooperationsvereinbarung/Letter of Intent. 3. Lösungsansätze und Innovationsgehalt - Beschreibung der Lösungsansätze und ihres Innovationsgehaltes, - Angabe der Zielgruppe, auch der teilnehmenden Zielgruppe. 4. Transfer-/Verstetigungspotenzial/Disseminationsstrategie - Angaben zur geplanten Dissemination der Projektergebnisse im Förderverlauf (Ergebnistransfer). 5. Öffentlichkeitsarbeit - Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit. 6. Verankerung der Querschnittsthemen - Beitrag zu den horizontalen Zielen (zum Beispiel durch Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Bekämpfung von Diskriminierung/Zugänglichkeit für und Integration von behinderten Menschen, grüne Arbeitsplätze/Ressourceneinsparung). 7. Arbeits- und Finanzierungsplanung + Projektcontrolling - detaillierte Arbeitsplanung, - Maßnahmen der Qualitätssicherung, - Finanzierungsplan (nach Kalenderjahren). IV. Bewertungskriterien und Gewichtung bei der fachlichen Bewertung für Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Modellprojekte) Kriterium Bewertungskriterium Gewichtung in Prozent 1 Trägereignung 10 2 Beschäftigungs-/Arbeitspolitische Relevanz/ Zielsetzungen 3 Lösungsansätze und Innovationsgehalt 25 25

9 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 38 vom 26. September Kriterium Bewertungskriterium Gewichtung in Prozent 4 Transfer-/Verstetigungspotenzial/Disseminationsstrategie 5 Öffentlichkeitsarbeit 7,5 6 Verankerung der Querschnittsthemen 7 Arbeits- und Finanzierungsplanung + Projektcontrolling 20 7,5 Summe 100 V. Die fachliche Bewertung erfolgt entlang der Gliederung des Konzepts. Die Kriterien werden einzeln bewertet. Es sind maximal 30 Punkte je Kriterium zu vergeben, die wie folgt klassifiziert werden: Sehr gut Gut Befriedigend Ausreichend Mangelhaft Ungenügend (30-25 Punkte) (24-20 Punkte) (19-15 Punkte) (14-10 Punkte) (9-5 Punkte) (unter 5 Punkte) Die Kriterien nach Nummer I. und II. dieser Anlage gehen entsprechend der ihnen zugemessenen Relevanz mit unterschiedlichem Gewicht in die Gesamtbewertung ein. Dazu werden die für ein Konzept vergebenen Punkte je Kriterium mit dem jeweiligen, in Prozent ausgedrückten Gewicht multipliziert. Ein Konzept kann so mit maximal 30 Punkten bewertet werden. Für eine Förderung kommen nur Konzepte in Betracht, die mindestens 20 Punkte nach Gewichtung erreichen. 5 die Wörter, die Wiederherstellung, Erweiterung, Nutzungsänderung gemäß Nummer 2.1 Buchstabe b eingefügt. 2. In Nummer 4.5 Absatz 1 werden in dem dritten Spiegelstrich die Wörter innerhalb der Gemeinden der Anlage 3 gestrichen. 3. Nummer 5.4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer Satz 1 wird die Angabe Euro durch die Angabe Euro ersetzt. b) Nummer wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird die Angabe Euro durch die Angabe Euro ersetzt. bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter für Maßnahmen in Gemeinden innerhalb der Anlage 3 gestrichen. 4. Nummer 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Sie tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft. 5. Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. September 2018 in Kraft. Neufassung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Großer Havelländischer Hauptkanal - Havelkanal - Havelseen Bekanntmachung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft Vom 27. August 2018 Zweite Änderung der Richtlinie zur Förderung der generationsgerechten und barrierefreien Anpassung von Mietwohngebäuden durch Modernisierung und Instandsetzung und des Mietwohnungsneubaus (MietwohnungsbauförderungsR) Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung Vom 4. September 2018 Die Richtlinie zur Förderung der generationsgerechten und barrierefreien Anpassung von Mietwohngebäuden durch Modernisierung und Instandsetzung und des Mietwohnungsneubaus (MietwohnungsbauförderungsR) vom 23. Februar 2016 (ABl. S. 263), die durch den Runderlass vom 8. März 2017 (ABl. S. 287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 4.1 Absatz 7 werden in dem zweiten Spiegelstrich nach der Angabe gemäß Nummer 2.1 Buchstabe a Auf Grund des 58 Absatz 2 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), hat das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft als Verbandsaufsichtsbehörde am die nachfolgende Neufassung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Großer Havelländischer Hauptkanal - Havelkanal - Havelseen, die in der Verbandsausschusssitzung am beschlossen wurde, genehmigt (Gesch.-Z.: /4+17#158707/2018). Die Neufassung der Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Potsdam, den Im Auftrag Axel Loger Referatsleiter

