Herzlich Willkommen Benvenuti
|
|
- Busso Krüger
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Herzlich Willkommen Benvenuti Bezirkssitzungen Riunioni di Comprensorio ore 10:00 12:00 Uhr
2 Nationaler Kollektivvertrag Bauindustrie (zur Erneuerung des NKV vom ) Gültigkeitsbeginn und Dauer Der NKV wird ab 1. Juli 2014 auf die Arbeitsverhältnisse angewendet, die zum 1. Juli 2014 bereits bestanden oder später eingerichtet wurden. Der Vertrag ist bis zum 30. Juni 2016 gültig (2 Jahre). Es wird präzisiert, dass der Landeszusatzvertrag vom von bis gilt (3 Jahre). Einige Bestimmungen, welche die allgemeinen Kriterien des variablen Vergütungselements (EVR, elemento variabile di retribuzione) betreffen, könnten nicht anwendbar sein, sollten sie bei der nächsten Vertragserneuerung wieder abgeändert werden.
3 Wichtigste Aspekte der Erneuerung des NKV Lohnerhöhungen Bauberufsalter (APE, anzianità professionale edile) Variables Lohnselement (EVR, elemento variabile della retribuzione) Ergänzungsvorsorge Befristete Arbeitsverträge Außendienst Protokoll über bilaterale Körperschaften Beitrag für Frühpensionierungen
4 Lohnerhöhungen Gewährung einer Lohnerhöhung von insgesamt 40 pro Monat für allgemeine Arbeiter, wie folgt gestaffelt: 1. Tranche 1. Juli 2014: 15 brutto (Erhöhung monatl. Kosten 30,96 ) 2. Tranche 1. Juli 2015: 25 brutto (Summe 1. und 2. Tranche 40,00 - Erhöhung monatl. Kosten insgesamt 92,24 ) Für das Jahr 2013, ebenso wie für die ersten 6 Monate des Jahres 2014, ist keine Entschädigung vorgesehen (der NKV war am 31. Dezember 2012 abgelaufen).
5 Bauberufsalter (APE = Anzianità professionale edile) Es wurde ein nationaler Fonds für das Bauberufsalter (FNAPE) ab 1. Oktober 2014 eingerichtet. An diesen Fonds werden die von den nationalen Vertragsunterzeichnern festgelegten Beiträge eingezahlt. Hierbei sind Beitragsstufen vorgesehen, wobei der Fonds ab der Auszahlung von 2016 voll funktionsfähig sein wird. Der APE-Beitragssatz für Südtirol beträgt 4,3% anstelle der derzeitigen 4,5% (Verringerung um 0,2%). Die Zahlungen werden weiterhin an die territorial zuständige Bauarbeiterkasse getätigt, die die Beträge vierteljährlich an den FNAPE einzahlen wird. Dieser Fonds wird die vorgesehenen Leistungen stets über die territoriale Bauarbeiterkasse an die Arbeiter auszahlen. Für Unternehmen, die in der monatlichen Meldung weniger als 100 Stunden zu APE-Zwecken erklären (effektiv geleistete normale Arbeitsstunden + Feiertage), ist ein APE-Zusatzbeitrag vorgesehen, der aber keinen Einfluss auf die ausgezahlten Leistungen hat. Derzeit warten wir auf Erläuterungen mit Bezug auf diesen Zusatzbeitrag.
6 Variables Lohnelement (EVR = elemento variabile della retribuzione) Im NKV werden die Eigenschaften des neuen EVR definiert. Bis zum gelten mangels einer anderweitigen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern die Bestimmungen des territorialen Abkommens vom Das EVR muss gemäß den neuen territorialen Vereinbarungen auf Gebietsebene überprüft werden, da es sich um eine variable Prämie handelt, die von der konjunkturellen Entwicklung des Sektors abhängig und mit den erzielten Ergebnissen in puncto Produktivität, Qualität und Wettbewerbsfähigkeit verknüpft ist: Die Prämie beträgt 4% der zum Datum der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Mindestbeträge. Zur Berechnung des EVR im nächsten territorialen Vertrag werden drei gesamtstaatliche und zwei betriebliche Indikatoren herangezogen: Anzahl der bei der Bauarbeiterkasse eingetragenen Arbeitnehmer der Bauarbeiterkasse erklärter Entlohnungsgesamtbetrag der Bauarbeiterkasse erklärte Stunden (Anteil LAK auf Gebietsebene) ein vierter Indikator wird auf Gebietsebene vereinbart. der Bauarbeiterkasse gemeldete Stunden MwSt.-relevanter Umsatz
7 Ergänzungsvorsorge Ab 1. Januar 2015 müssen die Arbeitgeber einen Monatsbeitrag von 8,00 Euro (für die Stufe 1) direkt an den Prevedi-Fonds einzahlen. Für die übrigen Stufen muss dieser Betrag anteilig ermittelt werden, d.h. er kann max. 16,00 Euro (für die Stufe 7) betragen; Für die Arbeitnehmer, die an diesem Datum bereits beim Ergänzungsvorsorgefonds eingetragen sind, ist der obige Beitrag zusätzlich zu dem bereits vorher vorgesehenen Beitrag zu Lasten des Arbeitgebers einzuzahlen; Für die nicht eingetragenen Arbeitnehmer bedingt die Einführung dieses Beitrags automatisch die Eintragung des Arbeitnehmers bei Prevedi.
