WinLine LOHN: gesetzliche Änderungen 2017
|
|
- Hermann Schumacher
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 WinLine LOHN: gesetzliche Änderungen 2017 Das Jahr 2017 bringt wieder viele Änderungen in der Lohnverrechnung. So gibt es nicht nur neue Werte in der Sozialversicherung, sondern auch Neuerungen zur. Die tägliche entfällt mit Darüber hinaus gibt es in mesonic Lohn eine neue AUVA Meldung via ELDA und strukturelle Änderungen im Bereich der Rollung, damit diese noch effektiver ausgewertete werden kann. Für eine weiterhin korrekte Lohnabrechnung und für das Meldewesen ist ein Update auf die Version 10.3 (10003) erforderlich. Seite 1 von 8
2 Voraussichtliche Werte für 2017 Die offizielle Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bleibt zwar noch abzuwarten. Wir geben Ihnen aber trotzdem schon einen ersten Überblick über die voraussichtlichen Werte für das kommende Jahr. Die Aufwertungszahl für 2017 beträgt 1,024. Sie dient u.a. zur Errechnung der täglichen Höchstbeitragsgrundlage und der täglichen. Höchstbeitragsgrundlagen täglich: 166,00 monatlich: 4.980,00 jährlich für Sonderzahlungen 9.960,00 monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen: 5.810,00 n monatlich: 425,70 Grenzwert für Dienstgeberabgabe (DAG): 638,55 Hinweis: ab 2017 gibt es keine tägliche mehr! Monatlich Beitragsgrundlagen Für Versicherte, die kein Entgelt oder keine Bezüge erhalten: 801,60 (täglich 26,72) Für Zivildiener: 1.127,70 (täglich 37,59) Auflösungsabgabe Die Auflösungsabgabe für das Jahr 2017 beträgt 124,00. Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener Der Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener beträgt ab monatlich 5,29. Sozial- und Weiterbildungsfonds-Beitrag Der Sozial- und Weiterbildungsfonds-Beitrag beträgt für überlassene Arbeiter und Angestellte ab ,80% der allgemeinen Beitragsgrundlage und der Sonderzahlungen bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage. Auch geringfügige Beschäftigungen unterliegen der Beitragspflicht. Grenzbeträge zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen Ab 2017 beträgt der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage (Entgelt): bis 1.342,00: 0% über 1.342,00 bis 1.464,00: 1% über 1.464,00 bis 1.648,00: 2% über 1.648,00: 3% Seite 2 von 8
3 Ab 2017: keine tägliche mehr! Mit Beginn des Jahres 2017 gehört die tägliche der Vergangenheit an. Ab diesem Zeitpunkt ist daher für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, nur mehr die monatliche heranzuziehen. Die Neuregelung tritt mit in Kraft. Die mit Jahreswechsel in Kraft tretende Bestimmung lautet: Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 (voraussichtlicher Wert 2017) gebührt. Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Es ist zu prüfen: Für welchen Zeitraum wurde das Dienstverhältnis abgeschlossen? Wann beginnt oder endet das Dienstverhältnis? Wie hoch ist das im Kalendermonat gebührende Entgelt? 1. Unbefristetes Dienstverhältnis: Bei einer auf unbestimmte Zeit vereinbarten Beschäftigung ist für die Beurteilung der Geringfügigkeit stets jenes Entgelt heranzuziehen, das für einen ganzen Kalendermonat gebührt bzw. gebührt hätte. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis untermonatig, ist daher nicht das für den Anfangs- oder den Beendigungsmonat tatsächlich ausbezahlte Entgelt ausschlaggebend, sondern das (vereinbarte bzw. hochgerechnete) Entgelt für einen ganzen Kalendermonat. Unbefristetes DV, Beginn , Ende (Lösung während Probezeit) Vereinbartes Entgelt für ein ganzes Kalendermonat: 746,00 = über der Unbefristetes DV, Beginn , Ende (einvernehmliche Lösung) Vereinbartes Entgelt für ein ganzes Kalendermonat: 746,00 = über der Seite 3 von 8
4 2. Für zumindest einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis: Für diese Beschäftigungsverhältnisse gelten dieselben Geringfügigkeitsregeln wie für unbefristete Dienstverhältnisse. Befristetes DV vom bis (= 1 Monat) Hochgerechnetes Entgelt für ein ganzes Kalendermonat: 1.500,00 = über der Befristetes DV vom bis (= 1 Monat) Hochgerechnetes Entgelt für ein ganzes Kalendermonat: 300,00 = unter der 3. Für kürzer als einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis Es ist immer jenes Entgelt heranzuziehen, das für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gebührt bzw. gebührt hätte. Befristetes DV vom bis (= kürzer als 1 Monat) Entgelt bis : 90,00 = unter der Befristetes DV vom bis (= kürzer als 1 Monat) Vereinbartes Entgelt vom bis : 600,00 Tatsächliches Ende des DV am (einvernehmliche Lösung) Entgelt bis : 90,00 Vereinbartes Entgelt von 600,00 ist heranzuziehen = über der Seite 4 von 8
