LANDESABKOMMEN ZUR REGELUNG DES LEHRLINGSWESENS IM INDUSTRIE- UND HANDWERKSSEKTOR IN SÜDTIROL

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1 1 LANDESABKOMMEN ZUR REGELUNG DES LEHRLINGSWESENS IM INDUSTRIE- UND HANDWERKSSEKTOR IN SÜDTIROL Bozen, den Nach Einsicht in das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 167 vom 14. September 2011, nach Einsicht in das Landesgesetz Nr. 12 vom 4. Juli 2012, nach Einsicht in Art. 8 des Gesetzs Nr. 148/2011, nach Einsicht in das interkonföderale Abkommen zwischen Confindustria und CGIL, CISL und UIL vom , das von den Sozialpartnern am ratifiziert wurde, unter Berücksichtigung des ausdrücklichen Willens der Sozialpartner, das historisch gewachsene System des Lehrlingswesens der ersten Stufe, das eine gute Eingliederung junger Menschen in die Arbeitswelt ermöglicht und dadurch prekären Arbeitsformen effektiv entgegengewirkt hat, unter Berücksichtigung der territorialen Besonderheiten des Lehrlingswesens, wonach der Lehrling obligatorisch die Berufsschule außerhalb des Unternehmens für die gesetzlich vorgesehene Stundenanzahl besuchen muss, unter Berücksichtigung der laufenden technologischen Entwicklungen, welche eine bessere und vertiefte berufliche und allgemeine Ausbildung erfordern, wird zwischen - dem Unternehmerverband Südtirol/Assoimprenditori Alto Adige, vertreten durch den amtierenden Vizepräsidenten Vinicio Biasi mit dem Beistand von Dr. Josef Negri, Frau Dr. Mariaclara Pagano und Dr. Franz J. Spinell des Unternehmerverbandes; - dem Landesverband der Handwerker/Associazione Provinciale dell Artigianato der Autonomen Provinz Bozen, vertreten durch den Präsidenten Dr. Gerhard Lanz, den Sprecher der Arbeitsgruppe für Gewerkschaftsfragen mit Zeichnungsbefugnis für Vertragsverhandlungen Bruno Covi, den Direktor Dr. Thomas Pardeller und mit dem Beistand von Annamaria Losavio; - der Handwerkervereinigung/Unione Artigiani Altoatesini CNA, vertreten durch den Präsidenten Claudio Corrarati, den Sekretär Pino Salvatori und den Vizesekretär Günther Schwienbacher und den Landesgewerkschaften ASGB, vertreten durch Herrn Tony Tschenett AGB/CGIL, vertreten durch Herrn Lorenzo Sola und Irmgard Gamper SGBCISL, vertreten durch Dr. Michele Buonerba SGK-UIL- vertreten durch Herrn Toni Serafini das vorliegende Abkommen zur Regelung des

