Überblick über die Personalverrechnung

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1 Überblick über die Personalverrechnung Andreas Krennmair 9. Juni 2002 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines Lohn Arbeiter und Angestellte Tätigkeiten der Personalverrechnung 2 3 Gehaltsabrechnung Schema Sozialversicherungsbeitrag Lohnsteuer Familienbehilfe und Kinderabsetzbetrag Lohnabrechnung Sozialversicherungsbeitrag Lohnsteuer Familienbehilfe und Kinderabsetzbetrag Allgemeines Die Personalverrechnung ist die Entgeltabrechnung aller in einem Betrieb beschäftigten Personen. Dazu gehören Lohn- und Gehaltsabrechnung, die Abrechnung der Lehrlingsentschädigung, Provisionsabrechnungen,..., und die Berechnungen von lohnabhängigen Steuern. 1.1 Lohn Unter dem Lohn versteht man das Entgelt für Arbeitsleistung im Betrieb. Lohn im engeren Sinne ist das Entgelt für Arbeiter. Das Entgelt von Angestellten wird als Gehalt bezeichnet. 1

2 2 TÄTIGKEITEN DER PERSONALVERRECHNUNG Arbeiter und Angestellte Arbeiter sind Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit leisten. Angestellte wiederum leisten kaufmännische Dienste, nichtkaufmännische Dienste oder Kanzleiarbeiten. Die genaue Einteilung wird durch das Angestelltengesetz vorgenommen. 2 Tätigkeiten der Personalverrechnung Die Tätigkeiten der Personalverrechnung lassen sich grob in acht Punkte unterteilen: Ermittlung der Bruttobezüge: Normalbezug + Überstundenentgelt, Zuschläge (Feiertags-, Nachtarbeit) + Zulagen (Schmutzzulage). Errechnung der Abzüge: Sozialversicherungsbeiträge + Arbeiterkammerumlage + Wohnbauförderungsbeitrag + Lohnsteuer (+ Gewerkschaftsbeitrag + Rückzahlungen von Gehaltsvorschüssen +... ). Ermittlung von Familienbehilfe und Kinderabsetzbetrag. Errechnung des auszuzahlenden Betrages Verbuchung auf dem Lohnkonto Auszahlung der Bezüge Ermittlung der Dienstgeberbeiträge und -abgaben. Abfuhr der entsprechenden Beiträge. Grundlagen für die Personalverrechnung sind u.a. das Einkommenssteuergesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz, das Angestelltengesetz, Kollektivverträge,... 3 Gehaltsabrechnung 3.1 Schema Die Abrechnung von Gehältern folgt prinzipiell einem einfachen Schema: Grundgehalt + sonstige laufende Bezüge + Zulagen + Zuschläge Bruttobezug - gesetzliche Abzüge: Sozialversichersbeitrag - freiwillige Abzüge: Gewerkschaftsvertrag,... - sonstige Abzüge: Akontozahlungen, Rückzahlungen von Gehaltsvorschüssen,... + Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag Auszahlungsbetrag

