SANI-FONDS GESCHÄFTSORDNUNG (Genehmigt von der Delegiertenversammlung vom 16. Juli 2013)

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1 SANI-FONDS GESCHÄFTSORDNUNG (Genehmigt von der Delegiertenversammlung vom 16. Juli 2013)

2 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand Artikel 2 Kundmachungen BEITRITTSMODALITÄTEN UND -FRISTEN Artikel 3 Voraussetzungen für den Beitritt zum Fonds und für die Einschreibung der Arbeitnehmer Artikel 4 Beitrittsmodalitäten und Kundmachung der Einschreibungen Artikel 5 Mitgliedschaft, Austritt BEITRÄGE Artikel 6 Beitragspflicht der Mitglieder Artikel 7 Modalitäten der Beitragszahlung durch Betriebe und Organisationen Artikel 8 Zahlungsverzug und Nichtzahlung der Beiträge Artikel 9 Fonds für Verzugszahlungen LEISTUNGEN Artikel 10 Leistungen Artikel 11 Beginn der Leistungen SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 12 Verwaltung, Buchführung und Auszahlung Artikel 13 Privacy und Schutz personenbezogener Daten Artikel 14 Änderungen an Geschäftsordnung und Leistungsverzeichnis Artikel 15 Verweis

3 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand 1.1 Gegenstand dieser internen Verordnung (nachstehend als Geschäftsordnung bezeichnet), die gemäß Art. 20 des Statuts erstellt wurde, sind die Regelung der Zusatzleistungen der bestehenden Gesundheitsleistungen des staatlichen Gesundheitsdienstes (nachstehend Leistungen genannt) und die Funktionsweise des Gesundheitsfonds SANI.FONDS (nachstehend Fonds genannt). 1.2 Der Fonds wurde am 22. Mai 2013 mit öffentlicher Urkunde und unter Beurkundung von Frau Dr. Elena Lanzi, Mitglied des Notariatskollegiums Bozen, errichtet. 1.3 Gemäß Art. 3 und 5 des Statuts bietet der Fonds Leistungen für die Arbeitnehmer von: (i) Handwerksbetrieben sowie Klein- und Mittelbetrieben (nachstehend als Betrieb/e bezeichnet), welche unter die Bestimmungen der kollektiven Abkommen fallen, die auf den verschiedenen Ebenen von den Unterzeichnern des Abkommens vom 23. April 2013 unter dem Namen Vereinbarung über die Gründung eines integrativen und geschlossenen regionalen Gesundheitsfonds für Arbeitnehmer von Handwerksbetrieben sowie Klein- und Mittelbetrieben der Autonomen Provinz Bozen (nachstehend Vereinbarung genannt) abgeschlossen wurden. (ii) Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden nach Art. 5 des Statuts (nachstehend Organisation/en genannt), die Mitglieder des Fonds sind. Artikel 2 Kundmachungen 2.1 Der Beitritt der Betriebe und Organisationen sowie die Einschreibung der Arbeitnehmer setzen die Kenntnis und Annahme der Bestimmungen des Statuts und dieser Geschäftsordnung sowie ihrer eventuellen nachfolgenden Änderungen voraus. 2.2 Diese Geschäftsordnung und das Statut sind auf der Website des Fonds verfügbar und können dort heruntergeladen werden: (nachstehend Website genannt). BEITRITTSMODALITÄTEN UND FRISTEN Artikel 3 Voraussetzungen für den Beitritt zum Fonds und für die Einschreibung der Arbeitnehmer 3.1 Wie von Art. 6 des Status vorgesehen erlangen die Betriebe und Organisationen den Status von Fondsmitgliedern, wenn sie das in Art. 4 der Geschäftsordnung beschriebene Beitrittsverfahren durchlaufen. 3.2 Die Vereinigungen, Gesellschaften und Verbände der Autonomen Provinz Bozen, die von ihren Organisationen autorisiert sind und die nicht in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge fallen, die von den Handwerksverbänden oder den Gewerkschaftsorganisationen auf nationaler, regionale oder Landesebene unterzeichnet wurden (nachstehend Andere Verbände genannt), können dem Fonds gemäß Art. 6, Absatz 2, Buchstabe a) des Statuts nur dann beitreten, wenn die Organisationen, die die Anderen Verbände und Organisationen dieses Fonds vertreten, untereinander eine spezielle Vereinba-

