Pädagogium Godesberg Otto-Kühne-Schule Internat und staatlich anerkanntes Gymnasium für Mädchen und Jungen

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1 Vertragsbedingungen für Schülerinnen und Schüler der Otto-Kühne-Schule Godesberg Pädagogium Godesberg Otto-Kühne-Schule Internat und staatlich anerkanntes Gymnasium für Mädchen und Jungen

2 Vertrags bedingungen für Schülerinnen und Schüler der Otto-Kühne-Schule Godesberg Die Otto-Kühne Schule Godesberg ist ein Gymnasium in privater Trägerschaft. Schulträger ist die Otto-Kühne-Schule Godesberg GmbH, eine Gesellschaft der Familie Kühne. Die Schule ist eng mit der Pädagogium Godesberg GmbH verbunden. Internat und Schule fassen wir intern unter der Bezeichnung PÄDA und dem Logo zusammen. Der Schulträger bestimmt im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und den schulaufsichtlichen Bestimmungen die pädagogischen Ziele und Methoden, nach denen an der Schule gelehrt und erzogen wird. Die in unserem Schulprogramm niedergelegten Erziehungsziele sind für das Lehrerkollegium, Schülerinnen und Schüler (nachfolgend Schüler genannt) und Erziehungsberechtigte verbindlich und Bestandteil des Schulvertrages. Die Otto-Kühne-Schule Godesberg ist eine staatlich anerkannte und genehmigte Ersatzschule gemäß 37 des nordrhein-westfälischen Schulordnungsgesetzes vom in der jeweils gültigen Fassung. Sie ist damit den öffentlichen Gymnasien gleichgestellt und berechtigt, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse auszustellen und Abiturprüfungen durchzuführen ( 100 und 101 SchulG NW). Die Otto-Kühne-Schule Godesberg bietet folgende Möglichkeiten der Sprachenfolge an: ab Klasse 5: Englisch (1. Fremdsprache) ab Klasse 6: Latein oder Französisch (2. Fremdsprache) ab Klasse 8: Französisch (3. Fremdsprache als Angebot) ab Klasse 10: Spanisch als neu einsetzende Fremdsprache Unter den vorgenannten und folgenden Bedingungen schließen wir den Schulvertrag ab: 1

3 A. Aufnahme 1. Die Aufnahme in die Otto-Kühne-Schule Godesberg erfolgt auf schriftliche Anmeldung der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten und des volljährigen Schülers selbst. Es werden nur solche Schüler aufgenommen, die bei den Antragstellern, den Unterhaltspflichtigen oder im Internat wohnen und nach ihren schulischen Voraussetzungen sowie ihrer charakterlichen Beurteilung für die Aufnahme in die Otto-Kühne-Schule Godesberg in Frage kommen. 2. Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger nach eigenem freien Ermessen. Die Entscheidungen brauchen nicht begründet zu werden. 3. Aufnahmen von externen Schülern erfolgen in der Regel zu Beginn der Klasse 5 und der Jahrgangsstufe 10 (ab 09/10). 4. Bei der Anmeldung müssen vorgelegt werden: a) die Geburtsurkunde, b) das Überweisungszeugnis der zuletzt besuchten Schule sowie bei Eintritt in Klasse 9 oder eine höhere Klasse alle Versetzungszeugnisse ab Klasse 7, c) der von der Otto-Kühne-Schule Godesberg ausgegebene Anmeldebogen mit der von den Erziehungsberechtigten unterschriebenen Anerkennung der Vertragsbedingungen und des Schulprogramms. Ist der Schüler volljährig, muss auch er die Vertragsbedingungen und das Schulprogramm schriftlich anerkennen. 5. Wird ein Schüler während der Dauer seines Aufenthaltes in der Otto-Kühne-Schule Godesberg volljährig, muss er binnen zwei Wochen nach Eintritt seiner Volljährigkeit im Sekre tariat die Vertragsbedingungen unterschriftlich anerkennen. Die Eltern bzw. Unterhaltspflichtigen sind verpflichtet, die Schüler rechtzeitig auf diese und die übrigen Konsequenzen des Eintritts in die Volljährigkeit hinzuweisen. Unterbleibt die Anerkennung, so ist die Berufung darauf, dass die Bedingungen nicht anerkannt worden seien, ausgeschlossen, wenn der Schüler weiterhin in der Schule verbleibt. 6. Ist oder wird ein Schüler volljährig, sind die mit der Aufnahme in die Schule verbundenen finanziellen Verpflichtungen von den Unterhaltspflichtigen unmittelbar gegenüber der Otto-Kühne-Schule Godesberg zu übernehmen. Daher sind die Vertragsbedingungen auch von den Unterhaltspflichtigen durch Unterschrift anzuerkennen. 7. Die Aufnahme in die Otto-Kühne-Schule Godesberg erfolgt durch schriftliche Bestätigung des Schulleiters im Auftrag des Schulträgers, bei internen Schülern durch den Internatsleiter. Mit der Bestätigung kommt der Schulvertrag zustande. 2

