KVI-Muster. einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II

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1 H E S S E N C H E M I E KVI-Muster einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II (Blockmodell) für nach dem 10. November 2005 abgeschlossene Altersteilzeitarbeitsvereinbarungen der Kunststoffverarbeitenden Industrie

2 Zwischen und... (Arbeitgeber) Herrn/Frau... geb. am... Wohnort... Straße... (Arbeitnehmer) wird folgende Altersteilzeit-Vereinbarung geschlossen: 1 Beginn und Ende der Altersteilzeitarbeit 1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird unter Abänderung und Ergänzung des Arbeitsvertrages mit Wirkung vom... als Altersteilzeitarbeitverhältnis fortgeführt. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet ohne Kündigung am Es endet mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine ungeminderte Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherung- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter unter Hinnahme von Abschlägen in Anspruch genommen werden können. 3. Gemäß den geltenden rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften hat der Arbeitnehmer nach Auskunft des Rentenversicherungsträgers Anspruch auf ungeminderte Altersrente ab... Ab dem... hat er/sie Anspruch auf eine geminderte Altersrente. Der Abfindungsanspruch nach 11 des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit für die Kunststoffverarbeitende Industrie Hessen beträgt demnach.... Er entsteht mit Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und ist zu diesem Zeitpunkt fällig. 2 Tätigkeit, Arbeitszeit und zusätzliche Arbeit 1. Er/Sie wird bei Beginn der Altersteilzeitarbeit als...im Werk/ Betrieb/Abteilung...(weiter-) beschäftigt. Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens im Rahmen seiner Kenntnisse und Fähigkeiten anstelle dieser Aufgaben oder neben ihnen andere gleichwertige Tätigkeiten zu übertragen. 2. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt die Hälfte seiner bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von... Stunden. Auch nach Halbierung der Arbeitszeit liegt eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des SGB III vor. Die manteltarifvertraglichen Vorschriften gem. 2 a über Altersfreizeiten finden keine Anwendung. 2

3 Die Arbeitszeit ist so zu verteilen, dass sie in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet wird und der Arbeitnehmer anschließend entsprechend der von ihm erworbenen Zeitguthaben von der Arbeit ohne Arbeitsverpflichtung freigestellt wird. 3. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über die in 6 des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit für die Kunststoffverarbeitende Industrie Hessen festgelegte Arbeitszeit hinaus notwendige zusätzliche Arbeit zu leisten, soweit sie angeordnet ist. Diese notwendige zusätzliche Arbeit ist innerhalb einer Frist von drei Monaten durch entsprechende Freizeit wieder auszugleichen. Kann der Zeitausgleich wegen Krankheit, Urlaub oder aus ähnlichen Gründen nicht erfolgen, ist er in den darauf folgenden drei Monaten vorzunehmen. 3 Vergütung 1. Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit. Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeitszuschläge und Nachtschichtzulagen für Arbeitnehmer in Wechselschichtarbeit werden nach dem tatsächlich geleisteten Umfang der geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gewährt. Sie sind, soweit sie steuerfrei sind, nicht in die Aufstockungszahlung einzubeziehen. 2. Entgeltänderungen wirken sich auch während der Freistellungsphase auf das Arbeitsentgelt aus. 3. Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, das er ohne Eintritt in die Altersteilzeitarbeit erzielt hätte. Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeitszuschläge und Nachtschichtzulagen bleiben hierbei außer Betracht. Bei Tod des Arbeitnehmers steht dieser Anspruch seinen Erben zu. 4 Aufstockungszahlung Der Arbeitnehmer erhält bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis von bis zu sechs Jahren Dauer eine Aufstockungszahlung in Höhe von 40 % des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit. Das Arbeitsentgelt ist jedoch auf mindestens 85 %, höchstens auf 100 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer ohne Eintritt in die Altersteilzeitarbeit erzielt hätte, aufzustocken. Für die Berechnung dieses Nettoarbeitsentgelts ist die auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis anzuwendende Steuerklasse maßgebend. Der Arbeitnehmer wurde darauf hingewiesen, dass die Aufstockungszahlung dem Progressionsvorbehalt unterliegt. 3

