Qualifizierungsvereinbarung

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1 Qualifizierungsvereinbarung Ein Erfolgsmodell der MUI Martin Tiefenthaler

2 Qualifizierungsvereinbarung 27 KV 1 v Assistenzprofessoren/ Assistenzprofessorinnen, assoziierte Professoren/ Professorinnen (1) Die Universität kann einem/ einer wissenschaftlichen/ künstlerischen MitarbeiterIn gemäß 26 den Abschluss einer Qualifizierungsvereinbarung anbieten, soweit die von diesem/ dieser bereits erbrachten wissenschaftlichen/ künstlerischen Leistungen das Erreichen der geforderten hohen Qualifikation erwarten lassen. Dabei hat die Universität die interne Strukturplanung, in der die Zahl der Stellen, für die eine Qualifizierungsvereinbarung in Betracht kommt, gegliedert nach Organisationseinheiten festzulegen ist, sowie die für sie maßgebenden Frauenförderpläne zu berücksichtigen.

3 Qualifizierungsvereinbarung 27 KV 2 v 5 (2) Will die Universität ein Anbot nach Abs. 1 stellen, hat sie das spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit als wissenschaftliche/r/ künstlerische/r MitarbeiterIn zu tun; diese Frist verlängert sich um Zeiten nach 20 Abs. 3 Z 1 (Mutterschutz, Karenz, Zivildienst, Elternteilzeit...). Bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit ist im Falle eines Anbot nach Abs. 1 dieses so rechtzeitig zu stellen, dass die Qualifizierung während der Vertragszeit möglich ist. Die Qualifizierungsziele sind so festzulegen, dass sie im Regelfall innerhalb von vier Jahren erreichbar sind. Qualifizierungsvereinbarungen, die nicht schriftlich bzw. nur mit dem/ der Leiterin der Organisationseinheit oder einem/einer sonstigen Vorgesetzten eines/ einer wissenschaftlichen Mitarbeiters/ Mitarbeiterin geschlossen wurden, sind unwirksam.

4 Qualifizierungsvereinbarung 27 KV 3 v 5 3) Assistenzprofessoren/ Assistenzprofessorinnen sind wissenschaftliche/ künstlerische MitarbeiterInnen, mit denen eine Qualifizierungsvereinbarung getroffen wurde. Die Universität hat dem/ der AssistenzprofessorIn ausreichend Zeit zum Erreichen der Qualifikation zu gewähren und die Qualifizierung entsprechend zu fördern und insbesondere jene Möglichkeiten und Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die zum Erreichen der Qualifikation notwendig sind. Die dazu von der Universität getroffenen Vorkehrungen sind von dieser zu dokumentieren und auf Verlangen des Assistenzprofessors/ der Assistenzprofessorin auch mit dem Betriebsrat zu beraten.

5 Qualifizierungsvereinbarung 27 KV 4 v 5 (4) Für den Zeitraum, für den eine Qualifizierungsvereinbarung getroffen wurde (einschließlich einer allfälligen Verlängerung um Zeiten nach 20 Abs. 3 Z.1), ist eine Kündigung durch die Universität auch ohne die Voraussetzungen des 22 Abs. 1 bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur in den in 22 Abs. 2 lit. a, b, c und f vorgesehenen Fällen möglich. (Kündigungsverzicht außer gröbliche Pflichtverletzung, n.g. Nebenbeschäftigung, Unfähigkeit, Schädigung der dienstlichen Interessen der Uni) Wird innerhalb von zwei Jahren kein Anbot nach Abs. 1 gestellt oder kommt in dieser Zeit keine Qualifizierungsvereinbarung zustande, kann die Universität das Arbeitsverhältnis nach einer Gesamtdauer von drei Jahren kündigen, auch wenn es auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde; Ausnahme ÄrztInnen in Facharztausbildung sind vor Abschluss der FA Ausbildung nicht kündbar ( 46 KV)

6 Qualifizierungsvereinbarung 46, Sonderbestimmung zu 27 für AusbildungsärztInnen KV v 5 1. das Anbot der Qualifizierungsvereinbarung gemäß 27 Abs. 1 die Durchführung eines internen Verfahrens ( Call ) an der jeweiligen Organisationseinheit voraussetzt; 2. das Anbot der Qualifizierungsvereinbarung spätestens drei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit zu stellen ist; 3. für Ärzte/ Ärztinnen in Facharztausbildung ( 44) 27 Abs. 4 zweiter Satz nicht gilt und eine Kündigung nur nach Maßgabe des 20 Abs. 1 möglich ist ( Entlassungstatbestände wie 27 Abs 4) 4. bei Ärzte/ Ärztinnen in Facharztausbildung ( 44), mit denen eine Qualifizierungsvereinbarung geschlossen wird, bis zum Abschluss der Facharztausbildung ( 26 Ärztegesetz 1998) an die Stelle der Bezeichnung gemäß 27 Abs. 3 die Bezeichnung Assistenzarzt/ Assistenzärztin tritt; und 5. sich das Arbeitsverhältnis von Ärzten/ Ärztinnen in Facharztausbildung ( 44), mit denen eine Qualifizierungsvereinbarung geschlossen wird, unbeschadet von 20 Abs. 3 um höchstens zwei Jahre verlängert.

