DGservice. Ab 2017: Keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze. Oberösterreichisches. Mitarbeiterrabatte Pflichten des Dienstgebers Zeitguthaben

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1 DGservice Oberösterreichisches Magazin der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Dienstgeber September / Jahrgang Ab 2017: Keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze Mitarbeiterrabatte Pflichten des Dienstgebers Zeitguthaben

2 Inhalt 3 Gütesiegel für Betriebe: Qualität steht an erster Stelle 4 Ab 2017: Keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr 7 Betriebliche Vorsorge Beginn der Beitragspflicht 7 Voraussichtliche Werte 2017 Liebe Leserinnen und Leser, einen Mitarbeiter aufzunehmen bringt für Unternehmen eine große Verantwortung mit sich. Der OÖGKK ist es wichtig, Betriebe, die Arbeitsplätze schaffen und erhalten, bei der Erfüllung ihrer Pflichten bestmöglich zu unterstützen. Das Projekt 1plus1 ist ein Beitrag, besonders auf die Informationsbedürfnisse von neu eingestiegenen Dienstgebern einzugehen. Gerade jene Ein-Personen-Unternehmen, die erstmals einen Arbeitnehmer anstellen, müssen sich mit einer Reihe von für sie neuen Gesetzen und Bestimmungen befassen. Die OÖGKK stellt Unternehmern einen professionellen Kundenservice zur Verfügung. Spezialisierte Mitarbeiter beraten persönlich, telefonisch und schriftlich. Zusätzlich zu unserem umfassenden Informationsangebot erhalten neu eingestiegene Dienstgeber eine spezielle Service-Mappe mit umfang reichen Infomaterialien. Bei Veranstaltungen für Neugründer ist die OÖGKK ohnehin laufend präsent und bietet die Möglichkeit, persönlich Kontakt aufzunehmen. Im Rahmen von 1plus1 vernetzen wir uns mit anderen Institutionen, die Ein-Personen-Unternehmen auf dem Sprung zum Dienstgeber unterstützen, etwa mit dem Arbeitsmarktservice OÖ oder der Wirtschaftskammer OÖ. Wir betrachten Unternehmer als unsere Partner und Kunden. Dienstgeber leisten mit ihren Beiträgen einen enormen Beitrag zu unserem Sozialsystem. Natürlich: Niemand zahlt gerne. Doch von sozialer Stabilität und einem funktionierenden Gesundheitssystem profitieren auch die Unternehmen. Herzlichst Ihr 8 Neues zum Lohn- und Sozialdumping 9 Beitragskontonummer richtig angeben 10 Bonus-Malus für ältere Dienstnehmer 11 Zeitguthaben Beitragsrechtliche Behandlung von Überstunden 12 Bescheinigung A1 über ELDA anfordern 12 Pflichten des Dienstgebers 14 Zuschuss zur Entgeltfortzahlung 15 Mitarbeiterrabatte Beitragsrechtliche Auswirkungen 16 Leser fragen Wir bieten Rat & Hilfe 16 Impressum Albert Maringer Obmann der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse

3 aktuelles Gütesiegel für Betriebe: Qualität steht an erster Stelle 178 oberösterreichische Betriebe haben bereits ein Gütesiegel für Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) erhalten. Unternehmen, die das Gütesiegel beantragen, orientieren sich konkret an 15 Qualitätskriterien und das wird auch geprüft! Wirksam und nachhaltig Das sind die wichtigsten Attribute für Betriebliche Gesundheitsförderung. Der Weg dorthin ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich, denn professionelle Gesundheitsförderung geht immer auf die Gegebenheiten vor Ort ein. Das Netzwerk BGF, an dem auch Expertinnen und Experten der OÖGKK beteiligt sind, begleitet Betriebe beim Entwickeln und Umsetzen ihrer individuellen Lösungen. Eine der wesentlichen Aufgaben des Netzwerks ist die Sicherung der Qualität. Diese zeigt sich nicht nur in der Beratung: Jeder einzelne Antrag auf Verleihung des Gütesiegels wird mehrfach geprüft. Der Qualitätscheck für ein Gütesiegel erfolgt auf mehreren Experten-Instanzen. Dieses strenge Verfahren sichert die Qualität und steigert gleichzeitig den Wert des Gütesiegels. kommentar Foto: kurhan/shutterstock.com Es ist kein Geheimnis: Zufriedene, gesunde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steigern die Produktivität, fallen selten aus, lösen ihre Aufgaben besser und sind loyaler zum Unternehmen. Konkrete Qualitätskriterien Für qualitätsgesicherte Gesundheitsförderung in Betrieben gibt es eine Reihe von Kriterien. Dazu gehören z. B. eine zielgruppenorientierte Erfassung der Bedürfnisse der Belegschaft, die Partizipation möglichst aller Beteiligten, die Nutzung mehrerer Kommunikationskanäle und das Zusammenspiel von Maßnahmen, die auf das Verhalten des Einzelnen abzielen (z. B. Angebote für Bewegung und Hinter Betrieblichen Gesundheitsförderungsprojekten stecken eine Menge Arbeit und Engagement von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern und Führungskräften. Das BGF-Gütesiegel für Betriebe ist mit einer externen Prüfung verbunden und damit ein Nachweis eines hohen Qualitätsanspruches. Dr. Gerhard Mayr Direktor-Stellvertreter der OÖGKK www. netzwerk-bgf.at Hier finden Sie weitere Informationen zur Betrieblichen Gesundheitsförderung. Unter BGF - Betriebe erfahren Sie Näheres zu den Gütesiegelträgern und deren Projekte. gesunde Ernährung) und solche, bei denen es um die Rahmenbedingungen geht (z. B. verbesserte Arbeitsabläufe, Führungskräfte-Schulung, Ausstattung von Räumen etc.). Auch klare und messbare Ziele sowie Evaluation sind ein fixer Bestandteil von Projekten, die durch das Netzwerk für Betriebliche Gesundheitsförderung begleitet werden. Das begehrte Gütesiegel ist ein Nachweis dafür, dass diese Kriterien eingehalten wurden. Bettina Stadlmayr, MSc DW bettina.stadlmayr@ooegkk.at 3