8 Ergänzungsvorsorge Die Einzahlung bedingt allerdings nicht die Pflicht zur Entrichtung des Zusatzbeitrags. Letzterer beträgt 1 % zu Lasten des Arbeitnehmers + 1 % zu Lasten des Arbeitgebers + anteilige Abfertigung. Die Einzahlung des Zusatzbeitrags ist freiwillig. Noch ungeklärt ist, was mit den bei Laborfonds eingetragenen und nicht eingetragenen Arbeitnehmern im Falle einer Gleichstellung von Laborfonds und Prevedi passiert.
9 Befristeter Arbeitsvertrag Anpassung an die neuen Gesetzesbestimmungen: Abschaffung der Pflicht zur Begründung 5 Verlängerungen in 36 Monaten Vertragliche Klärungen: Verlängerungen unabhängig von den Erneuerungen Recht auf Vorrang bei unbefristeten Anstellungen innerhalb von 12 Monaten, bei Arbeitstätigkeit von 36 Monaten mit denselben Aufgaben. Die entsprechende Willensbekundung, das Recht auf Vorrang zu beanspruchen, muss vom Arbeitnehmer schriftlich innerhalb von 6 Monaten formuliert werden. Das Recht auf Vorrang muss im befristeten Arbeitsvertrag erwähnt sein. Verbot von befristeten Arbeitsverträgen in folgenden Fällen: Einleitung eines Mobilitätsverfahrens in den 6 Monaten vorher für dieselben Aufgaben (außer im Falle von Ersatz von abwesenden Mitarbeitern, Anstellungen aus Mobilitätslisten, Dauer nicht mehr als 3 Monate) In LAK überstellte Arbeitnehmer mit denselben Aufgaben Ersatz von streikenden Arbeitnehmern Unternehmen, die keine Risikobewertung durchgeführt haben
10 Befristeter Arbeitsvertrag Verkürzung der Unterbrechungszeiträume im Falle von mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen von 5 auf 10 Tage (je nachdem, ob der erste Vertrag auf weniger oder mehr als 6 Monate befristet war) bei Vorliegen spezifischer Gründe: Beginn einer neuen Baustelle oder spezifischen Arbeitsphase Verlängerung der Frist des Unternehmerwerkvertrags Anstellung von Mitarbeitern <29 Jahren und > 45 Jahren Anstellung von Mitarbeitern, die in die LAK überstellt wurden oder seit mindestens 6 Monaten arbeitslos sind Frauen in bestimmten geographischen Gebieten (nicht Südtirol) Höchstgrenze (summiert mit Leiharbeitsverträgen) beträgt 25% der im Unternehmen durchschnittlich im Kalenderjahr vor der Anstellung vorhandenen unbefristeten Arbeitsverträge Davon ausgenommen sind: Aufnahme neuer Unternehmenstätigkeiten, Arbeitnehmer >55 Jahren, Ersatz von abwesenden Mitarbeitern, Anstellungen aus den Mobilitätslisten Möglichkeit, diesen Prozentsatz um weitere 15% anzuheben (somit insgesamt auf 40%), ausschließlich für Arbeitnehmer, die bei der Nationalen Bauarbeitsbörse (Borsa Lavoro Edile Nazionale eingetragen sind.
11 Befristeter Arbeitsvertrag Davon unbeschadet bleibt die Möglichkeit, mindestens 7 befristete Verträge abzuschließen, wenn dies nicht mehr als 1/3 der unbefristeten Arbeitsverträge am Ende des Bezugsjahres ausmacht. Bruchteile werden auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet. Außendienst Innerhalb von 6 Monaten ab der Unterzeichnung des nationalen Kollektivvertrags, Pflicht zur Anwendung des regionalen Außendienstes im Einklang mit den eigens vom CNCE festgelegten technischen Parametern und Verfahren. Voll funktionsfähig ist dieses Instrument dann mit der Einführung der Regelung des nationalen Außendienstes, durch die die Arbeitnehmer bei ihrer jeweiligen Herkunftsbauarbeiterkasse bleiben. im Vorfeld Vernetzung der Bauarbeiterkassen Inkrafttreten der vorherigen Meldung Ausgleichsmaßnahmen Wenn das informatische Verfahren in einer Provinz noch nicht aktiviert wurde, bleibt der Arbeitnehmer bei der Herkunftsbauarbeiterkasse eingetragen. Wenn der Arbeitnehmer aus einer noch nicht angeschlossenen Provinz kommt, muss er bei der Bauarbeiterkasse des Gebietes, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, eingetragen werden.
