UNILEVER PENSIONSSTATUT 2000

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1 UNILEVER PENSIONSSTATUT 2000

2 1.0. Geltungsbereich 1.1. Die nachfolgenden Bestimmungen über eine Firmenpension gelten für die Mitarbeiter der Österreichischen Unilever GmbH - im Folgenden kurz "Unilever" genannt Die Vollziehung der Bestimmungen dieses Statutes sowie die Erbringung der daraus resultierenden Leistungen obliegt der Unilever-Pensionskasse Aktiengesellschaft (nachstehend kurz "Pensionskasse") genannt aufgrund eines zwischen Unilever und der Pensionskasse abgeschlossenen Pensionskassenvertrages. Unilever wird nach Maßgabe der Bestimmungen des vorliegenden Statuts, darauf Bezug habender Betriebsvereinbarungen sowie gemäß den Bestimmungen des Pensionskassenvertrages und des versicherungsmathematischen Geschäftsplanes Beiträge für die in Pkt genannten Arbeitnehmer an die Pensionskasse entrichten Maßgeblich für die Beziehungen zwischen den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einerseits und der Pensionskasse andererseits sind - soweit im vorliegenden Statut nichts Besonderes geregelt ist - die Bestimmungen des Pensionskassengesetzes (PKG) und des Betriebspensionsgesetzes (BPG), beide vom 17. Mai 1990, in der jeweils geltenden Fassung sowie der Betriebsvereinbarung vom 7. März Anwartschafts- und Leistungsberechtigte und Hinterbliebene 2.1. Anwartschaftsberechtigte: Unbefristet beschäftigte Unilever-MitarbeiterInnen erwerben ab dem 1. Tag ihres Unilever- Dienstverhältnisses die Anwartschaft auf eine Unilever-Firmenpension und werden damit Anwartschaftsberechtigte ( AB ) der Unilever-Pensionskasse. Sie bleiben auch weiterhin Anwartschaftsberechtigte, wenn sie vor Erreichung des Leistungsfalls aus den Diensten von Unilever ausscheiden, ihnen ein Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Punkt 3.4. zusteht und keine Übertragung oder Abfindung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß 5 BPG erfolgt ist Leistungsberechtigte: Leistungsberechtigte ( LB ) sind die aus einem Arbeitsverhältnis mit Unilever ausgeschiedenen AB der Unilever-Pensionskasse, an die eine Unilever-Alterspension oder eine Unilever-Invaliditätspension (gem. Pkt. 3.2.) von der Unilever-Pensionskasse bereits geleistet wird bzw. sich in "Wartefrist" gemäß unten befinden Hinterbliebene: Hinterbliebene ( HB ) sind Personen, die nach dem Ableben eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten Unilever-Firmenpensionsleistungen gemäß Punkt und von der Unilever-Pensionskasse erhalten oder sich in Wartefrist gemäß unten befinden Leistungsrecht 3.1. Allgemeines: Der Anspruch auf eine Unilever-Pension beginnt mit dem Anfang des Monats, der auf das die Unilever-Pension begründende Ereignis folgt. Erhält jedoch der Arbeitnehmer (bzw. seine Angehörigen) bei seinem Ausscheiden aus den

3 Diensten von Unilever eine gesetzliche Abfertigung, so erhält er (erhalten sie) für so viele Monate, als die gesetzliche Abfertigung dem Aktivbezug entspricht, keine Unilever-Pension ("Wartefrist") Die Unilever-Pension endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Leistungsberechtigte stirbt, ohne daß anspruchsberechtigte Hinterbliebene gemäß Punkt und vorhanden sind oder ein anderes Ereignis eintritt, welches nach den Bestimmungen dieses Statuts einen Wegfall oder ein Ruhen der Unilever-Pension bewirkt Die Unilever-Pension wird jeweils monatlich (14 x/jahr) im vorhinein bezahlt Bei der Berechnung von Dienstjahren werden Teiljahre anteilig berechnet, wobei begonnene Monate bis zu 15 Tagen vernachlässigt und ab 16 Tagen voll gerechnet werden Soferne im folgenden nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, werden die in diesem Statut bezeichneten Arten der Unilever-Pension ohne Unterschied des Geschlechts der jeweils Anspruchsberechtigten gewährt Arten der Unilever-Pension: Im Sinne der vorliegenden Betriebsvereinbarung gewährt die Unilever-Pensionskasse folgende Arten der Unilever-Pension: a) Unilever-Alterspension b) Unilever-Invaliditätspension c) Unilever-Witwen-/Witwerpension } Unileverd) Unilever-Waisenpension } Hinterbliebenenpensionen 3.3. Pensionsansprüche: Unilever-Alterspension Jede(r) AB kann bei Beendigung eines Unilever-Arbeitsverhältnisses und zumindest fünfjähriger Anwartschaft ab dem Monatsersten, der der Vollendung des 56,5. Lebensjahres (derzeit Pensionsmindestalter) folgt, eine Unilever- Alterspension in Anspruch nehmen. Die Beendigung des Unilever- Arbeitsverhältnisses eines(r) AB mit bzw. nach Erreichen des Pensionsmindestalters gilt als Eintritt des Leistungsfalles zur Gewährung einer Unilever-Alterspension. Gleiches gilt, wenn der (die) AB bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine ASVG-Gleitpension frühestens nach Vollendung des Pensionsmindestalters bei Unilever Österreich eine Teilzeitbeschäftigung zum Zwecke der Inanspruchnahme der ASVG-Gleitpension aufnimmt. Die Höhe der Unilever-Alterspension ergibt sich aus den von dem (der) jeweiligen AB erworbenen Anwartschaften durch Umwandlung in eine monatliche Rente zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles unter Berücksichtigung einer kollektiven Hinterbliebenenanwartschaft. Anwartschaften werden gemäß dem genehmigten versicherungs-mathematischen Geschäftsplan durch geleistete Beiträge des jeweiligen Arbeitgebers bzw. des Arbeitnehmers, unter Berücksichtigung des anteiligen Veranlagungsergebnisses sowie durch die anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste erworben.

4 Das Pensionsmindestalter 56,5 Jahre gilt aufgrund der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Statuts geltenden Gesetzeslage, nach der es weiblichen Arbeitnehmern möglich ist, bereits mit 56,5 Jahren eine vorzeitige ASVG-Pension wegen langer Versicherungsdauer in Anspruch zu nehmen. Für den Fall, daß diese Altersgrenze zukünftig gesetzlich abgeändert wird, gilt diese sodann auch geschlechtsneutral für die frühestmögliche Inanspruchnahme der Firmen- Alterspension im Sinne dieses Statuts Unilever-Invaliditätspension Ein(e) bei Unilever unbefristet beschäftigter AB, der/die das 56,5. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zumindest 10 Dienstjahre aufzuweisen hat und gänzlich berufsunfähig wird, hat gemäß den nachfolgenden Bestimmungen für die Dauer der Berufsunfähigkeit Anspruch auf eine Unilever-Invaliditätspension. Im Falle einer Berufsunfähigkeit als Folge eines Arbeitsunfalles, der vom zuständigen Sozialversicherungsträger als solcher anerkannt wird, fällt die Voraussetzung der Mindestdienstzeit weg. Eine Berufsunfähigkeit ist gegeben, wenn dem/der AB eine Berufsunfähigkeitspension bzw. Invaliditätspension aus der gesetzlichen österreichischen Sozialversicherung mit einem Stichtag vor dem Entgeltsende seines/ihres Arbeitsverhältnisses zuerkannt wurde. Die Unilever-Invaliditätspension errechnet sich als jene Alterspension auf die der/die AB Anspruch gehabt hätte, wenn er/sie bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis mit Unilever Österreich gestanden wäre und weiterhin Beiträge bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres geleistet worden wären (fiktive Beiträge). Die fiktiven Beiträge werden auf Grund des Durchschnittes der in den dem Leistungsfall vorangehenden 