4 5 Beiträge des Arbeitgebers zur Rentenversicherung Der Arbeitgeber entrichtet für den Arbeitnehmer neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis bis zu sechs Jahren gemäß 3 Abs.1 Ziffer 1 b des Altersteilzeitgesetzes in der ab dem 01.Juli 2004 geltenden Fassung zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Beitrags, der auf 80 von Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze. 6 Nebenbeschäftigungsverbot 1. Der Arbeitnehmer darf neben seiner Altersteilzeitarbeit keine Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des 8 SGB IV, derzeit 400 monatlich, überschreiten. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer solchen Beschäftigung eine Entgeltersatzleistung erhält. Bei einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze entfällt der Anspruch auf die Aufstockungszahlung nach 4 dieses Vertrages. 2. Für die Mitteilungs- und Erstattungspflichten gilt 9 dieses Vertrages. 7 Urlaub 1. Die Urlaubsregelung richtet sich nach dem jeweils gültigen Manteltarifvertrag für die Kunststoffverarbeitende Industrie Hessen. Der Urlaubsanspruch beträgt demnach zur Zeit... Arbeitstage. 2. Das Urlaubsentgelt berechnet sich nach 12 Abschnitt III. des Manteltarifvertrages für die Kunststoffverarbeitende Industrie Hessen (der Betriebsvereinbarung vom...). 3. Es besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der Arbeitnehmer für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. 8 Leistung bei Entgeltersatzleistungen 1. Bezieht ein Arbeitnehmer Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld eines privaten Versicherungsunternehmens, zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Dauer des Bezuges dieser Entgeltersatzleistungen eine Aufstockungsleistung in Höhe von 30 % des Arbeitsentgeltes für die Altersteilzeitarbeit. Etwaige Ansprüche des Arbeitnehmers gegen die Bundesagentur gehen auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitnehmer tritt insoweit seine Ansprüche auf Leistungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit ( 10 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes) an den Arbeitgeber ab. 2. Dauert eine mit Arbeitsunfähigkeit, die auf einem Betriebsunfall (Gliederverluste, Knochenbrüche, Verbrühungen, Verätzungen, Verbrennungen, Vergiftungen, inneren Verletzungen und schweren ähnlichen Fällen) oder auf einer anerkannten Berufskrankheit im Sinne der Berufskrankheitenverordnung beruht, länger als sechs 4

5 Wochen, erhält der Arbeitnehmer, wenn die Voraussetzungen des 10 III Ziff. 2 und 3 des Manteltarifvertrages für die Kunststoffverarbeitende Industrie Hessen vorliegen, eine Aufstockungszahlung in Höhe des tariflichen Zuschusses. 9 Mitteilungs- und Erstattungspflichten 1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber alle Umstände und deren Änderungen, die seinen Vergütungsanspruch oder den Anspruch auf Aufstockungszahlung berühren können, unverzüglich mitzuteilen. Er hat insbesondere den Arbeitgeber über Nebentätigkeiten zu unterrichten. 2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, frühestmöglich den Antrag auf eine Rente wegen Alters oder vergleichbare Leistungen, die zum Erlöschen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach 5 Ziffer 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit für die Kunststoffverarbeitende Industrie Hessen führen, zu stellen und den Arbeitgeber hierüber unverzüglich zu unterrichten. Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers den frühestmöglichen Zeitpunkt mitzuteilen, ab dem er eine solche Altersrente oder eine vergleichbare Leistung beanspruchen kann. 3. Der Arbeitgeber hat ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Arbeitnehmer seine Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten nicht erfüllt oder es um unrichtige oder unvollständige Angaben oder Auskünfte geht, die seinen Vergütungsanspruch, seinen Anspruch auf Aufstockungszahlung oder Beiträge zur Rentenversicherung berühren können. Zu Unrecht empfangene Leistungen hat der Arbeitnehmer zurückzuerstatten. 10 Kündigung 1. Die Möglichkeit der Kündigung bestimmt sich nach den bisher für den Arbeitsvertrag geltenden Regelungen. 2. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt ist, nicht ordentlich kündigen. 11 Vertragsänderungen 1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. 2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitsvertrages, die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit für die Kunststoffverarbeitende Industrie Hessen in der jeweils geltenden Fassung und das Altersteilzeitgesetz in der Fassung vom... Ort, Datum... (Arbeitnehmer)... (Arbeitgeber) 5

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