4 rung getroffen haben. Für den Beitritt der Anderen Verbände zum Fonds gelten dieselben Modalitäten wie für die Betriebe und Organisationen, und zwar haben auch sie die Bestimmungen des Art. 2 der Geschäftsordnung sowie das Beitrittsverfahren nach Art. 4 dieser Geschäftsordnung zu beachten. 3.3 Gemäß Art. 6, Absatz 3 des Statuts erlangen den Status als Eingeschriebene und Leistungsempfänger des Fonds alle Arbeitnehmer der Betriebe, Organisationen und Anderen Verbände (nachfolgend auch Arbeitnehmer oder Eingeschriebene/r genannt). 3.4 Gemäß Art. 6, Absatz 4 des Statuts können Ehegatten und Kinder des Eingeschriebenen den Status als Leistungsempfänger und Leistungsberechtigte erlangen, nachdem der Eingeschriebene einen Zusatzbeitrag entrichtet hat. Die entsprechenden Modalitäten werden mit Beschluss des Verwaltungsrates, der wesentlicher Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist, bestimmt. Die Geschäftsordnung bestimmt außerdem die Zahlungsmodalitäten der Zusatzbeiträge sowie das Einschreibeverfahren. Artikel 4 Beitrittsmodalitäten und Kundmachung der Einschreibungen 4.1 Für den Beitritt zum Fonds haben die Betriebe, Organisationen und die Anderen Verbände (nachstehend als Mitglied/er bezeichnet) das in diesem Art. beschriebene Verfahren zu beachten. 4.2 Das Beitrittsansuchen der Mitglieder gilt nur dann als abgeschlossen, wenn die Antragstellung online, nach den Anweisungen, die im Mitgliederbereich der Website verfügbar sind, erfolgt ist. 4.3 Die Mitglieder teilen dem Fonds mittels Antragstellung nach Absatz 2 dieses Artikels den Namen der zum Zeitpunkt der Antragstellung tätigen Arbeitnehmer mit und übermitteln diesen eine Kopie des Privacy-Informationsblatts, das von der Website heruntergeladen werden kann. 4.4 Nachdem der Fonds die Vollständigkeit der im Beitrittsansuchen enthaltenen Informationen überprüft hat, teilt er den Mitgliedern den Gesamtbetrag der je nach Anzahl der Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge mit. 4.5 Nach Eingang der Beitragszahlungen für die Eingeschriebenen bestätigt der Fonds die Einschreibung mittels Übersendung eines Willkommensbriefs, in dem das Einschreibedatum der Arbeitnehmer sowie Benutzername und Passwort für den Zugriff auf den persönlichen Bereich mitgeteilt werden. 4.6 Möchte ein Mitglied neue, nach dem Beitritt zum Fonds eingestellte Arbeitnehmer einschreiben, so muss er den Anweisungen im persönlichen Bereich der Website folgen, auf den er mit seinem Benutzernamen und Passwort zugreifen kann. 4.7 Nimmt ein Mitglied Änderungen an Informationen vor, die im Laufe des Beitrittsbzw. Einschreibeverfahrens mitgeteilt wurden, wie etwa die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Eingeschriebenen oder Änderungen der meldeamtlichen Daten, so muss das Mitglied den Anweisungen im persönlichen Bereich der Website folgen, auf den er mit seinem Benutzernamen und Passwort zugreifen kann. Artikel 5 Mitgliedschaft, Austritt