12 Protokoll über bilaterale Körperschaften Mit Bezug auf das ANCE-Protokoll über die paritätischen bilateralen Körperschaften wurde beschlossen, einen Rationalisierungs- und Zusammenlegungsprozess einzuleiten, der auch zur Regionalisierung der Einrichtungen führen kann. Ziel hierbei ist eine effizientere Verwaltung derselben und die Reduzierung der zu Lasten der Unternehmen gehenden Kosten. Dieser Rationalisierungsprozess wird sich in der Zusammenlegung der Dienste der Bauarbeiterkassen auf provinzübergreifender und/oder regionaler Ebene konkretisieren. Der NKV sieht eine Reduzierung des Beitrags an die Bauarbeiterkassen auf max. 2,5% (im Vergleich zu den bisherigen 3%) vor. In Südtirol liegt dieser Prozentsatz bereits darunter, also bei 2,4%. Es wurde die Erbringung von Gesundheitsdiensten auf nationaler Ebene eingeführt, wobei die Kosten nicht mehr als 0,25% des Entlohnungsgesamtaufkommens ausmachen können; ähnlich wie derzeit für die Arbeitnehmer des Handelssektors (FondoEst) erhalten die Arbeitnehmer die vorgesehenen Leistungen über einen nationalen Fonds und nicht mehr über den bei der Bauarbeiterkasse eingerichteten territorialen Fonds.
13 Frühpensionierungen Es wurde beschlossen, den Beitrag für körperlich stark beanspruchende Arbeiten (in Höhe von 0,10% der Entlohnung) für die Finanzierung von Frühpensionierungen zu verwenden, auch angesichts der Bestimmungen laut Art. 4 des Gesetzes Nr. 92/2012. Zu diesem Zweck wird innerhalb von 30 Tagen ab der Unterzeichnung des Vertrags eine technische Kommission eingerichtet, welche die Regelung der Kriterien, Voraussetzungen und Zugangsmodalitäten zum genannten Institut festlegen wird. Bevorzugt werden jedenfalls diejenigen Unternehmen, welche die Beitragspflichten gegenüber den Bauarbeiterkassen ordnungsgemäß erfüllt haben und seit längerer Zeit bei den besagten Einrichtungen eingetragen sind.
14 GRAZIE DELL ATTENZIONE!!! VIELEN DANK FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT!!!
BETRIEBLICHES MEHRFACHABKOMMEN
[VZ-ACC] Edizione 05/2018 BETRIEBLICHES MEHRFACHABKOMMEN AUF INDIVIDUELLER BASIS ZUR EINRICHTUNG DER ZUSATZVORSORGE GEMÄSS ART. 3, Abs. 1, Buchst. a), SOWIE GEMÄSS ART. 12, Abs. 2 UND 13 DES LEGISLATIVDEKRETES
MehrSüdtiroler Landeszusatzverträge liefern im Metallhandwerk 12% des Lohnes.
Nr. 04 07.12.2015 Kollektivverträge Südtiroler Landeszusatzverträge liefern im Metallhandwerk 12% des Lohnes. Die 3 wichtigsten Punkte: 1 Die Landeszusatzverträge für Handwerksbetriebe im Metall- und Maschinenbau
MehrArbeitsrecht in Österreich Ein kurzer Überblick
Arbeitsrecht in Österreich Ein kurzer Überblick Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, soweit sie durch Gesetz oder Kollektivvertrag nicht
MehrFact Sheet 2 Personalkosten
Fact Sheet 2 Personalkosten Gültig ab Gültig bis Hauptänderung Version 1 27.04.2015 11.05.2016 Version 2 12.05.2016 23.05.2018 Präzisierung der Einzelheiten zu den Stundensatz Berechnungen Version 3 24.05.2018
MehrDekret Arbeit Die Neuigkeiten für die Arbeitgeber
Dekret Arbeit Die Neuigkeiten für die Arbeitgeber Zusammenfassend: Am 28. Juni hat die Regierung das Gesetzesdekret nr. 76 (sog. Beschäftigungsdekret) erlassen. Mit dem neuen Dekret soll die Beschäftigung,
MehrArbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist
Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist Ein offizieller und formal korrekter Arbeitsvertrag bietet
MehrArbeitsvertragsordnung für Arbeiter im kirchlichdiakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (Arbeitervertragsordnung/ArbVO)
Arbeitervertragsordnung ArbVO DH 2.2.13 Arbeitsvertragsordnung für Arbeiter im kirchlichdiakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (Arbeitervertragsordnung/ArbVO) Vom 15. Dezember
MehrAktive Arbeitsphase. Grundmodell Altersteilzeit mit Zeitwertkonten. ver.di FB 10 SAT Tarifvertrag 160 Zeitwertkonten
Grundmodell Altersteilzeit mit Sie arbeiten die Hälfte ihrer arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeit. Versteuerung und fällige Sozialabgaben des Guthabens. Sie arbeiten entsprechend Ihres Arbeitsvertrages
MehrABG Arbeit in Berlin GmbH. Ergänzende Förderbedingung Nr. 05. Landeszuschuss für kleine und mittlere Unternehmen. 1.
