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1 Tarifabschluss Einkommensrunde DB AG 2014/ Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte der DB Kommunikationstechnik GmbH (1. ÄnderungsTV KT) Zwischen dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V (Agv MoVe) einerseits und der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft EVG andererseits wird folgender Tarifvertrag geschlossen: 1 Allgemeines Zu den Tarifverträgen für die Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte der DB Kommunikationstechnik GmbH werden die sich aus der Anlage zu diesem Tarifvertrag ergebenden Änderungen vereinbart. 2 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01. Dezember 2014 in Kraft. Berlin/Frankfurt am Main, 27. Mai 2015 Für den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (Agv MoVe) Für die Gewerkschaft... (Geschäftsführer der DB Kommunikationstechnik GmbH)... (Geschäftsführer des Agv MoVe)... Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Bundesvorstand

2 2 Anlage zum 1. ÄnderungsTV KT 1 Änderungen des TV KT 1. Die Anlage 2 zum TV KT erhält ab 01. Juli 2015 die Fassung nach den Anhängen zu diesem Tarifvertrag Abs. 1 TV KT erhält folgende Fassung: (1) Arbeitsverhältnisse enden - durch Kündigung, - nach Ablauf der vereinbarten Zeit, - durch Auflösung in beiderseitigem Einvernehmen, - mit Ablauf des Monats, in dem Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen. - mit Ablauf des Monats, der vor dem Beginn einer (vorgezogenen) Altersrente liegt (somit vor Eintritt der Regelaltersgrenze), sofern der Arbeitnehmer diese Altersrente beantragt hat. Protokollnotiz: Haben Arbeitnehmer eine vorgezogene Altersrente beantragt, haben sie den Arbeitgeber hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. Nach Zustellung des Rentenbescheides haben Arbeitnehmer den Arbeitgeber hierüber sowie über den tatsächlichen Rentenbeginn unverzüglich schriftlich zu informieren Abs. 1 TV KT erhält folgende Fassung: (1) Die Tarifvertragsparteien werden im jeweiligen Tarifabschluss festlegen, um welchen Prozentsatz die Beträge der Bandentgelte angepasst werden. Die Erhöhung des v.h. Satzes erfolgt jeweils auf die Beträge der Banduntergrenze, Zentralwert und Bandobergrenze. Zwischen der Banduntergrenze und dem Zentralwert werden die Stufen gleichmäßig berechnet und auf volle Cent kaufmännisch gerundet." Abs. 2 TV KT erhält folgende Fassung: (2) Das Urlaubsgeld beträgt 450,00 EUR (ab 01. Juli 2015 in Höhe von 465,75 EUR und ab 01. Mai 2016 in Höhe von 473,20 EUR).

3 TV KT erhält folgende Fassung: 44 Sonntagszulage Arbeitnehmer erhalten für Arbeit am Sonntag eine Sonntagszulage in Höhe von 6,00 EUR je Stunde (ab 01. Mai 2016 in Höhe von 6,10 EUR) TV KT erhält folgende Fassung: 45 Nachtarbeitszulage Arbeitnehmer erhalten für Arbeit zwischen Uhr und 6.00 Uhr eine Nachtarbeitszulage in Höhe von 4,00 EUR je Stunde (ab 01. Mai 2016 in Höhe von 4,06 EUR) TV KT erhält folgende Fassung: 46 Feiertagszulage Arbeitnehmer erhalten für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen, sowie für Arbeit am Ostersonntag und am Pfingstsonntag eine Feiertagszulage in Höhe von 10,00 EUR je Stunde (ab 01. Mai 2016 in Höhe von 10,16 EUR) TV KT erhält folgende Fassung: 49 Überzeitzulage Arbeitnehmer erhalten für Überzeit eine Überzeitzulage in Höhe von 2,50 EUR je Stunde (ab ab 01. Mai 2016 in Höhe von 2,54 EUR). Die Überzeitzulage wird bei der Berechnung der Fortzahlungsentgelte nicht berücksichtigt. Statt der Vergütung nach Satz 1 kann eine Zeitgutschrift von 15 Minuten je Stunde auf das Langzeitkonto beantragt werden Abs. 1 TV KT erhält folgende Fassung: 51 Rufbereitschaftszulage (1) Im Falle einer angeordneten Rufbereitschaft erhält der Arbeitnehmer für die gesamte Dauer der Rufbereitschaft einschließlich der Arbeitseinsätze eine Zulage in Höhe von 2,00 EUR je Stunde (ab 01. Mai 2016 in Höhe von 2,03 EUR) TV KT erhält unter Anpassung des Inhaltsverzeichnisses folgende Fassung: 52 Rundung und Dynamisierung (1) Die arbeitszeitbezogenen zulage- oder zuschlagsberechtigenden Zeiten sind - für jede Zulage bzw. jeden Zuschlag getrennt - für den Kalendermonat zusammenzurechnen. Bei der sich hierbei jeweils ergebenden Summe werden Zeiten von 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet; Zeiten von weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.

