Wesentliche prozessuale Verwaltungsabläufe
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- Ursula Kästner
- vor 6 Jahren
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1 Wesentliche prozessuale Verwaltungsabläufe für die Zusammenarbeit zwischen den Personalstellen des Bundes bzw. Landes und der Bundespensionskasse AG (Version 1.0)
2 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines Geltungsbereich Erläuterung Textauszüge/Orientierungshilfen zum KV vom Neueintritte Verwaltungsablauf Textauszüge/Orientierungshilfen zum KV vom Änderung der Eigenbeiträge Verwaltungsablauf Textauszüge/Orientierungshilfen zum KV vom Karenzierung/Präsenzdienst Verwaltungsablauf Textauszüge/Orientierungshilfen zum KV vom Austritte allgemein Verwaltungsablauf Textauszüge/Orientierungshilfen zum KV vom Austritt vor Erreichen des kollektivvertr. Pensionsanspruches Verwaltungsablauf Textauszüge/Orientierungshilfen zum KV vom Pensionierung/Versetzung in den Ruhestand (Alterspension, Berufsunfähigkeitspension) Verwaltungsablauf Alterspension Verwaltungsablauf Berufsunfähigkeitspension Tod mit/ohne Hinterbliebenen Kontakt zur Bundespensionskasse AG Gelöscht: 4 Gelöscht: 4 Gelöscht: 4 Gelöscht: 5 Gelöscht: 5 Gelöscht: 6 Gelöscht: 8 Gelöscht: 8 Gelöscht: 9 Gelöscht: 10 Gelöscht: 10 Gelöscht: 10 Gelöscht: 11 Gelöscht: 11 Gelöscht: 11 Gelöscht: 12 Gelöscht: 12 Gelöscht: 12 Gelöscht: 13 Gelöscht: 13 Gelöscht: 13 Gelöscht: 14 Gelöscht:
3 1 Allgemeines Die vorliegende Unterlage beschreibt die wesentlichen prozessualen Verwaltungsabläufe im täglichen Geschäftsbetrieb der Verwaltung des Pensionskassenmodells. Neben der kurzen Beschreibung des jeweiligen Verwaltungsprozesses enthält die Unterlage auszugsweise die für den Verwaltungsprozess entscheidenden kollektivvertragliche(n) Bestimmung(en). Der Kollektivvertrag sieht exakt definierte Leistungen vor. Die im Zuge der Implementierung des Pensionskassenmodells in Ihre Lohnverrechnung festgelegen Austrittscodes sind daher besonders sorgfältig anzuwenden. Beispielsweise ist bei Austritt wegen Berufsunfähigkeit eine Hochrechnung der Dienstgeberbeiträge bis zum 50. Lebensjahr im Kollektivvertrag festgelegt. Falsch gemeldete Austrittscodes führen zwangsläufig zu falschen Pensionsleistungen für die Berechtigten. Die Übermittlung des korrekten Austrittsgrundes ist deshalb unbedingt erforderlich. Den aktuellen vollständigen Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete vom 10. Juli 2009 finden Sie zum Download auf der Homepage der Bundespensionskasse AG. (
4 2 Geltungsbereich 2.1 Erläuterung Der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete gilt ab für alle DienstnehmerInnen im Sinne des 78a Abs. 1 VBG bzw. 22a GehG, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Dienstgeber stehen. Tritt ein Land bezüglich der LandeslehrerInnen mittels Verordnung diesem Kollektivvertrag bei, so gilt dieser Kollektivvertrag in allen Bestimmungen auch für das jeweilige Land. 2.2 Textauszüge/Orientierungshilfen zum KV vom Zeitlicher Geltungsbereich Dieser Kollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er tritt ab diesem Zeitpunkt an die Stelle des Kollektivvertrages vom 17. September 2008 sowie des Kollektivvertrages vom 20. September Persönlicher Geltungsbereich (1) Dieser Kollektivvertrag gilt nach Ablauf der Wartefrist gemäß 6 Z 6 für die in 22a GehG und in 78a Abs. 1 VBG angeführten