Professionelle Durchführung von Altersteilzeit

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1 Professionelle Durchführung von Altersteilzeit Altersteilzeit stellt aus Arbeitgebersicht ein effektives Instrument zur sozialverträglichen Personalanpassung dar. Vielfach geschmäht als lupenreine Maßnahme für einen immensen Stellenabbau betrachten viele Arbeitnehmer die Altersteilzeit mittlerweile als eine sehr attraktive Ausstiegsvariante im Alter. Die steuerliche Förderung der Zusatzleistungen rückt angesichts des Wegfalls der Zuschüsse von der Arbeitsagentur in den Mittelpunkt. Dadurch bieten sich vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Diese gilt es betrieblich effizient zu nutzen und die steuerliche Förderung konsequent auszuschöpfen. Rechtliche Bestimmungen, insbesondere Rente mit 67 Das gesetzliche Rentenregelalter (ab diesem Alter erhält man eine abschlagsfreie Altersrente) wird ab 2012 stufenweise angehoben. Der früheste Rentenbeginn liegt seit 2012 bei 63 (für Schwerbehinderte bei 62). Alle Arbeitnehmer der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 sind davon betroffen. Das Anheben des Renteneintrittsalters für langjährig Versicherte erfolgt dagegen erst ab Geburtsjahr Die Altersteilzeit ist entgegen zahlreichen Meldungen weiterhin möglich, und die Anforderung einer Mindestdauer von zwei Jahren entfällt, da diese nur rentenrechtlich (Altersrente nach Altersteilzeit) relevant war. Die Altersteilzeit stellt eine Variante der sozialverträglichen Personalanpassung dar, diese sind: Altersteilzeit mit reduzierter Arbeitsleistung unter Verwendung von Wertguthaben Beendigung des Arbeitsvertrages (Kündigung, Aufhebungsvertrag) plus Zahlung von Abfindung oder sonstigen Überbrückungsleistungen (als Netto-Bezug) Strukturelle Kurzarbeit (ggf. zzgl. Arbeitgeberzuschuss): sofortiges Arbeitsende trotz Vertragsfortsetzung und u. U. keine höhere AG-Belastung als bei Altersteilzeit Teilrente plus Teilzeitarbeit (geringere Kürzungen bei vorzeitigem Rentenbezug) Vorruhestand mit Freistellung von der Arbeit (gekürzte) Entgeltfortzahlung Ein Anspruch auf Altersteilzeit besteht nach dem Gesetz nicht, kann sich aber durch einen Tarifvertrag geben. Beispielhaft sei hier der Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente (TV FlexÜ) genannt, welcher in der Metall- und Elektroindustrie die vormaligen Tarifverträge zur Altersteilzeit am ablöste. Gesetzliche Bestimmungen für die Altersteilzeit enthält das Altersteilzeitgesetz (AltTZG). Das Gesetz stellt die Mindestnorm dar, darüber hinaus können Tarifverträge sowie einzelvertrag- 68 HR Performance 5/2013

2 liche Vereinbarungen für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen enthalten. Maßgeblich ist während der gesamten Laufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Datum des tatsächlichen Beginns der Altersteilzeit. Für den Fall, dass sich keine Ansprüche aus einem Tarifvertrag ableiten lassen, müssen die Arbeitsvertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) die Durchführung der Altersteilzeit wollen. Die Altersteilzeit kann dann nach Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung beginnen, sofern die maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Es entstehen zusätzliche Meldepflichten (DEÜV) des Arbeitgebers an die Einzugsstelle (Krankenkasse des Arbeitnehmers). Fachreihe Personal und Erfolg Teil 1: Minijobs kompakt und alle Neuerungen Teil 2: Personalmarketing und Social Media Teil 3: Ideenmanagement 2.0 Teil 4: Betriebliche Altersversorgung in der Unternehmenspraxis Teil 5: Professionelle Durchführung von Altersteilzeit Teil 6: Rente mit 67 Auswirkungen und Handlungsbedarf Teil 7: Feminisierung in der Arbeitswelt Teil 8: Personalentwicklung die neuen Wege Förderung der Altersteilzeit Verteilung möglich. Die Altersteilzeit kann höchstens zehn Jahre betragen. Wird eine diskontinuierliche Arbeitszeitverteilung vereinbart (i.d.r. Blockmodell), darf die Altersteilzeit nicht länger als drei Jahre dauern, wenn nicht ein Tarifvertrag oder eine Regelung der Kirchen oder öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften eine längere Laufzeit zulässt. Voraussetzungen für steuerlich geförderte Altersteilzeit Bei der Altersteilzeit wird das Arbeitsverhältnis eines mindestens 55 Jahre alten Beschäftigten