2 2 Lehrvertrags für die berufliche Qualifikation und das Berufsbildungsdiplom in den Sektoren Industrie und Handwerk der Autonomen Provinz Bozen abgeschlossen. 1 ANWENDUNGSBEREICH Ein Lehrvertrag für den Erwerb der beruflichen Qualifikation und des Berufsbildungsdiploms kann in allen Tätigkeitssektoren mit Personen abgeschlossen werden, die mindestens 15 Jahre alt sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Der Lehrvertrag kann für die Berufsbilder abgeschlossen werden, die in der Liste laut Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) und b) des LG Nr. 12/2012 angeführt sind. 2 - VERTRAGSDAUER Die Dauer des Lehrvertrags beträgt 36 Monate für die Berufe, die in der Liste laut Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) des LG Nr. 12/2012 angeführt sind, und 48 Monate für die Berufe, die im Verzeichnis laut Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) des LG Nr. 12/2012 angeführt sind. Vorausgeschickt, dass die praktische Ausbildung im Betrieb direkt mit der theoretischen Ausbildung an der Berufsschule verbunden sein muss, auch durch die Anwendung der von der Berufsschule ausdrücklich festgelegten Modalitäten und Technologien, wird unter Berücksichtigung der in Südtirol vorgesehenen besonderen gesetzlichen Regelung des Lehrlingswesens vereinbart, dass wenn der Lehrvertrag während des Schuljahres abläuft, der Arbeitgeber mit einer Kündigungsfrist von 15 Tagen vom Vertrag zurücktreten kann (wobei die Kündigungsfrist ab dem Ende der 36 Monate oder der 48 Monate der vertraglichen Laufzeit beginnt). Alternativ dazu kann der Arbeitgeber in diesem Fall dem Lehrling die berufliche Qualifikation erteilen und ihm Freistellungstage für den Berufsschulbesuch bis zur Ablegung der Lehrabschlussprüfung (*) für das laufende Schuljahr und für die Prüfungstage gewähren. *(gemäß den Modalitäten und Fristen, die von der Durchführungsverordnung im Sinne des LG Nr. 12/2012 vorgesehen sind). 3 VERLÄNGERUNG DER LEHRZEIT Im Falle von Abwesenheit des Lehrlings wegen Mutterschaft, Unfall oder Krankheit mit einer Dauer von mehr als 30 aufeinander folgenden Tagen, wird aufgrund der Unterlagen, die zum Enddatum der Lehrzeit im Besitz des Arbeitgebers sind, die Lehrzeit um dieselbe Dauer verlängert. 4 PROBEZEIT Für die Anstellung des Lehrlings wird eine Probezeit von 30 effektiven Arbeitstagen vereinbart. Während der Probezeit können beide Vertragspartner vom Lehrvertrag zurücktreten, ohne eine Kündigungsfrist einzuhalten und ohne die entsprechende Ersatzentschädigung zu bezahlen. 5 - ENTLOHNUNG

3 3 Die Vergütung des Lehrlings wird prozentual mit Bezug auf die Bruttoglobalentlohnung des qualifizierten Arbeiters/Angestellten laut gesamtstaatlichem Kollektivvertrag ermittelt, wobei die Höhe der Vergütung in Abhängigkeit von der Lehrzeit wie folgt gestaffelt wird: 1. Halbjahr der Lehrzeit - 40% 2. Halbjahr der Lehrzeit - 45% 3. Halbjahr der Lehrzeit- 50% 4. Halbjahr der Lehrzeit - 60% 3. Lehrjahr - 80% 4. Lehrjahr 85% Obige Entlohnung ist auch für die Stunden des Schulbesuchs zu bezahlen. 6 ENTSCHÄDIGUNGEN IM FALLE VON KRANKHEIT ODER ARBEITSUNFALL Im Falle von Krankheit hat der Lehrling Anspruch auf folgende Entschädigung: - ab dem 4. und bis zum 180. Abwesenheitstag Ergänzung der INPS-Entschädigung bis zur Erreichung von 100 % der normalen Entlohnung des Lehrlings; - wenn die Krankheit länger als 7 Kalendertage dauert, bezahlt der Betrieb besagte Ergänzung auch für die ersten drei Krankheitstage. Im Falle eines Arbeitsunfalles hat der Lehrling Anspruch auf folgende Vergütung: Ab dem Tag nach dem Arbeitsunfall und für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten hat der Lehrling Anspruch auf eine Ergänzung der Entschädigung, die ihm aufgrund der einschlägigen Gesetzes- oder sonstigen Bestimmungen zusteht, bis zur Erreichung von 100 % seiner normalen Entlohnung. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum hat der Lehrling Anspruch auf die normalen Versicherungsleistungen. Im Falle eines Arbeitsunfalles hat der Lehrling zudem Anrecht auf Erhaltung seines Arbeitsplatzes bis zur klinischen Heilung, die durch ein endgültiges ärztliches Zeugnis des INAIL bescheinigt wird. Davon unbeschadet bleiben eventuelle günstigere Klauseln, die für Lehrlinge im Falle von Krankheit und Arbeitsunfall von den entsprechenden Kollektivverträgen vorgesehen sind. 7 KÜNDIGUNGSFRIST Die Parteien können vom Vertrag mit einer Vorankündigungsfrist von 15 Tagen zurücktreten. Für die Mitteilung des eventuellen Rücktritts wird ausdrücklich ein Zeitraum von 10 Arbeitstagen ab dem Ende der Lehrzeit (gesamte Vertragsdauer) oder ab der Ablegung der Lehrabschlussprüfung (unabhängig von ihrem Ausgang) vereinbart. Während der Kündigungsfrist haben die Bestimmungen, die den Lehrvertrag regeln, nach wie vor volle Gültigkeit. Wenn die Parteien ihr Rücktrittsrecht am Ende der Lehrzeit und der weiteren 10 Arbeitstage für die eventuelle Mitteilung nicht beanspruchen, wird das Arbeitsverhältnis als ordentliches unbefristetes Arbeitsverhältnis fortgeführt. 8 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BEGINN UND LAUFZEIT