5 4. Mehrere befristete Dienstverhältnisse beim selben Dienstgeber Liegen mehrere Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber vor, sind diese stets getrennt zu betrachten. Befristetes DV zu DG A vom bis (= kürzer als 1 Monat) Entgelt bis : 174,00 = unter der Befristetes DV zu DG A vom bis (= kürzer als 1 Monat) Entgelt bis : 174,00 = unter der Befristetes DV zu DG A vom bis (= kürzer als 1 Monat) Entgelt bis : 58,00 = unter der Befristetes DV vom bis (= kürzer als 1 Monat)* Entgelt Februar: 250,00 = unter der Entgelt März: 500,00 = über der Beispiel 3: Befristetes DV vom bis (= kürzer als 1 Monat)* Entgelt in jedem Monat: 350,00 = unter der * Nach der bis geltenden Rechtslage würde hier eine für mindestens einen Kalendermonat vereinbarte Beschäftigung vorliegen. 5. Mehrere Dienstverhältnisse beim selben Dienstgeber Unbefristetes DV zu DG A, Beginn , Ende (einvernehmliche Lösung) Vereinbartes Entgelt für ein ganzes Kalendermonat: 1.200,00 = über der Befristetes DV zu DG A vom bis (= kürzer als 1 Monat) Entgelt Februar: 200,00 = unter der Entgelt März: 400,00 = unter der Seite 5 von 8
6 6. Fallweise Beschäftigung Bei der fallweisen (tageweisen) Beschäftigung ist zu beachten, dass jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten ist. Eine Zusammenrechnung hat daher nicht zu erfolgen Entgelt: 200,00 = unter der (die tägliche Höchstbeitragsgrundalge/HB ist zu berücksichtigen) Entgelt: 200,00 = unter der (tägliche HB) Entgelt: 200,00 = unter der (tägliche HB) Entgelt: 100,00 = unter der Entgelt: 100,00 = unter der Entgelt: 500,00 = über der (tägliche HB) Entgelt: 500,00 = über der (tägliche HB) Beispiel 3: Vollversicherung besteht daher nur am und Dienstnehmer 1 beschäftigt bei DG A Entgelt: 200,00 = unter der (tägliche HB) Entgelt: 200,00 = unter der (tägliche HB) Entgelt: 200,00 = unter der (tägliche HB) Dienstnehmer 2 beschäftigt bei DG A Entgelt: 300,00 = unter der (tägliche HB) Entgelt: 300,00 = unter der (tägliche HB) Anmerkung: In diesem Beispiel fällt die Dienstgerberabgabe (DAG 16,40%) an, da in Summe das Eineinhalbfache ( 638,55) der monatlichen überschritten wird. Seite 6 von 8
7 Beurteilung: Liegt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor oder nicht? Quelle: NÖGKK Schutzmonat bei Wechsel von Voll- auf Teilversicherung Treten bei einer Vollversicherung während des Kalendermonates durch Verringerung des Entgeltes die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung ein, endet die Vollversicherung erst am Ende des laufenden Monates. Ist bereits am Ersten eines Beitragszeitraumes bekannt, dass ab diesem Zeitpunkt nur eine geringfügige Beschäftigung vorliegen wird, endet die Vollversicherung mit dem Ende des vorangegangenen Beitragszeitraumes. Kommt es umgekehrt während einer geringfügigen Beschäftigung durch die Erhöhung des Entgeltes zum Überschreiten der, tritt die Vollversicherung bereits mit Beginn des laufenden Kalendermonates ein. Seite 7 von 8
8 Geringfügige Beschäftigung kürzer als einen Monat Beitragsgruppen Für kürzer als einen Monat vereinbarte geringfügige Beschäftigungen sind ab die folgenden neuen Beitragsgruppen zu verwenden: N14k: Geringfügig beschäftigte Arbeiter mit kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung. N24k: Geringfügig beschäftigte Angestellte mit kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung. L14k: Geringfügig Beschäftigte mit freiem Dienstvertrag und kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung (Arbeiter). M24k: Geringfügig Beschäftigte mit freiem Dienstvertrag und kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung (Angestellte). Alle vier genannten Beitragsgruppen mit Altersumstufung ("Befreiung vom Beitrag zur Unfallversicherung"): N14o, N24o, L14o, M24o. Lohnzettel SV Ab sind kürzer als einen Monat vereinbarte geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bei der Übermittlung der Lohnzettel SV eigens zu kennzeichnen. Liegen mehrere derartige Beschäftigungsverhältnisse innerhalb eines Kalenderjahres beim selben Dienstgeber vor, ist für jedes Dienstverhältnis zeitraumbezogen ein Lohnzettel SV zu erstellen. Eine Summierung der Beitragsgrundlagen darf nicht erfolgen. Beispiel 1 zum Lohnzettel SV: Beschäftigung 1: bis Beschäftigung 2: bis Lohnzettel SV 01/2017 (getrennt für Beschäftigung 1 und 2) Beispiel 2 zum Lohnzettel SV: Beschäftigung 1: bis Beschäftigung 2: bis Lohnzettel SV 01/2017 (nur für Beschäftigung 1) Lohnzettel SV 01-02/2017 (nur für Beschäftigung 2) Seite 8 von 8
Geringfügigkeit: Für kürzer als einen Monat vereinbarte Dienstverhältnisse
Geringfügigkeit: Für kürzer als einen Monat vereinbarte Dienstverhältnisse Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 12/Oktober 2017 Die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, führt bei
