Ferialpraktikum Volontariat

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1 Ferialpraktikum Volontariat und die sozialversicherungsrechtliche Bewertung Ferialpraktikanten Dies sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche Tätigkeit verrichten. Es muss sich dabei nachweislich um Schüler oder Studenten einer bestimmten Fachrichtung handeln, die im Betrieb auch entsprechend dieser Fachrichtung eingesetzt werden. Ausbildung im Mittelpunkt: Der Lehr- und Ausbildungszweck und nicht die Arbeitsleistung steht in diesem Zusammenhang im Mittelpunkt des Tätigwerdens. Erhält der Schüler oder Student aber Weisungen, unterliegt er einer Kontrolle und ist er zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet, ist er als Angestellter bzw. Arbeiter zu betrachten! Was noch zu beachten ist: Die Dauer des Praktikums richtet sich nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften. Die Nachweise über die Ausbildungserfordernisse sind aufzubewahren. Das Ferialpraktikum kann während des ganzen Jahres absolviert werden, nicht nur in den Ferien. 1 Stand Jänner 2009

2 Ferialpraktikanten mit Taschengeld Sobald Ferialpraktikanten vom Arbeitgeber ein Taschengeld erhalten, entsteht abhängig von der Höhe des Taschengeldes eine Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung (ab 357,75*) oder eine geringfügige Beschäftigung in der Unfallversicherung (bis 357,74*). Sieht jedoch ein Kollektivvertrag Entgeltansprüche für Ferialpraktikanten vor, ist zumindest dieses Entgelt heranzuziehen. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung ist jedenfalls vom Dienstgeber zu erstatten. Ferialpraktikanten ohne Anspruch auf Entgelt bzw. Taschengeld Vom Dienstgeber ist keine Anmeldung zur Sozialversicherung notwendig. Die Schüler und Studenten sind aber trotzdem während ihrer Tätigkeit ohne Beitragsleistung des Dienstgebers unfallversichert. Sonderregelung im Hotel- und Gastgewerbe Im Hotel- und Gastgewerbe wird durch ein Ferialpraktikum ausschließlich ein Dienstverhältnis begründet. Die Praktikanten haben Anspruch auf Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierenden Lehrjahr. Der entsprechende Kollektivvertrag ist anzuwenden. Ferialpraktikum und freies Dienstverhältnis Ein Ferialpraktikum kann nicht im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses absolviert werden! Praktikanten aus EU-Mitgliedstaaten Sind die jeweiligen Personen in ihren Staaten als Ferialpraktikanten anerkannt, werden sie sozialversicherungsrechtlich wie österreichische Praktikanten behandelt. Praktikanten aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten Schüler und Studierende mit Pflichtpraktikum aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten sind in allen Branchen als Dienstnehmer versicherungspflichtig. Sie sind vom Dienstgeber zur Sozialversicherung anzumelden. Praktikanten mit Hochschulbildung Es handelt sich dabei um Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung, die für ihren Beruf noch eine vorgeschriebene Ausbildung ( Praktikum ) benötigen. Beispiele: Rechtspraktikanten, Unterrichtspraktikanten, Psychologen in Ausbildung zum klinischen Psychologen. Diese Praktikanten sind jedenfalls unabhängig davon, ob ein Entgelt bzw. ein Taschengeld ausbezahlt wird vom Dienstgeber bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Sie sind weder als Ferialpraktikanten noch als Volontäre zu betrachten. Ihr Nutzen: Eine korrekte Anmeldung garantiert Ihren Versicherungsschutz. 2 Stand Jänner 2009

3 Ferialarbeiter/Ferialangestellte Das sind jene Schüler und Studenten, die in den Ferien als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig sind. Persönliche Abhängigkeit bedeutet: Persönliche Leistungspflicht des Dienstnehmers (keine Vertretungsmöglichkeit) Weisungsgebundenheit hinsichtlich Art, Ablauf, Zeit und Ort der Tätigkeit Kontrollunterworfenheit durch den Dienstgeber Eingliederung in die Struktur des Unternehmens Wirtschaftliche Abhängigkeit bedeutet: Der Dienstnehmer verrichtet seine Arbeit mit den Betriebsmitteln (Maschinen, Büromaterial) des Dienstgebers. Anmeldung: Der Dienstgeber hat die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse zu erstatten. Entlohnung: Die Entlohnung hat zumindest nach dem für die jeweilige Tätigkeit gültigen Kollektivvertrag zu erfolgen. Arbeitsrecht: Arbeitsrechtlich besteht Anspruch auf Sonderzahlungen, Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ferialarbeiter und Ferialangestellte unterliegen bei einer länger als einen Monat dauernden Beschäftigung auch den Bestimmungen zur Abfertigung NEU (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz). Ihr Nutzen: Eine korrekte Anmeldung garantiert Ihren Versicherungsschutz. 3 Stand Jänner 2009