4 4 (2) Die Sonntags-, Nacht-, Feiertags-, Überzeit-, Rufbereitschaftszulage (nicht die km- Pauschale) erhöhen sich bei allgemeinen tariflichen Erhöhungen der Monatsbandentgelte um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Monatsbandentgelte. Die Schichtzulage wird nicht erhöht. (3) Die Dynamisierung der Zulagen nach Abs. 2 gilt ab dem 01. Dezember In 57 Abs. 1 TV KT wird ab 01. Juli 2015 Unterabs. 3 gestrichen TV KT erhält ab 01. Januar 2016 folgende Fassung: 58 Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge (AGbAV) (1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen arbeitgeberfinanzierten, nach 3 Nr. 63 EStG geförderten, zusätzlichen Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge (AGbAV). Die Höhe des AGbAV beträgt monatlich 2% der Summe aus dem Monatsbandentgelt sowie den Entgeltbestandteilen des Arbeitnehmers, die sich bei allgemeinen Erhöhungen der Monatsbandentgelte um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Monatsbandentgelte ebenfalls erhöhen, für einen Vollzeitarbeitnehmer gem. 60 mindestens jedoch 50,00 EUR. Teilzeitarbeitnehmer erhalten diesen Mindestbetrag anteilig im Verhältnis ihres arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls zur Referenzarbeitszeit. Arbeitnehmer, deren Jahresentgelt im Vorjahr unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, erhalten einen zusätzlichen 10 %-igen Bonus bezogen auf den AGbAV nach Satz 1 in Form einer arbeitgeberfinanzierten nach 3 Nr. 63 EStG geförderten Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge. Die Unverfallbarkeit der nach Unterabs. 1 und 2 erworbenen Anwartschaft auf betriebliche Altersvorsorge tritt mit sofortiger Wirkung ein. (2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht für jeden Kalendermonat, für den die Arbeitnehmer gesetzlich oder tariflich Anspruch auf Entgelt - bzw. Krankengeldzuschuss oder Verletztengeld (bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie Krankengeldzuschuss erhalten hätten, wenn sie kein Verletztengeld erhalten hätten) - von der DB Kommunikationstechnik GmbH/von einem Unfallversicherungsträger haben. (3) Übersteigt die Zahlung des AGbAV die betragsmäßige Begrenzung der Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, erhalten die Arbeitnehmer den über diese Begrenzung hinausgehenden Betrag als Entgelt ausgezahlt. Auf besonderen Antrag der Arbeitnehmer wird dieser Betrag an den Versorgungsträger gezahlt, soweit dadurch der nach 3 Nr. 63 EStG bestehende jährliche zusätzliche nur steuerfreie Höchstbetrag in Höhe von 1.800,00 EUR nicht überschritten wird und im Übrigen die Voraussetzungen für diese steuerfreie Einzahlung nach 3 Nr. 63 EStG vorliegen. Der Antrag auf die Inanspruchnahme des zusätzlichen steuerfreien Höchstbetrags muss mindestens drei Wochen vor dem 01. des Monats, zu dem er erstmals durchgeführt werden soll, gegenüber der DB Kommunikationstechnik GmbH schriftlich geltend gemacht werden. Der Bonus nach Abs. 1 wird in diesen Fällen nicht gezahlt.