4 neues zur sv Ab 2017: Keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr Mit Beginn des Jahres 2017 gehört die tägliche Geringfügigkeitsgrenze (GFG) der Vergangenheit an. Ab diesem Zeitpunkt ist daher für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, nur mehr die monatliche GFG heranzuziehen. Die Neuregelung tritt mit in Kraft. Die mit Jahreswechsel in Kraft tretende Bestimmung lautet > > Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 (voraussichtlicher Wert 2017) gebührt. > > Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Es ist zu prüfen: > > Für welchen Zeitraum wurde das Dienstverhältnis abgeschlossen? > > Wann beginnt oder endet das Dienstverhältnis? > > Wie hoch ist das im Kalendermonat gebührende Entgelt? 1. Unbefristetes Dienstverhältnis Bei einer auf unbestimmte Zeit vereinbarten Beschäftigung ist für die Beurteilung der Geringfügigkeit stets jenes Entgelt heranzuziehen, das für einen ganzen Kalendermonat gebührt bzw. gebührt hätte. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis (DV) untermonatig, ist daher nicht das für den Anfangs- oder den Beendigungsmonat tatsächlich ausbezahlte Entgelt ausschlaggebend, sondern das (vereinbarte bzw. hochgerechnete) Entgelt für einen ganzen Kalendermonat. 4 Beispiel 1.1: > > Unbefristetes DV, Beginn 4.10., Ende (Lösung während Probezeit) > > Vereinbartes Entgelt für ein ganzes Kalendermonat: 746,00 = über der GFG Beispiel 1.2: > > Unbefristetes DV, Beginn 4.10., Ende (einvernehmliche Lösung) > > Vereinbartes Entgelt für ein ganzes Kalendermonat: 746,00 = über der GFG 2. Für zumindest einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis Für diese Beschäftigungsverhältnisse gelten dieselben Geringfügigkeitsregeln wie für unbefristete Dienstverhältnisse. Beispiel 2.1: > > Befristetes DV vom bis (= 1 Monat) > > Hochgerechnetes Entgelt für ein ganzes Kalendermonat: 1.500,00 = über der GFG Beispiel 2.2: > > Befristetes DV vom bis (= 1 Monat) > > Hochgerechnetes Entgelt für ein ganzes Kalendermonat: 300,00 = unter der GFG 3. Für kürzer als einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis Es ist immer jenes Entgelt heranzuziehen, das für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gebührt bzw. gebührt hätte. Beispiel 3.1: > > Befristetes DV vom 3.8. bis 5.8. (= kürzer als 1 Monat) > > Entgelt 3.8. bis 5.8.: 90,00 = unter der GFG Beispiel 3.2: > > Befristetes DV vom 3.8. bis (= kürzer als 1 Monat) > > Vereinbartes Entgelt vom 3.8. bis 22.8.: 600,00 > > Tatsächliches Ende des DV am 5.8. (einvernehmliche Lösung) > > Entgelt 3.8. bis 5.8.: 90,00 > > Vereinbartes Entgelt von 600,00 ist heranzuziehen = über der GFG

5 neues zur sv 3.1 Mehrere befristete Dienstverhältnisse beim selben Dienstgeber Liegen mehrere Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber (DG) vor, sind diese stets getrennt zu betrachten. Beispiel 3.1.1: > > Befristetes DV zu DG A vom bis (= kürzer als 1 Monat) > > Entgelt bis : 174,00 = unter der GFG > > Befristetes DV zu DG A vom bis (= kürzer als 1 Monat) > > Entgelt bis : 174,00 = unter der GFG > > Befristetes DV zu DG A vom bis (= kürzer als 1 Monat) > > Entgelt bis : 58,00 = unter der GFG Beispiel 3.1.2: > > Befristetes DV vom bis 7.3. (= kürzer als 1 Monat) 1 > > Entgelt Februar: 250,00 = unter der GFG > > Entgelt März: 500,00 = über der GFG Beispiel 3.1.3: > > Befristetes DV vom bis 7.3. (= kürzer als 1 Monat) 1 > > Entgelt in jedem Monat: 350,00 = unter der GFG 4. Mehrere Dienstverhältnisse beim selben Dienstgeber Beispiel 4.1: > > Unbefristetes DV zu DG A, Beginn 1.1., Ende 5.2. (einvernehmliche Lösung) > > Vereinbartes Entgelt für ein ganzes Kalendermonat: 1.200,00 = über der GFG > > Befristetes DV zu DG A vom bis (= kürzer als 1 Monat) > > Entgelt Februar: 200,00 = unter der GFG > > Entgelt März: 400,00 = unter der GFG versicherungsschutz Schutzmonat bei Wechsel von Voll- auf Teilversicherung Treten bei einer Vollversicherung während des Kalendermonates durch Verringerung des Entgeltes die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung ein, endet die Vollversicherung erst am Ende des laufenden Monates. Ist bereits am Ersten eines Beitragszeitraumes bekannt, dass ab diesem Zeitpunkt nur eine geringfügige Beschäftigung vorliegen wird, endet die Vollversicherung mit dem Ende des vorangegangenen Beitragszeitraumes. Kommt es umgekehrt während einer geringfügigen Beschäftigung durch die Erhöhung des Entgeltes zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, tritt die Vollversicherung bereits mit Beginn des laufenden Kalendermonates ein Fallweise Beschäftigung Bei der fallweisen (tageweisen) Beschäftigung ist zu beachten, dass jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten ist. 2 Beispiel 5.1: > > 10.1., Entgelt: 200,00 = unter der GFG (die tägliche Höchstbeitragsgrundlage/HB ist zu berücksichtigen) > > 15.1., Entgelt: 200,00 = unter der > > 27.1., Entgelt: 200,00 = unter der Beispiel 5.2: > > 5.1., Entgelt: 100,00 = unter der GFG > > 6.1., Entgelt: 100,00 = unter der GFG > > 18.1., Entgelt: 500,00 = über der > > 20.1., Entgelt: 500,00 = über der Vollversicherung besteht daher nur am und Beispiel 5.3: > > Dienstnehmer 1 beschäftigt bei DG A > > 10.2., Entgelt: 200,00 = unter der > > 15.2., Entgelt: 200,00 = unter der > > 17.2., Entgelt: 200,00 = unter der > > Dienstnehmer 2 beschäftigt bei DG A > > 4.2., Entgelt: 300,00 = unter der > > 17.2., Entgelt: 300,00 = unter der Anmerkung: In diesem Beispiel fällt die Dienstgeberabgabe (DAG) an, da in Summe das Eineinhalbfache der monatlichen GFG überschritten wird. >> 1 Nach der bis geltenden Rechtslage würde hier eine für mindestens einen Kalendermonat vereinbarte Beschäftigung vorliegen. 2 Eine Zusammenrechnung hat daher nicht zu erfolgen.