Bundesbediensteten, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Wartefrist in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund stehen. Auf die Wartefrist ist die im bestehenden Bundesdienstverhältnis bis zum Tag des Inkrafttretens zurück gelegte Dienstzeit anzurechnen, soweit sie für die Vorrückung zu berücksichtigen ist. Weiters gilt dieser Kollektivvertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, für Leistungsberechtigte und ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte. Für ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte aber nur, wenn für sie nicht aufgrund einer Ausgliederung ein anderer Pensionskassen- Kollektivvertrag wirksam wird. (2) Die Einbeziehung der Bundesbediensteten gemäß Abs. 1 erfolgt nach Ablauf der Wartefrist zu dem auf diesen Zeitpunkt nächstfolgenden Beitragsmonat. 5a. Möglichkeit des Beitrittes für LandeslehrerInnen Tritt ein Land bezüglich der LandeslehrerInnen diesem Kollektivvertrag bei, so gilt dieser Kollektivvertrag in allen Bestimmungen auch für das jeweilige Land mit folgenden Maßgaben: 1. Als Dienstgeber ist das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes zu verstehen 2. An die Stelle der Bundesbediensteten treten die LandeslehrerInnen. 3. An die Stelle des aktiven Dienstverhältnisses zum Bund tritt ein aktives Dienstverhältnis zum Land
5 3 Neueintritte 3.1 Verwaltungsablauf Neu eingetretene DienstnehmerInnen sind nach einer einjährigen Wartefrist in die Bundespensionskasse AG aufzunehmen. Der Dienstgeber ist auch verpflichtet, die Pensionskassenbeiträge für die einjährige Wartefrist nachzuzahlen. Der Dienstnehmerin / dem Dienstnehmer sind vor Einbeziehung von der Personalstelle folgende Formulare auszuhändigen: - Erklärung zur Leistung von Eigenbeiträgen an die Bundespensionskasse AG - Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer - Information zum Pensionskassenmodell für Bundesbedienstete und LandeslehrerInnen Die von der Dienstnehmerin / dem Dienstnehmer ausgefüllten und unterfertigten Formulare sind gegebenenfalls an den Dienstgeber zur weiteren Bearbeitung bzw. Erfassung im Lohnverrechnungsprogramm zu übermitteln. Die Weiterleitung der Informationen durch die Personalstelle an die Bundespensionskasse AG erfolgt papierlos auf elektronischem Weg über die dafür vorgesehene Datenmeldung (Daten-Schnittstellen aus dem Lohnverrechnungsprogramm des Dienstgebers). Eine Weiterleitung des Formulars an die Bundespensionskasse ist nicht erforderlich. Sämtliche Formulare der Berechtigten sind in der Dienststelle aufzubewahren und nur auf Anfrage der Bundespensionskasse zu übermitteln. Es empfiehlt sich, die Formulare eine gewisse Zeit (ca. 3 Monate) vor Ablauf der Wartefrist auszuhändigen, da nach Entscheidung der Dienstnehmerin / des Dienstnehmers hinsichtlich der Leistung von Eigenbeiträgen die entsprechenden Daten fristgerecht in der Lohnverrechnung zu erfassen sind. Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer: Wurde von der Dienstnehmerin / dem Dienstnehmer das Formular Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer ausgefüllt und unterschrieben, ist eine entsprechende Erfassung im Lohnverrechnungsprogramm notwendig (Datum der Antragstellung + Code ja/nein für Antragstellung). Nur bei korrekter Erfassung kann die Bundespensionskasse die staatliche Prämie für die Dienstnehmerin / den Dienstnehmer beim Finanzamt beantragen. Die Weiterleitung der Informationen durch die Personalstelle an die Bundespensionskasse AG erfolgt papierlos auf elektronischem Weg über die dafür vorgesehene Datenmeldung (Daten-Schnittstelle aus dem Lohnverrechnungsprogramm des Dienstgebers). Eine Weiterleitung des Formulars an die Bundespensionskasse ist nicht erforderlich. Sämtliche Formulare der Berechtigten sind in der Dienststelle aufzubewahren und nur auf Anfrage der Bundespensionskasse zu übermitteln