12 Monaten geleisteten Beiträge ermittelt und errechnen sich unter der Annahme, daß sich diese bis zur Erreichung des 60. Lebensjahres nicht geändert hätten. Die Unilever-Invaliditätspension endet mit der Einstellung der Berufsunfähigkeitspension bzw. Invaliditätspension aus der gesetzlichen österreichischen Sozialversicherung Unilever-Witwen-/Witwerpension Die Witwe/der Witwer nach einem/einer AB oder LB haben Anspruch auf eine Unilever-Witwen-/Witwerpension unter den nachstehenden Bedingungen und in folgendem Ausmaß: a) Stirbt ein(e) bei Unilever unbefristet beschäftigte(r) AB und hat dieser(e) im Zeitpunkt des Todes mindestens zehn Dienstjahre, so erhält die/der Witwe/Witwer eine Unilever-Witwen-/Witwerpension, soferne die Ehe im Todeszeitpunkt aufrecht war und die Witwe/der Witwer entweder das 35. Lebensjahr vollendet oder mit einem Kinde aus der Ehe mit dem/der AB, für das eine Unilever-Waisenpension (Punkt ) bezahlt wird, im gemeinsamen Haushalt lebt oder dieses Kind überwiegend erhält. Ist der Tod des/der AB die unmittelbare Folge eines Arbeitsunfalles, der vom zuständigen Sozialversicherungsträger als solcher anerkannt wird, fällt die Voraussetzung der Mindestdienstzeit weg. Der Anspruch auf die Unilever-Witwen-/Witwerpension erlischt, wenn die vorgenannten Kinder vor Vollendung des 35. Lebensjahres der Witwe/ des Witwers ableben oder wenn die sonst vorstehend genannten Voraussetzungen wegfallen sollten.

5 Die Unilever-Witwen-/Witwerpension beträgt 60 % der theoretischen Alterspension, auf die der / die AB Anspruch gehabt hätte, wenn er/sie bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zu Unilever Österreich verblieben wäre. Dies unter der Annahme, daß sich die zum Eintritt des Leistungsfalles zu bestimmenden Dienstgeber- und allfälligen Dienstnehmer-Beiträge bis zur Erreichung des 60. Lebensjahres nicht geändert hätten (fiktive Beiträge). Für die Ermittlung der fiktiven Beiträge gilt Punkt , vierter Absatz, sinngemäß. b) Stirbt ein LB einer Unilever-Alterspension oder einer Unilever- Invaliditätspension, so erhält die/der Witwe/Witwer, soferne die Ehe sowohl im Zeitpunkt der Pensionierung als auch beim Tode des LB s aufrecht war, eine Unilever-Witwen-/Witwerpension in Höhe von 60 % der dem/der LB tatsächlich gewährten Unilever-Pension. c) Stirbt ein(e) AB einer Firmen-Alterspension, welcher vor Erreichen des Pensionsmindestalters (Pkt ) aus den Diensten von Unilever ausgeschieden ist, so erhalten der/die Witwe/Witwer soferne die Ehe sowohl beim Ausscheiden als auch beim Tode des/der AB aufrecht war und die/der Witwe/Witwer entweder das 35. Lebensjahr vollendet oder aus der Ehe mit dem Arbeitnehmer ein lebendes Kind hat oder mit einem Kinde, für das eine Firmen-Waisenpension ( Pkt ) bezahlt wird, im gemeinsamen Haushalt lebt oder dieses Kind überwiegend erhält - eine Firmen-Witwen-/Witwerpension im Ausmaß von 60 % derjenigen Firmen- Alterspension, welche der Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages für den ausgeschiedenen (verstorbenen) AB zugrunde liegt. Für den Fall, daß die Witwe/der Witwer zum Zeitpunkt des Todes mehr als zehn Jahre jünger gewesen ist als der/die AB, so vermindert sich die Unilever-Witwen- /Witwerpension um jedes volle Jahr, das über diesen zehnjährigen Altersunterschied hinausgeht, um 2,5 %, beträgt jedoch mindestens 30 % der dem/der verstorbenen AB nach Maßgabe der vorangehenden Bestimmungen zustehenden Unilever-Pension. Die/der Witwe/Witwer nach einem/einer AB/LB, deren/dessen Ehe erst nach Vollendung des 56,5. Lebensjahres des/der AB/LB oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der-/desselben