6 neues zur sv Beurteilung: Liegt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor oder nicht? Zu beurteilende Beschäftigung ist kürzer als einen Monat vereinbart? Ja Entgelt pro Beschäftigung im jeweiligen Kalendermonat unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze? Nein Entgelt pro Beschäftigung im jeweiligen Kalendermonat unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze? Nein Nein Ja Ja Nein Zu beurteilende Beschäftigung ist im Laufe des Kalender monates begonnen, beendet oder unterbrochen worden? Liegt das vereinbarte oder hochgerechnete Entgelt für ein ganzes Kalender monat unter der Geringfügigkeitsgrenze? Ja Ja Nein Vollversicherung Teilversicherung in der Unfallversicherung Vollversicherung 6 Geringfügige Beschäftigung kürzer als einen Monat: Beitragsgruppen und Lohnzettel Neue Beitragsgruppen Für kürzer als einen Monat vereinbarte geringfügige Beschäftigungen sind ab die folgenden neuen Beitragsgruppen zu verwenden: > > N14k: Geringfügig beschäftigte Arbeiter mit kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung. > > N24k: Geringfügig beschäftigte Angestellte mit kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung. > > L14k: Geringfügig Beschäftigte mit freiem Dienstvertrag und kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung (Arbeiter). > > M24k: Geringfügig Beschäftigte mit freiem Dienstvertrag und kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung (Angestellte). > > Alle vier genannten Beitragsgruppen mit Altersumstufung ( Befreiung vom Beitrag zur Unfallversicherung ): N14o, N24o, L14o, M24o. Lohnzettel SV Ab sind kürzer als einen Monat vereinbarte geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bei der Übermittlung der Lohnzettel SV eigens zu kennzeichnen. Liegen mehrere derartige Beschäftigungsverhältnisse innerhalb eines Kalenderjahres beim selben Dienstgeber vor, ist für jedes Dienstverhältnis zeitraumbezogen ein Lohnzettel SV zu erstellen. Eine Summierung der Beitragsgrundlagen darf nicht erfolgen. Beispiel 1 zum Lohnzettel SV: > > Beschäftigung 1: 1.1. bis > > Beschäftigung 2: bis > > Lohnzettel SV 01/2017 (getrennt für Beschäftigung 1 und 2) Beispiel 2 zum Lohnzettel SV: > > Beschäftigung 1: 1.1. bis > > Beschäftigung 2: bis > > Lohnzettel SV 01/2017 (nur für Beschäftigung 1) > > Lohnzettel SV 01-02/2017 (nur für Beschäftigung 2) Weitere Informationen zum Thema folgen in der nächsten Ausgabe. Julia Sighart DW julia.sighart@ooegkk.at

7 neues zur sv Betriebliche Vorsorge Beginn der Beitragspflicht Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) regelt Folgendes: Die Beitragspflicht zur Betrieblichen Vorsorge (BV) setzt mit dem ersten Tag eines Arbeitsverhältnisses ein, wenn es innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber geschlossen wurde. Bisher ging man in der Verwaltungspraxis davon aus, dass diese gesetzlich geregelte Ausnahme vom beitragsfreien ersten Monat nur dann zur Anwendung kommt, wenn beide Arbeitsverhältnisse dem BMSVG unterliegen und jeweils auch länger als einen Monat dauern. Judikatur Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat aber in einer Entscheidung (vgl. OGH , 9 ObA 30/16a) ausgesprochen, das BMSVG sei dahin auszulegen, dass in jenen Fällen, in denen innerhalb von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen wird, die Beitragspflicht bereits mit dem ersten Tag dieses nachfolgenden Beschäftigungsverhältnisses einsetzt. Und zwar unabhängig davon, wie lange die beiden Arbeitsverhältnisse gedauert haben. Wir bitten Sie, die OGH-Entscheidung für all jene Dienstverhältnisse umzusetzen, die seit bestehen, da zu diesem Zeitpunkt die Veröffentlichung des Urteils im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfolgte. Beispiele Beispiel 1: > > 1. Beschäftigung vom bis : keine BV-Pflicht > > 2. Beschäftigung vom bis : BV-Pflicht ab Beispiel 2: > > 1. Beschäftigung vom bis : BV-Pflicht ab > > 2. Beschäftigung vom bis : BV-Pflicht ab Karin Mayrhofer-Tiefgraber DW karin.mayrhofer-tiefgraber@ooegkk.at 7 Voraussichtliche Werte 2017 Die Aufwertungszahl für das Jahr 2017 beträgt 1,024; sie dient u. a. zur Errechnung der täglichen Höchstbeitragsgrundlage und der Geringfügigkeitsgrenze. Vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung ergeben sich für 2017 nachstehende veränderliche Werte: > > Geringfügigkeitsgrenze monatlich: 425,70 (Hinweis: Ab 2017 gibt es keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr; siehe dazu den Beitrag auf Seite vier.) > > Grenzwert für die Dienstgeberabgabe (DAG): 638,55 > > Höchstbeitragsgrundlage monatlich: 4.980,00 (täglich 166,00) > > Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen: 9.960,00 > > Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen: 5.810,00 Monatliche Beitragsgrundlage > > für Versicherte, die kein Entgelt oder keine Bezüge erhalten: 801,60 (täglich 26,72) > > für Zivildiener: 1.127,70 (täglich 37,59) Sonstige Werte > > Auflösungsabgabe: 124,00 > > Sozial- und Weiterbildungsfonds- Beitrag für überlassene Arbeiter und Angestellte: 0,80 % der allgemeinen Beitragsgrundlage und der Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen (jeweils bis zur Höchstbeitragsgrundlage) > > Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener: 5,29 monatlich Die Grenzbeträge zum Dienstnehmeranteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV-Beitrag) bei geringem Einkommen werden ebenfalls jährlich mit der Aufwertungszahl angepasst: > > bis 1.342,00: 0 % > > über 1.342,00 bis 1.464,00: 1 % > > über 1.464,00 bis 1.648,00: 2 % > > über 1.648,00: 3 % Katja Webersdorfer DW katja.webersdorfer@ooegkk.at