MehrWann gilt ein Beschäftigungsverhältnis
Kap 2 Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig? 2.1 Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2017) Geringfügigkeitsgrenze gem 5 Abs 2 ASVG: 425,70 Gemäß 5 Abs 1 Z 2 ivm Abs 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis
MehrMVB. Änderungen per Entfall der tgl. GfG MVB. ELDA Softwareherstellertreffen 6. Oktober NEU ab
MVB meldung für Änderungen per Entfall der tgl. GfG ELDA Softwareherstellertreffen 6. Oktober 2016 meldung für meldung Vorschreibung Beitragsgrundlagennachweis für 2 STGKK, Standardprodukt MVB ASVG meldung
Mehr3. Sonstige Änderungen für die Lohnabrechnung
1. Durchgeführte Änderungen im Programm cpulohn... 2 1.1. Anpassung SV-rechtliche Werte... 2 1.1.1. Höchstbeitragsgrundlagen... 2 1.1.2. Einschleifungsgrenzen AV-Beitrag... 2 1.1.3. Einschleifungsgrenzen
MehrErläuterungen & Ausfülltipps. zum Lohnzettel Sozialversicherungsrechtlicher Teil (Formular L16)
Erläuterungen & Ausfülltipps zum Lohnzettel Sozialversicherungsrechtlicher Teil (Formular L16) Übermittlungsart Grundsätzlich elektronisch Über die von der Gebietskrankenkasse zur Verfügung gestellten
MehrVersicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION Dezember 2016 2 Inhaltsverzeichnis 1. Veränderliche Werte 2017 3 2. Neuer Beitragssatz KV ab 1.1.2017 3 3. 10-stellige Beitragskontonummern
MehrHerzlich Willkommen. Alfred Andraschko
Herzlich Willkommen Alfred Andraschko 10.10.2016 VS/A.Andraschko 1 Veränderliche Werte Senkung der Verzugszinsen Änderung Bauarbeiterschlechtwetterenschädigungsgesetz Betriebliche Vorsorge - Beginn der
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen
MehrLohnzettel Erläuterungen und Ausfülltipps
Lohnzettel Erläuterungen und Ausfülltipps Sozialversicherungsrechtlicher Teil Formular L16 Übermittlungsart: Elektronisch Übertragung mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch) ELDA-Kunden erhalten nach
MehrNeuerungen und Aktuelles aus der Personalverrechnung zum
Neuerungen und Aktuelles aus der Personalverrechnung zum 01.01.2017 Überblick über die gesetzlichen Änderungen zum Jahreswechsel Manfred AUSPERGER, Steiermärkische Gebietskrankenkasse Aufwertungszahl:
MehrSOZIAL VERSICHERUNGS WERTE FÜR 2016
SOZIAL VERSICHERUNGS WERTE FÜR 2016 Seite 1 ECHTE UND FREIE DIENSTNEHMER (ASVG) 1. höchstbeitragsgrundlage in euro jährlich monatlich täglich laufende Bezüge - 4.860,00 162,00 Sonderzahlungen 9.720,00
Mehruro-lohn Newsletter März
1/5 uro-lohn Newsletter März 2017 30.03.2017 NUR SQL-VERSION: Alterspensionsbonusfälle ab 01.01.2017 neue Beitragsgruppe N70 Frauen können ab dem Zeitpunkt, ab dem sie das 60. Lebensjahr vollenden (also
MehrAufgrund der gesetzlichen Änderungen per 1. Jänner 2017 ergeben sich folgende Änderungen in der Personalverrechnung:
ep-lhn Update 2.80.01 / 05.01.2017 Das vrliegende Update enthält einerseits die gesetzlichen Änderungen, swie weitere Anpassungen und Verbesserungen. Hier die Übersicht der Änderungen: Gesetzliche Änderungen
MehrVersicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION September 2005 2 Inhaltsverzeichnis: Geringfügig Beschäftigte bei der BVA... 3 Wegfall der Mindestbeitragsgrundlage... 11 Beitragsnachweisungen
MehrHERZLICH WILLKOMMEN! Innovation
HERZLICH WILLKOMMEN! Highlights der GPLA Walter Fellner NÖGKK Wien, 27.November 2014 Geringfügige Beschäftigung Monatliche Geringfügigkeitsgrenze: 395,31 (2015 405,98) - Beschäftigungsverhältnis wird für
MehrVerständlich, Informativ, Praxisbezogen
VIP NEWS (FEBRUAR 2016) Sozialversicherungswerte für 2016 - Echte und freie Dienstnehmer (ASVG) Höchstbeitragsgrundlage in jährlich monatlich täglich laufende Bezüge --- 4.860,00 162,00 Sonderzahlungen
MehrBeitragsgruppenbestimmung für den Regelfall (gültig ab )
Beitragsgruppenbestimmung für den Regelfall (gültig ab 1.1.2017) Arbeiterinnen und Arbeiter (dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig) A1 > > Dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter
MehrBEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52 BEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge und Umlagen, die neben den Sozialversicherungsbeiträgen
MehrWann gilt ein Beschäftigungsverhältnis
Kap 2 Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig? 2.1 Geringfügigkeitsgrenzen (Werte 2015) Tägliche Geringfügigkeitsgrenze gem 5 Abs 2 Z 1 ASVG: Monatliche Geringfügigkeitsgrenze gem 5 Abs
MehrWhite Paper - WinLine LOHN Update 2016
White Paper - WinLine LOHN Update 2016 mesonic software gmbh, 2016 Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. WinLine LOHN 2016... 3 1.1. Update... 3 1.2. Gesetzliche Neuerungen... 3 1.2.1. Höchstbeitragsgrundlage...