4 8. Bei der Aufnahme erheben wir einen einmaligen finanziellen Betrag für außerschulische Organisationskosten. 9. An der Otto-Kühne-Schule Godesberg wird das Fach Werken in der Erprobungsstufe (Klasse 5 und 6) als Pflichtfach unterrichtet. Für dieses Unterrichtsfach wird ein Kostenbeitrag einschließlich Materialkosten erhoben. 10. Sofern der Schulträger nach den jeweils gültigen Bedingungen einen Vertrag über Schülertickets mit den Stadtwerken Bonn für jeweils ein Schuljahr für alle Schüler unserer Schule abschließt, sind alle Eltern bzw. Unterhaltspflichtigen und die volljährigen Schüler unserer Schule verpflichtet, den dafür dem Schulträger in Rechnung gestellten monatlichen Betrag jährlich im Voraus per Abbuchungsermächtigung oder direkt an die Stadtwerke Bonn zu zahlen. 11. Die Homepage der Schule soll stets ein interessantes, aktuelles Medium sein, das die vielfältigen Facetten unseres Schullebens widerspiegelt. Deshalb erklären sich die Vertragspartner damit einverstanden, dass im Schul- und Internatsbereich hergestellte Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen ihres Kindes (oder des volljährigen Schülers) auf unserer Homepage oder in Printmedien der Schule veröffentlicht werden dürfen. B. Beendigung des Vertrages 1. Die Abmeldung eines Schülers bei der Otto-Kühne-Schule Godesberg durch die Erziehungsberechtigten oder durch den volljährigen Schüler selbst gilt als Kündigung des Schulvertrages und bedarf der Schriftform unter Angabe des Abgangsdatums. 2. Der Vertrag endet, wenn am Ende der Erprobungsstufe die Klassenkonferenz unabhängig von der Versetzungsentscheidung die Empfehlung für den Übertritt in die Realschule ausspricht oder eine andere Maßnahme für angezeigt hält. 3. Der Vertrag endet, wenn der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger auf Empfehlung der Klassenkonferenz im Falle der Nichtversetzung die Wiederholung der Klasse an der Otto-Kühne-Schule Godesberg wegen mangelhafter Arbeitshaltung oder aus anderen Gründen ausschließt. 4. Der Vertrag endet unabhängig von der Versetzung in die 10. Klasse, wenn der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger auf Empfehlung der Klassenkonferenz bei einem Schüler am Ende der Klasse 9 den Besuch der gymnasialen Oberstufe an der Otto-Kühne-Schule Godesberg wegen Zweifel an der Eignung oder der Arbeitshaltung ausschließt. 5. Schwerwiegende Verstöße gegen die Hausordnung oder andere schulische Anordnungen berechtigen den Schulträger, den Vertrag fristlos zu kündigen. Siehe hierzu Allgemeine Schulbestimmungen der Otto-Kühne-Schule Godesberg, Ziffern 10 bis 12. 3