8 neues zur sv 8 Neues zum Lohn- und Sozialdumping Lohn- und Sozialdumping ist eine sozialpolitisch unerwünschte Erscheinung. Arbeitnehmern wird das zustehende Entgelt vorenthalten und ein fairer Wettbewerb zwischen Unternehmen verhindert. Deshalb traten anlässlich der Arbeitsmarktöffnung verschiedene Bestimmungen gegen Lohn- und Sozial dumping in Kraft. Diese Bestimmungen sind nun überarbeitet und in einem eigenen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) zusammengefasst. Bereits mit trat eine Novelle in Kraft, welche die Lohnkontrolle auf das gesamte nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt ausweitete (zuvor war der Grundlohn relevant). Im Gegenzug wurde die Nachsicht von der Strafbarkeit bei Unterentlohnung erleichtert. Darüber hinaus wurde unter anderem die Verjährung neu geregelt und das Nichtbereithalten von Lohnunterlagen strenger bestraft. Nunmehr wurden die Bestimmungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping erneut novelliert. Am wurde das neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) im Nationalrat beschlossen. Es tritt mit in Kraft und ist künftig auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem ereignen. Bei der Beurteilung der anzuwendenden Rechtslage ist auf das Ende der strafbaren Handlung abzustellen. Da es sich bei der Unterentlohnung um ein Dauerdelikt handelt, ist dieses erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes beendet (Nachzahlung des Entgeltes oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Jedenfalls wurden in das neue LSD-BG die bisher im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) geregelten Bestimmungen gegen Lohnund Sozialdumping übernommen. Diese vielschichtige Materie wird somit durch eine klare und übersichtliche Struktur in einem formal neuen Gesetz leichter verständlich und soll dadurch eine bessere Umsetzung ermöglichen. Die wesentlichen Änderungen im Überblick betreffen folgende Punkte: Ausweitung der Lohnkontrolle Die Entgeltkontrolle bei Heimarbeit obliegt derzeit dem Arbeitsinspektorat. Nunmehr sollen die zuständigen Träger der Krankenversicherung prüfen, ob Auftraggeber von Heimarbeitern diesen das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt bezahlen. Die nach dem Heimarbeitsgesetz vorgesehenen Meldungen sind dazu dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu erstatten. Daneben ist die ausdrückliche Einbeziehung von überlassenen Arbeitskräften in den Geltungsbereich des LSD-BG hervorzuheben. Der Geltungsbereich des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes wurde dadurch nicht eingeschränkt. Anrechnung von Überzahlungen Bisher war eine Anrechnung von Überzahlungen vorgesehen, die auf einem Dienstvertrag oder einer Betriebsvereinbarung beruhen. Nunmehr sind Überzahlungen ohne Einschränkung auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Zeitpunkt der Entgeltfälligkeit Hinsichtlich der Fälligkeit des zustehenden Entgeltes sind die zulässigerweise in gesetzlichen Normen oder Kollektivverträgen oder im Rahmen einer Überstundenpauschale und vergleichbarer Vereinbarungen festgelegten Zeitpunkte maßgeblich. Dies ist vor allem für Überstundenpauschalen oder All-In-Entgeltvereinbarungen von Interesse. Eine Unterentlohnung ist somit am Ende des Durchrechnungszeitraumes zu prüfen. Aussetzung von Verfahren Ausdrücklich festgelegt wurde, dass die Bezirksverwaltungsbehörde das Verfahren im Fall von Vorfragen zu unterbrechen hat, die Gegenstand eines beim Gericht anhängigen Verfahrens sind. Vergleiche In den erläuternden Bemerkungen zu der Regierungsvorlage wird ausgeführt, dass kein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers vorliegt, wenn dieser seinen Erkundigungspflichten nachkommt (z. B. durch die Einholung von Auskünften kompetenter Stellen auf Basis einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage). Dies gilt auch für die Beratung von Arbeitnehmern durch deren gesetzliche Interessenvertretung und die Ergebnisse dieser Beratungen (z. B. Vergleiche). Wurde daher ein Vergleich abgeschlossen, ist von einer Anzeige bzw. einer Strafe abzusehen, wenn das Entgelt nachbezahlt wurde.

9 neues zur sv AuftraggeberInnenhaftung Für den Baubereich ist eine AuftraggeberInnenhaftung vorgesehen. Auftraggeber von Bauarbeiten haften als Bürge und Zahler für die Mindestentgeltansprüche der grenzüberschreitend entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer. Davon erfasst sind nicht nur Unternehmer, sondern auch private und öffentliche Auftraggeber. Neuerung bei der Generalunternehmerhaftung Die bisherige Generalunternehmerhaftung wird verschärft. Werden Aufträge vom Generalunternehmer unzulässig gegen gesetzliche (etwa Bundesvergabegesetz) oder vertragliche Vorschriften weitergegeben, haftet der Generalunternehmer für die Mindestentgeltansprüche der vom Subunternehmer für diesen Auftrag eingesetzten Arbeitnehmer. Die Bestimmungen sehen eine Haftung als Bürge und Zahler vor, nicht wie bisher eine gewöhnliche Bürgschaft. Dies gilt Beitragskontonummer richtig angeben Die Beitragskontonummer dient als zentraler Ordnungsbegriff für die korrekte Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Sämtliche Meldungen (An-, Abmeldungen, Beitragsnachweisungen usw.) bzw. Zahlungsbelege sind daher immer mit jener Beitragskontonummer zu versehen, für die die jeweilige Meldung bzw. Zahlung erfolgt. Für jeden Dienstgeber, der Versicherte zur Sozialversicherung gemeldet hat, existiert zumindest ein Beitragskonto mit einer entsprechenden Beitragskontonummer. auch für Subunternehmer, die Aufträge unzulässig weitergeben. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit Um eine bessere Vollziehung der Verwaltungsstrafverfahren gegen Arbeitgeber zu erreichen, die Arbeitnehmer nach Österreich entsenden oder überlassen, soll die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden verbessert werden. Dazu wurden im LSD-BG Regelungen wie etwa die Verwendung des Binnenmarkt-Informationssystems geschaffen. Weitere Änderungen erfolgten bei den Ausnahmeregelungen grenzüberschreitender Entsendungen nach Österreich, durch administrative Erleichterungen bei der Bereithaltung der Lohnunterlagen und der Meldepflicht einer Entsendung oder Überlassung. Gabriele Ortner DW Die korrekte Schreibweise Die Beitragskontonummer ist ein nummerischer Begriff ohne Buchstaben und ohne Trenn- sowie Sonderzeichen. Wir ersuchen Sie, dies bei sämtlichen Transaktionen zu beachten, damit es zu keinen Fehlbuchungen kommt. Partnerdatenservice kurz notiert Service-Entgelt nicht vergessen Das Service-Entgelt für die e-card fällt für alle Personen an, die am in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Für 2017 ist somit am ein Service-Entgelt in Höhe von 11,10 fällig. Das Service-Entgelt ist für folgende Personen vom Dienstgeber einzuheben: > > Dienstnehmer, freie Dienstnehmer, Lehrlinge, Personen in einem Ausbildungsverhältnis. > > Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen. > > Bezieher einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder Kündigungsentschädigung. Selbstabrechner haben das Service-Entgelt in der Verrechnungsgruppe N89 mit der Beitragsnachweisung für November zu melden und mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen für November bis spätestens abzuführen. Vorschreibebetriebe übermitteln die Summe der einzuhebenden Service- Entgelte mit dem Formular Meldung zum Service-Entgelt. Diese Meldung ist innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende des Beitragszeitraumes November zu erstatten. Entgeltfortzahlung und Rehabilitationsgeld Klarstellung Der vorletzte Absatz im Artikel Entgeltfortzahlung und Rehabilitationsgeld in der letzten Ausgabe bezieht sich hinsichtlich des Entstehens eines neuen Entgeltfortzahlungsanspruches selbstverständlich nur auf Arbeiter. 9