ABG Arbeit in Berlin GmbH Ergänzende Förderbedingung Nr. 05 Landeszuschuss für kleine und mittlere Unternehmen 1. Förderungszweck (1) Die ABG Arbeit in Berlin GmbH gewährt nach Maßgabe des Geschäftsbesorgungsvertrages
MehrFact Sheet 2 Personalkosten
Fact Sheet 2 Personalkosten Gültig ab Gültig bis Hauptänderung Version 1 27.04.2015 11.05.2016 Version 2 12.05.2016 23.05.2018 Präzisierung der Einzelheiten zu den Stundensatz Berechnungen Version 3 24.05.2018
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrOrdnung für Zuschüsse an Priester des Erzbistums Köln zur Vergütung von Haushälterinnen und Hauswirtschaftskräften.
Amtsblatt des Erzbistums Köln 2017, Nr. 160 ab 01.01.2018 Amtsblatt des Erzbistums Köln 2012, Nr. 173 ab 01.11.2012 Amtsblatt des Erzbistums Köln 2009, Nr. 102 ab 01.04.2009 Amtsblatt des Erzbistums Köln
MehrVORSORGE REGIONALGESETZ VOM 28. FEBRUAR 1993, NR. 3
VORSORGE REGIONALGESETZ VOM 28. FEBRUAR 1993, NR. 3 Einführung der freiwilligen Regionalversicherung für die Rente zugunsten der im Haushalt tätigen Personen 1 2 I. TITEL Allgemeine Bestimmungen I. KAPITEL
Mehr1 Geltungsbereich. Als Vollbeschäftigung gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 39,0 Stunden.
Ordnung für Zuschüsse an Priester des Erzbistums Köln zur Vergütung von Haushälterinnen und Hauswirtschaftskräften Amtsblatt des Erzbistums Köln 2009, Nr. 102 ab 01.04.2009 Amtsblatt des Erzbistums Köln
MehrErläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG)
AtG 310 Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) Diese Erläuterungen gelten für die Berechnung der Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG)
MehrVereinbarungsprotokoll zur Erneuerung des. Kollektivvertrages für privat geführte Alten- und. Pflegeheime
Vereinbarungsprotokoll zur Erneuerung des Kollektivvertrages für privat geführte Alten- und Pflegeheime Bozen, den 31. Juli 2017 Am 31. Juli 2017 wird in Bozen das gegenständliche gewerkschaftliche Vereinbarungsprotokoll
MehrRevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes AVIG angemessen, sinnvoll und notwendig!
Sperrfrist: 08.07., 11.00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes AVIG angemessen, sinnvoll und notwendig! Referat von Jean-Luc Nordmann, Direktor für Arbeit seco,
MehrKonsultationsvereinbarungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
STEUERVERWALTUNG FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Konsultationsvereinbarungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Stand: 23. Februar 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Verständigungsvereinbarung
MehrArbeitervertragsordnung (ArbVO/DW) 1. Geltungsbereich. 2. Anwendung der KDAVO. 3. Änderung der Arbeitszeit. 4. Entgeltrelevante Zeit.
Arbeitervertragsordnung (ArbVO/DW) vom 15. Dezember 1982 in der Fassung vom 20. Juli 2005, zuletzt geändert durch Beschluß der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 20. Juni 2007 1. Geltungsbereich. Diese
MehrLesefassung November 2016
Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe
MehrSACHSALBER GIRARDI HUBER Arbeitsrechtsberater Consulenti del lavoro
Die wichtigsten en ab Jänner 2013 Zusammenfassend: Die Arbeitsrechtsreform im Juli 2012 hat einige wichtige en eingeführt, die teilweise ab Jänner 2013 in Kraft treten. Folgend die wichtigsten Neuerungen:
MehrArbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)
Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen
MehrVertragliche Teilzeitregelung - Arbeitszeit. Bezüglich der vertraglichen Regelung zur Arbeitszeit bieten sich folgende Inhalte:
Vertragliche Teilzeitregelung - Arbeitszeit Bezüglich der vertraglichen Regelung zur Arbeitszeit bieten sich folgende Inhalte: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt... Stunden. Beginn und Ende
MehrArbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird
MehrArbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird
MehrBetriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des Betriebes
1 Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption des Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter / Angestellte der Maschinen, Metallwaren und Gießerei Industrie per 1.11.2015 abgeschlossen
MehrMITTEILUNG AN DIE ARBEITGEBER PK111 & PK A
MITTEILUNG AN DIE ARBEITGEBER PK111 & PK209-2018-A Betreff: Maßnahmen MACHBARE ARBEIT LAUFBAHNÄNDERUNG Im Nationalen Abkommen der PK111 vom 21.09.2015 und vom 15.05.2017 sowie der PK209 vom 09.11.2015
Mehr>>> DB Kommunikationstechnik GmbH <<<
Tarifabschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015 1. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte der DB Kommunikationstechnik GmbH (1. ÄnderungsTV KT) Zwischen dem
MehrBereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE
Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Fallstricke beim Arbeitsvertrag Überblick: I. Der Arbeitsvertrag - Kontrollmechanismen II.