5 6. Die Otto-Kühne-Schule Godesberg behält sich vor, einen Schüler sofort zu entlassen, wenn er und/oder die Eltern/Erziehungsberechtigten die Vertragsbedingungen nicht einhalten. C. Haftung 1. Erziehungsberechtigte, volljährige Schüler und Unterhaltspflichtige haften für die pfleg liche Behandlung und pünktliche Rückgabe des dem Schüler anvertrauten Eigentums der Otto-Kühne-Schule Godesberg und/oder der Pädagogium Godesberg GmbH. Dasselbe gilt für das Eigentum des Förderkreises Otto-Kühne-Schule, der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Otto-Kühne-Schule Godesberg e.v.. 2. Durch den Schüler verursachte Schäden am Eigentum der Otto-Kühne-Schule Godesberg, des Förderkreises Otto-Kühne-Schule oder der Pädagogium Godesberg GmbH sind von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülern und/oder deren Unter haltspflichtigen zu ersetzen. Von den Schülern persönlich verursachte Personen- und Sachschäden sind durch die Haftpflichtversicherung der Otto-Kühne- Schule Godesberg bzw. der Schulträger GmbH nicht gedeckt. Eine schulseitige Diebstahlversicherung für das persönliche Eigentum der Schüler besteht nicht. 3. Kommen Schüler mit Fahrrad, Moped oder anderen privaten Fahrzeugen zur Schule, sind die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler selbst für die Verkehrsund Betriebssicherheit verantwortlich. Die Fahrzeuge bzw. Fahrräder sind nicht gegen Diebstahl und Beschädigung versichert. Das Abstellen auch im Fahrradkeller geschieht auf eigene Gefahr. PKW-Parkplätze für Schüler stehen auf dem Gelände des PÄDA nicht zur Verfügung. 4. Für alle Verpflichtungen gegenüber der Otto-Kühne-Schule Godesberg haften die Erziehungsberechtigten, die volljährigen Schüler und die Unterhaltspflichtigen als Gesamtschuldner. D. Schlussbestimmungen Vereinbarungen, die von diesen Bedingungen abweichen, müssen von der Otto-Kühne- Schule Godesberg GmbH schriftlich bestätigt werden. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bonn. Der beigefügte Anhang ALLGEMEINE SCHULBESTIMMUNGEN der Otto-Kühne-Schule Godes berg ist Teil des Schulvertrages. 4

6 Allgemeine Schulbestimmungen der Otto-Kühne-Schule Godesberg 1. Die Schule verlangt von ihren Schülern den regelmäßigen und pünktlichen Besuch aller Unterrichtsstunden. An Schulfeiern, Klassenfahrten, Praktika und sonstigen offiziell angeordneten Schulveranstaltungen muss teilgenommen werden, auch wenn sie außerhalb des planmäßigen Unterrichts liegen. Auf keinen Fall darf eine Nebenerwerbstätigkeit dazu führen, dass ein Schüler dadurch Schulveranstaltungen versäumt oder der Unterricht und andere schulische Pflichten vernachlässigt oder auch nur in irgendeiner Form beeinträchtigt werden. Wir erwarten von den Eltern auch unserer volljährigen Schüler, dass sie die Schule darin unterstützen, deutlich zu machen, dass ihre Kinder im Hauptberuf Schüler sind. 2. Ist ein Schüler durch Krankheit oder sonstige Notfälle verhindert, die Schule zu besuchen, sind die Erziehungsberechtigten (bei internen Schülern die Hauseltern) verpflichtet, dies mit Angabe des Grundes der Schule spätestens am 2. Tag mitzuteilen. Nach Ende der Verhinderung muss in jedem Fall eine schriftliche Entschuldigung vorgelegt werden, in der die Tage angegeben sind, für die sie gilt. Bei längerer Krankheit muss dem Klassenlehrer spätestens nach sieben Tagen ein ärztliches Attest vorliegen. Auch bei volljährigen Oberstufenschülern kann der Klassenlehrer darauf bestehen, dass die Eltern eine Entschuldigung mit abzeichnen oder dass ein ärztliches Attest vorgelegt werden muss. Für Internatsschüler gelten zusätzlich die Bestimmungen der Internatsordnung, für Oberstufenschüler das Entschuldigungsverfahren der Oberstufe. Fehlt ein Oberstufenschüler bei einer Klausur, muss dies durch ärztliches Attest entschuldigt werden, es sei denn, der Fach- bzw. Klassenlehrer verzichtet darauf. 3. Schüler, die an Krankheiten nach der Bundesseuchenordnung leiden oder mit Trägern solcher Krankheiten in Kontakt gekommen sind, dürfen den Schul- und Internatsbereich nicht betreten. Sie haben die Schule umgehend über ihre Erkrankung zu informieren. Nach der Genesung haben sie dem Schulleiter und/oder dem Internatsleiter eine ärztliche Bescheinigung über die Beseitigung der Ansteckungsgefahr vorzulegen. Arztbesuche sind in die unterrichtsfreie Zeit zu legen. Wenn das im Ausnahmefall nicht möglich ist, muss vorher um Beurlaubung gebeten werden. 4. Ein Schüler kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll rechtzeitig im Voraus, in der Regel beim Klassenlehrer, beantragt werden. Der Schüler ist verpflichtet, den aufgrund einer Beurlaubung versäumten Unterrichtsstoff selbstständig nachzuarbeiten. Der Klassenlehrer kann auf Antrag Beurlaubungen bis zu zwei Schultagen innerhalb eines Vierteljahres genehmigen. Anträge auf Beurlaubungen für längere Zeit auch z. B. für Auslandsaufenthalte sind rechtzeitig schriftlich unter Angabe des Grundes 5