10 neues zur sv 10 WEBEKU Mit der kostenlosen Web-Applikation WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) ist für Dienstgeber, Bevollmächtigte und Versicherte (Selbst- und Sonderversicherte) ein einfacher Zugang zu den vielfältigen Informationen eines Beitragskontos (vor allem Kontoauszüge) über das Internet gegeben. Sämtliche Daten bzw. Bewegungen auf dem Beitragskonto können tagesaktuell nachverfolgt und kontrolliert werden. Möglichkeiten von WEBEKU > > Beitragskonto orts- und zeitunabhängig abfragen, > > Buchungslisten speichern und drucken, > > Anträge stellen (z. B. Guthabenauszahlung, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Einziehungsauftrag), > > individuelle Statistiken zu den Beschäftigten erstellen und > > Auftragnehmerkonto einsehen. Neu: Beschäftigungsquote Seit kurzem ist es möglich, sich die Beschäftigungsquote älterer Dienstnehmer (ab einem Alter von 55 Jahren) im Betrieb anzeigen zu lassen und diese mit dem Durchschnittswert der jeweiligen Branche sowie in der Gesamtwirtschaft zu vergleichen (siehe nebenstehenden Artikel). USP-Login-Service Für Dienstgeber und Bevollmächtigte ist der Zugriff auf WEBEKU ausschließlich über das Unternehmensserviceportal (USP-Login-Service) möglich. Lediglich Selbst- und Sonderversicherte können sich zu WEBEKU über die Homepage ihres Versicherungsträgers mittels Bürgerkarte oder Handysignatur anmelden. Bonus-Malus für ältere Dienstnehmer Das Budgetbegleitgesetz 2016 (BGBl. I Nr. 144/2015 vom ) sieht u. a. eine Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG) sowie des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vor. Ziel ist es, die Beschäftigungsquoten älterer Dienstnehmer (ab 55 Jahren) bis zum Jahr 2018 anzuheben. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat drei Zielwerte für die Beschäftigung älterer Personen gesetzlich festgelegt. Zum Stichtag müssen demnach > > 73,60 % der 55- bis 59-jährigen Männer, > > 33,10 % der 60- bis 64-jährigen Männer und > > 60,10 % der 55- bis 59-jährigen Frauen in Österreich erwerbstätig sein. Wird auch nur einer dieser Werte nicht erreicht, tritt mit ein Bonus-Malus-System in Kraft. Diese Regelung gilt lediglich für all jene Unternehmen, die im Zwölfmonatsdurchschnitt mindestens 25 vollversicherte (freie) Dienstnehmer (ausgenommen Rehabilitationsgeldbezieher und Lehrlinge) beschäftigen. Dabei wird jeweils der Anteil älterer Dienstnehmer im betroffenen Unternehmen (Dienstgeberquote) mit dem für das Vorjahr festgestellten Anteil älterer Dienstnehmer in der entsprechenden Branche (Branchenquote) verglichen: > > Bonus: Erreicht oder überschreitet die Dienstgeberquote die jeweilige Branchenquote, erfolgt eine Senkung der Lohnnebenkosten in Höhe von 0,10 % des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleichsfonds (von 3,90 % auf 3,80 % im Jahr 2018). > > Malus: Unternehmen, die unter dem Branchendurchschnitt liegen (Dienstgeberquote verfehlt Branchenquote), müssen bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses die doppelte Auflösungsabgabe leisten. Weiters wurde festgelegt, dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bis zum eines jeden Jahres, erstmals per , die betroffenen Dienstgeber sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer auf elektronischem Weg über den Anteil der über 55-jährigen Dienstnehmer zu informieren hat. Umsetzung in WEBEKU Dieser Verpflichtung wird durch die Darstellung der entsprechenden Quoten in WEBEKU nachgekommen. Sie repräsentieren den Anteil älterer Personen an allen vollversicherten Beschäftigten > > als Dienstgeberquote, > > als Branchenquote und > > als Gesamtquote (für alle betroffenen Dienstgeber österreichweit). Erreicht ein Unternehmen den erforderlichen Anteil älterer Dienstnehmer im Branchendurchschnitt nicht, so ist es Aufgabe der jeweiligen Interessenvertretung der Dienstgeber, das Unternehmen zu beraten. Die Kontaktaufnahme erfolgt automatisch, wodurch für die betroffenen Unternehmen weder Kosten noch ein administrativer Aufwand entstehen. SV-Servicecenter* DW 3350 sv-servicecenter@itsv.at * Rückfragen zu diesem Thema sind ab unter den angegebenen Kontaktdaten möglich.

11 wussten sie schon? Zeitguthaben Beitragsrechtliche Behandlung von Überstunden Bei der Auszahlung von Zeitguthaben aus Durchrechnungsmodellen sowie bei gleitender Arbeitszeit stellt sich in der Praxis die Frage, welchem Beitragszeitraum das Entgelt zuzuordnen ist. Durchrechnungsmodelle Bei Durchrechnungsmodellen wird durch Vereinbarung im Vorhinein an einigen Tagen (in einigen Wochen) die Normalarbeitszeit erhöht und dafür als Ausgleich an anderen Tagen (in anderen Wochen) reduziert. Im Durchschnitt muss die tägliche (wöchentliche) Normalarbeitszeit eingehalten werden. Die Arbeitszeitverteilung und der Durchrechnungszeitraum sind im jeweiligen Kollektivvertrag geregelt. Der Kollektivvertrag kann zudem eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum festlegen. Zeitguthaben, die nicht in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, sind Überstunden und sind somit am Ende des Durchrechnungszeitraumes mit 50 % Zuschlag auszubezahlen. Auszahlung: Ist bei geleisteten Überstunden eine Zuordnung in einzelne Beitragszeiträume möglich, ist gemäß 44 Abs. 7 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine Aufrollung durchzuführen. Das Überstundenentgelt ist somit laufendes Entgelt des jeweiligen Beitragszeitraumes. Gleitzeit Bei gleitender Arbeitszeit können die Dienstnehmer innerhalb eines vereinbarten Rahmens Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen. Die gleitende Arbeitszeit muss durch eine schriftliche Vereinbarung (Betriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat mittels Einzelvereinbarung) geregelt werden. Die Betriebsvereinbarung (Einzelvereinbarung) kann eine Übertragung von Zeitguthaben in die nächste Gleitzeitperiode festlegen. Zeitguthaben, die nicht in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sind Überstunden und daher am Ende der Gleitzeitperiode mit 50 % Zuschlag auszubezahlen. Foto: Billion Photos/Shutterstock.com Auszahlung: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) betont in seinem Erkenntnis vom , 2001/08/0048, dass bei Gleitzeitvereinbarungen eine Aufrollung der einzelnen monatlichen Beitragszeiträume, aus denen das Guthaben stammt, in der Regel deshalb nicht in Betracht kommt, weil das Guthaben gleichsam als Ergebnis eines Arbeitszeitkontokorrents das rechnerische Ergebnis von Gut- und Fehlstunden ist und als solches daher keinem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet werden kann. Beitragsrechtlich kann es daher nur jenem Beitragszeitraum zugeordnet werden, in welchem die Abgeltung ausbezahlt wird. Sind Gutstunden jedoch einzelnen Beitragszeiträumen zuordenbar, ist eine Aufrollung gemäß 44 Abs. 7 ASVG durchzuführen: Die Gutstunden sind den jeweiligen Leistungszeiträumen zuzuordnen und in diesen abzurechnen. Mario Biber DW mario.biber@ooegkk.at 11

