Neuregelung der Arbeitszeiten

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1 Sozialpartnereinigung vom Neuregelung der Arbeitszeiten Wien, GPA-DJP Grundlagenabteilung

2 Jahrelange Forderungen der Industrie Das wollte die Industriellenvereinigung: Modell 10/12/60/2 Tägliche Normalarbeitszeit von 8 auf 10 Stunden Tägliche Höchstarbeitszeit von 10 auf 12 Stunden Wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden Durchrechungszeitraum von zwei Jahren auf Betriebsebene Einsparung an Überstundenzuschlägen Wegfall/Vereinfachung der Aufzeichnungspflicht 2

3 Sozialpartnerabkommen vom Stunden Höchstarbeitszeit bleibt wie bisher eine Ausnahmeregelung! 10 Stunden Normalarbeitszeit nur durch Kollektivvertrag (KV) bei vier Tage Woche, bei Gleitzeit (Achtung - bei angeordneten Überstunden bleibt selbstverständlich der Überstundenzuschlag!) KV bleibt zentrales Instrument, kann aber Betriebsvereinbarung (BV) ermächtigen keine echte Verbetrieblichung! Verschärfung der Strafbestimmungen Überstundenzuschläge bleiben Neu - Mehrarbeitszuschlag bei Teilzeit 3

4 Gegenüberstellung Industriellenvereinigung (Konzept 10/12/60/2 ) Sozialpartnerübereinkommen vom Anhebung der täglichen NAZ von 8 auf 10 Stunden per Gesetz Erhöhung der täglichen Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden Erhöhung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit auf 60 Stunden Wie bisher durch KV möglich, 10-Stunden-Tag bei vier Tage- Woche und GLAZ ohne KV- Ermächtigung möglich 12 Stunden - aber NUR mit Zustimmung des Betriebsrates und Überstundenzuschlägen 24 Wochen pro Jahr, nie länger als 8 Wochen auf einmal, nur mit Überstundenzuschlägen 4

5 Gegenüberstellung Industriellenvereinigung (Konzept 10/12/60/2) Durchrechnungszeitraum 2 Jahre Kollektivvertragliche Arbeitszeitregelungen auf betriebliche Ebene verlegen Keine Mehrarbeitszuschläge Sozialpartnerübereinkommen Durchrechnungszeitraum (DRZ) von bis zu einem Jahr, längerer DRZ wie bisher nur per KV (bei mehrwöchigem Zeitausgleich!) Regelungen wie bisher durch KV, Kollektivvertrag kann Betriebsvereinbarung ermächtigten Mehrarbeitszuschlag von 25 % für Teilzeitbeschäftigte 5

6 Kollektivvertrag Die Arbeitszeitregelungen erfolgen weiter durch Kollektivvertrag. Der Kollektivvertrag kann aber generell die Betriebsvereinbarung ermächtigen. Wenn es keine kollektivvertragsfähige Körperschaft auf Arbeitgeberseite gibt, sind Regelungen durch Betriebsvereinbarung möglich. 6

7 Erhöhung der zulässigen Arbeitszeit in Ausnahmesituationen Keine generelle Möglichkeit von 12 Stunden täglicher Höchstarbeitszeit bzw. 60 Stunden wöchentlicher Höchstarbeitszeit. Das ist weiterhin eine Ausnahmeregelung 7 Abs. 4 AZG: Bei vorübergehend auftretendem besonderen Arbeitsbedarf zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils Bisher: Bis zu 12 Wochen bis 60 Stunden pro Woche und 12 Stunden pro Tag mit Überstunden möglich. Neu: Bis zu 24 Wochen pro Jahr, aber immer nur 8 Wochen auf einmal, dann muss zwei Wochen normal gearbeitet werden. 7

8 Höchstzulässige Arbeitszeit in Ausnahmesituationen Anzahl der Wochen Normalarbeitszeit Normalarbeitszeit Neu: 24 Wochen unterbrochen Alt: 12 Wochen Überstunden Überstunden Neu: 24 Wochen, max. 8 Wochen durchgehend 12 Stunden täglich 60 wöchentlich Alt: 12 Wochen 12 Stunden täglich 60 wöchentlich Wochenarbeitszeit 8