bei Unilever Österreich geschlossen wurde, erhalten eine Unilever-Witwen-/Witwerpension nur dann, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des/der AB/LB zumindest ein Jahr bestanden hat oder dieser Ehe ein leibliches Kind entstammt. Im Falle einer Wiederverehelichung der Witwe/des Witwers endet der Anspruch auf die Unilever-Witwen-/Witwerpension mit dem Tag der Eheschließung nachfolgenden Monatsersten Unilever-Waisenpension Die Waisen nach einem/einer AB oder LB haben Anspruch auf eine Unilever- Waisenpension unter den nachstehenden Bedingungen und in folgendem Ausmaß: a) Stirbt ein(e) bei Unilever unbefristet beschäftigte(r) AB (nach Ablauf des Probemonats) und hinterläßt diese(r) Kinder, die gegen ihn (sie) einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, so erhalten diese bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Unilever-Waisenpension gemäß untenstehender Tabelle:

6 Zahl der Kinder unter 18 Jahren Falls ein Elternteil lebt Falls beide Elternteile nicht mehr leben ein Kind 24 % 36 % zwei Kinder 36 % 54 % drei Kinder 48 % 72 % vier und mehr Kinder 60 % 90 % Die Unilever-Waisenpension (d.h. die vorstehenden Prozentsätze) werden von der theoretischen Alterspension, auf die der/die AB Anspruch gehabt hätte, wenn er/sie bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zu Unilever Österreich verblieben wäre, berechnet. Dies unter der Annahme, daß sich die zum Eintritt des Leistungsfalles zu bestimmenden Dienstgeber- und allfälligen Dienstnehmer-Beiträge bis zur Erreichung des 60. Lebensjahres nicht geändert hätten (fiktive Beiträge). Für die Ermittlung der fiktiven Beiträge gilt Punkt , vierter Absatz, sinngemäß. b) Stirbt ein(e) LB einer Unilever-Alterspension oder einer Unilever- Invaliditätspension und hinterläßt diese(r) Kinder, die gegen ihn/sie einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, so erhalten diese bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ebenfalls eine Unilever-Waisenpension wie in der Tabelle dargestellt. In diesem Fall wird die Unilever-Waisenpension (d.h. die in der Tabelle genannten Prozentsätze) von der dem/der LB tatsächlich gewährten Unilever-Pension berechnet. Unter Kinder sind die ehelichen und unehelichen Kinder sowie Adoptiv- und Pflegekinder eines/einer verstorbenen LB/AB zu verstehen. Als uneheliches Kind eines männlichen verstorbenen AB/LB gilt das Kind, dessen Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Pflegekinder erhalten bei Vorliegen der übrigen im Unilever-Pensionsstatut 2000 festgehaltenen Voraussetzungen, aber unter Wegfall der Voraussetzung des Vorliegens einer gesetzlichen Unterhaltsberechtigung gegen den verstorbenen AB/LB, eine Unilever-Waisenpension nur dann, wenn sie während des aktiven Dienstverhältnisses bei Unilever wie eigene Kinder erhalten und erzogen wurden. Die Beurteilung darüber trifft die Unilever- Geschäftsleitung. Sind im Einzelfall mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, so ist die Firmen-Waisenpension gemäß Tabelle unter ihnen nach Köpfen aufzuteilen. Vermindert sich die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder wegen Erreichung der Altersgrenze, wegen Ablebens oder sonstigen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen, so bestimmt sich die Höhe der Unilever- Waisenpension nach der Anzahl der dann anspruchsberechtigt bleibenden Kinder gemäß Tabelle. c) Stirbt ein(e) AB einer Unilever-Alterspension, welcher vor Erreichen des Pensionsmindestalters (Punkt ) aus den Diensten von Unilever ausgeschieden ist, so gilt für die Waisenpension Punkt , lit. c), sinngemäß.