MehrDie Betriebsrentenreform
Die Betriebsrentenreform Was ändert sich? Die Neuregelungen ab 2018 Ratgeber Handwerk / Soziale Sicherung Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wird ab 2018 die ergänzende Altersvorsorge noch stärker gefördert,
MehrLesefassung November 2016
Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe
MehrTarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997
Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002, 29. Oktober 2003 und 1. Juni 2018 Zwischen dem Zentralverband des
MehrZwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen:
KV-VERHANDLUNGEN FAHRZEUGINDUSTRIE 2014 ARBEITER/INNEN PROTOKOLL ZUM LOHNABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen:
MehrÄnderungen im Arbeitsgesetzbuch, die am 22. Februar 2016 in Kraft treten. Wroclaw,
Änderungen im Arbeitsgesetzbuch, die am 22. Februar 2016 in Kraft treten Wroclaw, 9.12.2015 Schlüsseldaten Seit wann gelten diese Änderungen? Wer ist von den neuen Änderungen betroffen?. Änderungen im
MehrANWEISUNGEN FÜR DEN ARBEITGEBER MSR
ANWEISUNGEN FÜR DEN ARBEITGEBER MSR 3 1 Entschädigungen Inhalt Einleitung...5 Für wen?... 6 Wann?... 7 Was ist einzugeben?... 8 04/04/2013 Administrative Anweisungen LSS - Entschädigungen 4 Einleitung
MehrInhaltsverzeichnis VII
Inhaltsverzeichnis 1 Arbeitssuche und Vermittlung........................ 1 1.1 Personalsuche und neues Arbeitsvermittlungssystem...........1 1.2 Gebot der Nichtdiskriminierung und Vorrangsrechte...........
MehrVORSORGE REGIONALGESETZ VOM 25. JULI 1992, NR. 7
Maßnahmen der Ergänzungsvorsorge zugunsten der zu den freiwilligen Beitragszahlungen ermächtigten Personen und der Bauern, Halb- und Teilpächter 1 2 3 4 5 I. TITEL Allgemeine Bestimmungen I. KAPITEL Organisatorische
MehrZwischen. A r b e i t s v e r t r a g 7
Anlage 7 Zwischen vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn 2 geboren am: wohnhaft in: (Beschäftigte/Beschäftigter 2 ) wird - vorbehaltlich 1 - folgender A r b e i t s v e r t r a g 7 geschlossen: 1
MehrVorstellung Michael Bliesner Organisationsberater für Bau-Handwerksbetriebe Tätigkeitsschwerpunkte Organisation und Optimierung innerbetrieblicher Abl
Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im GaLaBau Michael Bliesner, BRZ Deutschland GmbH Vorstellung Michael Bliesner Organisationsberater für Bau-Handwerksbetriebe Tätigkeitsschwerpunkte Organisation
MehrMinijobrente. minijobrente 1
Minijobrente minijobrente 1 Ausgangssituation - Zielgruppendefinition geringfügig Beschäftigte (Minijobs) 15% 6,8 Mio. Beschäftigte haben bisher keinen Zugang zur abgaben- und steuerfreien betrieblichen
MehrRichtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986
Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte
MehrBetriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption gemäß Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe vom 1.1.