10 866 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 38 vom 26. September 2018 Neufassung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Großer Havelländischer Hauptkanal - Havelkanal - Havelseen 1 Name, Sitz, Rechtsform ( 1 und 3 WVG) (1) Der Verband führt den Namen Wasser- und Bodenverband Großer Havelländischer Hauptkanal - Havelkanal - Havelseen und hat seinen Sitz in der Stadt Nauen, Landkreis Havelland. (2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst und strebt nicht an, Gewinne zu erzielen. (3) Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) sowie ein Gewässerunterhaltungsverband im Sinne des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) und des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG), jeweils in der geltenden Fassung. Gesetzliche Mitglieder sind: 1. der Bund, das Land und die sonstigen Gebietskörperschaften für ihre Grundstücke, 2. Eigentümer von Grundstücken auf Antrag, 3. Die Gemeinden für alle übrigen Grundstücke im Verbandsgebiet. (2) Der Verband kann auf Antrag Personen, die zur Erstattung von Mehrkosten der Gewässerunterhaltung gemäß 85 BbgWG verpflichtet sind oder denen der Verband im Rahmen seiner freiwilligen Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert, als freiwillige Mitglieder aufnehmen. (3) Die freiwillige Mitgliedschaft nach Absatz 2 wird durch Entscheidung des Verbandsvorstandes begründet oder beendet. (4) Die Mitgliedschaft auf Antrag nach Absatz 1 Nr. 2 wird durch den Verbandsvorstand geprüft und bestätigt. (5) Der Verband führt ein Mitgliederverzeichnis, vgl. Anlage. Das Mitgliederverzeichnis ist nicht Bestandteil der Satzung. Es hat lediglich deklaratorischen Charakter. Der Rechtsaufsichtsbehörde sind Änderungen des Mitgliederverzeichnisses anzuzeigen. 2 Verbandsgebiet ( 6 WVG) Das Verbandsgebiet umfasst das Einzugsgebiet - der Havel (Gewässerkennzahl: 58) ohne Teltowkanal, ohne Nuthe, ohne Havelkanal, von unterhalb der Mündung der Spree bis unterhalb der Mündung der Emster - des Havelkanals (Gewässerkennzahl: 5852) ohne Niederneuendorfer Kanal vom Abzweig Havel bis zur Mündung in die Havel - des Niederneuendorfer Kanals (Gewässerkennzahl: 58524) ohne Kuhlaake von unterhalb der Mündung des Muhrgrabens bis zur Mündung in den Havelkanal - des Beetzseengebiets (Gewässerkennzahl: 5856) ohne Graben L 0392 von der Quelle bis zum Einlauf Beetzsee bei Butzow - des Katharinengrabens (Gewässerkennzahl: ) - des Großen Havelländischen Hauptkanals (Gewässerkennzahl: 5878) vom Havelkanal bis zum Pegel Rhinsmühlen, Wehr Oberpegel soweit es im Land Brandenburg liegt. Maßgeblich sind die Einzugsgebiete nach 1 Absatz 3 Satz 3 bis 9 GUVG. 3 Verbandsmitglieder ( 2 GUVG) (1) Der Verband hat gesetzliche Mitglieder gemäß 2 Absatz 1 und 1a GUVG und freiwillige Mitglieder gemäß 2 Absatz 2 GUVG. 4 Aufgaben des Verbandes ( 2 WVG) (1) Pflichtaufgaben des Verbandes sind: a) die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gemäß 79 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BbgWG und die Erstellung von Gewässerunterhaltungsplänen gemäß 78 Absatz 2 BbgWG hierfür, b) Ausgleichsmaßnahmen an Gewässern II. Ordnung, bei nachteiliger Veränderung der Wasserführung gemäß 77 BbgWG, c) die Durchführung der Unterhaltung der im Verbandsgebiet gelegenen Gewässer I. Ordnung gemäß 79 Absatz 1 Satz 3 BbgWG und die Erstellung von Gewässerunterhaltungsplänen gemäß 78 Absatz 2 BbgWG hierfür nach Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes, d) die Durchführung der Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen gemäß 97 Absatz 3 BbgWG, e) die dem Verband auf der Grundlage des 126 Absatz 3 Satz 4 BbgWG durch Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben. (2) Der Verband kann freiwillige Aufgaben auch außerhalb des eigenen Verbandsgebiets gegen Kostenerstattung ausführen, soweit dadurch die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht gefährdet ist. Freiwillige Aufgaben sind, soweit diese Aufgaben nicht in 4 Absatz 1 genannt sind: a) naturnaher Ausbau oder naturnaher Rückbau von Gewässern, b) Bau und Unterhaltung von Anlagen in oder an Gewässern, die nicht von der Gewässerunterhaltung gemäß 78 Absatz 3 Satz 1 BbgWG umfasst sind, c) Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zur Verbesserung des Landschaftswasser-