MehrSteuerrechtliche Neuerungen
17. ELDA Softwarehersteller Meeting 2017 19. Oktober 2017 Steuerrechtliche Neuerungen Mag. Klemens Nenning Legistische Neuerungen im EStG Neue Steuerbefreiungen Lohnzettel Mitarbeiterbeteiligungsstiftung
MehrBeitragsgrundlagennachweis ab Seite
Beitragsgrundlagennachweis ab 1. 1. 2003 1. Seite 3 1 3a 2 4 5 6 7 10 8 9-1 - Beitragsgrundlagennachweis ab 1. 1. 2003 2. Seite - 2 - Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis ab 1. Jänner 2003 Hinweise
MehrErgänzungen zum Buch
Ergänzungen zum Buch Seite 1 von 5 Das 1x1 der LOHNVERRECHNUNG Band I und Band II Sehr geehrte Leserin, sehr geehrte Leser! Folgende Änderungen ergeben sich in der Lohnverrechnung ab 2016: 1. Änderungen
MehrALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN AUSWIRKUNGEN DER GESETZLICHEN ÄNDERUNGEN im BEITRAGSGRUPPENSCHEMA
ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN AUSWIRKUNGEN DER GESETZLICHEN ÄNDERUNGEN im BEITRAGSGRUPPENSCHEMA 1. Arbeitslosenversicherungsbeitrag und IESG-Zuschlag für Frauen und Männer nach Vollendung des 57. Lebensjahres
MehrAktuelles und Änderungen in der Personalverrechnung 2013/2014
Aktuelles und Änderungen in der Personalverrechnung 2013/2014 Mag. Friedrich Schrenk StB Dr. Stefan Steiger Stand: 02. Jänner 2014 10 Aktuelle Werte 2013/2014 SV-Werte im ASVG 2014 Aufwertungszahl 2014
MehrHinweise zu den Videos auf der mbgm Homepage (Stand: )
Hinweise zu den Videos auf der mbgm Homepage (Stand: 13.11.2017) Folgende Videos wurden im Zuge des 1.mBGM Softwareherstellertreffens am 7. Und 8. März 2017 aufgezeichnet. Sie sind nunmehr in einigen Punkten
Mehr2163/A(E) vom (XXV.GP) ENTSCHLIESSUNGSANTRÄG - BEGRÜNDUNG
A 2163/A(E) vom 17.05.2017 (XXV.GP) 1 von 4 ENTSCHLIESSUNGSANTRÄG - der Abgeordneten Birgit Schatz, Freundinnen und Freunde betreffend Abschaffung der Geringfügigkeitsgrenze BEGRÜNDUNG Seit 1.1.2017 gibt
MehrNeue Werte im Bereich der Sozialversicherung und der Gemeindeärzte mit Wirkung ab
Ihre Wohlfahrtskasse informiert über: Neue Werte im Bereich der Sozialversicherung und der Gemeindeärzte mit Wirkung ab 1.1.2013 Höchstbeitragsgrundlagen: a) ASVG 4.440,-- Sonderzahlungen (Urlaubs- und
MehrHRFORCE Newsletter Jahreswechsel 2016/2017
Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund vieler Anfragen zum Jahreswechsel 2016/2017 und den damit verbundenen Auslieferungen seitens SAP haben wir untenstehend unseren derzeitigen Wissensstand für Sie
MehrJahreswechsel 2016/2017
Jahreswechsel 2016/2017 Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen im SAP ERP HCM und Ausblick auf wichtige Neuerungen Thomas SYDOR, HR Force EDV-Beratung GmbH SAP, technisch Infotypentkopplung (Hinweis
MehrALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN AUSWIRKUNGEN DER GESETZLICHEN ÄNDERUNGEN im BEITRAGSGRUPPENSCHEMA
ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN AUSWIRKUNGEN DER GESETZLICHEN ÄNDERUNGEN im BEITRAGSGRUPPENSCHEMA 1. Arbeitslosenversicherungsbeitrag und IESG-Zuschlag für Frauen und Männer. die das 58. Lebensjahres vor dem
MehrCheckliste - Kurzes Praktikum
Checkliste - Kurzes Praktikum Werte 2017 Rechtsabteilung/Dr. Raphael Wimmer Stand: 2017-01 Gilt nur für landwirtschaftliche Betriebe in Oberösterreich! Beschäftigungsdauer höchstens 4 Monate Die monatliche
MehrMehrfachbeschäftigung
SECURVITA INFORMIERT Stand: 06.08.08 Infoblatt A003: Mehrfachbeschäftigung Ist ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, kann dies in der Sozialversicherung zu Besonderheiten führen. Zu den
MehrBetriebsneugründung. Wirtschaftskammer (WKO) Gründerservice. Bezirkshauptmannschaft (BH)/Magistrat Gewerberecht
Betriebsneugründung Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) Wirtschaftskammer (WKO) Gründerservice Bezirkshauptmannschaft (BH)/Magistrat Gewerberecht Finanzamt (BMF) Steuernummer Anmeldung bei der SVA der
MehrFerialpraktikanten in der Land- und Forstwirtschaft
Ferialpraktikanten in der Land- und Forstwirtschaft Herausgeber: Landarbeiterkammer Tirol Stand: 1.2.2016 Nachdruck verboten! Sozialversicherung Seit 1.1.2008 müssen sämtliche Dienstnehmer ausnahmslos
MehrBEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52 BEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge und Umlagen, die neben den Sozialversicherungsbeiträgen
Mehrep-lohn Update /
ep-lohn Update 2.40.01 / 09.01.2013 Das vorliegende Update enthält einerseits die gesetzlichen Änderungen sowie zahlreiche weitere Anpassungen und Verbesserungen. Hier die Übersicht der Änderungen: Gesetzliche
MehrVorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen
1 von 8 Vorblatt Ziel(e) - Entfall der nachträglichen Beitragsvorschreibung für Aushilfskräfte - Entlastung der Dienstgeber - Harmonisierung des durch geringfügig Beschäftigte zu tragenden Pauschalbeitrages.
MehrBEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52 BEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge und Umlagen, die neben den Sozialversicherungsbeiträgen
MehrBEITRÄGE. Aufwertungszahl gemäß 108 Abs. 2 ASVG. A. Sozialversicherung der Unselbständigen
BEITRÄGE Aufwertungszahl gemäß 108 Abs. 2 ASVG 1,025 A. Sozialversicherung der Unselbständigen 1. Monatliche n monatlich Sonderzahlungen jährlich in der Krankenversicherung, 45 Abs.1 ASVG 4.020,00 8.040,00
MehrVeröffentlichung: ja. am 08./
15 Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 08./09.05.2012 Veröffentlichung: ja 6. Beitragsberechnung
MehrBEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52 BEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge und Umlagen, die neben den Sozialversicherungsbeiträgen
MehrDIENSTGEBERINFORMATION DER KÄRNTNER GEBIETSKRANKENKASSE Dezember 2003
DIENSTGEBERINFORMATION DER KÄRNTNER GEBIETSKRANKENKASSE Dezember 2003 INFORMATION ZUM LOHNZETTEL Elektronische Übermittlung des Lohnzettels über ELDA Die Übermittlung des Lohnzettels hat grundsätzlich
MehrSeptember /2016
September 2016 3/2016 71. Jahrgang www.noedis.at Magazin der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für Dienstgeber Mitarbeiterrabatte Pflichten des Dienstgebers Zeitguthaben Inhalt 3 Entgeltfortzahlung
MehrAushilfstätigkeiten zeitlich flexibler gestalten
Positionspapier Aushilfstätigkeiten zeitlich flexibler gestalten Österreichische Hoteliervereinigung Wien, Juni 2010 N:\Windows\HOF_Verein\Lobbying_Public_Affairs\Forderungspapiere\Positionspapier Aushilfen_zeitlich_flexibler_gestalten.doc
MehrDGservice. Ab 2017: Keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze. T i r o l e r. Mitarbeiterrabatte Pflichten des Dienstgebers Zeitguthaben
DGservice T i r o l e r Magazin der Tiroler Gebietskrankenkasse für Dienstgeber September 2016 3/2016 9. Jahrgang www.tgkk.at Ab 2017: Keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze Mitarbeiterrabatte Pflichten
MehrMeldungen bei Arbeitsunfähigkeit
Meldungen bei Arbeitsunfähigkeit Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 10/September 2017 Im folgenden Beitrag geben wir einen Überblick über die Meldeverpflichtungen des Dienstgebers bei Krankenständen. Meldung
MehrDGservice. Ab 2017: Keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze. W i e n e r. Mitarbeiterrabatte Pflichten des Dienstgebers Zeitguthaben
DGservice W i e n e r Magazin der Wiener Gebietskrankenkasse für Dienstgeber September 2016 3/2016 8. Jahrgang www.wgkk.at Ab 2017: Keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze Mitarbeiterrabatte Pflichten des
MehrCheckliste - Kurzes Praktikum
Checkliste - Kurzes Praktikum Rechtsabteilung/Dr. Raphael Wimmer Stand: 2016-01 Gilt nur für landwirtschaftliche Betriebe in Oberösterreich! Beschäftigungsdauer höchstens 4 Monate Die monatliche Mindestentschädigung
MehrIhr Rechtsservice, Arbeit und Soziales, der Wirtschaftskammer Steiermark hat einige Muster
INFORMATION UND MUSTER FERIALPRAKTIKANTEN - FERIALARBEITNEHMER Sehr geehrtes Mitglied! Ihr Rechtsservice, Arbeit und Soziales, der Wirtschaftskammer Steiermark hat einige Muster bzw. Musterformulare in
MehrDGservice. Ab 2017: Keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze. Steiermärkisches. Mitarbeiterrabatte Pflichten des Dienstgebers Zeitguthaben