Koordinierter Entwurf einer Musterbetriebsvereinbarung zur Freizeitoption Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption gemäß Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden
MehrReiseaufwandsentschädigung für regelmäßig Reisende. Zusammenfassung der aktuellen Rechtslage
Reiseaufwandsentschädigung für regelmäßig Reisende Zusammenfassung der aktuellen Rechtslage Oktober 2016 Eigentümer, Herausgeber und Verleger: PROPAK Fachverband der industriellen Hersteller von Produkten
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
215.215.020 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2018 Nr. 43 ausgegeben am 13. März 2018 Verordnung vom 6. März 2018 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung
MehrDOKUMENT ZUR STEUERREGELUNG (Stand zum 28/03/2018)
DOKUMENT ZUR STEUERREGELUNG (Stand zum 28/03/2018) Das vorliegende Dokument versteht sich als Ergänzung zum Informationsblatt für den Beitritt zum offenen Zusatzrentenfonds mit festgelegter Beitragsleistung
MehrDie Hausangestellten. Informationen über die Beschäftigung von Hausangestellten
Die Hausangestellten Informationen über die Beschäftigung von Hausangestellten Hausangestellte sind jene Personen, welche im Haushalt des Arbeitgebers gewöhnliche oder spezialisierte Tätigkeiten für dessen
MehrIG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für alle gewerblich, kaufmännisch und technisch Auszubildenden Edelmetallindustrie
MehrHandwerkskammer Aachen. Beitragsordnung
Beitragsordnung 1 Inhalt 1 Beitragspflicht 2 Beginn und Ende der Beitragspflicht 3 Berechnungsgrundlagen und Festsetzung der Beiträge 4 Bemessungsgrundlagen 5 Inhaberwechsel 6 Doppelzugehörigkeit 7 Beitragserhebung
MehrZwischen dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen:
KV-VERHANDLUNGEN FGW 2016 ARBEITER/INNEN PROTOKOLL ZUM LOHNABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen:
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23.2.2016 COM(2016) 86 final 2016/0052 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem
MehrTitelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen -
Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Gliederung Geltende Rechts- und Tarifregelungen - Arbeitszeitgesetz - Bundesurlaubsgesetz - TV-L - Landesbeamtengesetz
MehrDER BEFRISTETE ARBEITSVERTRAG
Vorlage 2 DER BEFRISTETE ARBEITSVERTRAG Der befristete Arbeitsvertrag stellt die Ausnahme dar und wird für eine begrenzte Dauer und für die Ausführung einer konkreten und nicht dauerhaften Aufgabe abgeschlossen.
MehrM u s t e r. Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer. Zwischen der Firma. Herrn/Frau geb. am
M u s t e r Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Zwischen der Firma als Arbeitgeber (Sitz oder Anschrift) und Herrn/Frau geb. am als Arbeitnehmer(in) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen:
MehrMeldung der Urlaubstage
Meldung der Urlaubstage Einleitung 1 - Einleitung Der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter werden gebeten, jährlich die Informationen mitzuteilen, die die Krankenkasse, der der Arbeitnehmer beigetreten
MehrBeitragsordnung. der Handwerkskammer des Saarlandes. Stand
Beitragsordnung der Handwerkskammer des Saarlandes Stand 01.01.2005 Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer des Saarlandes vom 29. November 2004 1 HANDWERKSKAMMERBEITRAG (1) Zur Deckung der durch
MehrSollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:
Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig
MehrOrdnung für die Beschäftigung wissenschaftlicher und studentischer Hilfskräfte (Hilfskräfteordnung - HiwiO) Vom
Ordnung für die Beschäftigung wissenschaftlicher und studentischer Hilfskräfte (Hilfskräfteordnung - HiwiO) Vom 01.01.2014 Der Senat der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes hat am 13.11.2013
MehrBEFRISTETER ARBEITSVERTRAG
BEFRISTETER ARBEITSVERTRAG Der befristete Arbeitsvertrag stellt die Ausnahme dar und wird für eine begrenzte Dauer und zur Ausführung einer konkreten und nicht dauerhaften Aufgabe abgeschlossen. Folglich
MehrVersicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION September 2005 2 Inhaltsverzeichnis: Geringfügig Beschäftigte bei der BVA... 3 Wegfall der Mindestbeitragsgrundlage... 11 Beitragsnachweisungen
MehrRichtlinie über den Abschluss von Zeitverträgen in den Beteiligungen der
Anlage zur Drucksache Nr. 37 für die Sitzung der Senatskommission für öffentliche Unternehmen am 17. Oktober 2017 Richtlinie über den Abschluss von Zeitverträgen in den Beteiligungen der Freien und Hansestadt
MehrLohnpfändung> Lohnpfändung. Wichtige Bestimmungen Bei der Lohnexekution. Wichtige Bestimmungen bei der Lohnexekution ARBEIT WIR SIND FÜR SIE DA!
Lohnpfändung> ARBEIT Wichtige Bestimmungen Bei der Lohnexekution Lohnpfändung Wichtige Bestimmungen bei der Lohnexekution WIR SIND FÜR SIE DA! DIE LOHNEXEKUTION Durch die in der Exekutionsordnung vorgesehene
MehrA Mustermann AG B Arbeitsbescheinigung gemäß 312. Drittes Buch Sozialgesetzbuch Testhausen analog Vordruck BA II
A Mustermann AG B Arbeitsbescheinigung gemäß 312 C Musterstr. 10 Drittes Buch Sozialgesetzbuch 12345 Testhausen analog Vordruck BA II 2-03.17 Herrn Volker Muster Teststr. 11 und BEA_AB - 01- Stand 03.2017
MehrVergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014
Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung
MehrKostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays
Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich
MehrGeschrieben von: Administrator Samstag, 28. März 2009 um 15:41 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, 11. März 2010 um 13:06 Uhr
Die nachfolgenden Ausführungen stellen einen Überblick über das polnische Arbeitsrecht dar. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird von der Autorin keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
MehrWichtige Mitteilung an unsere Mitglieder
EAK-Mitteilung Nr. 40 Wichtige Mitteilung an unsere Mitglieder AHV-rechtliche Behandlung der Sozialleistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gültig seit
MehrKRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN
KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 schafft seit seinem Inkrafttreten
Mehr2 B. Lösung Im Teilzeit- und Befristungsgesetz werden die Möglichkeiten zur Befristung ohne Sachgrund gestrichen. Damit wird die Zulässigkeit einer Be
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7 18. Wahlperiode 23. 10. 2013 Gesetzentwurf der Abgeordneten Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, Jutta Krellmann, Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht, Dr. Axel
MehrInformationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung
Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung Arbeitszeitkonten im Rahmen geringfügig entlohnter Beschäftigungen Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt,
MehrArbeitsvertrag. zwischen Herrn/Frau Apotheker(in), Leiter(in) der - Apotheke. Herrn/Frau. M u s t e r. wohnhaft in. 1. Der Mitarbeiter wird ab.