11 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 38 vom 26. September haushaltes, zum Schutz des Bodens und für die Landschaftspflege, d) technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer, e) Herstellung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Anlagen zur Be- und Entwässerung, die nicht von der Gewässerunterhaltung gemäß 78 Absatz 3 Satz 1 BbgWG umfasst sind, f) Förderung der Zusammenarbeit gemäß 2 Nr. 13 WVG. 5 Unternehmen, Verzeichnis der Gewässer (1) Das Unternehmen des Verbandes sind die der Erfüllung seiner Aufgaben dienenden baulichen und sonstigen Anlagen, Arbeiten an Grundstücken und alle gemäß 4 der Satzung genannten Tätigkeiten. Der Verband stellt Pläne zur Unterhaltung der Gewässer I. und II. Ordnung auf. (2) Der Verband führt ein Verzeichnis der Gewässer II. Ordnung im Verbandsgebiet. Es kann auch in elektronischer Form geführt werden. 6 Verbandsschau ( 44 WVG) (1) Die Verbandsgewässer und -anlagen sind einmal im Jahr zu schauen. (2) Der Vorstand beauftragt den Geschäftsführer als Schaubeauftragten mit der organisatorischen Vorbereitung, Durchführung und Leitung der Verbandsschau. (3) Die Verbandsschau erfolgt untergliedert nach Schaubezirken. (4) Über Verlauf und Ergebnis der Verbandsschau sind jeweils für die einzelnen Schaubezirke vom Schaubeauftragten zu unterzeichnende Niederschriften zu fertigen. Der Vorstand veranlasst die Beseitigung festgestellter Mängel, der Verbandsversammlung wird darüber Bericht erstattet. 7 Verbandsorgane ( 46 WVG) Der Verband hat als Verbandsorgane eine Verbandsversammlung und einen Vorstand. 8 Vertretung der Mitglieder in der Verbandsversammlung ( 47 WVG) Die Verbandsmitglieder nach 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 dürfen auf der Grundlage der für sie einschlägigen Organisationsvorschriften eine oder mehrere vertretungsberechtigte natürliche Personen in die Verbandsversammlung entsenden. Mitglieder nach 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 dürfen sich nicht durch Dritte vertreten lassen und jeweils nur eine stimmberechtigte Person in die Verbandsversammlung entsenden. Der Verbandsvorsteher kann einen Nachweis über die Vertretungsbefugnis verlangen. 9 Aufgaben der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung berät den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten. Sie beschließt nach den gesetzlichen Vorschriften über: a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, des Verbandsvorstehers und dessen Stellvertreters, b) Änderung der Satzung, des Unternehmens oder der Aufgaben des Verbandes und dessen Umgestaltung, c) Festsetzung und Änderung des Wirtschaftsplanes, Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung für den Jahresabschluss, Einspruch gegen die Zwangsfestsetzung des Wirtschaftsplans, d) Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes, e) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband, f) die Geschäfts- und Wahlordnung der Verbandsversammlung. 10 Durchführung der Verbandsversammlung (1) Die ordentliche Verbandsversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. (2) Der Verbandsvorsteher lädt schriftlich zu den Sitzungen der Verbandsversammlung ein. Die Ladungsfrist zur Verbandsversammlung beträgt zwei Wochen. Einladungen müssen jeweils die vorläufige Tagesordnung und die Entwürfe der Beschlussvorlagen enthalten. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsteher kürzere Ladungsfristen bestimmen. Auf die verkürzte Ladungsfrist ist in der Einladung hinzuweisen. (3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung werden durch den Verbandsvorsteher, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter geleitet. (4) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Verbandsversammlung einberufen. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn mehr als ein Drittel der Verbandsmitglieder dies schriftlich und begründet gegenüber dem Verbandsvorstand beantragt. (5) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn rechtzeitig und vollständig zu ihrer Sitzung eingeladen und gemäß 48 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 WVG mindestens ein Zehntel der Verbandsmitglieder anwesend sind. (6) Ist wegen einer zu geringen Anzahl der erschienenen Mitglieder die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, kann