4 Volontäre Volontäre sind Personen, die sich ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von meist theoretisch erworbenen Kenntnissen ohne Arbeitsverpflichtung und ohne Entgeltanspruch in einem Betrieb betätigen. Kennzeichnend für ein Volontariat ist unter anderem, dass keine Bindung an eine bestimmte Tätigkeit vorliegt, das Volontärsverhältnis überwiegend dem Volontär zugute kommt, die ausgeübte Volontärstätigkeit nicht durch Schul- oder Studienvorschriften vorgeschrieben ist. Wie sind Volontäre versichert? Volontäre unterliegen der Unfallversicherungspflicht und sind binnen 14 Tagen nach Beginn und mit Ende der Volontärstätigkeit vom Dienstgeber direkt bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (in Linz: Garnisonstraße 5, 4021 Linz, Telefonnummer: 0732/2333-0) an- bzw. abzumelden. Weitere Informationen zu den Themenbereichen: Ferialpraktikanten Ferialarbeiter/Ferialangestellte Volontäre OÖ Gebietskrankenkasse Gruberstraße 77, 4021 Linz Tel *) Alle angeführten Werte gelten für 2009 und unterliegen der jährlichen Anpassung. 4 Stand Jänner 2009

5 Zum Schluss noch ein wichtiger Hinweis! Wenn Sie eine durchlaufende Beschäftigung (beispielsweise als Prospektverteiler oder Zeitungszusteller) haben und nebenbei ein vorgeschriebenes Praktikum für das Sie Entgelt (= Lohn/Gehalt) erhalten und bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden absolvieren müssen kann dies zu einer Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen führen! Warum ist das so? Immer dann, wenn in einem Monat das Gesamteinkommen aus allen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze ( 357,74*) übersteigt, sind für den übersteigenden Betrag im Folgejahr die Sozialversicherungsbeiträge im Nachhinein zu entrichten! Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in den 53a und 471f. Beispiele: 1.) Vollversicherte und zusätzlich geringfügige Beschäftigung: Dienstgeber A: Bruttobezug monatlich 400,00 vv (SV-Beiträge wurden bereits vom DG abgezogen) Dienstgeber B: Bruttobezug monatlich 150,00 ggf Gesamteinkommen 550,00 Das monatliche Gesamteinkommen liegt über der Geringfügigkeitsgrenze und ist somit sozialversicherungspflichtig! Für die vollversicherte Beschäftigung hat Dienstgeber A bereits die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen und zusammen mit dem Dienstgeber-Anteil einbezahlt. Für die geringfügige Beschäftigung bei Dienstgeber B sind die SV-Beiträge vom Versicherten zu bezahlen. Sie werden im November des darauf folgenden Jahres dem Versicherten vorgeschrieben! 2.) Nur geringfügige Beschäftigungen: Dienstgeber A: Bruttobezug monatlich 350,00 ggf Dienstgeber B: Bruttobezug monatlich 100,00 ggf Gesamteinkommen 450,00 Das monatliche Gesamteinkommen liegt über der Geringfügigkeitsgrenze. Damit ist das gesamte Einkommen sozialversicherungspflichtig und die SV-Beiträge werden dem Versicherten im darauf folgenden Jahr durch die Gebietskrankenkasse vorgeschrieben! Abkürzungen: DG vv ggf SV-Beiträge INFO FERIALPRAKTIKUM VOLONTARIAT 2009 Dienstgeber vollversichert geringfügig Sozialversicherungsbeiträge Beitragssätze für die nachträgliche Beitragsvorschreibung: Angestellte 14,15 % Arbeiter 14,70 % 5 Stand Jänner 2009

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