Arbeitsvertrag zwischen Herrn/Frau Apotheker(in), und Leiter(in) der - Apotheke in im Folgenden Apothekenleiter Herrn/Frau wohnhaft in im Folgenden Mitarbeiter wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
MehrTarifvertrag zur Änderung des Manteltarifvertrages und zur Anpassung der Tabellenentgelte für Ärztinnen und Ärzte
Tarifvertrag zur Änderung des Manteltarifvertrages und zur Anpassung der Tabellenentgelte für Ärztinnen und Ärzte an der Städtisches Klinikum Görlitz ggmbh (4. Änderungs-TV-Ä Klinikum Görlitz) vom 09.10.2013
MehrSOZIALBILANZ nach dem VOLLSTÄNDIGEN MODELL
CS1 1 EUR NAT. Hinterlegungsdatum Nr Seite E D CS1/1. SOZIALBILANZ nach dem VOLLSTÄNDIGEN MODELL DIE BETRÄGE LAUTEN AUF EUR (Währungseinheiten) Name :...... Rechtsform :... Adresse :... Nr :... Briefkasten
MehrLANDESABKOMMEN ZUR REGELUNG DES LEHRLINGSWESENS IM INDUSTRIE- UND HANDWERKSSEKTOR IN SÜDTIROL
1 LANDESABKOMMEN ZUR REGELUNG DES LEHRLINGSWESENS IM INDUSTRIE- UND HANDWERKSSEKTOR IN SÜDTIROL Bozen, den 3.9.2012 Nach Einsicht in das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 167 vom 14. September 2011, nach
MehrArbeitsvertrag Verein / Med. Fachangestellte
Arbeitsvertrag Verein / Med. Fachangestellte Arbeitsvertrag zwischen der Ärztebereitschaft Saarburg Konz Hochwald Obermosel e.v., vertreten durch dessen Vorsitzenden Dr. Frank Wiß, und den stellvertretenden
MehrSANI-FONDS GESCHÄFTSORDNUNG (Genehmigt von der Delegiertenversammlung vom 16. Juli 2013)
SANI-FONDS GESCHÄFTSORDNUNG (Genehmigt von der Delegiertenversammlung vom 16. Juli 2013) INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand Artikel 2 Kundmachungen BEITRITTSMODALITÄTEN UND
MehrNeueintritt eines Arbeitnehmers
Neueintritt eines Arbeitnehmers Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1627 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise 2.1. Anlage des Arbeitnehmers und ELStAM 2.2. Angaben für die Jahreslohnsteuertabelle
MehrInformation über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum
Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum 01.01.2013 Bitte beachten Sie auch weiterhin unsere monatlichen Informationsschreiben, die über unsere Internetseite (www.stbclever.de) verfügbar
Mehr1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab (Beilage 1a) BG A 2,0% BG B-F 1,75% BG G-H 1,5% BG I - K 1,2%
KV-VERHANDLUNGEN FAHRZEUGINDUSTRIE 2016 ANGESTELLTE PROTOKOLL ZUM GEHALTSABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
MehrMuster. Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für Angestellte
Muster Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für Angestellte Zwischen der Firma als Arbeitgeber (Sitz oder Anschrift) und Herrn/Frau geb. am als Angestellte(r) (Anschrift)
Mehr«JOBS ACT» ZUSAMMENFASSUNG ENTLASSUNGEN
«JOBS ACT» ZUSAMMENFASSUNG ENTLASSUNGEN Diskriminierende/mündliche/nichtige Entlassungen Unternehmen mit der Beschäftigungsvorgabe Wenn der Richter die Nichtigkeit der Kündigung feststellt, ordnet er die
MehrTarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom
Arbe i tge be rverband Tarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom 28.10.2008 Abschluss: 28.10.2008 Gültig ab: 01.01.2008 Kündigungsfrist: 3 Kalendermonate zum Schluss
MehrArbeitsverträge Anstellungsbedingungen. Swiss Olympic Forum Interlaken
Swiss Olympic Forum 2017 Interlaken 1 Zeitplan: 10.00-10.50 Uhr rechtliche Grundlagen 10.50-11.30 Uhr Gruppenarbeit (spezifische Herausforderungen) 11.30-12.00 Uhr Plenum 2 1. Formelle Aspekte Arbeitsvertrag
MehrVereinbarung. Zwischen
Vereinbarung Zwischen Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.v. König-Karl-Str. 13 70372 Stuttgart vertreten durch den Präsidenten Siegfried Kauder nachfolgend als BDMV bezeichnet und dem Oberbadischer
MehrFachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 160 SGB IX Ausgleichsabgabe
Fachliche Weisungen SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 160 SGB IX Ausgleichsabgabe Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen wurden an die Regelungen des zum 01.01.2018
MehrAnstellung von externen Lehrpersonen (auf HS 2017)
Anstellung von externen Lehrpersonen (auf HS 2017) Informationsveranstaltungen für externe Lehrbeauftragte 28. November und 8. Dezember 2016 Prof. Dr. Christian Schwarzenegger, Prorektor RWW Prof. Dr.
