Zentral-Arbeitsinspektorat Mai 1997 Anlage 1 zu Zl /4-3/97 ARBEITSZEITGRENZEN
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- Innozenz Förstner
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1 Zentral-Arbeitsinspektorat Mai 1997 Anlage 1 zu Zl /4-3/97 ARBEITSZEITGRENZEN TÄGLICHE 8 STUNDEN Grundsatz anzuwenden, soweit nicht nachstehende Sonderregelungen gelten andere Verteilung innerhalb der Woche führt zu einer Verlängerung einer täglichen oder der wöchentlichen Ruhezeit (z.b. Freitagfrühschluß) andere Verteilung innerhalb der Woche weil es die Art des Betriebes erfordert ohne Ruhezeit-Verlängerung Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen (Fenstertage) Einarbeitungszeitraum über 7 Wochen Durchrechnung für Verkaufsstellen Wochenarbeitszeit bis 44 Stunden gilt nicht für Verkaufsstellen -- 3 Abs Abs. 1 Betriebsvereinbarung Bescheid des AI in Betrieben ohne 4 Abs. 1 bis 13 Wochen: BV ab 13 Wochen: KV oder 4 Abs. 3 BV mit KV-Ermächtigung bis 4 Wochen: keine ab 4 Wo: KV oder 4 Abs. 4 BV mit KV-Ermächtigung 4 Abs. 6 BV für Betriebe ohne KV- 4 Abs. 9
2 Arbeitszeitgrenzen (Mai 1997) Seite 2 TÄGLICHE Dekadenarbeit im Bauwesen (Durchrechnung der Normalarbeitszeit) 4c für Großbaustellen, für Wildbach- und Lawinenverbauung Gleitende Arbeitszeit Betriebsvereinbarung schriftliche Einzelvereinbarung in 4b Abs. 4 Betrieben ohne 10 STUNDEN Gleitende Arbeitszeit 4b Abs. 4 Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen 10 STUNDEN Einarbeitungszeitraum max. 7 Wochen Abs STUNDEN 4 - Tage - Woche gilt nicht für das Bauwesen! BV für Betriebe ohne KV- 4 Abs. 7 Z 1 4 Abs STUNDEN Durchrechnungszeitraum bis 52 Wochen mehrtägiger zusammenhängender Zeitausgleich BV für Betriebe ohne KV- 4 Abs. 7 Z 2 4 Abs. 9
3 Arbeitszeitgrenzen (Mai 1997) Seite 3 TÄGLICHE 10 STUNDEN Durchrechnungszeitraum über 52 Wochen mehrwöchiger zusammenhängender Zeitausgleich Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen im 10 STUNDEN Bauwesen Einarbeitungszeitraum über 7 Wochen 12 STUNDEN regelmäßige und erhebliche Arbeitsbereitschaft 24 STUNDEN besondere Erholungsmöglichkeiten max. 3 x wöchentlich 4 Abs. 7 Z 3 BV für Betriebe ohne KV- 4 Abs. 9 4 Abs. 10 BV in Betrieben ohne KV 5 Abs. 1, 2, Bescheid des AI in Betrieben ohne 3 5a BV für soziale Dienste ohne KV-
4 Arbeitszeitgrenzen (Mai 1997) Seite 4 HÖCHSTGRENZEN der TAGESARBEITSZEIT Grundsatz 10 STUNDEN anzuwenden, soweit nicht nachstende Sonderregelungen gelten Überstunden für Vor- und Abschlußarbeiten 10,5 STUNDEN Vertretung durch andere Arbeitnehmer/innen ist nicht möglich Heranziehung Betriebsfremder nicht zumutbar Überstunden bei vorübergehendem besonderen 12 STUNDEN Arbeitsbedarf maximal 12 Wochen pro Kalenderjahr 12 STUNDEN Überstunden bei 4-Tage-Woche Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft 12 STUNDEN je nach Regelung Normalarbeitszeit oder Überstunden Abs Abs. 2 Betriebsvereinbarung 7 Abs. 4 7 Abs. 6 BV für Betriebe ohne KV- 5 Abs. 1,2, 3 BV in Betrieben ohne KV 7 Abs. 3 Bescheid des AI in Betrieben ohne Die Einhaltung der Höchstrenzen ist von der Arbeitsinspektion zu kontrollieren. Übertretungen sind nach 28 AZG mit Strafe bedroht.