12 wussten sie schon? Bescheinigung A1 über ELDA anfordern Seit ist für alle Staatsbürger, die im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit Anknüpfungspunkte zu mehreren EU-Staaten aufweisen, das Formular A1 auszustellen. Es dient als Bescheinigung, welche nationalen Rechtsvorschriften auf die jeweilige Person anzuwenden sind (z. B. bei Entsendungen oder Tätigkeiten in mehreren Staaten). Neben einer Vielzahl von Sozialversicherungsmeldungen, die bereits über den elektronischen Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) erfolgen, besteht nunmehr die Möglichkeit, auch Anträge für Entsendungen bzw. Beschäftigungen in mehreren Mitgliedstaaten mittels ELDA an den jeweiligen Krankenversicherungsträger zu stellen. Die Anträge für Entsendungen/Beschäftigungen in mehreren Mitgliedstaaten werden mittels ELDA durch den Dienstgeber an die zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt. Der jeweilige Krankenversicherungsträger retourniert das Formular A1 für den betreffenden Versicherten. Wenn Sie kein Lohnprogramm zum Erstellen der Sozialversicherungsmeldungen verwenden, können Sie die Anträge auch über die ELDA-Software erstellen und übertragen. Für diese Arten können Sie einen elektronischen Antrag stellen: > > E1 Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat, > > E2 Beschäftigung für einen Arbeitgeber in mehreren Mitgliedstaaten, > > E3 Beschäftigung für mehrere Arbeitgeber in mehreren Mitgliedstaaten, > > E4 Selbständige und unselbständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten. Mit folgenden Versicherungsträgern kann dieser Datenaustausch vorgenommen werden: > > alle Gebietskrankenkassen, > > VAEB, > > BKK Mondi Business Paper, > > BKK Voestalpine Bahnsysteme, > > BKK Austria Tabak. Fachliche Auskünfte: KSL/International DW , Auskünfte zu ELDA: ELDA Competence Center DW , Pflichten des Dienstgebers Im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses treffen den Dienstgeber gewisse Verpflichtungen. Nachfolgend geben wir Ihnen einen auszugsweisen Überblick. Pflichten gegenüber der Sozialversicherung Meldepflicht 1 : Sie trifft grundsätzlich den Dienstgeber (den Dienstnehmer nur in Sonderfällen, z. B. wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte hat). Dieser kann die Erfüllung der Meldepflicht auch auf Bevollmächtigte, wie etwa Steuerberater mit Spezialvollmacht, übertragen. Die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Meldefristen ist für das reibungslose Funktionieren der Sozialversicherung von wesentlicher Bedeutung. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Versicherten die von ihnen benötigten Leistungen schnellstmöglich und in der richtigen Höhe in Anspruch nehmen können. Die Meldungen zur Sozialversicherung (An- und Abmeldungen, Änderungsmeldungen etc.) sind mittels elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Notwendigkeit der korrekten Angabe des Abmeldegrundes hingewiesen. Da dieser unterschiedlichste Rechtsfolgen nach sich ziehen kann, ist besonders darauf zu achten, dass ausschließlich jener Grund verwendet wird, der auch der tatsächlichen Beendigungsart des Dienstverhältnisses bzw. der Pflichtversicherung entspricht. Vor allem die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung, Arbeitslosengeld sowie Auszahlung der Betrieblichen Vorsorge sind davon abhängig. Beitragspflicht: Die Mittel der Sozialversicherung werden in erster Linie durch Beiträge aufgebracht, die auf Gefahr und Kosten des Dienstgebers beim zuständigen Krankenversicherungsträger fristgerecht einzuzahlen sind. Man spricht in diesem Fall von einer Bringschuld. Der Dienstgeber leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung. 1 Bei Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht sind Sanktionsmaßnahmen in Form von Beitragszuschlägen, Ordnungsbeiträgen und/oder Verwaltungsstrafen gesetzlich vorgesehen.