9 Erhöhung der zulässigen Arbeitszeit Vorraussetzungen bleiben gleich: Regelung durch Betriebsvereinbarung Wenn andere Maßnahmen nicht zumutbar sind Betriebsvereinbarung ist an KV-Parteien und Arbeitsinspektorat zu übermitteln. NEU: Auch in Betrieben ohne Betriebsrat Schriftliche Einzelvereinbarung ArbeitsmedizinerIn muss für die konkrete Tätigkeit arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit feststellen 9

10 Einarbeitung Fenstertage Bisher: 7 Wochen Einarbeitungszeitraum, tägliche Normalarbeitszeit (NAZ) 10 Stunden. Per Betriebsvereinbarung: 13 Wochen Einarbeitungszeitraum, tägliche NAZ 9Stunden. KV kann längeren Zeitraum festlegen oder Betriebsvereinbarung ermächtigen, tägliche NAZ 9 Stunden. Neu: 13 Wochen Einarbeitungszeitraum, tägliche NAZ kann 10 Stunden betragen. Durch KV längerer Einarbeitungszeitraum möglich, tägliche NAZ 9 Stunden. 10

11 Vier Tage Woche Bisher: Vier Tagewoche durch KV Ermächtigung über BV oder in KV selbst (siehe z.b. Metallindustrie. ) Neu: durch BV einführbar Bei Betrieben ohne BR auch mit Einzelvereinbarung. Die 4 Tage müssen nicht zusammenhängen. Wie bisher mit Überstunden ab der 10ten Stunde bis zu 12 Stunden Arbeitszeit möglich (Achtung: bestehende bessere KV Regelungen beachten!) NEU: Ablehnung darf nicht zu Benachteilungen bei Entgelt, Aufstieg und Versetzung führen. Sinnvoll, ermöglicht es den Wünschen von ArbeitnehmerInnen etwa mit langen Fahrzeiten zum Unternehmen - entgegenzukommen 11

12 Gleitzeit Bisher: 10 Stunden tägliche NAZ bei Gleitzeitmodellen nur per KV möglich bzw. per BV wenn KV Ermächtigung vorliegt. Neu: 10 Stunden tägliche NAZ bei Gleitzeit durch BV auch ohne KV Ermächtigung. 12

13 Abbau von Zeitguthaben Bei Durchrechnung der NAZ ( 4 Abs. 4 und 6 AZG) wenn Zeitausgleich nicht im vorhinein festgelegt wenn Durchrechungszeitraum mehr als 26 Wochen entweder Ausgleich binnen 13 Wochen ODER nach 6 Monaten bzw. halbem Durchrechungszeitraum ArbeitnehmerIn kann Ausgleich einseitig festlegen oder Abgeltung in Geld verlangen bei 4-wöchiger Vorankündigungsfrist KV oder BV können andere Regelungen vorsehen 13

14 12 Stunden Schichten Bei Mehrschichtiger Arbeitsweise Reduzierung der Arbeitstage pro Woche auf etwas mehr als drei Tage Schichtarbeit 12 Stunden möglich Zwei Voraussetzungen: KV-Ermächtigung Bei arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeit auf betrieblicher Ebene tätigkeitsbezogen 14

15 Wichtige GPA-DJP Forderung umgesetzt Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitangestellte 25 % Zuschlag für Mehrarbeit bei Teilzeit. Außer: Ausgleich innerhalb eines Quartals oder eines anderen festgelegten 3-Monatszeitraumes. Ausgleich bei Gleitzeit in der Gleitzeitperiode. Mehrarbeits puffer : Wenn der KV eine wöchentliche NAZ unter 40 Stunden vorsieht (zb 38,5) und für die Differenz kein Zuschlag gebührt dann gibt es für diesen Puffer (z.b. 1,5 Stunden) auch bei Teilzeit keinen Zuschlag. Das gilt für jene Wochen in denen die vereinbarte Arbeitszeit überschritten wurde. Der KV kann andere Zuschläge oder Durchrechnungszeiträume zulassen. 15