6 3.2 Textauszüge/Orientierungshilfen zum KV vom Persönlicher Geltungsbereich (2) Die Einbeziehung der Bundesbediensteten gemäß Abs. 1 erfolgt nach Ablauf der Wartefrist zu dem auf diesen Zeitpunkt nächstfolgenden Beitragsmonat. 6. Begriffsdefinitionen 3. Bemessungsgrundlage: folgende Bezugsbestandteile werden zur Bildung der Bemessungsgrundlage herangezogen: a) bei BeamtInnen: alle in der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach 22 Abs. 2 und 2a GehG enthaltenen Geldleistungen, b) bei Vertragsbediensteten, BeamtInnen gemäß 136b BDG und ab pragmatisierten BeamtInnen: alle Geldbezüge mit Entgeltcharakter im Sinne des 49 ASVG einschließlich der Sonderzahlungen, wobei die Höchstbeitragsgrundlage nach 45 ASVG nicht zu berücksichtigen ist. 6. Wartefrist: Frist, nach deren Ablauf die/der Bundesbedienstete in den persönlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages einbezogen wird. Diese Frist endet nach insgesamt einem ununterbrochenen Dienstjahr ab Beginn des Dienstverhältnisses. Auch mehrere Dienstverhältnisse hintereinander entsprechen dem Erfordernis des ununterbrochenen Dienstverhältnisses, sofern zwischen diesen nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind. Für LehrerInnen gelten die Monate Juli und August nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung. 7. Beiträge des Dienstgebers (1) Der Dienstgeber hat ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung der/des Anwartschaftsberechtigten ( 5 Abs. 2) für die weitere Dauer des beitragspflichtigen Dienstverhältnisses einen laufenden monatlichen Beitrag in der Höhe von 0,75 % der Bemessungsgrundlage an die Pensionskasse zu leisten. (2) Zusätzlich zu den laufenden Beiträgen hat der Dienstgeber zum Zeitpunkt der Einbeziehung für jeden Monat der abgelaufenen Wartefrist gemäß 6 Z 6 einen Beitrag in Höhe von 0,875% (= 0,75x14/12) der Bemessungsgrundlage, die für die erstmalige Beitragszahlung der laufenden Dienstgeberbeiträge herangezogen wird, jedoch unter Ausschluss der Sonderzahlungen, an die Pensionskasse zu entrichten. (3) Der Verwaltungskostenanteil gemäß dem Pensionskassenvertrag ist in den Beiträgen enthalten. Der Dienstgeber hat darüber hinaus die Versicherungssteuer gemäß 6 Abs. 1 Z 2 des Versicherungssteuergesetzes gesondert zu tragen. (5) Die Überweisung der Beiträge an die Pensionskasse hat monatlich im Nachhinein zu erfolgen. Fälligkeitstermin ist jeweils der erste Banktag des Folgemonats. (6) Der Dienstgeber hat die zum Zeitpunkt der Überweisung bereits fälligen Beiträge sowie die Verzinsung dieser Beiträge entsprechend dem vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschuss nach dem geltenden und genehmigten Geschäftsplan der Pensionskasse an die Pensionskasse zu überweisen