13 wussten sie schon? Werden die Beiträge nicht innerhalb der gesetzlichen Einzahlungsfrist beglichen, sind unter Umständen Verzugszinsen zu entrichten. Für den Fall, dass die offenen Beiträge nicht bezahlt werden, kann der Versicherungsträger diese im gerichtlichen Verfahren eintreiben. Auskunftspflicht 1 : Auf Anfrage des Versicherungsträgers hat der Dienstgeber über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Die gleiche Verpflichtung trifft den Versicherten und die Zahlungs-/Leistungsempfänger. Arbeitsrechtliche Verpflichtungen Anrechnung von Vordienst zeiten: Um die korrekte Einstufung des Dienstnehmers in das kollektivvertragliche Lohn- bzw. Gehaltsschema zu gewährleisten, gilt für anrechenbare Vordienstzeiten (z. B. Schul- und Studienzeiten, Elternkarenz, Lehre oder Präsenz- bzw. Zivildienst) eine wechselseitige Informations- bzw. Bekanntgabepflicht. Der Dienstnehmer ist im Rahmen seiner vorvertraglichen Aufklärungspflicht zur Bekanntgabe (allenfalls) anrechenbarer Vordienstzeiten verpflichtet. Sollte er diese nicht von sich aus bekanntgeben, muss der Dienstgeber ihn danach fragen (Fragepflicht). Darüber hinaus trifft auch den Dienstgeber eine vergleichbare Aufklärungs- bzw. (nach Vertragsabschluss) eine entsprechende Fürsorgepflicht. Demnach muss er den Dienstnehmer auffordern, einen Nachweis seiner im Bewerbungsschreiben bzw. Vorstellungsgespräch erwähnten Vordienstzeiten durch Zeugnisse oder Arbeitspapiere zu erbringen. Kommt der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht nach, ist eine allfällig im Kollektivvertrag enthaltene Verfallsfrist gehemmt. Das heißt, der Dienstnehmer kann die anrechenbaren Vordienstzeiten noch zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen und rückwirkend die Entgeltdifferenz zur höheren Einstufung nachfordern. Aufzeichnung der Arbeitszeit: Gemäß 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (AZG) hat der Dienstgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten. Arbeitszeitaufzeichnungen sind für alle vom AZG erfassten Dienstnehmer zu führen, d. h. auch für jene mit fixen Arbeitszeiten, Mehrstunden- und/oder Überstundenpauschale oder All-In- Vereinbarungen sowie für Teilzeitbeschäftigte (auch geringfügig Beschäftigte). Leitende Angestellte hingegen, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, unterliegen nicht dem AZG. Wurde (insbesondere bei gleitender Arbeitszeit) vereinbart, dass die Aufzeichnungen vom Dienstnehmer zu führen sind, so hat der Dienstgeber den Dienstnehmer zur ordnungsgemäßen Führung anzuleiten. Der Dienstgeber trägt aber stets die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für vollständige und korrekte Arbeitszeitaufzeichnungen. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat sich der Dienstgeber die Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden diese vom Dienstgeber durch ein Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Dienstnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren. Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht (fehlende, unvollständige oder falsche Arbeitszeitaufzeichnung) kann folgende Konsequenzen nach sich ziehen: > > Nachzahlung von zu niedrig entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen (samt Verzugszinsen), > > Schätzung der Arbeitszeiten seitens des Sozialversicherungsträgers, > > Geldstrafen bis zu 1.815,00 je Dienstnehmer (vgl. 28 Abs. 2 und 8 AZG), > > Erschwernis für den Dienstgeber, die korrekte Entlohnung des Dienstnehmers im Sinne der Regelungen gegen Lohn- und Sozialdumping zu belegen. Praxishinweis: Online-Services Die Sozialversicherung bietet nicht nur Dienstgebern eine Vielzahl an elektronischen Services (z. B. WEBEKU, ELDA etc.). Auch Versicherte (Dienstnehmer) profitieren von den diversen Online-Services, wie etwa > > dem Erstellen des Versicherungsdatenauszuges (Abfrage von Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen), > > der Anzeige des Datenauszuges zur Betrieblichen Vorsorge (Abfrage von Anwartschaftszeiten zur Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge) oder > > dem Zugriff auf das persönliche Pensionskonto. Anton Hellein DW anton.hellein@ooegkk.at 13 Die Krankenversicherungsträger heben, um die Verwaltung zu vereinfachen, auch die Beiträge zur Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung sowie die sonstigen Nebenbeiträge und Umlagen ein und leiten diese an die jeweiligen Institutionen weiter.

14 wussten sie schon? Zuschuss zur Entgeltfortzahlung 14 Dienstgeber sind im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ihrer Dienstnehmer grundsätzlich verpflichtet, das Entgelt fortzuzahlen. Allerdings erhalten die Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA). Zuschussberechtigt sind alle jene Dienstgeber, deren Dienstnehmer (auch geringfügig Beschäftigte und Lehrlinge) bei der AUVA oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) unfallversichert sind. Zuschüsse gebühren Dienstgebern, die in ihrem Unternehmen im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen. Wenn in einem Unternehmen Lehrlinge oder Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden, erhöht sich die maximal zulässige Dienstnehmeranzahl auf 53. Erläuterungen der Dienstnehmeranzahl: > > Bei wechselnder Dienstnehmeranzahl liegt ein solcher Betrieb auch dann vor, wenn die vorhersehbare durchschnittliche Dienstnehmeranzahl pro Jahr nicht mehr als 50 beträgt und an nicht mehr als 30 Tagen im Jahr mehr als 75 Dienstnehmer beschäftigt werden. > > Ein solcher Betrieb liegt auch dann vor, wenn die Anzahl von 50 Dienstnehmern nur deshalb überschritten wird, weil der Betrieb bis zu drei Lehrlinge oder begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt. Das gilt nicht für Betriebe, die vorwiegend der Ausbildung Jugendlicher oder der Beschäftigung Behinderter dienen, wie Lehrwerkstätten oder integrative Betriebe. Höhe und Dauer des Zuschusses Der Zuschuss wird in der Höhe von 50 % des fortgezahlten Entgeltes zuzüglich eines pauschalen Zuschlages in Höhe von 8,34 % für die Sonderzahlungen gewährt. Dieser Zuschlag wird höchstens bis zum Eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage gewährt. Der Zeitraum für den Zuschuss, bestimmt sich danach, ob die Arbeitsunfähigkeit auf eine Krankheit oder auf einen Unfall zurückzuführen ist: > > Wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit verursacht wurde und länger als zehn aufeinander folgende Tage gedauert hat, gebührt der Zuschuss ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung für höchstens 42 Tage pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr. Mehrere Krankenstände während eines Jahres werden nicht zusammengerechnet. Es erfolgt keine Resttagezählung. > > Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall verursacht und dauerte diese länger als drei aufeinander folgende Tage, gebührt der Zuschuss ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung für insgesamt höchstens 42 Tage pro Arbeitsjahr/ Kalenderjahr. Auch hier erfolgt keine Resttagezählung. Antragstellung Zuschüsse werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Die Ermittlung der Leistungen erfolgt in der Reihenfolge der Einbringung der Anträge. Es bestehen folgende Möglichkeiten der Antragstellung: > > Via elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) können die Anträge an die AUVA übermittelt werden. > > Vollständig ausgefüllte, unterfertigte und mit Firmenstempel versehene Anträge können allenfalls auch per Post oder Fax an die zuständige Dienststelle der AUVA gesendet werden. Rückforderungen Zu Unrecht geleistete Zuschüsse auf Grund von unrichtiger oder unvollständiger Angaben werden von der AUVA zurückgefordert. Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, an dem der AUVA bekannt geworden ist, dass der Zuschuss zu Unrecht geleistet wurde. Die AUVA kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände (z. B. wirtschaftliche Verhältnisse des Dienstgebers) auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung in Teilbeträgen zulassen. Auszahlung der Zuschüsse Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt jeweils mit Ende April, Juli, Oktober oder Jänner, je nachdem in welchem Quartal der Antrag eingelangt ist. AUVA Landesstelle Linz Tel.: DW Fax: DW efz.linz@auva.at