5 5.1 Laut den Bestimmungen des Art. 4 dieser Geschäftsordnung bleibt die Mitgliedschaft der Fondsmitglieder für die gesamte Dauer des Fonds bestehen, außer in folgenden Fällen: (i) Beendigung der Tätigkeit von Seiten des Mitglieds; (ii) Auflösung des Mitglieds; (iii) Änderungen an der Struktur des Mitglieds, wie etwa Änderung der Gesellschaftsform, Verschmelzung, Betriebsabtretung u. Ä. (nachstehend gesellschaftsrechtliche Änderungen genannt), (iv) Anwendung eines anderen gesamtstaatlichen Kollektivarbeitsvertrags (Contratto Collettivo Nazionale del lavoro; CCNL) als die im Abkommen vorgesehenen. 5.2 Treffen auf das Mitglied die im Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Fälle zu, hat es den Verwaltungsrat davon per Einschreibebrief mit Rückschein in Kenntnis zu setzen. Der Verwaltungsrat prüft die Mitteilung und bestimmt, welche Regelung angewandt wird, wobei es eventuell auch zum Ausscheiden des Mitglieds aus dem Fonds kommen kann. 5.3 Trifft auf das Fondsmitglied, welches den Beitrag für seine Eingeschriebenen bereits bezahlt hat, einer der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Fälle zu, kann der eingezahlte Beitrag nicht rückerstattet werden. Dieser verbleibt im Vermögen des Fonds und wird weiter für die Erbringung der Dienstleistungen zugunsten der Eingeschriebenen verwendet. 5.4 Tritt das Mitglied aus einem der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gründe aus dem Fonds aus, verlieren seine Eingeschriebenen ihren Status als solche und können die Leistungen des Fonds nicht mehr in Anspruch nehmen. 5.5 Den Eingeschriebenen wird der Status als Leistungsempfänger des Fonds auch in den nach Art. 5, Absatz 4 des Statuts vorgesehen Fällen aberkannt, und zwar: - Auflösung oder Beendigung des Arbeitnehmerverhältnisses, ohne Berücksichtigung des Grundes; - Ableben des Eingeschriebenen; - Ausscheiden des Mitglieds aus dem Fonds; - Säumigkeit des Mitglieds bei der Zahlung der Fondsbeiträge. BEITRÄGE Artikel 6 Beitragspflicht der Mitglieder 6.1 Laut Abkommen sind die Betriebe und Organisationen verpflichtet, 125 (hundertfünfundzwanzig) jährlich pro Mitarbeiter für die Finanzierung der Leistungen des Fonds einzuzahlen. Diese Beitragszahlungen bilden gemäß Art. 17, Absatz 2 des Statuts das Fondsvermögen und unterliegen einem Solidaritätsbeitrag von 10 % nach Art. 9-bis Gesetzesdekret 166/1991, der an das Nationalinstitut für Fürsorge (INPS) gezahlt werden muss, mit entsprechender Meldung vom Monat, in dem die Beitragszahlung an den Fonds erfolgt ist. 6.2 Die Beitragspflicht der Betriebe und Organisationen für die einzelnen Arbeitnehmer beginnt mit dem Monat der Einstellung des Arbeitnehmers (Beispiel: Einstellungsdatum des Arbeitnehmers 1. Oktober 2013, Beginn der Beitragspflicht: Oktober 2013; Einstellungsdatum des Arbeitnehmers 28. Oktober 2013, Beginn der Beitragspflicht: Oktober 2013). 6.3 Aus Verwaltungsgründen haben die Betriebe und Organisationen die Beitragszahlungen an den Fonds ab 1. Februar 2013 zu leisten, wie in der Mitteilung des Fonds vom 31. Mai 2013 Integrativer Gesundheitsdienst für Südtiroler