16 Beispiel Mehrarbeitszuschlag (1) Beispiel: vereinbart sind 15 Stunden pro Woche bzw. 195 Stunden in 13 Wochen. Geleistet werden 225 Stunden tatsächliche Arbeitszeit vereinbarte Arbeitszeit Anzahl der Wochen 16

17 Beispiel Mehrarbeitszuschlag (2) Vereinbarte AZ in 13 Wochen: z.b.195 Stunden, das sind 15 Stunden pro Woche (Tatsächlich) geleistete AZ: 225 Stunden Mehrarbeit in 13 Wochen: 30 Stunden Wöchentliche NAZ lt. KV: 38,5 Stunden Mehrarbeit ohne Zuschlag: 1,5 Stunden pro Woche Dieser Puffer wird in den Wochen abgezogen, in denen die vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird (in diesem Beispiel in 7 Wochen) Das ergibt einen Puffer von 10,5 Stunden im DRZ (Anmerkung: endgültige AZG Textierung bleibt noch abzuwarten!) Daher 25 % Zuschlag für 19,5 Stunden Das entspricht der Abgeltung von 229,875 Stunden statt 225 Stunden, das sind 2,2 % auf die 13 Wochen bezogen bzw. ein 6,6 % höheren Monatsentgelt zum Auszahlungszeitpunkt. 17

18 Neuregelung Strafbestimmungen Hemmung der Verfallsfristen, wenn durch fehlende Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die tatsächliche Arbeitszeit nicht festgestellt werden kann. Neugestaltung des Strafrahmens, der seit 1970 nicht mehr geändert wurde. Differenzierung hinsichtlich der Auswirkungen auf Gesundheitsschutz. Höherer Strafrahmen bei besonders schweren Verstößen und höhere Strafen im Wiederholungsfall. 18

19 Durchrechnung bleibt wie bisher Durchrechnungszeitraum bis 52 Wochen: Tägliche NAZ 9 Stunden Per Kollektivvertrag NAZ (AZG 4, Abs.6) DRZ bis 8 Wochen, bis 50 Stunden DRZ bis 52 Wochen, bis zu 48 Stunden Längerer Durchrechnungszeitraum Per Kollektivvertrag (vom Gesetz nicht begrenzt) wenn dadurch mehrwöchiger Zeitausgleich KV kann Übertragung in nächsten DRZ zulassen KV kann BV ermächtigen 19

20 Überstundenabgeltung bleibt wie bisher Ausmaß Überstundenarbeit Bei erhöhtem Arbeitsbedarf ( 7 Abs. 1) Fünf Überstunden pro Woche (47 Wochen mal 5 Stunden ergibt 235 Überstunden pro Jahr) Plus 60 Überstunden pro Kalenderjahr Wöchentlich maximal 10 Überstunden Täglich maximal 10 Stunden Arbeitszeit Per KV bis zu 5 weitere Stunden pro Woche Vier Tagewoche: Per KV und Überstunden bis zu 12 Stunden tägliche Arbeitszeit 20

21 GPA-DJP Forderungen Flexiblisierungsgewinne dürfen nicht nur der Arbeitgeberseite Vorteile bringen! Allgemein: Flexiblisierungsmöglichkeiten im Interesse der ArbeitnehmerInnen nutzen! (Weitere) Arbeitszeitverkürzungen Individuelle Ansprüche auf bezahlte Bildungsfreistellungen! Selbstbestimmter Verbrauch von Zeitausgleich ohne Nachteile! Kein Verfall von Überstundenzuschlägen Wichtig für f r GPA-DJP Branchenspezifische Weiterverhandlungen Die GPA-DJP berät t bei Umsetzungen auf der betrieblichen Ebene 21

22 Es gibt vieles, für das es sich lohnt, organisiert zu sein.

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