7 beim Schulleiter einzureichen. Beurlaubungsanträge für interne Schüler müssen zuerst dem Internatsleiter vorgelegt werden. Für Beurlaubungen im Zusammenhang mit den Ferien gelten die Erlasse des Schulministeriums. Diese sehen vor, dass unmittelbar vor und im Anschluß an Ferien ein Schüler nicht beurlaubt werden darf. Über Ausnahmen in nachweislich zwingenden Fällen entscheidet ausschließlich der Schulleiter. Schülervertreter können im Rahmen ihrer Aufgaben vom Unterricht beurlaubt werden, soweit das grundsätzliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten besteht und sich solche Beurlaubungen im vertretbaren Rahmen halten. 5. Jeder Schüler der Klassen 5 und 6 ist zur Teilnahme am Werkunterricht nach dem Stundenplan verpflichtet. Die spätere freiwillige Teilnahme am Werkunterricht am Nachmittag ab Klasse 7 wird dringend empfohlen. Die Anmeldung verpflichtet zur Zahlung eines Kostenbeitrages bis Ende des jeweiligen Schulhalbjahres. 6. Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen und i.d.r. zeitlich begrenzt auf begründeten Antrag der Erziehungsberechtigten vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Über die Befreiung entscheidet der Schulleiter. Der Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen. Befreiung vom Sport auf längere Dauer (mehr als 2 Monate) ist nur aufgrund eines ärztlichen Attestes möglich, das sowohl dem Sport- als auch dem Klassenlehrer spätestens eine Woche nach Beginn der Befreiung vorgelegt werden muss. Wir empfehlen die Teilnahme am schulischen Religionsunterricht auch den Schülern, die nicht getauft sind oder keiner christlichen Konfession angehören. Das gilt insbesondere dann, wenn der Religionsunterricht nicht nach Konfessionen getrennt, sondern im Klassenverband ökumenisch erteilt wird. Von der Teilnahme am Religionsunterricht kann ein Schüler aufgrund der Erklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers befreit werden. Die Erklärung ist dem Schulleiter schriftlich vorzulegen. Die Erziehungsberechtigten werden über die Befreiung informiert. Schüler der Klasse 9, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, besuchen den Unterricht im Ersatzfach Ethik. Die Note in diesem Fach ist wie die in Religion versetzungsrelevant. 7. Für unsere Schüler gelten die jeweiligen Bestimmungen zur Lernmittelfreiheit im Land NRW. Lernmittel wie Lehrbücher, Hefte, Lektüren, Schreib- und Zeichengeräte o.ä. sind nach den Anordnungen der Schule zu beschaffen und in Ordnung zu halten. Für Klassenarbeiten in den Klassen 5 bis 9 sind spezielle schwarze Hefte mit rotem Rand anzuschaffen. 8. Geldsammlungen sind nur mit Genehmigung des Schulleiters zulässig. 6

