WinLine LOHN: gesetzliche Änderungen 2017

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1 WinLine LOHN: gesetzliche Änderungen 2017 Das Jahr 2017 bringt wieder viele Änderungen in der Lohnverrechnung. So gibt es nicht nur neue Werte in der Sozialversicherung, sondern auch Neuerungen zur. Die tägliche entfällt mit Darüber hinaus gibt es in mesonic Lohn eine neue AUVA Meldung via ELDA und strukturelle Änderungen im Bereich der Rollung, damit diese noch effektiver ausgewertete werden kann. Für eine weiterhin korrekte Lohnabrechnung und für das Meldewesen ist ein Update auf die Version 10.3 (10003) erforderlich. Seite 1 von 8

2 Voraussichtliche Werte für 2017 Die offizielle Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bleibt zwar noch abzuwarten. Wir geben Ihnen aber trotzdem schon einen ersten Überblick über die voraussichtlichen Werte für das kommende Jahr. Die Aufwertungszahl für 2017 beträgt 1,024. Sie dient u.a. zur Errechnung der täglichen Höchstbeitragsgrundlage und der täglichen. Höchstbeitragsgrundlagen täglich: 166,00 monatlich: 4.980,00 jährlich für Sonderzahlungen 9.960,00 monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen: 5.810,00 n monatlich: 425,70 Grenzwert für Dienstgeberabgabe (DAG): 638,55 Hinweis: ab 2017 gibt es keine tägliche mehr! Monatlich Beitragsgrundlagen Für Versicherte, die kein Entgelt oder keine Bezüge erhalten: 801,60 (täglich 26,72) Für Zivildiener: 1.127,70 (täglich 37,59) Auflösungsabgabe Die Auflösungsabgabe für das Jahr 2017 beträgt 124,00. Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener Der Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener beträgt ab monatlich 5,29. Sozial- und Weiterbildungsfonds-Beitrag Der Sozial- und Weiterbildungsfonds-Beitrag beträgt für überlassene Arbeiter und Angestellte ab ,80% der allgemeinen Beitragsgrundlage und der Sonderzahlungen bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage. Auch geringfügige Beschäftigungen unterliegen der Beitragspflicht. Grenzbeträge zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen Ab 2017 beträgt der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage (Entgelt): bis 1.342,00: 0% über 1.342,00 bis 1.464,00: 1% über 1.464,00 bis 1.648,00: 2% über 1.648,00: 3% Seite 2 von 8

3 Ab 2017: keine tägliche mehr! Mit Beginn des Jahres 2017 gehört die tägliche der Vergangenheit an. Ab diesem Zeitpunkt ist daher für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, nur mehr die monatliche heranzuziehen. Die Neuregelung tritt mit in Kraft. Die mit Jahreswechsel in Kraft tretende Bestimmung lautet: Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 (voraussichtlicher Wert 2017) gebührt. Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Es ist zu prüfen: Für welchen Zeitraum wurde das Dienstverhältnis abgeschlossen? Wann beginnt oder endet das Dienstverhältnis? Wie hoch ist das im Kalendermonat gebührende Entgelt? 1. Unbefristetes Dienstverhältnis: Bei einer auf unbestimmte Zeit vereinbarten Beschäftigung ist für die Beurteilung der Geringfügigkeit stets jenes Entgelt heranzuziehen, das für einen ganzen Kalendermonat gebührt bzw. gebührt hätte. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis untermonatig, ist daher nicht das für den Anfangs- oder den Beendigungsmonat tatsächlich ausbezahlte Entgelt ausschlaggebend, sondern das (vereinbarte bzw. hochgerechnete) Entgelt für einen ganzen Kalendermonat. Unbefristetes DV, Beginn , Ende (Lösung während Probezeit) Vereinbartes Entgelt für ein ganzes Kalendermonat: 746,00 = über der Unbefristetes DV, Beginn , Ende (einvernehmliche Lösung) Vereinbartes Entgelt für ein ganzes Kalendermonat: 746,00 = über der Seite 3 von 8

4 2. Für zumindest einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis: Für diese Beschäftigungsverhältnisse gelten dieselben Geringfügigkeitsregeln wie für unbefristete Dienstverhältnisse. Befristetes DV vom bis (= 1 Monat) Hochgerechnetes Entgelt für ein ganzes Kalendermonat: 1.500,00 = über der Befristetes DV vom bis (= 1 Monat) Hochgerechnetes Entgelt für ein ganzes Kalendermonat: 300,00 = unter der 3. Für kürzer als einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis Es ist immer jenes Entgelt heranzuziehen, das für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gebührt bzw. gebührt hätte. Befristetes DV vom bis (= kürzer als 1 Monat) Entgelt bis : 90,00 = unter der Befristetes DV vom bis (= kürzer als 1 Monat) Vereinbartes Entgelt vom bis : 600,00 Tatsächliches Ende des DV am (einvernehmliche Lösung) Entgelt bis : 90,00 Vereinbartes Entgelt von 600,00 ist heranzuziehen = über der Seite 4 von 8