7 (8) Die Beitragspflicht des Dienstgebers für eine/n Anwartschaftsberechtigte/n endet mit Beendigung des Dienstverhältnisses der/des Anwartschaftsberechtigten oder mit der Inanspruchnahme einer Leistung durch die/den Anwartschaftsberechtigte/n. 8. Beiträge der Anwartschaftsberechtigten (1) Anwartschaftsberechtigte können eigene Beiträge entsprechend 3 Abs. 4 BPG in Höhe von 25%, 50%, 75% oder 100% des laufenden Dienstgeberbeitrages gemäß 7 Abs. 1 sowie des einmaligen Dienstgeberbeitrages gemäß 7 Abs. 2 an die Pensionskasse leisten. Weiters besteht auch die Möglichkeit, eigene Beiträge im Rahmen des 108a EStG 1988 bis zu der dort genannten Höhe 1 an die Pensionskasse zu leisten. (1a) Soweit der Beitrag gem. Abs. 1 das gesetzlich zulässige Ausmaß überschreitet (z.b. Prämienantrag gemäß 108a EStG liegt nicht vor oder ist unzulässig), wird er auf das höchstmögliche zulässige Ausmaß gekürzt. Eine allfällige Prämie gemäß 108a EStG kann von der Pensionskasse als Beitrag der/des Anwartschaftberechtigten dem Beitragskonto bei der Pensionskasse gutgeschrieben werden. (2) Der Beitrag der/des Anwartschaftsberechtigten wird bei Vorliegen einer entsprechenden schriftlichen Verpflichtungserklärung der/des Anwartschaftsberechtigten gegenüber dem Dienstgeber von diesem bei der Bezugs- bzw. Entgeltauszahlung des jeweiligen Beitragsmonats einbehalten und ist gemeinsam mit dem Beitrag des Dienstgebers an die Pensionskasse zu überweisen. (3) Der Beitrag der/des Anwartschaftsberechtigten enthält nur einen Finanzierungsanteil. Der auf diesen Beitrag entfallende Verwaltungskostenanteil wird gemäß 7 Abs. 4 vom Dienstgeberbeitrag abgezogen. Die Versicherungssteuer gemäß 6 Abs. 1 Z 2 des Versicherungssteuergesetzes ist von den Anwartschaftsberechtigten selbst zu tragen. (4) Die Leistung von Beiträgen gem. Abs. 1 ist ab Beginn der Beitragsleistung durch den Dienstgeber möglich. 1 Stand : ( 108a Abs.2 EStG 1988)
8 4 Änderung der Eigenbeiträge 4.1 Verwaltungsablauf Wenn die Dienstnehmerin / der Dienstnehmer die Änderung der Eigenbeiträge wünscht, sind ihr / ihm von der Personalstelle folgende Formulare auszuhändigen: - Änderung der Leistung von Eigenbeiträgen an die Bundespensionskasse - Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer - Information zum Pensionskassenmodell für Bundesbedienstete und LandeslehrerInnen Wichtig: Wenn die Dienstnehmerin / der Dienstnehmer ihre / seine Eigenbeiträge auf mehr als 100% des Dienstgeberbeitrages (dann maximal EUR 1.000,-- p.a.) erhöhen möchte, ist die Beantragung der staatlichen Prämie (Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer) unbedingt notwendig! Bitte beachten Sie, dass eine Änderung des Eigenbeitrages frühestens per 1.1. des laufenden Kalenderjahres möglich ist. Eine rückwirkende Änderung für vergangene Jahre ist nicht möglich! Nach erfolgter Erfassung des geänderten Eigenbeitrages verbleiben die Formulare in der Personalstelle des Dienstgebers. Die Weiterleitung der Informationen durch die Personalstelle an die Bundespensionskasse AG erfolgt papierlos auf elektronischem Weg über die dafür vorgesehene Datenmeldung (Daten-Schnittstelle aus dem Lohnverrechnungsprogramm des Dienstgebers). Sämtliche Formulare der Berechtigten sind in der Dienststelle aufzubewahren und nur auf Anfrage der Bundespensionskasse zu übermitteln. Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer: Wurde von der Dienstnehmerin / dem Dienstnehmer das Formular Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer ausgefüllt und unterschrieben, ist eine entsprechende Erfassung in der Lohnverrechnungsprogramm notwendig (Datum der Antragstellung + Code ja/nein für Antragstellung). Nur bei korrekter Erfassung kann die Bundespensionskasse die staatliche Prämie für die Dienstnehmerin / den Dienstnehmer beim Finanzamt beantragen. Die Weiterleitung der Informationen durch die Personalstelle an die Bundespensionskasse erfolgt papierlos auf elektronischem Weg über die dafür vorgesehene Datenmeldung (Daten-Schnittstelle aus dem Lohnverrechnungsprogramm des Dienstgebers). Eine Weiterleitung des Formulars ist nicht erforderlich
9 4.2 Textauszüge/Orientierungshilfen zum KV vom Beiträge der Anwartschaftsberechtigten (5) Anwartschaftsberechtigte können ihre Beitragsleistung jederzeit zur Gänze und endgültig einstellen (Widerruf), ohne hierfür Gründe anführen zu müssen. Nach einem Widerruf ist die einseitige Wiederaufnahme der Beitragsleistung durch die betreffenden Anwartschaftsberechtigten während der gesamten Dauer des Dienstverhältnisses ausgeschlossen. (6) Anwartschaftsberechtigte können ihre Beitragsleistung zeitlich befristet zur Gänze aussetzen oder der Höhe nach einschränken. Das Aussetzen oder Einschränken hat sich auf einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren zu beziehen. (6a) Ein/e Anwartschaftsberechtigte/r kann erklären, ihre/seine Beitragsleistung auf ein in Abs. 1 genanntes Ausmaß zu erhöhen. Eine weitere Erhöhung ist innerhalb eines Zeitraums von sechs Kalendermonaten nicht möglich. (7) Eine Erklärung nach Abs. 5, 6 oder 6a ist dem Dienstgeber gegenüber abzugeben und bedarf der Schriftform. Sie wird frühestens im dritten auf die Abgabe der Erklärung beim Dienstgeber folgenden Monat wirksam
10 5 Karenzierung/Präsenzdienst 5.1 Verwaltungsablauf Für die Monate der Karenzierung bzw. des Präsenzdienstes können weder vom Dienstgeber noch von der Dienstnehmerin / dem Dienstnehmer Beiträge geleistet werden. Die DienstnehmerInnen werden mit einem Null-Beitrag weiterhin in der monatlichen Beitragsmeldung mitgeführt. Für die Zeit der Karenzierung / des Präsenzdienstes darf die Dienstnehmerin / der Dienstnehmer nicht bei der Bundespensionskasse abgemeldet werden (ausgenommen, das Dienstverhältnis wird aufgelöst!). 5.2 Textauszüge/Orientierungshilfen zum KV vom Beiträge des Dienstgebers (7) Für Zeiten, in denen für die/den Anwartschaftsberechtigte/n keine Bezugs- bzw. Entgeltansprüche gegenüber dem Dienstgeber bestehen, hat der Dienstgeber keinen Beitrag an die Pensionskasse zu leisten. 8. Beiträge der Anwartschaftsberechtigten (2) Der Beitrag der/des Anwartschaftsberechtigten wird bei Vorliegen einer entsprechenden schriftlichen Verpflichtungserklärung der/des Anwartschaftsberechtigten gegenüber dem Dienstgeber von diesem bei der Bezugs- bzw. Entgeltauszahlung des jeweiligen Beitragsmonats einbehalten und ist gemeinsam mit dem Beitrag des Dienstgebers an die Pensionskasse zu überweisen
11 6 Austritte allgemein 6.1 Verwaltungsablauf Die Abmeldung von der Bundespensionskasse erfolgt durch die Personalstelle mittels Eingabe im Lohnverrechnungsprogramm, sodass die Bundespensionskasse neben der monatlichen Eintritts- und Beitragsmeldung auch die Austrittsmeldung auf elektronischem Weg erhält. 