MehrArbeitskammer-Beitrag 2017
Körperschaft des öffentlichen Rechts Fritz-Doch-Straße 6-8 Fon 0681 4005- Fax 0681 4005- E-Mail: Zentralbereich Verwaltung, Finanzen, IT, Kommunikation und interne Dienste Arbeitskammer- 2017 2016 2017
MehrArbeitskammer-Beitrag 2019
Körperschaft des öffentlichen Rechts Fritz-Doch-Straße 6-8 Fon 0681 4005- Fax 0681 4005- E-Mail: Zentralbereich Verwaltung, Finanzen, IT, Kommunikation und interne Dienste Arbeitskammer- 2019 2018 2019
MehrBeitragspflicht / Beitragstabelle Erläuterungen zum Arbeitskammer-Beitrag
spflicht / stabelle Erläuterungen zum Arbeitskammer- Gültig Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Arbeitskammer des Saarlandes von den in einem saarländischen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern Beiträge.
MehrBefristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für gewerbliche Arbeitnehmer
M u s t e r Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für gewerbliche Arbeitnehmer Zwischen der Firma (Sitz oder Anschrift) als Arbeitgeber und Herrn/Frau geb. am als Arbeitnehmer(in)
MehrLohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe
Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.06.2015 Zwischen dem und der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.v., Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg, Vereinten
MehrPensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 3 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2007
Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Nachtrag 3 zum Reglement 2005 Gültig ab 1. Juli 2007 1 Einleitung 1. Der Stiftungsrat der Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins hat am 3.
Mehrdem Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg e.v., - einerseits -
Vierter Tarifvertrag vom 3. November 2011 zur Änderung des Bezirkstarifvertrages für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW) vom 13. November 2001 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband
MehrKARTE "GESETZLICHE ZINSEN" - 2. Halbjahr 2016: 8 %; Im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung vom
KARTE "GESETZLICHE ZINSEN" GESETZLICHER ZINSSATZ GESETZLICHER ZINSSATZ BEI GESCHÄFTSVERKEHR HÖHE Für 2016: 2,25% Im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung vom 18.01.2016. - 2. Halbjahr 2016:
MehrInformationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK)
Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK) (Derzeit nur gültig für Beamtinnen und Beamte, die nicht unter das lehrende Personal an Hochschulen fallen.) LAK bei der 42-Stunden-Woche
MehrAnhang 3 zum Gesamtarbeitsvertrag Salesplan
Anhang 3 zum Gesamtarbeitsvertrag Datum Juli 2012 1 Anwendungsbereich 3 2 Ziel 3 3 Grundlagen 3 4 Anspruchsberechtigte 3 5 Salärsplit 3 6 Einflussgrössen 4 6.1 Zielkategorien 4 6.2 Berechnungs-Methode
MehrKARTE "GESETZLICHE ZINSEN" - 2. Halbjahr 2016: 8 %; Im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung vom
KARTE "GESETZLICHE ZINSEN" GESETZLICHER ZINSSATZ GESETZLICHER ZINSSATZ BEI GESCHÄFTSVERKEHR HÖHE Für 2016: 2,25% Im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung vom 18.01.2016. - 2. Halbjahr 2016:
MehrTeilzeit - Brückenteilzeit Abrufarbeit Was sich ab 1. Januar 2019 ändert
Veröffentlicht am 06.09.2018 Teilzeit - Brückenteilzeit Abrufarbeit Was sich ab 1. Januar 2019 ändert Die Bundesregierung plant entsprechend den im Koalitionsvertrag getroffenen Vereinbarungen eine Änderung
MehrTarifabschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015
Tarifabschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015 6. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte der DB Systel GmbH (6. ÄnderungsTV DB Systel) Zwischen dem Arbeitgeber-
Mehr