5 (4) Der Anspruch auf den AGbAV entsteht erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Abweichend von Satz 1 haben Arbeitnehmer, die unmittelbar nach Beendigung ihrer Ausbildung bei der DB Kommunikationstechnik GmbH ein Arbeitsverhältnis bei der DB Kommunikationstechnik GmbH aufnehmen, Anspruch auf den AGbAV ab Aufnahme des Arbeitsverhältnisses. (5) Die DB Kommunikationstechnik GmbH führt den AGbAV monatlich zugunsten der Arbeitnehmer an die DEVK Pensionsfonds-AG als Versorgungsträger ab, erstmals für den gesamten Zeitraum für die Monate Juli bis Dezember (6) Keinen Anspruch nach Abs. 1 bis 5 haben Arbeitnehmer 5 a) die in der Renten-Zusatzversicherung der Knappschaft-Bahn-See pflichtversichert sind, b) die in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur DB Kommunikationstechnik GmbH stehen, c) deren vereinbarte Arbeitszeit 10 Prozent der jeweils maßgeblichen Basisjahresarbeitszeit nicht übersteigt, d) die als Beamte gemäß Art Abs. 1 ENeuOG im dienstlichen Interesse für eine Tätigkeit bei der DB Kommunikationstechnik GmbH beurlaubt sind, e) deren Arbeitsverhältnis nach der Lohnsteuerklasse VI behandelt werden muss, f) geringfügig Beschäftigte im Sinne des 8 Abs. 1 Ziff. 2 SGB IV. Protokollnotiz: Die Tarifvertragsparteien stellen sicher, dass der Anspruch auf einen arbeitgeberfinanzierten, nach 3 Nr. 63 EStG geförderten, zusätzlichen Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge (AGbAV) in 58 nicht von dem Anspruch nach dem bav-tv abweicht. Insoweit werden Änderungen im bav-tv, die Auswirkungen auf den Anspruch des Arbeitnehmers auf den AGbAV haben, zeit- und inhaltsgleich in den 58 übernommen. 13. In 74 Abs. 2 TV KT wird zum 31. Dezember 2016 geändert in zum 30 September In 2 Abs. 1 Buchst. a des Anhang I zum TV KT erhält die Tabelle folgende Fassung: ab 01. Dezember 2014 im ersten Ausbildungsjahr 758,52 im zweiten Ausbildungsjahr 821,73 im dritten Ausbildungsjahr 884,94 im vierten Ausbildungsjahr 948,15

6 6 ab 01. Juli 2015 in Umsetzung TV Tarifrunde 2014 KT im ersten Ausbildungsjahr 777,48 im zweiten Ausbildungsjahr 842,27 im dritten Ausbildungsjahr 907,06 im vierten Ausbildungsjahr 971,85 ab 01. Mai 2016 noch in Umsetzung TV Tarifrunde 2014 KT im ersten Ausbildungsjahr 789,92 im zweiten Ausbildungsjahr 855,75 im dritten Ausbildungsjahr 921,57 im vierten Ausbildungsjahr 987,40 ab 01. Juli 2016 im ersten Ausbildungsjahr 797,63 im zweiten Ausbildungsjahr 864,10 im dritten Ausbildungsjahr 930,56 im vierten Ausbildungsjahr 997, In 2 Abs. 1 Buchst. a des Anhang II zum TV KT erhält die Tabelle folgende Fassung: ab 01. Dezember 2014 im ersten Studienjahr 880,69 im zweiten Studienjahr 935,73 im dritten Studienjahr 963,26

7 7 ab 01. Juli 2015 in Umsetzung TV Tarifrunde 2014 KT im ersten Studienjahr 902,71 im zweiten Studienjahr 959,12 im dritten Studienjahr 987,34 ab 01. Mai 2016 noch in Umsetzung TV Tarifrunde 2014 KT im ersten Studienjahr 917,15 im zweiten Studienjahr 974,47 im dritten Studienjahr 1003,14 ab 01. Juli 2016 im ersten Studienjahr 926,09 im zweiten Studienjahr 983,98 im dritten Studienjahr 1012,92 2 Änderungen des EinfTV KT 7 Abs. 2 EinfTV KT erhält folgende Fassung: (2) Für Servicetechniker, Disponenten, produktive Mitarbeiter Betrieb und Mitarbeiter Projekte sowie die Teamleiter dieser Bereiche wird jeweils eine Pauschale je Monat zur Verfügung gestellt. Für Servicetechniker sowie die Teamleiter dieser Bereiche, wird jeweils eine Pauschale in Höhe von 120 EUR (ab 01. Juli 2015 in Höhe von 124,20 EUR und ab 01. Mai 2016 in Höhe von 126,19 EUR) je Monat zur Verfügung gestellt. Für Disponenten sowie die Teamleiter dieser Bereiche wird jeweils eine Pauschale in Höhe von 120 EUR (ab 01. Juli 2015 in Höhe von 124,20 EUR und ab 01. Mai 2016 in Höhe von 126,19 EUR) je Monat zur Verfügung gestellt. Für produktive Mitarbeiter Betrieb sowie die Teamleiter dieser Bereiche wird jeweils eine Pauschale in Höhe von 120 EUR (ab 01. Juli 2015 in Höhe von 124,20 EUR und ab 01. Mai 2016 in Höhe von 126,19 EUR) EUR je Monat zur Verfügung gestellt. Für Mitarbeiter Projekte sowie die Teamleiter dieser Bereiche wird jeweils eine Pauschale in Höhe von 160 EUR (ab 01. Juli 2015 in Höhe von 165,60 EUR und ab 01. Mai 2016 in Höhe von 168,25 EUR) je Monat zur Verfügung gestellt.