7 Für den Fall, daß die Summe aller gewährten Hinterbliebenenpensionen 90 % der gemäß Punkt 3.4. errechneten Alterspension (bei Ableben eines/einer AB) bzw. der zuletzt bezogenen Alterspension (bei Ableben eines/einer LB) übersteigt, werden die einzelnen gewährten Hinterbliebenenpensionen anteilig gekürzt Unverfallbarkeit: Allgemeines Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Unilever Österreich vor Eintritt des Leistungsfalles werden die aufgrund von Arbeitgeberbeiträgen gemäß Punkt 4.1. erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung unverfallbar, wenn der/die betreffende AB zumindest die letzten fünf Jahre vor seinem/ihrem Ausscheiden anwartschaftsberechtigt und während dieser Zeit ununterbrochen bei Unilever als Arbeitnehmer(in) beschäftigt war. Alle aus Arbeitnehmerbeiträgen erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalls jedenfalls unverfallbar. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Unilever unter gleichzeitiger Zuerkennung einer Unilever-Invaliditätspension kommen die in diesem Punkt 3.4. enthaltenen Bestimmungen nicht zur Anwendung. Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Unilever-Invaliditätspension sind die in diesem Punkt 3.4. enthaltenen Regeln anzuwenden, soferne und insoweit mit dem/der AB nicht neuerlich ein Arbeitsverhältnis mit Unilever Österreich begründet wird. In diesem letztgenannten Fall werden die unverfallbaren Anwartschaften des/der betreffenden AB dergestalt errechnet, daß diejenigen unverfallbaren Anwartschaften, die zum Zeitpunkt des Auszahlungsbeginns der Unilever-Invaliditätspension bestanden haben, den ab dem Zeitpunkt des neuen Arbeitsverhältnisses entstehenden Anwartschaften hinzugerechnet werden. Festgestellt wird, daß nach dem Entgeltende bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Unilever vor Eintritt des Leistungsfalls keinerlei Ansprüche auf Unilever-Invaliditätspension bestehen; es werden in diesem Fall lediglich Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung unverfallbar Berechnung der Unverfallbarkeitsleistung Die Berechnung des Unilever-Pensionsanspruches aufgrund der unverfallbaren Anwartschaften bei Eintritt des Leistungsfalls erfolgt unter Zugrundelegung der im Punkt 3.3 festgelegten Bestimmungen für die Berechnung der Alters- und Hinterbliebenenpension. Der sich daraus ergebende Betrag entspricht der Deckungsrückstellung. Bei unterjährigem Ausscheiden erfolgt die Berechnung gemäß Geschäftsplan Übertragung/Abfindung Ein(e) ausgeschiedene(r) AB, welche(r) unverfallbare Anwartschaften aufzuweisen hat, kann dessen Übertragung nach den im 5 BPG festgelegten Vorschriften verlangen. Soferne der Unverfallbarkeitsbetrag des/der ausgeschiedenen AB die gemäß 5 BPG jeweils geltende Grenze nicht übersteigt,

8 3.5. Wertanpassung: wird der/die AB mit dem zum Zeitpunkt des Ausscheidens errechneten Unverfallbarkeitsbetrag abgefunden. Die aufgrund des Unilever-Pensionsstatutes 2000 zustehenden Pensionen (laufende und ruhende Pensionen sowie beitragsfrei gestellte Anwartschaften) werden alljährlich zum Bilanzstichtag (31.12.) grundsätzlich im Ausmaß der Veränderung des Verbraucherpreisindexes angepaßt. Bei nachhaltiger wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Pensionskasse kann die Wertanpassung ausgesetzt werden. Die aus diesem Statut resultierenden Versorgungsleistungen können auch aufgrund einer von der Aufsichtsbehörde (Bundesministerium für Finanzen) verfügten/genehmigten Änderung der Rechnungsgrundlagen im Geschäftsplan angepaßt werden Beiträge an die Unilever-Pensionskasse: Die Beiträge an die Unilever-Pensionskasse bestehen aus den Arbeitgeberbeiträgen und allfälligen Arbeitnehmerbeiträgen gemäß den tieferstehenden Beitragsmodellen (Basisbeitragsmodell, Zusatzbeitragsmodell). Die jährlichen Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers sind jedenfalls mit dem in 4 EStG festgelegten Höchstbetrag beschränkt Basisbeitragsmodell: Arbeitgeberbeiträge Unilever verpflichtet sich, für den/die AB monatliche Arbeitgeberbeiträge gemäß tieferstehender Tabelle an die Unilever-Pensionskasse zu leisten. Die Arbeitgeberbeiträge werden auf Basis des jeweiligen Monatsentgeltes - unter Miteinbeziehung derjenigen Bezugsbestandteile, welche für die Berechnung der gesetzlichen Abfertigung, abzüglich allfälliger Bonuszahlungen, herangezogen werden - ermittelt. Die monatliche Beitragszahlung des Arbeitgebers für den/die AB beginnt mit dem Monat, in dem die Anwartschaft gemäß Punkt 2.1. erworben wurde, und endet mit Auflösung des Dienstverhältnisses des/der AB. Fällt der/das Beitragsbeginn bzw. -ende nicht auf einem Monatsersten/Monatsletzten sind für die Festlegung des Stichtages für den Beginn/das Ende von Beitragszahlungen aller angefangenen Monate als ganze Monate zu zählen. Die Beiträge werden monatlich im Nachhinein geleistet Arbeitnehmerbeiträge Der Arbeitnehmer kann freiwillig eigene Beiträge bis zum Ausmaß des fixen Arbeitgeberbeitrages auf Basis der im Punkt definierten Bezüge gemäß tieferstehender Tabelle an die Pensionskasse leisten, wobei nur ganze Prozentsätze möglich sind Tabelle (Basisbeiträge)

9 AG (fix) AN (variabel) Gesamt 2 % 0/1/2 % 2/3/4 % der pensionsfähigen Gesamtbezüge gemäß Pkt Zusatzbeitragsmodell: Für den Fall, daß der Arbeitnehmer im Basisbeitragsmodell das Höchstmaß an freiwillig eigenen Beiträgen von 2 % geleistet hat, kann er wiederum freiwillig für diejenigen Bezugsteile des pensionsfähigen Monatsbezuges, die über den Schwellenwert von ,-- p.a. hinausgehen, Zusatzeigenbeiträge bis zum Höchstausmaß von 8 % leisten. In diesem Fall wird Unilever diesen jeweils geleisteten Zusatzbeitrag des Arbeitnehmers bis zum Höchstausmaß von 8 % der über den Schwellenwert hinausgehenden Bezugsteile gemäß tieferstehender Tabelle verdoppeln Tabelle (Zusatzbeiträge) AN (variabel) AG (variabel) Gesamt 1 % - max. 8 % 1 % - max. 8 % 2-16 % der über dem Schwellenwert (Pkt. 4.3.) liegenden Bezugsteile Am Zusatzbeitragsmodell können nur AN teilnehmen, deren pensionsfähiger Jahresbezug des jeweiligen Vorjahres den jeweils im Vorjahr gültigen Schwellenwert überschritten hat Schwellenwert: Der in vorstehender Tabelle genannte Schwellenwert beträgt im Jahr ,-- und bezieht sich auf das jeweils gemäß Pkt zu ermittelnden Jahresentgelt des betreffenden Arbeitnehmers. Der Schwellenwert von ,-- wird jährlich im Jänner aufgrund der durchschnittlichen Gehaltserhöhung bei der Österreichische Unilever GmbH gegenüber Jänner des Vorjahres, mit Gültigkeit jeweils zum 1.1. eines jeden Jahres, gerundet auf volle Euro-Beträge, valorisiert Aussetzen bzw. Veränderung der Arbeitnehmerbeiträge: Eigene Beiträge des Arbeitnehmers können jederzeit ausgesetzt bzw. verändert werden. Eine diesbezügliche Erklärung des/der AB bedarf der Schriftform. Bei Reduktion oder Aussetzung der eigenen Beiträge ist eine neuerliche Erhöhung oder ein Wiederbeginn der eigenen Beitragsleistung des Arbeitnehmers erst ab dem 1. Jänner des zweitfolgenden Jahres möglich. Die Beitragsleistung des/der AB erfolgt mittels Gehaltsabzug und wird durch Unilever monatlich im Nachhinein an die Unilever-Pensionskasse abgeführt.