7 Betriebsvereinbarung über Inhalt und Modalitäten von Qualifizierungsvereinbarungen gemäß 27 Abs. 8 Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten

8 Paritätischer Qualifizierungsbeirat Ein Qualifizierungsbeirat wird zur Beratung aller sich im Zusammenhang mit Qualifizierungsstellen ergebenden Frage als paritätischen Gremium aus drei Arbeitgebervertreter/inne/n, zwei Betriebsratsvertreterinnen/ Betriebsratsvertretern und einer Vertreterin/ einem Vertreter des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie der Vizerektorin für Personal, Personalentwicklung und Gleichbehandlung als Vorsitzender ohne Stimmrecht eingerichtet. Dieses Gremium ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der genannten Vertreter/innen anwesend ist und gleichzeitig zumindest zwei Vertreterinnen/zwei Vertreter des Betriebsrates anwesend sind. Sofern der Betriebsrat eine Beratung über einen Ausschreibungstext verlangt, sind die Texte vor Ausschreibung im Qualifizierungsbeirat zu beraten. Die Arbeitgeberin wird nach Möglichkeit den Korrekturvorschlag der/dem OEL übermitteln.

9 Karenzierung auf Stelle, Ressourcenbeistellung Wechseln Senior Scientists auf eine Stelle mit Qualifizierungsvereinbarung, sind sie für den vorgesehenen Qualifizierungszeitraum auf der ursprünglichen Stelle zu karenzieren. Qualifizierungsvereinbarungen sind dem Qualifizierungsbeirat vor Abschluss jeweils zur Stellungnahme vorzulegen. Die Universität verpflichtet sich, nach ihren Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die zur Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung notwendigen Ressourcen zur Verfügung stehen und ein entsprechender Teil der Arbeitszeit dafür verwendet werden kann (für Fachärzte/Fachärztinnen sollen 40% der Regelarbeitszeit für universitäre Aufgaben freigehalten werden). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit abgeschlossener Qualifizierungsvereinbarung verpflichten sich, die Universität unverzüglich, jedenfalls aber spätestens nach Ablauf von jeweils 12 Monaten schriftlich davon zu unterrichten, wenn ihrer/seiner Ansicht nach die zur Erreichung der vereinbarten Leistungen notwendigen Möglichkeiten und Ressourcen nicht im ausreichenden Maß zur Verfügung gestellt werden.

10 Fachärztinnen und Fachärzte Chiffre: MEDI- Universitätsassistent/in - Facharzt/Fachärztin, (40 Stunden/Woche) Sektion/Universitätsklinik für..., ab sofort auf 6 Jahre. Die Universität wird eine Qualifizierungsvereinbarung anbieten. Voraussetzungen: abgeschlossenes Medizinstudium, Facharzt/Fachärztin für..., 3 Publikationen (2 als Erstautor/in, 1 als Koautor/in), 2 Semesterstunden curriculare Pflichtlehre an der Medizinischen Universität Innsbruck laut Arbeitsvertrag oder Auslandsaufenthalt mindestens 6 Monate mit mindestens 1 peer reviewten Publikation daraus. Erwünscht: Erfahrungen im Bereich der... (fachspezifisch), Lehr- Lern-Kompetenz. Aufgabenbereich: ärztliche Tätigkeit, selbständige Forschung, Mitwirkung in der Lehre und Betreuung von Studierenden einschließlich Betreuung von Diplomand/inn/en bzw. Dissertant/inn/en, Mitwirkung in der Verwaltung

11 Postdocs Chiffre: MEDI Universitätsassistent/in - Postdoc (40 Stunden/Woche), Sektion/Universitätsklinik für..., ab sofort auf 6 Jahre. Die Universität wird eine Qualifizierungsvereinbarung anbieten. Voraussetzungen: abgeschlossenes Doktoratsstudium..., 5 Publikationen (2 als Erstautor/in, 3 als Koautor/in), mindestens 2 Jahre postpromotionelle Tätigkeit, sowie Erfüllung von 2 der nachfolgenden Kriterien: a) international begutachtete Drittmitteleinwerbung, b) Auslandsaufenthalt mindestens 6 Monate mit mindestens 1 peer-reviewten Publikation daraus, c) Curriculare Pflichtlehre an der Medizinischen Universität (mindestens 2 Semesterstunden laut Arbeitsvertrag) Erwünscht: Erfahrungen im Bereich..., Lehr-Lern-Kompetenz Aufgabenbereich: selbstständige Forschung, Mitwirkung in der Lehre und Betreuung von Studierenden einschließlich Betreuung von Diplomand/inn/en bzw. Dissertant/inn/en; Mitwirkung in der Verwaltung.