15 wussten sie schon? Mitarbeiterrabatte Beitragsrechtliche Auswirkungen Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde per für alle Berufsgruppen eine Freigrenze bzw. ein Freibetrag für Mitarbeiterrabatte eingeführt. beispiele Mitarbeiterrabatte sind seit beitragsfrei, wenn > > sie allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern eingeräumt werden und > > die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen von den Dienstnehmern weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen. In weiterer Folge sind zwei Sachverhalte zu unterscheiden: > > Der jeweilige Mitarbeiterrabatt ist nicht höher als 20 %: Diese Mitarbeiterrabatte können unbeschränkt, ohne Zusammenzählung und ohne jährliche Begrenzung, beitragsfrei behandelt werden. > > Der jeweilige Mitarbeiterrabatt ist höher als 20 %: Diese Mitarbeiterrabatte sind zusammenzurechnen, am Lohnkonto zu dokumentieren und nur bis zu einer jährlichen Höhe von 1.000,00 beitragsfrei. Ein übersteigender Teil ist beitragspflichtig. Eine Zusammenzählung der bis zu 20 %-Rabatte und der über 20 %-Rabatte erfolgt nicht. Der Mitarbeiterrabatt ist von jenem Endpreis zu berechnen, zu dem der Dienstgeber die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (sofern der geldwerte Vorteil des Sachbezuges nicht ohnehin schon in der Sachbezugswerteverordnung festgelegt ist). Der Endpreis ist daher jener Preis, von dem übliche Kundenrabatte oder Preisnachlässe bereits abgezogen wurden. Sind die Kunden des Dienstgebers keine Letztverbraucher, wie etwa im Großhandel, ist der um übliche Preisnachlässe verminderte übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen. Der Mitarbeiterrabatt kann auch von einem mit dem Dienstgeber verbundenen Konzernunternehmen gewährt werden. Laufender Bezug oder Sonder zahlung Da beitragspflichtige Mitarbeiterrabatte grundsätzlich keinem größeren Zeitraum als dem Kalendermonat zuzuordnen sind, sind sie als laufender Bezug im Monat der Zuwendung (Kaufmonat) abzurechnen. Sollten beitragspflichtige Mitarbeiterrabatte im Einzelfall wiederkehrend (z. B. jährlich) gewährt werden, sind sie als Sonderzahlung zu behandeln. Mitarbeiterrabatt und Geringfügigkeit Bei geringfügig Beschäftigten ist im Monat der Gewährung eines Mitarbeiterrabattes zu prüfen, ob dadurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Dabei ist aber nur der beitragspflichtige Teil des gewährten Mitarbeiterrabattes anzusetzen. Mario Biber DW Beispiel 1 Ein Dienstgeber verkauft ein Produkt um 100,00 an die Letztverbraucher. Seine Mitarbeiter können dieses Produkt um 80,00 erwerben. Lösung: Da hier die 20 %-Grenze eingehalten wird, ist dieser Mitarbeiterrabatt ( 20,00) beitragsfrei. Beispiel 2 Ein Dienstgeber verkauft ein Produkt um 500,00 an die Letztverbraucher. Seine Mitarbeiter können dieses Produkt um 250,00 erwerben. Lösung: Hier wird ein Rabatt von 50 % gewährt. Beitragsfreiheit besteht nur, wenn im Kalenderjahr der Betrag von 1.000,00 nicht überschritten wird. Beispiel 3 Ein Dienstgeber verkauft ein Produkt um 6.000,00 an die Letztverbraucher. Seine Mitarbeiter können dieses Produkt um 4.700,00 erwerben. Lösung: Hier wird die 20 %-Grenze überschritten. Daher sind 1.000,00 beitragsfrei, sofern im Kalenderjahr noch keine Mitarbeiterrabatte gewährt wurden. Die restlichen 300,00 sind als beitragspflichtiger Sachbezug zu werten. Achtung: Der Betrag von 1.000,00 ist für dieses Kalenderjahr zur Gänze ausgeschöpft! Es dürfen aber weiterhin abgabenfreie Rabatte bis zu 20 % gewährt werden. 15 Foto: icreative3d/shutterstock.com

16 reaktionen Leser fragen Wir bieten Rat & Hilfe Der Anspruch eines Angestellten auf Entgeltfortzahlung erhöht sich auf Grund des Erreichens des 6. Dienstjahres von sechs Wochen volles und vier Wochen halbes um zusätzliche zwei Wochen volles Entgelt. Welche Auswirkungen hat dies in den folgenden beiden Fällen, in denen das 6. Dienstjahr während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit erreicht wird (Diensteintritt am )? a) Krankenstand laufend ab : Jänner 23 Kalendertage volles, Februar 19 Kalendertage volles und zehn Kalendertage halbes Entgelt, März 18 Kalendertage halbes Entgelt; am ist die Höchstanspruchsdauer ausgeschöpft. b) Krankenstand laufend ab : Februar 21 Kalendertage volles, März 21 Kalendertage volles und neun Kalendertage halbes Entgelt, ein Feiertag (Höchstanspruchsdauer ist noch nicht ausgeschöpft). >> Laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (vgl. OGH , 4 Ob 96/81) erhöht sich die Anspruchsdauer um den Differenzanspruch, wenn in die Zeit einer Dienstverhinderung der Beginn einer längeren Anspruchsdauer fällt. Foto: BilderBox.com dgservice direkt Sie fragen wir antworten DGservice bringt auf dieser Seite die freie Meinung seiner Leser. Diese muss sich nicht mit der Meinung der Redaktion decken. Die Redaktion behält sich vor, Reaktionen zu kürzen oder auch nur auszugsweise zu veröffentlichen. So erreichen Sie uns Oberösterreichische Gebietskrankenkasse Versicherungsservice Kennwort: DGservice Gruberstraße Linz 16 Daraus ergibt sich im ersten Fall ab ein zusätzlicher Anspruch auf zwei Wochen volles Entgelt. Im zweiten Fall sind ab für April noch 14 Kalendertage volles sowie 16 Kalendertage halbes und im Mai noch drei Kalendertage halbes Entgelt anzusetzen. Tel.: Fax: DW dg-serviceline@ooegkk.at Besuchen Sie uns im Internet: >>> <<< Besuchen Sie unsere Gesundheitsseite im Netz! Sie finden dort Aktuelles und Wissenswertes zum Thema Gesundheit. Impressum Herausgeber: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruber straße 77, DVR: , Tel.: , Fax: , dg-serviceline@ooegkk.at, Internet: Redaktion und Layout: Matthias Berger, Mag. Wolfgang Böhm, Wolfgang Mitterstöger, Michaela Podgornik, Mag. (FH) Karina Sandhofer, Gerhard Trimmel Mitarbeiter dieser Ausgabe: AL Mag. Franz Dobesberger MPM, Gerald Winterer, Mag. Stefanie Gruber, Sabine Stiefsohn Bildnachweis Titelfoto: Gurgen Bakhshetyan/Shutterstock.com, Seite 2 - Foto Obmann Albert Maringer: OÖGKK-Grebe, weitere Bilder, wenn nicht anders angegeben: OÖGKK Offenlegung ( 25 Mediengesetz): Magazin zur Herausgabe von Informationen zur Sozialversicherung Medieninhaber und Redaktion: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, Sozialversicherungsträger, 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3; vertretungsbefugte Organe abrufbar unter:

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