8 8 Abschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015 Anhang 1 zur Anlage zum 1. ÄnderungsTV KT Anlage 2 zum TV KT Monatsentgelttabelle gültig ab 01. Dezember 2014 G1 G2 G3 G4 G5 G6 G7 G8 G9 G10 Bandobergrenze bis größer Zentralwert von 2.131, , , , , , , , , ,01 L1 L2 L3 L4 L5 L6 L7 L8 L9 L10 Zentralwert 8. Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Banduntergrenze 1. Stufe

9 9 Abschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015 Anlage 2 zum TV KT Monatsentgelttabelle gültig ab 01. Juli 2015 in Umsetzung TV Tarifrunde KT 2014 G1 G2 G3 G4 G5 G6 G7 G8 G9 G10 Bandobergrenze bis 2.533, , , , , , , , , ,93 größer Zentralwert von 2.188, , , , , , , , , ,44 L1 L2 L3 L4 L5 L6 L7 L8 L9 L10 Zentralwert 8. Stufe 2.188, , , , , , , , , ,43 7. Stufe 2.136, , , , , , , , , ,35 6. Stufe 2.085, , , , , , , , , ,30 5. Stufe 2.033, , , , , , , , , ,23 4. Stufe 1.981, , , , , , , , , ,18 3. Stufe 1.929, , , , , , , , , ,10 2. Stufe 1.878, , , , , , , , , ,05 Banduntergrenze 1. Stufe 1.826, , , , , , , , , ,98

10 10 Abschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015 Anhang 2 zur Anlage zum 1. ÄnderungsTV KT Anlage 2 zum TV KT Monatsentgelttabelle gültig ab 01. Mai 2016 noch in Umsetzung TV Tarifrunde KT 2014 G1 G2 G3 G4 G5 G6 G7 G8 G9 G10 Bandobergrenze bis 2.574, , , , , , , , , ,19 größer Zentralwert von 2.228, , , , , , , , , ,22 L1 L2 L3 L4 L5 L6 L7 L8 L9 L10 Zentralwert 8. Stufe 2.228, , , , , , , , , ,21 7. Stufe 2.176, , , , , , , , , ,46 6. Stufe 2.125, , , , , , , , , ,75 5. Stufe 2.073, , , , , , , , , ,01 4. Stufe 2.021, , , , , , , , , ,30 3. Stufe 1.969, , , , , , , , , ,55 2. Stufe 1.918, , , , , , , , , ,84 Banduntergrenze 1. Stufe 1.866, , , , , , , , , ,10

11 11 Abschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015 Anhang 3 zur Anlage zum 1. ÄnderungsTV KT Anlage 2 zum TV KT Monatsentgelttabelle gültig ab 01. Juli 2016 G1 G2 G3 G4 G5 G6 G7 G8 G9 G10 Bandobergrenze bis 2.599, , , , , , , , , ,78 größer Zentralwert von 2.251, , , , , , , , , ,69 L1 L2 L3 L4 L5 L6 L7 L8 L9 L10 Zentralwert 8. Stufe 2.251, , , , , , , , , ,68 7. Stufe 2.199, , , , , , , , , ,27 6. Stufe 2.148, , , , , , , , , ,92 5. Stufe 2.096, , , , , , , , , ,52 4. Stufe 2.044, , , , , , , , , ,17 3. Stufe 1.992, , , , , , , , , ,76 2. Stufe 1.941, , , , , , , , , ,41 Banduntergrenze 1. Stufe 1.889, , , , , , , , , ,01

12 12 Anlage und Anhänge zum 1. ÄnderungsTV KT vom 27. Mai 2015 Die dem 1. ÄnderungsTV KT angefügte Anlage und Anhänge sind als Tarifregelung Bestandteil des 1. ÄnderungsTV KT. Dies sind: Anlage Änderungen des TV KT und EinfTV KT Anhang 1 Neufassung der Anlagen 2 zum TV KT in Umsetzung TV Tarifrunde 2014 KT Monatsentgelttabelle - gültig vom 01. Juli 2015 an - 2 Neufassung der Anlagen 2 zum TV KT noch in Umsetzung TV Tarifrunde 2014 KT Monatsentgelttabelle - gültig vom 01. Mai 2016 an - 3 Neufassung der Anlagen 2 zum TV KT Monatsentgelttabelle - gültig vom 01. Juli 2016 an - Berlin/Frankfurt am Main, 27. Mai 2015 Für den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (Agv MoVe) Für die Gewerkschaft... (Geschäftsführer der DB Kommunikationstechnik GmbH)... (Geschäftsführer des Agv MoVe)... Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Bundesvorstand

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