12 868 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 38 vom 26. September 2018 der Verbandsvorsteher an einem anderen Tag mit der gleichen Tagesordnung erneut laden. Die Verbandsversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der neuen Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist. (7) Über die Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. (8) Die Verbandsversammlung kann ihre Tätigkeit in einer Geschäftsordnung regeln. 11 Antrags- und Stimmrecht in der Verbandsversammlung (1) Verbandsmitglieder haben in der Verbandsversammlung Antrags- und Stimmrecht. Die Übertragung des Antrags- und Stimmrechts auf ein anderes Verbandsmitglied oder einen Dritten ist nicht zulässig. (2) Die Stimmenanzahl bemisst sich nach dem Verhältnis des Beitrages, den das Verbandsmitglied nach Absatz 1 im Kalenderjahr an den Verband zu entrichten hat, zum Gesamtbeitragsaufkommen ( 4 Satz 2 GUVG). Bei einem Beitrag bis zu 100,00 EUR hat das Verbandsmitglied eine Stimme. Für jeden angefangenen Betrag von weiteren 100,00 EUR Beitrag erhöht sich die Stimmenanzahl um eine weitere Stimme. (3) Soweit die Verbandsmitglieder nach 3 Absatz 1 Nr. 1 und 3 nach Ihrem Organisationsrecht mehrere Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden, bemisst sich die Stimmzahl nach dem Verhältnis des Beitrags, den die jeweiligen Dienststellen zu entrichten haben. Die Vertreter können uneinheitlich abstimmen und Stimmen können von einem Vertreter auf einen anderen Vertreter desselben Mitglieds übertragen werden. (4) Die Verbandsversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder nach Absatz 2, soweit nicht gemäß 58 Absatz 1 Satz 2 WVG eine Mehrheit von zwei Dritteln vorgeschrieben ist. 12 Öffentlichkeit der Verbandsversammlung (1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich ( 48 Absatz 1 Satz 2 WVG). (2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher kann im Einzelfall einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des Satzes 1 stellen. Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Versammlung zu beraten und zu entscheiden. Der Antrag ist angenommen, sofern die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ihm zustimmt. (3) Bild- und Tonaufzeichnungen sind nur zulässig, wenn alle anwesenden Teilnehmer der Verbandsversammlung vorher ausdrücklich zustimmen. 13 Mitglieder des Vorstandes ( 52 WVG) Der Vorstand des Verbandes besteht aus dem Verbandsvorsteher, dessen Stellvertreter und vier Beisitzern. Vorstandsmitglied kann jede natürliche, geschäftsfähige Person sein. 14 Wahl des Vorstandes (1) Die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter werden durch die stimmberechtigten Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung, in geheimer Abstimmung, gewählt. Die Stimmenanzahl regelt sich nach 11 Absatz 2. Die Verbandsmitglieder und der amtierende Vorstand können Kandidaten zur Wahl des Vorstandes vorschlagen. (2) Der Verbandsvorsteher und dessen Stellvertreter sind von der Verbandsversammlung aus der Mitte des Vorstandes zu wählen. Der jeweilige Kandidat wird durch den nach Absatz 1 gewählten Vorstand vorgeschlagen. Erreicht er bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit, schlägt der Vorstand der Verbandsversammlung einen anderen Kandidaten vor. (3) Das Nähere regelt eine Wahlordnung, die durch die Verbandsversammlung zu beschließen ist. (4) Die Amtszeit des Vorstandes dauert fünf Jahre und endet mit der Wahl eines neuen Vorstands. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, rückt dessen Stellvertreter nach. Der Geschäftsführer zeigt der Aufsichtsbehörde Änderungen der Zusammensetzung des Vorstandes an. (5) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Rechtsaufsichtsbehörde, so ist die Abberufung ungültig. (6) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorstand seine Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter. 15 Aufgaben des Vorstandes (1) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte des Verbandes, für die nicht durch Gesetze oder Satzung die Verbandsversammlung zuständig ist. (2) Er beschließt insbesondere über: - die Aufstellung der Gewässerunterhaltungspläne für die Gewässer I. und II. Ordnung, - die Aufstellung des Jahresabschlusses, - die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und seiner Nachträge, - die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten, - Festlegung der Prüfstelle zur Prüfung des Jahresabschlusses,