DGservice Steiermärkisches Magazin der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Dienstgeber September 2016 3/2016 10. Jahrgang www.stgkk.at Ab 2017: Keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze Mitarbeiterrabatte
MehrDGservice. Ab 2017: Keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze. Oberösterreichisches. Mitarbeiterrabatte Pflichten des Dienstgebers Zeitguthaben
DGservice Oberösterreichisches Magazin der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Dienstgeber September 2016 3/2016 9. Jahrgang www.ooegkk.at Ab 2017: Keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze Mitarbeiterrabatte
MehrFerialpraktikum Volontariat
Ferialpraktikum Volontariat und die sozialversicherungsrechtliche Bewertung Ferialpraktikanten Dies sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene
MehrDGservice. Ab 2017: Keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze. Vorarlberger. Mitarbeiterrabatte Pflichten des Dienstgebers Zeitguthaben
DGservice Vorarlberger Magazin der Vorarlberger Gebietskrankenkasse für Dienstgeber September 2016 3/2016 10. Jahrgang www.vgkk.at Ab 2017: Keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze Mitarbeiterrabatte Pflichten
MehrDie erstmalige Einstellung von DienstnehmerInnen. Lorenz Huber
Die erstmalige Einstellung von DienstnehmerInnen Lorenz Huber - 15.3.2017 Inhalt EPU- Förderung Eingliederungsbeihilfe Neufög Abgrenzung Dienstvertrag/Werkvertrag Welcher KV ist anwendbar? Die geringfügige
MehrBeispiele zur Ausstellung des sozialversicherungsrechtlichen Teils des Lohnzettels (L 16)
Wienerbergstraße 15 19 Postfach 6000 1100 Wien Telefon: +43 1 601 22-0 www.wgkk.at DVR: 0023957 Öffnungszeiten: Mo Fr 07.00 18.00 Uhr Kundenbetreuungszeiten: Mo Fr 07.00 14.30 Uhr UID-Nr.: ATU 16250401
MehrFremdarbeitskräftebeschäftigung Überblick
Fremdarbeitskräftebeschäftigung Überblick Mag. Anna Maria Hirsch Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Freiwillige unentgeltliche Mithilfe keine Verpflichtung zum Tätigwerden weder Sach- noch Geldleistung
MehrBeispiele zur Ausstellung des sozialversicherungsrechtlichen Teils des Lohnzettels (L 16)
Wienerbergstraße 15 19 Postfach 6000 1100 Wien Telefon: +43 1 601 22-0 www.wgkk.at DVR: 0023957 Öffnungszeiten: Mo Fr 07.00 18.00 Uhr Kundenbetreuungszeiten: Mo Fr 07.00 14.30 Uhr UID-Nr.: ATU 16250401
MehrBeiträge aus Einmalzahlungen
Beiträge aus Einmalzahlungen Inhalt 1. Allgemeines... 1 2. Beitragspflicht... 1 3. Zeitliche Zuordnung... 1 4. Monatliche Beitragsbemessungsgrenze... 2 5. Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze... 2
MehrFerialpraktikum Volontariat
Ferialpraktikum Volontariat Information für Schüler und Studenten Ferialpraktikum Volontariat Die Bewertung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht Ferialpraktikanten Unter Ferialpraktikanten sind Schüler
MehrUnser Service für Sie als Dienstgeber
Unser Service für Sie als Dienstgeber 1 Registrierung zu eld@ Aufbau der Stammdaten 2 3 Anwendungsbeispiel eines geringfügig beschäftigen Dienstnehmers 1 1 Registrierung zu eld@ Voraussetzung ist die Handy-Signatur
Mehr1.1 Allgemeines Konstante Arbeitszeiten Schichtarbeit bei wechselnden Arbeitszeiten 19
10 Überstunden in der Nacht Abschnitt 1 Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 1.1 Allgemeines 11 1.2 Konstante Arbeitszeiten 12 1.2.1 Musterbeispiele zu konstante Arbeitszeiten 13 1.3 Schichtarbeit bei
MehrAKTUALISIERUNG (STAND )
AKTUALISIERUNG (STAND 1. 10. 2017) INHALTSÜBERSICHT 1. VORAUSSICHTLICHE VERÄNDERLICHE WERTE 2018... 1 2. ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN... 2 3. DRUCKFEHLERBERICHTIGUNGEN... 5 1. VORAUSSICHTLICHE VERÄNDERLICHE
MehrKurzfristige Beschäftigung
Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Gesetzliche Grundlage 8 SGB IV Geringfügigkeitsrichtlinien (download z. B. über
Mehr1.0 Ersatzkraft bei geblockter Altersteilzeit 1
1.0 Ersatzkraft bei geblockter Altersteilzeit 1 Damit der Dienstgeber uneingeschränkt beim ATZ-Blockarbeitsmodell, bei dem das Altersteilzeitgeld ausschließlich für Zeiträume nach dem 31.12.2012 zuerkannt
MehrBeitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger LVB - 22.119 Sbm Beitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge
MehrÖGWT Mitarbeiterschulung
ÖGWT Mitarbeiterschulung StB Dr. Stefan Steiger April 2017 Antragslose Arbeitnehmerveranlagung ( 41 Abs 2 Z 2 EStG) Eine antragslose Veranlagung erfolgt, wenn: Bis Ende Juni keine Steuererklärung für das
MehrA. Pensionsberechnung nach dem Bemessungsgrundlagensystem
A. Pensionsberechnung nach dem Bemessungsgrundlagensystem 1. Allgemeines Für alle Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren wurden, wird die Pension ausschließlich nach dem Bemessungsgrundlagensystem
MehrLohnsteuer & Sozialversicherung Aushilfen Fragen und Antworten
FACHZEITSCHRIFT FÜR STEUERRECHT FEBRUAR 2017 02 www.taxlex.at 33 68 Ertragsteuern Grundstücksübertragung bei Scheidung ab 1. 1. 2016 ImmoESt bei Hausmeisterwohnung Nettolohnvereinbarung Lohnsteuer & Sozialversicherung
MehrBeitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger LVB - 22.119 Sbm/Ge Beitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge
MehrSTAND: DEZEMBER
Mit 01.01.2018 hat sich wieder eine Reihe von Beträgen geändert. Wir haben für Sie einen Überblick über die aktuellen sozialrechtlichen Werte zusammengestellt.... 2... 3... 4... 4... 4... 5... 7 Seite
MehrWichtiges bei der Einstellung eines Arbeitnehmers
Kap 1 Wichtiges bei der Einstellung eines Arbeitnehmers 1.1 Allgemeines Sowohl bei der Einstellung eines Arbeitnehmers als auch während der Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber eine
MehrBUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN An den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Kundmanngasse 21 1030 Wien GZ: 21.105/124-2/02 Wien, 30. September 2002 Betrifft:
MehrInhaltsverzeichnis Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte K. Portele/M. Portele, 1 1 der Personalverrechnung VII
Vorwort... V Tabellenverzeichnis... XIII 1. Arbeitsrecht (Grundlagen)... 1 1.1. Kollektivvertrag Betriebsvereinbarung Einzelvereinbarung... 1 1.2. Beschäftigungsformen... 1 1.2.1. Echtes Dienstverhältnis...
MehrVereine und Sozialversicherung
Vereine und Sozialversicherung Oktober 2014 Bernhard Frank Wer ist bei der GKK anzumelden? Personen die in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden ( 4 Abs. 2 ASVG)
Mehrep-lohn Update 2.30.01 / 11.01.2012
ep-lohn Update 2.30.01 / 11.01.2012 Das vorliegende Update enthält einerseits die gesetzlichen Änderungen sowie zahlreiche weitere Anpassungen und Verbesserungen. Hier die Übersicht der Änderungen: Gesetzliche
MehrHerzlich Willkommen. Alfred Andraschko
Herzlich Willkommen Alfred Andraschko 06.11.2017 VS/A.Andraschko 1 Veränderliche Werte Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 Änderung des ASVG Änderung Bauarbeiterschlechtwetterentschädigungsgesetz Bonus
MehrBeitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger LVB - 22.119 Km Beitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge
MehrBand 102,4 LOHN erstellt von Karoline Ribak, Manfred Kleander und Verena Peer am
Band 102,4 LOHN erstellt von Karoline Ribak, Manfred Kleander und Verena Peer am 29.03.2017 Einleitung IGEL Software GmbH Die vollständige oder auszugsweise Wiedergabe des Inhalts des Dokuments bedarf
MehrInformationen zum kurzen Pflichtpraktikum
Informationen zum kurzen Pflichtpraktikum Gültig ab 1. Jänner 2013 (Stand: Oktober 2012 - voraussichtliche Werte) Zusammengestellt von der Landwirtschaftskammer Oberösterreich und der berösterreichischen
MehrDas Update kann sofort installiert werden, auch wenn das Jahr 2016 noch nicht abgeschlossen ist.
Das Update 2017.0 kann sofort installiert werden, auch wenn das Jahr 2016 noch nicht abgeschlossen ist. 1. NEUE SV-WERTE UND GESETZLICHE ÄNDERUNGEN 1.1 Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze
Mehr"Wegweiser für die Personalabrechnung" Inhaltsverzeichnis. Vorwort Wichtiges bei Einstellung eines Arbeitnehmers
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 3 Kap 1 Wichtiges bei Einstellung eines Arbeitnehmers 1.1 Allgemeines... 10 1.2 Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse 10 1.3 Meldung bei der Gemeinde... 11 1.4 Meldung beim
MehrVoraussichtliche Werte 2016 (vorbehaltlich der Veröffentlichung im BGBl.)