in den Jahren vor seiner Altersrente in eine Teilzeitbeschäftigung umgewandelt, die mehr als geringfügig ist. Vor Beginn der Altersteilzeit muss der Arbeitnehmer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens Kalendertage versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung beschäftigt gewesen sein. Die vor Beginn der Altersteilzeit geltende regelmäßige Arbeitszeit wird für die Dauer der Altersteilzeit auf die Hälfte verringert. Hat sich in den letzten 24 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verändert, gelten besondere Regeln für die Ermittlung der Berechnungsbasis: Ist die Arbeitszeit unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeit niedriger als der Durchschnitt der letzten 24 Monate, ist die niedrigere, unmittelbar vor der Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit als bisherige Arbeitszeit maßgeblich In allen anderen Fällen ist der Durchschnitt der letzten 24 Monate maßgeblich; Überschreitungen der tariflichen Arbeitszeit werden nicht zur Durchschnittberechnung herangezogen. Auch nach Verringerung der Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung beschäftigt sein, das heißt, die Vergütung muss mehr als 450 EUR betragen, eine wöchentliche Mindeststundenzahl besteht nicht. Die Arbeitszeit kann im Block- oder Teilzeitmodell verteilt werden. Dabei ist eine gleichmäßige, progressive oder degressive Altersteilzeitvereinbarungen können mit Zeitguthaben aus Langzeitkonten vor Beginn der Altersteilzeit kombiniert werden (z.b. Verkürzung der Arbeitsphase). Für das Wertguthaben gelten bei Altersteilzeit besondere Regelungen. Das früheste Ende der Altersteilzeit bestimmt sich durch den Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Rentenleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Hierbei handelt es sich praktisch immer um die Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre bzw. 420 Monate rentenrechtlicher Zeiten). Liegt das Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vor der Erreichung des Rentenalters, sind die Voraussetzungen des AltTZG nicht erfüllt. AltTZG vs. TV FlexÜ Vergütung in der Altersteilzeit Der Altersteilzeitbeschäftigte erhält nicht nur ein anteiliges Arbeitsentgelt (sogenanntes Regelarbeitsentgelt), sondern gemäß 3 Abs. 1 Nr. 1 a AltTZG eine Aufstockung von 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts. Seine Rentenversicherungsbeiträge werden gemäß 3 Abs. 1 Nr. 1 b AltTZG auf der Basis von 80 HR Performance 5/

3 Prozent seines bisherigen Einkommens berechnet und teilweise vom Arbeitgeber getragen (sogenannter Unterschiedsbetrag). Die gesetzlich festgelegte Aufstockung von Arbeitsentgelt und Rentenversicherungsbeiträgen sind Mindestnormen. Durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Einzelvertrag können Aufstockungsleistungen in beliebiger Höhe vereinbart werden. Bemessungsgrundlage für die Aufstockung des Arbeitsentgeltes ist das sogenannte Regelarbeitsentgelt, d.h. das Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber im Rahmen des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses regelmäßig zu erbringen hat. Arbeitsentgelte, die einmalig (z.b. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) oder nicht regelmäßig gezahlt werden (z.b. gelegentliche Mehr - arbeitsvergütungen), bleiben unberücksichtigt. Der zur Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge heran - zuziehende Unterschiedsbetrag beträgt 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts und maximal 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG-RV). TV FlexÜ: Rechenbeispiel Arbeitnehmer das Rentenregelalter (2013: 65 plus zwei Monate) erreicht. Zahlt der Arbeitgeber zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge, durch die Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente vermieden werden sollen, sind diese zu 50 Prozent steuerfrei. (Fin. Min. des Saarlands, Erl. vom 27. November 2001) Sachbezüge Aufstockungsleistungen können auch als steuerfreie Sachbezüge gewährt werden, wenn dies im Altersteilzeitvertrag ausdrücklich vereinbart wurde und die Sachbezüge aus Anlass der Altersteilzeit gewährt werden. Hatte der Arbeitnehmer dieselben Sachbezüge bereits vor Beginn der Altersteilzeit, kommt die Steuerfreiheit nicht in Betracht. Steuerfreie Sachbezüge sind nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Sie dürfen zusammen mit den in Geld ausgezahlten Aufstockungsleistungen 100 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes nicht übersteigen, welches der Arbeitnehmer ohne die Vereinbarung von Altersteilzeit verdienen würde. Übersteigen Aufstockungsleistungen und Sachbezüge diesen Wert, sind die Sachbezüge nach den allgemeinen Regelungen zu versteuern und zu verbeitragen. Progressionsvorbehalt und betrieblicher Lohnsteuerjahresausgleich Lohnsteuerrechtliche Bestimmungen Steuerpflichtig sind die laufenden und sonstigen Bezüge für die nach Altersteilzeitvertrag halbierte Arbeitszeit. Steuerfrei sind die Netto-Aufstockung des Arbeitsentgeltes und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber, Die steuerfreien Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitgeber bescheinigt am Jahresende auf der Steuerkarte die steuerfreien Aufstockungsleistungen. Der in Altersteilzeit arbeitende Arbeitnehmer ist verpflichtet, für die Dauer der Altersteilzeit jährlich eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt rechnet dem zu versteuernden Einkommen die steuerfreien Aufstockungsleistungen hinzu (Steuersatzeinkommen) und ermittelt einen fiktiven Steuersatz (= Steuersatz auf das Steuersatzeinkommen) auf diesen Gesamtbetrag. Dieser Steuersatz wird dann auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen angewendet und führt dann i.d.r. zu einer Steuernachforderung. Der betriebliche Lohnsteuerjahresausgleich darf bei Arbeitnehmern, die ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart haben, nicht durchgeführt werden. AtZ-Progressionsvorbehalt wenn das Arbeitsverhältnis mindestens die Voraussetzungen des 3 AltTzG erfüllt. Die Steuerfreiheit gilt nur, wenn durch die Aufstockung des Arbeitsentgeltes nicht mehr als 100 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes vor Erreichung der Altersteilzeit erreicht werden und der Rentenversicherungsbeitrag insgesamt den Beitrag nicht übersteigt, der ohne die Vereinbarung von Altersteilzeit zu entrichten wäre. Die Steuerfreiheit der Aufstockungsleistungen endet mit dem Kalendermonat, in dem der Altersteilzeitvertrag endet oder der 70 HR Performance 5/2013

4 Abfindungen Wird am Ende der Altersteilzeit eine Abfindung gezahlt, gelten die Steuervorteile nach 34 EStG (Fünftelung wegen Aufgabe der Beschäftigung), wenn das Arbeitsverhältnis infolge der Altersteilzeit vorzeitig endet, d.h. vor Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze bzw. vor dem im ursprünglichen Arbeitsvertrag vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses (i.d.r. Vollendung des Rentenregelalters). Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen Das Arbeitsentgelt während der Altersteilzeit ist sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch für die Zeit der Freistellung, wenn innerhalb eines sogenannten Blockmodells während der Arbeitsphase ein Zeit- oder Wertguthaben angespart und in der Freistellungsphase abgefeiert wird. Arbeitsentgelt und die Aufstockungsleistungen müssen kontinuierlich über die gesamte Laufzeit der Altersteilzeit gezahlt werden. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt vermindert sich um die Entgeltbestandteile, die der Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge steuerfrei bzw. pauschalversteuert umwandelt. Wichtig: Die unwiderrufliche Freistellung in der Aktivphase (Blockmodell) ist schädlich und führt zur Unwirksamkeit der Altersteilzeit mit der Folge, dass die Nettoaufstockungsbeträge sowie die zusätzlichen RV-Beiträge des Arbeitgebers sämtlich steuer- und sozialversicherungspflichtig werden. (= Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 30./ sowie 13./ ). Kranken- und Pflegeversicherung Ein in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherter Arbeitnehmer bleibt während der Altersteilzeit versicherungspflichtig. Ein wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze (JEG: auch Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenund Pflegeversicherung) krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer wird bei Verringerung der Arbeitszeit sofort versicherungspflichtig, wenn er aufgrund des verringerten Arbeitsentgeltes die Versicherungspflichtgrenze unterschreitet. Privat Krankenversicherte bleiben versicherungsfrei, wenn