12 Als Elemente der Qualifizierungsvereinbarung sind abschließend vereinbart: 1. Publikationen nach den Habilitationsanforderungen zum Zeitpunkt Zusätzlich 2 peer-reviewte Publikationen als korrespondierende/r Autor/in im oberen Drittel der entsprechenden Fachjournale (ausgeschlossen sind Reviews, Letters, Letters to the editor und Case Reports) 3. Erreichen von insgesamt 50 Score-Punkten 4. Begutachtete Drittmitteleinwerbung (mindestens Euro) 5. Nachweis curricularer Lehre an der MUI entsprechend dem Arbeitsvertrag, Betreuung von DiplomandInnen oder DissertantInnen an der MUI 6. Außergewöhnliche Leistungen (zb Preise) werden berücksichtigt. Abweichungen von diesen Inhalten sind im Qualifizierungsbeirat zu behandeln. Die Inhalte dieser Qualifizierungsvereinbarung müssen so gewählt werden, dass sie üblicherweise in vier Jahren erfüllt werden können.

13 Ergänzungen aus 41 Monaten Erfahrungen Umfrage unter A2 Stellen Zuwenig Lehre in der Theorie Keine Zeit für Forschung in der Klinik Ergänzungen Antritt in 6 Monaten Antritt mindestens 50% bei Elternteilzeit Antritt mit absolvierter FA Ausbildung Lehrwertigkeit (?) Wissenschaftl. Ausbildung der Dissertanden/innen

14 Ausschreibungsmodalitäten Stellungnahme der A2 Stelleninhaber/innen Nachbesetzung der aussch. Univ. Doz Stellenanbot an OE Leiter (Vrin Balogh) Offene Ausschreibung (kleine Fächer?) Qualifizierungsanbot an alle (MUW 278) Clusterbildung Personalstrukturplan

15 Clusterbildung Morphologische Fächer Funktionale Fächer Biomedizin Operative Medizin I Operative Medizin II Konservative Medizin Neurologie/Psychiatrie Diagnostik/Therapie

16 Cluster 1 v 2 Morphologische Fächer: Sektionen der Departments für Pathologie, für Anatomie, Histologie und Embryologie, für Medizinische Statistik, Informatik und Gesundheitsökonomie, für Gerichtliche Medizin Funktionale Fächer: Sektionen der Departments für Physiologie und Medizinische Physik, für Medizinische Genetik, Molekulare und Klinische Pharmakologie, für Hygiene, Mikrobiologie und Sozialmedizin sowie das Institut für Pharmakologie und die Gemeinsame Einrichtung für Neurowissenschaften Biomedizin: Sektionen des Departments für Biochemie, Molekularbiologie und Pathophysiologie (Biozentrum) Operative Fächer I: Univ.-Kliniken für Visceral-, Transplantations- und Thoraxchirurgie, für Herzchirurgie, für Gefäßchirurgie, für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, für Unfallchirurgie, für Orthopädie, für Neurochirurgie

17 Cluster 2 v 2 Operative Fächer II: Univ.-Kliniken für Urologie, für Anästhesie und Intensivmedizin, für Allgemeine und Chirurgische Intensivmedizin, für Gynäkologie und Geburtshilfe, für Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin, für Zahnersatz und Zahnerhaltung, für Kieferorthopädie, für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, für Hör-, Stimm- und Sprachstörungen, für Augenheilkunde und Optometrie Konservative Fächer: Univ.-Kliniken für Innere Medizin I bis VI, Univ.- Kliniken für Kinder- und Jugendheilkunde I bis III, Univ.-Klinik für Dermatologie und Venerologie, Gemeinsame Einrichtung Frauen- Gesundheitszentrum Neurologie/Psychiatrie: Univ.-Kliniken für Allgemeine und Sozialpsychiatrie, für Biologische Psychiatrie, für Psychosomatische Medizin, für Kinder- und Jugendpsychiatrie, für Medizinische Psychologie, Univ.-Klinik für Neurologie Diagnostik/Therapie: Univ.-Kliniken für Radiologie, für Neuroradiologie, für Nuklearmedizin, für Strahlentherapie- Radioonkologie

18 Nachverhandlung im Qualifizierungsbeirat KeinE Geeignete: die Stelle im gleichen Cluster wieder zur Ausschreibung gelangt. Studienjahr als Durchrechnungszeitraum für die Erfüllung der Lehre bei der Frage der Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung Drittmittel wird für den FWF, OEN, Tir Wiss Fonds und gleichzuhaltende Peer-Reviewed Kategorien ein Minimum von , ,00 für die Drittmittel der Kategorie Investigator-Driven-Studies. Anwendungsbeobachtungen, Phase vier Studien sowie Studienremunerationen, werden explizit nicht als Drittmittel anerkannt Dissertantenbetreuung (Anleitung zum wissenschaftlichen Arbeiten) mit 1 Semesterstunde anerkannt.

19 Durchlässiges Dienstmodel Forschung und Lehre PhD / Projektstelle Univ. AssistentIn in Facharztausbildung 4 A Facharztstelle (>2 EA) Laufbahnstelle Patientenversorgung Ausbildungsstelle Facharztstelle (befristet für Additivfach) Unbefristete FA Stelle Professur Primariat = Bewerbung

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