6 Handwerksbetriebe Sani.Fonds ( Sanità Integrativa per l Artigianato Alto Atesino Sani.Fonds ), die von der Website heruntergeladen werden kann. Die Betriebe und Organisationen, die dem Fonds zwischen dem Gründungsdatum (22. Mai 2013) und dem 31. Juli 2013 beigetreten sind, müssen den Beitrag für alle im Februar 2013 tätigen Arbeitnehmer entrichten. Für die Modalitäten der Beitragszahlung wird auf Art. 7, Absatz 3 dieser Geschäftsordnung verwiesen, für den Beginn der Leistungen auf Art. 11, Absatz 2 dieser Geschäftsordnung. 6.4 Die Beitragszahlungen für jene Arbeitnehmer, die in der Zeit zwischen März und Juli 2013 eingestellt worden sind, müssen die Betriebe und Organisationen, die dem Fonds zwischen dem Gründungsdatum (22. Mai 2013) und dem 31. Juli 2013 beigetreten sind, ab Einstellungsdatum des Arbeitnehmers leisten. Für die Modalitäten der Beitragszahlung wird auf Art. 7, Absatz 3 dieser Geschäftsordnung verwiesen, für den Beginn der Leistungen auf Art. 11, Absatz 2 dieser Geschäftsordnung. 6.5 Um im Falle eines Beitritts eines Betriebs oder einer Organisation nach dem 31. Juli einen störungsfreien Ablauf der Verwaltung und der Leitung des Fonds zu gewährleisten, wird gemäß Art. 11, Absatz 3 dieser Geschäftsordnung ein vertragsfreier Zeitraum von 6 (sechs) Monaten angewandt. Diese Regelung gilt auch für die Einschreibung neuer Arbeitnehmer. 6.6 Kommen die Betriebe und Organisationen ihrer Beitragspflicht in den bei Art. 7 genannten Formen nicht nach, informiert der Fonds die Eingeschriebenen darüber, dass der Beitrag nicht entrichtet wurde und die Eingeschriebenen somit die Leistungen des Fonds nicht in Anspruch nehmen können. Dabei haften die Betriebe und Organisationen gegenüber den Eingeschriebenen nicht nur, wenn die Beiträge nicht entrichtet werden, sondern auch, wenn die Leistungen nicht erbracht werden. 6.7 Die Anderen Verbände entrichten die Beiträge zur Finanzierung der Leistungen des Fonds auf der Grundlage einer speziellen Vereinbarung, die von den jeweiligen Vertretern und den Organisationen gemäß Art. 6, Absatz 2 Buchstabe a) des Statuts unterzeichnet wird. Artikel 7 Modalitäten der Beitragszahlung durch Betriebe und Organisationen 7.1 Der von der Vereinbarung vorgesehene und in Art. 6, Absatz 1 dieser Geschäftsordnung beschriebene Beitrag muss von den Betrieben und Organisationen für jeden Eingeschriebenen monatlich in der Höhe von 10,42 (zehnkommazweiundvierzig) ( Monatsbeitrag ) entrichtet werden. Der Beitrag muss auf das Kontokorrent des Fonds, IBAN: IT 45 E , innerhalb des 16. jenes Monats, der auf den Bezugsmonat der Gehaltszahlung folgt, überwiesen werden, außer in den Fällen nach Absatz 4 dieses Artikels (zum Beispiel: Bei einem Beitritt im September muss die Beitragszahlung innerhalb 16. Oktober erfolgen). 7.2 Fällt die Zahlungsfrist auf einen Feiertag, wird sie bis zum nächstfolgenden Arbeitstag verlängert. 7.3 Laut der nach Art. 6, Absatz 3 dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Pflicht haben die Betriebe und Organisationen den Monatsbeitrag ab dem Beitrittsmonat, und zwar innerhalb der nach Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen

7 Frist, zu entrichten. Ferner sind die von 1. Februar 2013 bis zum Zeitpunkt des Fondsbeitritts hinterlegten Beitragssätze zu entrichten. 7.4 Laut der nach Art. 6, Absatz 3 dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Pflicht haben die Betriebe und Organisationen den Monatsbeitrag ab dem Beitrittsmonat, und zwar innerhalb der nach Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Frist, zu entrichten. Ferner sind die ab dem Einstellungsdatum des Arbeitnehmers bis zum Zeitpunkt des Fondsbeitritts hinterlegten Beitragssätze zu entrichten. 7.5 Die Betriebe und Organisationen nach Art. 6, Absatz 5 dieser Geschäftsordnung müssen den Beitrag monatlich innerhalb der nach Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Frist entrichten. 7.6 Für die Modalitäten der Beitragszahlung durch die Anderen Verbände wird auf die spezielle Vereinbarung nach Art. 6, Absatz 2, Buchstabe a) des Statuts verwiesen. 7.7 Die Beiträge, die von den Mitgliedern an den Fonds gezahlt werden, können bis zum Höchstbetrag von 3.615,20, der von Art. 51, Absatz 2, Buchstabe a) der Verordnung des Präsidenten der Republik Nr. 917 vom 22. Dezember 1986 und darauffolgenden Abänderungen ( TUIR Einheitstext der Einkommenssteuer) vorgesehen ist, abgesetzt werden, sofern der Fonds gemäß Art. 3 des Ministerialdekrets vom 27. Oktober 2009 über die Integrativen Gesundheitsfonds des Staatlichen Gesundheitsdienstes in das Register der Gesundheitsfonds Anagrafe dei Fondi sanitari ( Register ) eingeschrieben ist. 7.8 Der Fonds teilt seine Einschreibung ins Register der Gesundheitsfonds auf der Website mit. Artikel 8 Zahlungsverzug und Unterlassung der Beitragszahlung 8.1 Bei einem Zahlungsverzug von über 30 (dreißig) Tagen von Seiten der Mitglieder werden Verzugszinsen zum offiziellen, gesetzlich geltenden Zinssatz berechnet. Der Fonds informiert die Eingeschriebenen darüber, damit diese die Möglichkeit haben, die Zahlung der Beiträge durchzuführen und eventuell Schadenersatz zu verlangen. 8.2 Wird der Beitrag über einen Zeitraum von 90 (neunzig) Tagen nicht gezahlt, setzt der Fonds die Leistungen zugunsten der Eingeschriebenen ab dem Zeitpunkt der Unterlassung der Beitragszahlung durch die Mitglieder aus und setzt die Eingeschriebenen davon in Kenntnis. 8.3 Sobald die Zahlung der ausständigen Beiträge an den Fonds erfolgt ist, überprüft dieser die damit verbundenen Bank- und Verwaltungsunterlagen. Ist die Zahlung erfolgreich eingegangen, nimmt der Fonds die Leistungen wieder auf und setzt die Mitglieder und Eingeschriebenen davon in Kenntnis. Artikel 9 Fonds für Verzugszahlungen 9.1 Der Fonds für Verzugszahlungen setzt sich folgendermaßen zusammen: aus den Beiträgen säumiger Mitglieder, die nicht mehr für die ursprünglichen Leistungen des Fonds verwendet werden können, abzüglich der für den Einzug der Beiträge aufgebrachten Gerichtsspesen; aus den Verzugszinsen.

8 9.2 Die in den Fonds eingezahlten Beträge werden für die nach Art. 3 des Statuts vorgesehenen Leistungen verwendet. LEISTUNGEN Artikel 10 Leistungen 10.1 Wie nach Art. 3, Absatz 2 des Statuts vorgesehen, werden die Leistungen vom Fonds indirekt und über Vereinbarungen mit Versicherungsgesellschaften erbracht Laut den Vereinbarungen mit den Versicherungsgesellschaften können die Leistungen des Fonds ab 1. August 2013 erbracht werden Für die Liste der Leistungen wird auf das Leistungsverzeichnis verwiesen, das dieser Geschäftsordnung beigefügt, von der Delegiertenversammlung genehmigt und beim Register hinterlegt worden ist Für eine nähere Beschreibung der Leistungen, die technischen Grundlagen der Versicherungen, die die Leistungen darstellen, die Fristen und Modalitäten der Leistungserbringung, Schadenersatz und Rückerstattung, wird auf die Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherungsgesellschaften verwiesen, die auf der Website heruntergeladen werden können Der Beginn der Leistungen wird unter Art. 11 dieser Geschäftsordnung behandelt. Artikel 11 Beginn der Leistungen 11.1 Die Leistungen werden vom Fonds zugunsten der Eingeschriebenen nur dann erbracht, wenn die Mitglieder ihre Beiträge gemäß ihrer Pflichten nach Art. 6 dieser Geschäftsordnung und mit den Modalitäten nach Art. 7 und 8 dieser Geschäftsordnung entrichtet haben Für die Eingeschriebenen der Betriebe und Organisationen, die dem Fonds innerhalb 31. Juli 2013 beigetreten sind und innerhalb der obengenannten Frist alle 6 (sechs) Monatsbeiträge für den Zeitraum von Februar Juli gemäß Art. 7, Absatz 3 gezahlt haben, beginnen die Leistungen ab 1. August Für die Eingeschriebenen der Betriebe und Organisationen, die dem Fonds gemäß den Bestimmungen des Art. 6, Absatz 4 beigetreten sind, beginnen die Leistungen mit dem ersten Tag des siebten Monats nach Beginn der Beitragspflicht. Diese Regelung wird auch für die Einschreibung neuer Arbeitnehmer angewandt Im Falle einer Beendigung der Arbeitstätigkeit wird die Leistung für den Zeitraum, für den die Beiträge gezahlt worden sind, erbracht Laut den Bestimmungen des Art. 5, Absatz 5 des Statuts sind die Mitglieder verpflichtet, die Beiträge zugunsten ihrer Eingeschriebenen auch für den Zeitraum einer eventuellen Aussetzung der Arbeitstätigkeit oder Reduzierung der Arbeitszeit mit Sozialmaßnahmen zu entrichten. Die Eingeschriebenen können die Leistungen in diesem Zeitraum somit weiterhin in Anspruch nehmen. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 12 Verwaltung, Buchführung und Auszahlung