8 9. Jede Änderung der Anschrift und/oder der Telefonnummer der Erziehungsberechtigten und/oder Unterhaltspflichtigen sowie der Heimatanschrift volljähriger Schüler ist unaufgefordert sofort der Otto-Kühne-Schule Godesberg schriftlich mitzuteilen. Für die Folgen der Unterlassung haften die Vorgenannten. Die Eltern sind verpflichtet, dem Sekretariat der Schule eine zusätzliche Telefonnummer (von Verwandten, Freunden oder Nachbarn) anzugeben, an die im Falle von Erkrankung oder Unfällen in der Schule Nachricht gegeben werden kann, wenn die Eltern selbst nicht erreichbar sind. 10. Bei Pflichtverletzungen durch Schüler können Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß 53 Absatz 1-3 sowie Absatz 4 Satz 3 SchulG NW angeordnet werden. Die in 53 Absatz 6-8 geregelten Grundlagen für die Anhörung und Mitwirkung von Elternwie Schülervertretern sind zu beachten. Wird von der Möglichkeit der Bildung einer Teilkonferenz im Sinn des 53 Absatz 6 Gebrauch gemacht, gehören dieser Teilkonferenz als sogenannter Kleiner Klassenkonferenz als Mitglieder mindestens der Klassenlehrer, sein Stellvertreter und beratend in Vertretung der Schulleitung der Jahrgangsstufenleiter an. Als Einladungsfrist für die Kleine Klassenkonferenz reicht bei uns eine Frist von drei Tagen. Verstößt ein Schüler mehrfach gegen die Hausordnung und andere schulische Anordnungen oder beeinträchtigt er auf sonstige Weise den Unterricht oder die Schulgemeinschaft, insbesondere durch unzulängliche Arbeitshaltung oder Störung eines geordneten Ablaufs des Schullebens, und bewirken alle üblichen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen keine Änderung, kann die Lehrerkonferenz auf Antrag der Klassenkonferenz dem Schulträger empfehlen, die Entlassung anzudrohen. Die Eltern werden darüber schriftlich informiert. Ändert der Schüler nach dieser Androhung sein Verhalten nicht, kann die Lehrerkonferenz dem Schulträger empfehlen, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung des Schulvertrages hat zugleich die sofortige Entlassung des Schülers von der Schule zur Folge. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie gegen den Schutz von beteiligten Personen und Sachen kann eine Entlassung auch ohne vorherige Androhung erfolgen. Der Schulträger wird in diesem Falle ebenfalls den Schulvertrag fristlos kündigen. Die Entlassung wird den Erziehungsberechtigten oder dem volljährigen Schüler und seinen Unterhaltspflichtigen schriftlich mitgeteilt. 11. Wenn ein Schüler oder Erziehungsberechtigter die Erziehungsziele der Otto-Kühne Schule Godesberg nicht mehr anerkennt bzw. nicht anerkennen will oder seine pädagogischen Auffassungen denen der Otto-Kühne-Schule Godesberg entgegenstehen, sodass der Schule eine gedeihliche Zusammenarbeit zum Wohl des Schülers nicht mehr möglich erscheint, ist der Schulträger berechtigt, den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung von Fristen zu beenden. 7

9 12. Bei Verdacht auf Drogenmissbrauch kann vom Schulleiter auch kurzfristig ein Drogentest auf Kosten der Eltern bzw. der Unterhaltspflichtigen veranlasst werden. Wenn der Schüler bzw. seine Erziehungsberechtigten dieses Verfahren nicht akzeptieren, kann der Schulträger den Schulvertrag fristlos kündigen. 13. Wir erwarten die aktive Mitarbeit und (Mit)-Verantwortung der Eltern auch bei volljährigen Schülern. Dazu gehört, dass die Eltern von sich aus den Kontakt zur Schule suchen und an den Klassenpflegschaftssitzungen und Elternabenden in der Regel teilnehmen. Laut SchulG NW sind die Eltern auch der volljährigen Schüler bis zum Ende der Schulzeit ihrer Kinder voll mitwirkungsberechtigt. Sie bekommen bei offiziellen Schreiben der Schule an den volljährigen Schüler eine Kopie zugesandt. Kein volljähriger Schüler kann unserer Schule untersagen, seine Eltern bis zum Ende der Schulzeit zu informieren und in alle schulischen Belange einzubinden. 14. Wir erwarten von unseren Schülern ein angemessenes Auftreten und Verhalten im Unterricht und im Schulalltag. Dazu gehört auch eine entsprechende Kleidung ohne gewaltverherrlichende Symbole oder Abbildungen von Suchtmitteln und ohne allzu große Lässigkeit oder Freizügigkeit. Das Tragen von Kopfbedeckungen im Schulgebäude ist unerwünscht, im Unterricht ist es verboten. Im Unterricht und im gesamten Schulgebäude dürfen Handys, Walk- und Discmen oder vergleichbare elektronische Geräte nicht benutzt werden. 15. Für interne Schüler gelten ferner die Vertragsbedingungen des Internats, die Internatsordnung und die auf ihr beruhenden Ausführungsbestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung. Otto-Kühne-Schule Godesberg GmbH Stand: 01. Oktober

10 Pädagogium Godesberg Otto-Kühne-Schule Otto-Kühne-Platz Bonn-Bad Godesberg Telefon Telefax paeda@paedagogium-godesberg.de Internet

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