10 Sollte die steuerliche Abzugsfähigkeit der Arbeitgeberbeiträge (Punkt 4.0.) nicht mehr gegeben sein, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die Arbeitgeberbeiträge sowie die Arbeitnehmerbeiträge für alle Arbeitnehmer in demselben prozentuellen Ausmaß zu kürzen Versicherungssteuer: Die auf die Beitragszahlungen des Arbeitgebers entfallende Versicherungssteuer ist von Unilever, die auf Arbeitnehmerbeitragszahlungen entfallende Versicherungssteuer ist von dem/der jeweiligen Arbeitnehmer(in) zu tragen. Unilever bringt die Versicherungssteuer von der jeweiligen Beitragszahlung des/der Arbeitnehmer(in) in Abzug und führt die Versicherungssteuer für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge gemeinsam an das zuständige Finanzamt ab Informations- und Auskunftspflichten: Die Unilever-Pensionskasse wird jedem AB/LB einmal jährlich zum Bilanzstichtag einen schriftlichen Auszug über die erworbenen Ansprüche bzw. Anwartschaften auf Alters-, Hinterbliebenen und Invaliditätspension zur Verfügung stellen. Dieser Auszug wird auch eine Information über die vom Arbeitgeber bzw. vom AB selbst geleisteten Beiträge (Basisbeiträge bzw. Zusatzbeiträge gemäß Pkt bzw. 4.2.) enthalten Die AB/LB sind verpflichtet, die Unilever-Pensionskasse über alle für die Beiträge, Anwartschaften und Leistungen erheblichen Umstände und Daten innerhalb eines Monats schriftlich zu informieren. Insbesondere haben AB/LB bzw. deren Hinterbliebene alle Vorfälle, die Grund für eine Veränderung oder für den Wegfall der Firmenpension sein können, umgehend der Unilever- Pensionskasse zu melden und auf Verlangen die entsprechenden Auskünfte zu erteilen bzw. relevanten Unterlagen, wie beispielsweise auch Lebensbestätigungen, vorzulegen. Eine Änderung der Wohnanschrift, der Kontonummer und der Bankverbindung ist der Unilever-Pensionskasse jeweils umgehend schriftlich mitzuteilen AB, die eigene Beiträge entrichten, sind verpflichtet, die Unilever- Pensionskasse zumindest einen Monat vorher schriftlich zu informieren, wenn sie eine Änderung bzw. Aussetzung ihrer Beitragszahlungen beabsichtigen. Für die Aussetzung bzw. Veränderung der Arbeitnehmerbeiträge gilt Pkt Erfolgen diese Informationen gemäß vorstehend Pkt bzw unrichtig, unvollständig, verspätet oder gar nicht, so sind allfällige Nachteile daraus von den AB/LB bzw. deren Hinterbliebenen selbst zu tragen. Die Veränderung von Daten im Sinne der Punkte bzw werden hinsichtlich von Anwartschaften oder Leistungsansprüchen erst dann wirksam, wenn sie der Unilever-Pensionskasse nachweislich schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden Abtretungs-/Verpfändungsverbot Die AB/LB und deren Hinterbliebene sind nicht berechtigt, ihre Ansprüche auf Firmenpension zu verpfänden oder an Dritte abzutreten Verwaltungskosten

11 Die Verwaltungskostenanteile der Arbeitgeber und Arbeitnehmer betragen laut versicherungsmathematischem Geschäftsplan 2,5 % der um die Versicherungssteuer reduzierten Bruttobeiträge und werden jeweils von den Beiträgen einbehalten. *.*.*.*.*.*.*.*.*.*.*.*.*.*.*.*.*.*.*.*.*.*

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