13 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 38 vom 26. September eine Geschäftsordnung des Vorstandes, - die Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren, - Verträge mit einem Wert von mehr als ,00 EUR, Leistungen gemäß 4 Absatz 2 betreffend, - Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers, - Entscheidungen zu Widersprüchen gegen die Beitragsveranlagung, - Vorschläge zur Änderung und Ergänzung der Satzung, - die Aufnahme und Entlassung freiwilliger Mitglieder, - das Vorliegen von Härtefällen nach 27 Absatz Sitzungen des Vorstandes (1) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Verbandsvorsteher, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter geleitet. (2) Die Ladungsfrist zu den Sitzungen des Vorstandes beträgt 14 Tage. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist, in der Ladung ist darauf hinzuweisen. (3) Jährlich sind mindestens drei Sitzungen abzuhalten. (4) Der Verbandsvorsteher lädt schriftlich zu den Sitzungen des Vorstandes ein. Einladungen müssen jeweils die vorläufige Tagesordnung und die Entwürfe der Beschlussvorlagen enthalten. (5) Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes muss die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein. (6) Ist wegen einer zu geringen Anzahl der erschienenen Mitglieder der Vorstand nicht beschlussfähig, kann der Verbandsvorsteher zu einem späteren Termin mit derselben Tagesordnung einladen. Der Vorstand ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hinzuweisen. (7) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verbandsvorstehers. (8) Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. (9) Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Der Geschäftsführer und durch den Vorsteher eingeladene Mitarbeiter und Berater können an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Sie haben im Rahmen der Geschäftsordnung das ihnen dort eingeräumte Vortrags- und Vorschlagsrecht. 17 Vertretungsbefugnis im Verband Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung gemäß 18 Absatz 1 Satz 3 handelt. 18 Dienstkräfte (1) Der Verband hat einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer wird nach Beschluss des Vorstandes durch den Verbandsvorsteher angestellt. Für alle Angelegenheiten der laufenden Verwaltung vertritt der Geschäftsführer den Verband gerichtlich und außergerichtlich allein. (2) Der Geschäftsführer erarbeitet die Gewässerunterhaltungspläne. (3) Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers ist der Verbandsvorsteher. Oberste Dienstbehörde des Geschäftsführers ist der Vorstand. (4) Der Vorstand kann für die Arbeit des Geschäftsführers eine Geschäftsordnung beschließen. (5) Der Verband kann Dienstkräfte im Rahmen eines Stellenplanes einstellen. Über den Stellenplan beschließt die Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes. Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter aller anderen Dienstkräfte des Verbandes. (6) Geschäftsführer oder andere Dienstkräfte des Verbandes können nicht Vertreter von Verbandsmitgliedern in der Verbandsversammlung oder Mitglied des Vorstandes sein. 19 Ehrenamtliche Tätigkeit (1) Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung durch den Verband. (2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch die Verbandsversammlung festgesetzt. (3) Mitglieder und Vertreter in der Verbandsversammlung haben keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung durch den Verband. 20 Wirtschaftsplan (1) Der Wirtschaftsplan des Verbandes ist durch den Vorstand jährlich im Voraus zu erarbeiten. Über den Wirtschaftsplan beschließt die Verbandsversammlung. (2) Der Wirtschaftsplan muss mindestens enthalten: 1. Festsetzung aller geplanten Aufwendungen und Erlöse des Verbandes für das nachfolgende Wirtschaftsjahr, getrennt dargestellt für die Aufgaben entsprechend 6 Absatz 2 GUVG. 2. Festsetzung des Jahresflächenbeitrages, 3. Festsetzung der zulässigen Höhe ungeplanter Ausgaben und Festsetzung einer Erheblichkeitsschwelle für ungeplante Ausgaben,

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