Altersteilzeit. Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bayern e. V. Die Altersteilzeit. ab
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- Maria Brandt
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1 Die Altersteilzeit ab
2 1 Für Altersteilzeitverhältnisse, die vor dem begonnen haben, gilt die Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit gemäß Anlage 22 AVR-Bayern Ergänzung: bis vkm-bayern, Gerd Herberg 2
3 1 Die Regelung nach Anlage 22 gilt bis zur vollständigen Abwicklung weiter. vkm-bayern, Gerd Herberg 3
4 1 Im Zeitraum vom bis gab es!keine! Altersteilzeitregelung in den AVR-Bayern vkm-bayern, Gerd Herberg 4
5 1 Neue Anlage 22a ab vkm-bayern, Gerd Herberg 5
6 1 Geltungsbereich Für Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer im Geltungsbereich der AVR Bayern ( 2) und als Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom , ihre Arbeitszeit in der jeweils gültigen Fassung vermindern. Die inhaltsgleiche Regelung gilt im Bereich der Evang.-Luth. Kirche in Bayern innerhalb der Dienstvertragsordnung (DiVO). vkm-bayern, Gerd Herberg 6
7 2 Altersteilzeit Die Altersteilzeitregelung kann längstens für die Dauer von fünf Jahren (nach Altersteilzeitgesetz) vereinbart werden wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: vkm-bayern, Gerd Herberg 7
8 3 Voraussetzungen a) Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Schwerbehinderung und ihnen Gleichgestellte nach 2 Abs. 3 SGB IX das 58. Lebensjahr). b) Vollendung einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit von 10 Jahren bei demselben Dienstgeber (siehe 6 Abs. 1 AVR-Bayern). c) Beschäftigung innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit von mindestens 1080 Kalendertagen in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vkm-bayern, Gerd Herberg 8
9 Beschäftigungszeit (1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Dienstgeber in einem Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen worden ist. (2) Als Zeiten bei demselben Dienstgeber gelten auch Zeiten früherer Beschäftigungen bei anderen Dienstgebern im Bereich der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Bayern und des Diakonischen Werkes Bayern, wenn das neue Beschäftigungsverhältnis (bei mehreren sich aneinander reihenden früheren Beschäftigungsverhältnissen jedes vorhergehende) unmittelbar an das ihm vorausgehende Beschäftigungsverhältnis anschließt. vkm-bayern, Gerd Herberg 9
10 3 Voraussetzungen Sowie zusätzlich entweder, Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Gleichstellung im Sinne von 2 Absatz 2, 3 SGB IX oder es besteht Personalüberhang, der durch Altersteilzeit beschleunigt abgebaut werden kann oder es kann eine personenbedingte Kündigung vermieden werden vkm-bayern, Gerd Herberg 10
11 3 Voraussetzungen Der Abschluss kommt nicht in Betracht, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen stehen (auch bei Arbeitsunfähigkeit nach ärztlicher Feststellung, 11 Absatz 1 AVR-Bayern) vkm-bayern, Gerd Herberg 11
12 3 Voraussetzung Muss sich mindestens bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, an dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann ( 35 ff., 235 ff. SGB VI) Die Altersteilzeit ist spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen gestellt werden. Von den Fristen kann einvernehmlich abgewichen werden. vkm-bayern, Gerd Herberg 12
13 4 Vereinbarung - Vorlage eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses - Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. - Möglich ist die durchgehende Erbringung (Teilzeitmodell) oder - die Leistung der Arbeit in der ersten Hälfte und anschließend unter Fortzahlung der Vergütung die Freistellung (Blockmodell). - Erörterung zum Ziel einer einvernehmlichen Regelung vkm-bayern, Gerd Herberg 13
14 5 Entgelt und Aufstockungsleistungen Teilzeitmodell: während der Gesamtdauer das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der für Teilzeitbeschäftigte geltenden Entgelte. Blockmodell: während der Arbeitsphase die Hälfte des Entgelts und alle Entgeltbestandteile, wenn sie mit der bisherigen durchschn. Wochenarbeitszeit weitergearbeitet hätten. Die andere Hälfte fließt in das Wertguthaben und wird in der Freistellungsphase ausbezahlt. vkm-bayern, Gerd Herberg 14
15 5 Entgelt und Aufstockungsleistungen Je nach Modell wird das zustehende Entgelt um 20 v. H. aufgestockt (Maßgabe: Regelarbeitsentgelt für Teilzeitarbeit n. 6 AtztG) Aufgestockt wird auch das anstehende Wertguthaben. Einmalige Entgelte wie Sonderzuwendung, Überstundenentgelt, Zulagen, Zeitzuschläge zählen dazu nicht! vkm-bayern, Gerd Herberg 15
16 6 Urlaubsanspruch/Nebentätigkeit Im Zeitraum der Freistellung besteht im Blockmodell kein Urlaubsanspruch! Nebentätigkeiten dürfen nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt werden, es sei denn die Beschäftigung ist schon in den letzten 5 Jahren ausgeübt worden. vkm-bayern, Gerd Herberg 16
17 8 Krankheit Im Blockmodell verlängert sich die Arbeitsphase, falls die Krankheit über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung nach 44 Abs. 1 AVR. Bayern hinausgeht. vkm-bayern, Gerd Herberg 17
18 9 Ende des Dienstverhältnisses Das Dienstverhältnis endet mit dem in der Vereinbarung festgelegten Zeitpunkt, bzw. vor Renteneintritt. vkm-bayern, Gerd Herberg 18
19 Die Altersteilzeitregelung nach Anlage 22a AVR-Bayern und den Musteraltersteilzeitdienstvertrag, sowie weitere Infos finden Sie auf: vkm-bayern, Gerd Herberg 19
20 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Gerd Herberg, vkm-bayern vkm-bayern, Gerd Herberg 20
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