6.2 Textauszüge/Orientierungshilfen zum KV vom Dienstgeber (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Pensionskasse über alle für die Beiträge, Anwartschaften und Leistungen erheblichen Umstände und Daten sowie deren Änderung unverzüglich schriftlich zu informieren. Die meldepflichtigen Daten sind in Abstimmung zwischen dem Dienstgeber und der Pensionskasse festzulegen. Der Dienstgeber hat insbesondere auch die die Anwartschaftsberechtigten betreffenden Meldungen an die Pensionskasse weiterzuleiten. (2) Erfolgen diese Mitteilungen gemäß Abs. 1 an die Pensionskasse unrichtig, verspätet oder gar nicht, so haben allfällige Nachteile daraus der Dienstgeber bzw. die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragen. Die Änderung von Daten im Sinne des Abs. 1 führt erst dann zur Entstehung von Anwartschaften oder Leistungsansprüchen, wenn der Pensionskasse die Änderung nachweislich zur Kenntnis gebracht worden ist
12 7 Austritt vor Erreichen des kollektivvertragl. Pensionsanspruches 7.1 Verwaltungsablauf Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis vor Erreichen der im Kollektivvertrag vorgesehenen Voraussetzungen (siehe dazu 13, 14, 15, 16 u. 17 des KV), ist der Dienstnehmerin / dem Dienstnehmer bei Überschreiten der gesetzlichen Abfindungsgrenze (Stand 2009: EUR ,-) das Formular - Antrag auf Unverfallbarkeitsleistung auszuhändigen. Bis auf weiteres übernimmt die Bundespensionskasse für die Personalstelle die Aussendung des erforderlichen Formulars. Notwendig ist die ordungsgemäße elektronische Datenmeldung durch die zuständige Personalstelle. Liegt der Wert des Unverfallbarkeitsbetrages unter der gesetzlichen Abfindungsgrenze, wird dieser bei Vorhandensein aller auszahlungsrelevanten Informationen an die Dienstnehmerin / den Dienstnehmer ausgezahlt und ein entsprechendes Informationsschreiben von der Bundespensionskasse an die Dienstnehmerin / den Dienstnehmer versandt. Eine separate Antragstellung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. 7.2 Textauszüge/Orientierungshilfen zum KV vom Barabfindung Sofern der Barwert der Ansprüche zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis den sich aus 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag 2 nicht übersteigt, können Anwartschaftsberechtigte von der Pensionskasse abgefunden werden. Über Verlangen der/des Anwartschaftsberechtigten ist in diesem Fall jedenfalls die Barabfindung vorzunehmen. 2 Stand :
13 8 Pensionierung/Versetzung in den Ruhestand (Alterspension, Berufsunfähigkeitspension) 8.1 Verwaltungsablauf Alterspension Wird das Dienstverhältnis wegen Alterspension beendet, ist der Dienstnehmerin / dem Dienstnehmer das Formular - Antrag auf Alterspension/Berufsunfähigkeitspension auszuhändigen. Bis auf weiteres übernimmt die Bundespensionskasse für die Personalstelle die Aussendung des erforderlichen Formulars. Notwendig ist die ordungsgemäße elektronische Datenmeldung durch die zuständige Personalstelle. Liegt der Wert der Pensionsansprüche unter der gesetzlichen Abfindungsgrenze, wird dieser bei Vorhandensein aller auszahlungsrelevanten Informationen an die Dienstnehmerin / den Dienstnehmer ausgezahlt und ein entsprechendes Informationsschreiben von der Bundespensionskasse an die Dienstnehmerin / den Dienstnehmer versandt. Eine separate Antragstellung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. 8.2 Verwaltungsablauf Berufsunfähigkeitspension Wird das Dienstverhältnis wegen Berufsunfähigkeit beendet, ist dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin das Formular - Antrag auf Alterspension/Berufsunfähigkeitspension auszuhändigen. Im Falle der Berufsunfähigkeit muss für alle Vertragsbediensteten dem Antrag auf Alterspension / Berufsunfähigkeitspension der Bescheid des gesetzlichen Pensionsversicherungsträgers auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension beiliegen. Bis auf weiteres übernimmt die Bundespensionskasse für die Personalstelle die Aussendung des erforderlichen Formulars. Notwendig ist die ordungsgemäße elektronische Datenmeldung durch die zuständige Personalstelle