sie nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht zu keiner Zeit ein gesetzlicher Versicherungsschutz bestand. Außerdem muss der Versicherte oder der Ehepartner in diesem Zeitraum mindestens zwei Jahre und sechs Monate versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig gewesen sein. Ein Arbeitnehmer, der mindestens fünf Jahre versicherungsfrei wegen Überschreitens der JEG war und wegen Reduzierung seiner Arbeitszeit versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wegen der Konsequenzen, die der Arbeitnehmer insbesondere bei der Krankenversicherung der Rentner als freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse zu erwarten hat, ist eine Beratung bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse durchzuführen. Für die Pflegeversicherung gelten bezüglich der Versicherungspflicht und -freiheit sinngemäß dieselben Regeln wie bei der Krankenversicherung. Einmalzahlungen Bei der Prüfung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung ist bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern das übliche Verfahren anzuwenden. Im 1. Quartal des Jahres ist für die Prüfung, ob die Einmalzahlung dem laufenden oder dem Vorjahr zuzuordnen ist, bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern die anteilige Jahres-BBG KV maßgebend, bei freiwillig oder privat Versicherten ist von der BBG RV auszugehen. Hat die Altersteilzeit im laufenden Jahr begonnen, ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ab dem Beginn der Altersteilzeit zu ermitteln. Bei der Prüfung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (BBG RV) ist zu berücksichtigen, dass HR Performance 5/

5 Die SV-Luft ist in der Krankenversicherung nur bis zum Ende der Arbeitsphase zu ermitteln, in der Rentenversicherung bis zum Ende der gesamten Altersteilzeit. Insolvenzsicherung Für alle Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2004 beginnen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzsicherung des in der Freistellungsphase auszuzahlenden Arbeitsentgeltes (einschließlich Aufstockungsleistungen). Zugelassen ist die Insolvenzsicherung z.b. in Form von Bankbürgschaften, dinglichen Sicherheiten oder als externe Insolvenzversicherung. Nicht zulässig sind interne Sicherungen wie z.b. Bilanzrückstellungen oder konzerninterne Bürgschaften (sogenannte Patronatserklärungen). Die Insolvenzsicherung ist dem Arbeitnehmer zu Beginn der Altersteilzeit und dann alle sechs Monate schriftlich nachzuweisen. AtZ-Arbeit und Teilzeit im Alter auch nur 80 Prozent der jeweiligen BBG RV zur Prüfung herangezogen werden dürfen. Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt können keine Aufstockungsbeiträge des Arbeitgebers an die Rentenversicherung erbracht werden. Störfälle Das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis kann aufgrund eines sogenannten Störfalles vorzeitig enden, etwa wegen Tod des Arbeitnehmers oder Kündigung. Wurde die Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart, ist das bereits aufgelaufene auszubezahlende Wertguthaben im sogenannten Summenfelder-Modell zu verbeitragen und unter Berücksichtigung der bereits steuerfrei gezahlten Aufstockungsleistungen zu versteuern. Fälle der Erwerbsminderungsrente lassen sich individualarbeitsrechtlich gestalten, ohne dass hie raus ein Störfall erwächst. Aufzeichnungen Für jeden Entgeltabrechnungszeitraum während der Arbeitsphase ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und der BBG des jeweiligen Versicherungszweiges zu ermitteln und im Lohnkonto zu dokumentieren (SV-Luft). Tritt der Störfall während der Arbeitsphase ein, ist das auszubezahlende Wertguthaben in allen Versicherungszweigen zu verbeitragen, höchstens jedoch in Höhe der bis zum Störfall insgesamt entstandenen SV-Luft. Altersteilzeit ist zu unterscheiden von der Teilzeit im Alter. Beide Varianten können individuell kombiniert werden. Altersteilzeitarbeit ist hervorragend geeignet, die Herausforderungen der längeren Lebensarbeitszeit mit den Anforderungen des Betriebs zum Know-how-Aufbau zu verknüpfen. Die steuerliche Förderung stellt einen hervorragenden Anreiz dieser Variante dar. Autor: MBA DIPL-ING. RASCHID BOUABBA, Geschäftsführer der MCGB GmbH Unternehmensberatung, 72 HR Performance 5/2013

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