4 4 Der Lehrvertrag wird durch die einschlägigen Bestimmungen der Staats- und Landesgesetze sowie durch die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens geregelt. Für diejenigen Aspekte, zu denen das vorliegende Abkommen nichts vorsieht, gelten soweit nicht unvereinbar die Bestimmungen des im Betrieb angewendeten einschlägigen gesamtstaatlichen Kollektivvertrags. Vorliegendes Abkommen gilt ab dem 1. September 2012 bis zum 31. Dezember 2015 und erneuert sich im Anschluss daran von Jahr zu Jahr, wenn es nicht von einem Unterzeichner des vorliegenden Abkommens drei Monaten vor der Fälligkeit durch ein Einschreiben mit Rückschein aufgekündigt wird. Der Unterzeichner, die das Abkommen aufgekündigt hat, verpflichtet sich, die eigenen Vorschläge für ein neues Abkommen binnen drei Monaten ab dem Datum der Kündigung zu unterbreiten. 9 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Die Parteien kommen ausdrücklich überein, dass die Lehrverträge der ersten Stufe, die zum (Datum des Inkrafttretens des Landesgesetzes Nr. 12/2012) bereits bestanden, weiterhin gemäß den vorhergehenden Regelungen fortgeführt werden, wenn sie vor dem abgeschlossen wurden; die im Zeitraum zwischen dem und dem abgeschlossenen Lehrverträge müssen hingegen mit Ausnahme der vereinbarten Entlohnung an die neuen Gesetzesbestimmungen angepasst werden. Die Lehrverträge, deren Laufzeit nach dem begonnen hat, werden nach dem vorliegenden Abkommen geregelt bzw. müssen an das vorliegende Abkommen angepasst werden. Ferner vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass sie erneut und rasch zur Prüfung des vorliegenden Abkommens zusammentreten werden, wenn ein gesamtstaatliches Abkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 167/2011 für die Lehrverträge der ersten Stufe unterzeichnet werden sollte. Eventuelle neue Bestimmungen, die auf lokaler Ebene vereinbart werden, können jedenfalls nur ab diesem Zeitpunkt und nur für die neuen Arbeitsverträge zur Anwendung kommen, die mit neuen Lehrlingen abgeschlossen werden; für diejenigen Lehrverträge, die vor dem eventuellen gesamtstaatlichen Abkommen abgeschlossen wurden, gelten hingegen weiterhin die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bis zum Ende der Lehrzeit, selbst wenn diese bis nach dem Abschluss des eventuellen gesamtstaatlichen Abkommens fortdauern sollten. Die Parteien verpflichten sich außerdem, sich auf nationaler Ebene dafür einzusetzen, dass in den gesamtstaatlichen Abkommen wo dies noch nicht der Fall ist die Besonderheiten Südtirols anerkannt werden. Gelesen, bestätigt und unterzeichnet Unternehmerverband Südtirol/Assoimprenditori Alto Adige Landesverband der Handwerker - Associazione Provinciale dell Artigianato della Provincia Autonoma di Bolzano

5 5 Handwerkervereinigung - Unione Artigiani Altoatesini CNA ASGB AGB / CGIL CISLSGB SGK-UIL

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