5 4. Mehrere befristete Dienstverhältnisse beim selben Dienstgeber Liegen mehrere Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber vor, sind diese stets getrennt zu betrachten. Befristetes DV zu DG A vom bis (= kürzer als 1 Monat) Entgelt bis : 174,00 = unter der Befristetes DV zu DG A vom bis (= kürzer als 1 Monat) Entgelt bis : 174,00 = unter der Befristetes DV zu DG A vom bis (= kürzer als 1 Monat) Entgelt bis : 58,00 = unter der Befristetes DV vom bis (= kürzer als 1 Monat)* Entgelt Februar: 250,00 = unter der Entgelt März: 500,00 = über der Beispiel 3: Befristetes DV vom bis (= kürzer als 1 Monat)* Entgelt in jedem Monat: 350,00 = unter der * Nach der bis geltenden Rechtslage würde hier eine für mindestens einen Kalendermonat vereinbarte Beschäftigung vorliegen. 5. Mehrere Dienstverhältnisse beim selben Dienstgeber Unbefristetes DV zu DG A, Beginn , Ende (einvernehmliche Lösung) Vereinbartes Entgelt für ein ganzes Kalendermonat: 1.200,00 = über der Befristetes DV zu DG A vom bis (= kürzer als 1 Monat) Entgelt Februar: 200,00 = unter der Entgelt März: 400,00 = unter der Seite 5 von 8

6 6. Fallweise Beschäftigung Bei der fallweisen (tageweisen) Beschäftigung ist zu beachten, dass jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten ist. Eine Zusammenrechnung hat daher nicht zu erfolgen Entgelt: 200,00 = unter der (die tägliche Höchstbeitragsgrundalge/HB ist zu berücksichtigen) Entgelt: 200,00 = unter der (tägliche HB) Entgelt: 200,00 = unter der (tägliche HB) Entgelt: 100,00 = unter der Entgelt: 100,00 = unter der Entgelt: 500,00 = über der (tägliche HB) Entgelt: 500,00 = über der (tägliche HB) Beispiel 3: Vollversicherung besteht daher nur am und Dienstnehmer 1 beschäftigt bei DG A Entgelt: 200,00 = unter der (tägliche HB) Entgelt: 200,00 = unter der (tägliche HB) Entgelt: 200,00 = unter der (tägliche HB) Dienstnehmer 2 beschäftigt bei DG A Entgelt: 300,00 = unter der (tägliche HB) Entgelt: 300,00 = unter der (tägliche HB) Anmerkung: In diesem Beispiel fällt die Dienstgerberabgabe (DAG 16,40%) an, da in Summe das Eineinhalbfache ( 638,55) der monatlichen überschritten wird. Seite 6 von 8

7 Beurteilung: Liegt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor oder nicht? Quelle: NÖGKK Schutzmonat bei Wechsel von Voll- auf Teilversicherung Treten bei einer Vollversicherung während des Kalendermonates durch Verringerung des Entgeltes die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung ein, endet die Vollversicherung erst am Ende des laufenden Monates. Ist bereits am Ersten eines Beitragszeitraumes bekannt, dass ab diesem Zeitpunkt nur eine geringfügige Beschäftigung vorliegen wird, endet die Vollversicherung mit dem Ende des vorangegangenen Beitragszeitraumes. Kommt es umgekehrt während einer geringfügigen Beschäftigung durch die Erhöhung des Entgeltes zum Überschreiten der, tritt die Vollversicherung bereits mit Beginn des laufenden Kalendermonates ein. Seite 7 von 8

8 Geringfügige Beschäftigung kürzer als einen Monat Beitragsgruppen Für kürzer als einen Monat vereinbarte geringfügige Beschäftigungen sind ab die folgenden neuen Beitragsgruppen zu verwenden: N14k: Geringfügig beschäftigte Arbeiter mit kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung. N24k: Geringfügig beschäftigte Angestellte mit kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung. L14k: Geringfügig Beschäftigte mit freiem Dienstvertrag und kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung (Arbeiter). M24k: Geringfügig Beschäftigte mit freiem Dienstvertrag und kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung (Angestellte). Alle vier genannten Beitragsgruppen mit Altersumstufung ("Befreiung vom Beitrag zur Unfallversicherung"): N14o, N24o, L14o, M24o. Lohnzettel SV Ab sind kürzer als einen Monat vereinbarte geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bei der Übermittlung der Lohnzettel SV eigens zu kennzeichnen. Liegen mehrere derartige Beschäftigungsverhältnisse innerhalb eines Kalenderjahres beim selben Dienstgeber vor, ist für jedes Dienstverhältnis zeitraumbezogen ein Lohnzettel SV zu erstellen. Eine Summierung der Beitragsgrundlagen darf nicht erfolgen. Beispiel 1 zum Lohnzettel SV: Beschäftigung 1: bis Beschäftigung 2: bis Lohnzettel SV 01/2017 (getrennt für Beschäftigung 1 und 2) Beispiel 2 zum Lohnzettel SV: Beschäftigung 1: bis Beschäftigung 2: bis Lohnzettel SV 01/2017 (nur für Beschäftigung 1) Lohnzettel SV 01-02/2017 (nur für Beschäftigung 2) Seite 8 von 8

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