3 3 GEHALTSABRECHNUNG Sozialversicherungsbeitrag Die Sozialversicherung ist die durch das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz geregelte Pichtversicherung der Dienstnehmer bei öentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten. Es gibt zwei Denitionen für den Sozialversicherungsbeitrag, nämlich den SV-Beitrag im engeren Sinne, der Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung umfasst, und den SV-Beitrag im weiteren Sinne, bei dem zusätzlich noch Arbeiterkammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag, der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, der Nachtschwerarbeitsbeitrag, der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag und die Krankenscheingebühr hinzugerechnet werden. Diese werden gemeinsam mit dem SV-Beiträgen im engeren Sinn an die zuständigen Krankenkasse abgeführt. Die Pichtversicherung beginnt mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung. Der Dienstgeber hat alle bei ihm beschäftigten Pichtversicherten unverzüglich innerhalb einer gewissen Frist (7 Tage) bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden. Die Anmeldungen zur Krankenkasse können via DFÜ durchgeführt werden, Voraussetzung ist ein PC, ein Modem und die Software ELDA. Als Nachweis druckt diese Software Bestätigung sowie ein Protokoll aus. Die Pichtversicherung endet mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bzw. mit dem Ende des Entgeltanspruches. Die Abmeldung kann wiederum elektronisch erfolgen. Die Grundlage für die Ermittlung der zu entrichtenden Beiträge ist das Entgelt, das im Beitragszeitraum erhalten wurde, ausgenommen allfälliger Sonderzahlungen wie Urlaubsbeihilfe, Weihnachtsrenumeration,... Es gibt auch beitragsfreie Entgelte, sie werden in Ÿ 49 ASVG aufgezählt. Ein paar Beispiele: Auslagenersätze (z.b. Kilometergeld), Schmutzzulagen, Familienbehilfe,... Es gibt auch eine sogenannte Geringfügigkeitsgrenze, wenn ein Beschäftigungsverhältnis für mindestens ein Monat vereinbart wird, und das Entgelt nicht höher als EUR 296,21 je Kalendermonat ist. Geringfügig Beschäftigte unterliegen nur der Unfallversicherung, und sind bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden. Umgekehrt gibt es ebenfalls eine Regelung, nämlich die Höchtsbeitragsgrundlage. Diese besagt, dass maximal EUR 3.240,- pro Monat (EUR 108,- pro Tag) zur Beitragsleistung herangezogen werden. 3.3 Lohnsteuer Die Lohnsteuer ist eine Art der Einkommenssteuer (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit), und ist deshalb im Einkommensteuergesetz enthalten. Tritt ein Arbeitnehmer sein Dienstverhältnis an, so sind dem Arbeitgeber folgende Daten bekannt zu geben: Name, Versicherungsnummer und Wohnsitz. Diese werden bei der elektronischen Anmeldung bei der Krankenkasse (wie vorher erwähnt) angegeben. Ob Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch genommen werden soll, muss dem Arbeitgeber ebenfalls mitgeteilt werden.

4 4 LOHNABRECHNUNG 4 Die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage lässt sich nach einem einfachen Schema ermitteln: Bruttobezug - lohnsteuerfreie Beträge - Sozialversicherungsbeitrag - Freibetrag - Pendlerpauschale - Gewerkschaftsbeitrag Bemessungsgrundlage Bei der Pendlerpauschale werden zwei Arten unterschieden: Kleines Pendlerpauschale: beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 20 km, und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, so wird auf Antrag einer Betrag, abhängig von der Strecke abgezogen. Grosses Pendlerpauschale: ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittel nicht zumutbar, so werden höhere Beträge abgezogen. Diese betragen in etwa das doppelte der kleinen Pauschale. 3.4 Familienbehilfe und Kinderabsetzbetrag Anspruch auf FB (Familienbehilfe) haben Personen, die in Österreich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, u.a. für minderjährige Kinder und volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr nocht nicht vollendet haben und die für einen Beruf oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn das Kind zu ihrem Haushalt gehört oder wenn sie die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend tragen. Die Höhe der FB ergibt aus Tabellen. Die Auszahlung des FB und des KAB (Kinderabsetzbetrag) erfolgt an den Elternteil, der überwiegend den Haushalt führt, es besteht jedoch die Möglichkeit, zugunsten des anderen Elternteils zu verzichten. Einem Steuerpichtigen, dem Familienbehilfe gewährt wurde, steht im Normalfall für jedes Kind ein KAB von EUR 50,90 pro Monat zu. 4 Lohnabrechnung Die Auszahlung von Löhnen erfolgt nach dem gleichen Muster wie die Auszahlung von Gehältern. 4.1 Sozialversicherungsbeitrag Das gleiche gilt für den SV, auch hier gelten bezügl. Beitragszeitraum, Geringfügigkeitsgrenze und Höchstbeitragsgrundlage die gleichen Regelungen wie für Angestellte.

5 4 LOHNABRECHNUNG Lohnsteuer Die bereits besprochenen Bestimmungen zur Lohnsteuer gelten auch für Arbeiter. 4.3 Familienbehilfe und Kinderabsetzbetrag Die Auszahlung von FB und KAB läuft genauso ab wie bei Angestellten.

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