14 Liegt der Wert der Pensionsansprüche unter der gesetzlichen Abfindungsgrenze und handelt es sich um KEINE Hochrechnung der Arbeitgeberbeiträge bis zum 50. Lebensjahr zur Ermittlung des Leistungsanspruches, wird der Abfindungsbetrag bei Vorhandensein aller auszahlungsrelevanten Informationen an die Dienstnehmerin / den Dienstnehmer ausgezahlt und ein entsprechendes Informationsschreiben an die Dienstnehmerin / den Dienstnehmer von der Bundespensionskasse versandt. Eine separate Antragstellung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Wichtig: Der Kollektivvertrag sieht bei Berufsunfähigkeitspension eine Hochrechnung der Dienstgeberbeiträge bis zum 50. Lebensjahr vor. Die in der Datenmeldung vorgesehenen Austrittscodes sind daher besonders sorgfältig anzuwenden. Falsch gemeldete Austrittscodes führen zwangsläufig zu falschen Pensionsleistungen für die Berechtigten. Die Übermittlung des korrekten Austrittsgrundes ist deshalb unbedingt erforderlich. 8.3 Tod mit/ohne Hinterbliebenen Wenn die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer im aktiven Dienstverhältnis verstirbt, sind den Hinterbliebenen (Ehegattin / Ehegatte, Waisen) - der Antrag auf Witwen/Witwerpension bzw. - der Antrag auf Waisenpension zu übermitteln. Bis auf weiteres übernimmt die Bundespensionskasse für die Personalstelle die Aussendung des erforderlichen Formulars. Notwendig ist die ordungsgemäße elektronische Datenmeldung durch die zuständige Personalstelle
15 Wichtig: Verfügt der Dienstgeber über die Information (Partnerdaten) zum Familienstand (EhepartnerIn, Kinder) bitten wir um Übermittlung der Daten (des Namens) der Ehepartnerin/des Ehepartnerin in der dafür vorgesehenen elektronischen Datenmeldung Austritte. Sie erleichtern dadurch die Kontaktaufnahme wesentlich und die Ansprüche der Hinterbliebenen können rasch bedient werden. Steht fest, dass es im Sinne des Kollektivvertrages KEINE anspruchsberechtigten Hinterbliebenen gibt, bitten wir ebenfalls um Ihre Information durch direkte Kontaktaufnahme mit dem Servicecenter der Bundespensionskasse AG. Diese Information ist für die Abrechnung des Pensionskassenkontos sehr wichtig und ebenfalls sofern vorhanden - erforderlich
16 9 Kontakt zur Bundespensionskasse AG Bundespensionskasse AG Servicecenter Traungasse Wien Tel: Fax: servicecenter@bundespensionskasse.at Website: Ihre Ansprechpartner: Silvia Wagner Sachbearbeiterin Verwaltung Tel: silvia.wagner@bpk.at Mag. Ulrike Reisinger Rechtsabteilung Tel: ulrike.reisinger@bpk.at Günther Bauer Leitung der Verwaltung Tel: guenther.bauer@bpk.at Anlagen: - Erklärung zur Leistung von Eigenbeiträgen - Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer - Information zum Pensionskassenmodell für Bundesbedienstete und LandeslehrerInnen - Änderung der Leistung von Eigenbeiträgen an die Bundespensionskasse
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