9 12.1 Auf der Website des Fonds stehen den Mitgliedern Informationen zum Funktionieren des Fonds, zu den Regelungen bezüglich des Fondsbeitritts sowie zur Beitragszahlung und zur Einschreibung der Mitarbeiter zur Verfügung Laut der Vereinbarung mit den Versicherungsgesellschaften über die Leistungserbringung stellt der Fonds ein Contact Center zur Verfügung, das sich von den im vorherigen Absatz genannten Dienstleistungen unterscheidet. Über dessen kostenlose Rufnummer erhalten die Eingeschriebenen Informationen über Leistungen und deren Modalitäten, über Schadenersatz und Rückerstattung. Artikel 13 Privacy und Schutz personenbezogener Daten Alle Daten der Mitglieder, Eingeschriebenen und Leistungsberechtigten werden vom Fonds (Rechtsinhaber der Daten) nach den Modalitäten und unter den Bedingungen des Datenschutzgesetzes gemäß gesetzesvertretendem Dekret Nr. 196/2003 und nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen verarbeitet. Artikel 14 Abänderungen der Geschäftsordnung und des Leistungsverzeichnisses Diese Geschäftsordnung samt beigefügtem Leistungsverzeichnis kann von der Delegiertenversammlung nach den von Art. 10 und 11 des Statuts vorgesehenen Modalitäten abgeändert werden. Artikel 15 - Verweis Für all das, was nicht ausdrücklich durch diese Geschäftsordnung geregelt ist, gelten die Bestimmungen der Vereinbarung, der Satzung und des Statuts sowie die Beschlüsse des Verwaltungsrates. Zusammenfassende Tabelle der Regelungen laut Art. 6, 7, 11 dieser Geschäftsordnung Beitritt Einstellungsdatum Beitrag Beginn der Leistungserbringung des Arbeitnehmers Art. 6, Absatz 3 Art. 7, Absatz 3 Art. 11, Absatz Mai 31. Juli 1. Februar ,52 innerhalb 1. August Februar August 2013 Art. 6, Absatz 4 Art. 7, Absatz 4 Art. 11, Absatz Mai 31. Juli 1. März 31. Juli Abhängig vom Ab dem ersten Tag Einstellungsdatum des siebten Monats nach Beginn der Beitragszahlung Art. 6, Absatz 5 Nicht relevant Art. 7, Absatz 1 Art. 11, Absatz 3 1. August 2013 Monatsbeitrag Ab dem ersten Tag des siebten Monats nach Beginn der Beitragszahlung Art. 6, Absatz 5 Art. 7, Absatz 1 Art. 11, Absatz 3 Bereits erfolgt Nicht relevant Monatsbeitrag Ab dem ersten Tag

10 Einschreibung eines neuen Arbeitnehmers des siebten Monats nach Beginn der Beitragszahlung

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