Voraussichtliche Werte 2016 (vorbehaltlich der Veröffentlichung im BGBl.) Aufwertungszahl 2016 ( 108a ASVG) 1,024 Höchstbeitragsgrundlage: täglich * 162,00 Höchstbeitragsgrundlage: monatlich * 4.860,00
MehrEntgelt E 4. Jahressonderzahlung in den Anlagen 31 bis 33
Entgelt E 4 Für die Geltendmachung von Ansprüchen für die Vergangenheit sind die Ausschlussfristen des 23 AVR AT zu beachten, nach denen Ansprüche innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend zu machen
MehrErgänzungen zur 8. Auflage des Studienbuchs Sozialrecht
Ergänzungen zur 8. Auflage des Studienbuchs Sozialrecht Neue Werte in der Sozialversicherung ab 1. 1. 2016: Geringfügigkeitsgrenze nach ASVG: 415,72 monatlich bzw 31,92 täglich Höchstbeitragsgrundlage
MehrVerordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der pensionsrechtliche Bestimmungen erlassen werden (Pensionsverordnung 2017)
Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Pensionserhöhung_2017.docx \ 23.01.2017 14:43:00 1 von 5 E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der pensionsrechtliche Bestimmungen erlassen
MehrPersonenbezogene Statistiken 2016
STATISTIK 206 Fotolia.com Personenbezogene Statistiken 206 Die Ergebnisse für 206 zeigen unter anderem, dass 3.484.000 beschäftigten Personen 3.526.000 Beschäftigungsverhältnisse gegenüberstehen; 3,9 Prozent
MehrAbstimmungsgespräch. Helferabrechnung Weltcup Saison 2016/2017. Innsbruck, 06.Oktober 2016
Abstimmungsgespräch Helferabrechnung Weltcup Saison 2016/2017 Innsbruck, 06.Oktober 2016 Allgemeines Bei der Durchführung einer Weltcupveranstaltung sind zahlreiche freiwillige Helfer aus den ÖSV-Skivereinen
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. August 1999 Teil I
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. August 1999 Teil I 175. Bundesgesetz: 24. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
MehrLANDWIRTSCHAFTLICHE PERSONEN- UND BEITRAGSGRUPPEN
LANDWIRTSCHAFTLICHE PERSONEN- UND BEITRAGSGRUPPEN Dieser Leitfaden behandelt die Anlage von Arbeitnehmern aus dem Bereich der Landwirtschaft. Dies sind insbesondere die Personengruppe 112 für mitarbeitende
MehrBeispiele zur Anwendung der Bewertungsgrundsätze bei Teilentgelt 50%
Beispiele zur Anwendung der Bewertungsgrundsätze bei Teilentgelt 50% Wie Sie der Updatebeschreibung zum Jahreswechsel 2011(Version 5.29.0.3) entnehmen können, hat der Hauptverband österreichweit Bewertungsgrundsätze
Mehr2017: Neue Beträge in der Sozialversicherung
2017: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2017 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
MehrFerialpraktikanten auf bäuerlichen Betrieben
Die vorliegende Broschüre wurde sorgfältig erstellt, dennoch kann seitens der Autoren bzw. der Landwirtschaftskammer Steiermark keine Haftung für den Inhalt bzw. die Vollständigkeit, Aktualität etc. übernommen
MehrBESTÄTIGUNG ÜBER DIE NICHTINANSPRUCHNAHME BZW. ÜBER BEGINN UND DAUER EINER KARENZ
(im Folgenden genannt) (im Folgenden genannt) BESTÄTIGUNG ÜBER DIE NICHTINANSPRUCHNAHME BZW. ÜBER BEGINN UND DAUER EINER KARENZ Es wird bestätigt, dass der Karenz nicht in Anspruch nimmt. der vom bis Karenz
MehrÄnderung in der Personalverrechnung 2016
Nr. 2.3. vom 22.2.2016 Änderung in der Personalverrechnung 2016 INHALTSVERZEICHNIS SPEZIAL A. Wartungserlass zu den Lohnsteuerrichtlinien (LStR)... 2 1. Gesundheitsförderungen, präventive Maßnahmen und
MehrErleichterung für die Beschäftigung von Aushilfen. Entfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze ab
Erleichterung für die Beschäftigung von Aushilfen Entfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.2017 All-In-Verträge vs. echte Überstundenpauschalen Richtige Vorbereitung für KIAB-Kontrolle, Arbeitsinspektion
Mehr24 Stunden Betreuung in Niederösterreich
R I C H T L I N I E N zur der 24-Stunden- Betreuung Zum Zweck der der 24- Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus dem sfonds für Menschen mit Behinderung an pflegebedürftige Personen
MehrFreie i Mi M t Mitar Mit beit iter in der Sozialversicherung UNI Graz,
Freie Mitarbeiter in der Sozialversicherung UNI Graz, 8.3.2007 Manfred Ausperger 1 Prüfreihenfolge: 1. Dienstnehmer (Dienstnehmermerkmale) wenn nicht 2. Dienstnehmer (Lohnsteuerpflicht) wenn nicht 3. Freier
MehrFragen zur Fachprüfung Teil Sozialrecht (Stand: 23. September 2015)
Fragen zur Fachprüfung Teil Sozialrecht (Stand: 23. September 2015) 1. Erläutern Sie den Sozialrechtsbegriff! Nennen Sie die völkerrechtlichen bzw. europäischen Programmnormen! 2. Was versteht man unter
Mehr