5 Arbeitszeitgrenzen (Mai 1997) Seite 5 HÖCHSTGRENZEN der TAGESARBEITSZEIT 13 STUNDEN Überstunden bei Arbeitsbereitschaft Überstunden zur Arbeitsübergabe bei besonderen 24,5 STUNDEN Erholungsmöglichkeiten max. 3 x wöchentlich Überstundengenehmigung durch AI GRENZE mehr als 10 Stunden nur im öffentlichen Interesse laut BESCHEID möglich BV in Betrieben ohne KV 7 Abs. 3 ohne besondere Zulassung bei Verlängerung der Normalarbeitszeit durch AI 8 Abs. 4 BV für soziale Dienste ohne KV- Bescheid des AI 7 Abs. 5 Die Einhaltung der Höchstrenzen ist von der Arbeitsinspektion zu kontrollieren. Übertretungen sind nach 28 AZG mit Strafe bedroht.
6 Arbeitszeitgrenzen (Mai 1997) Seite 6 WÖCHENTLICHE 40 STUNDEN 44 STUNDEN 44 STUNDEN 48 STUNDEN 50 STUNDEN Grundsatz anzuwenden, soweit nicht nachstende Sonderregelungen gelten -- 3 Abs. 1 Durchrechnung für Verkaufsstellen Durchrechnungszeitraum 4 Wochen Abs. 4 Durchrechnung für Verkaufsstellen Durchrechnungszeitraum über 4 Wochen 4 Abs. 4 Durchrechnungszeitraum über 8 Wochen 4 Abs. 6 Z 2 gilt nicht für Verkaufsstellen BV für Betriebe ohne KV- 4 Abs. 9 Durchrechnungszeitraum bis 8 Wochen 4 Abs. 6 Z 1 gilt nicht für Verkaufsstellen BV für Betriebe ohne KV- 4 Abs. 9 im Schnitt maximal 48-Stunden pro Woche 9 Abs. 1 Die 48-Stunden-Grenze für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gilt ab 1. Jänner 1998
7 Arbeitszeitgrenzen (Mai 1997) Seite 7 WÖCHENTLICHE Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen 50 STUNDEN im Schnitt maximal 48-Stunden pro Woche 60 STUNDEN regelmäßige und erhebliche Arbeitsbereitschaft Dekadenarbeit im Bauwesen 63 STUNDEN für Großbaustellen, für Wildbach- und Lawinenverbauung nur in jeder 2. Woche 63 Stunden zulässig im Schnitt maximal 48 Stunden (siehe oben) 72 STUNDEN besondere Erholungsmöglichkeiten im Schnitt maximal 60 Stunden keine bis 7 Wochen 7 bis 13 Wochen: BV ab 13 Wochen: KV oder BV mit KV-Ermächtigung BV in Betrieben ohne KV Bescheid des AI in Betrieben ohne BV für soziale Dienste ohne KV- 9 Abs. 1 4 Abs. 2, 3 5 Abs. 1, 2, 3 4c 5a Die 48-Stunden-Grenze für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gilt ab 1. Jänner 1998
8 Arbeitszeitgrenzen (Mai 1997) Seite 8 HÖCHSTGRENZE der WOCHENARBEITSZEIT Grundsatz anzuwenden, soweit nicht nachstende 50 STUNDEN Sonderregelungen gelten im Schnitt maximal 48-Stunden pro Woche Überstunden bei vorübergehendem besonderen 60 STUNDEN Arbeitsbedarf maximal 12 Wochen pro Kalenderjahr im Schnitt maximal 48-Stunden pro Woche 60 STUNDEN regelmäßige und erhebliche Arbeitsbereitschaft je nach Regelung Normalarbeitszeit oder Überstunden -- 9 Abs. 1 9 Abs. 4 Betriebsvereinbarung 7 Abs. 4 9 Abs. 3, 4 BV in Betrieben ohne KV 5 Abs. 1, 2, Bescheid des AI in Betrieben ohne 3 7 Abs. 3 Die 48-Stunden-Grenze für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gilt ab 1. Jänner 1998 Die Einhaltung der Höchstrenzen ist von der Arbeitsinspektion zu kontrollieren. Übertretungen sind nach 28 AZG mit Strafe bedroht.
9 Arbeitszeitgrenzen (Mai 1997) Seite 9 HÖCHSTGRENZE der WOCHENARBEITSZEIT Dekadenarbeit im Bauwesen 70 STUNDEN für Großbaustellen, für Wildbach- und Lawinenverbauung nur in jeder 2. Woche 70 Stunden zulässig im Schnitt maximal 48-Stunden pro Woche 72 STUNDEN besondere Erholungsmöglichkeiten im Schnitt maximal 60 Stunden Überstunden bei erhöhtem Arbeitsbedarf GRENZE laut KV im Schnitt maximal 48-Stunden pro Woche (siehe oben) Überstundengenehmigung durch AI GRENZE laut BESCHEID im Schnitt maximal 48-Stunden pro Woche (siehe oben) 4c 9 Abs. 3 5b BV für soziale Dienste ohne KV- 7 Abs. 2 9 Abs. 3, 4 Bescheid des AI 7 Abs. 5 9 Abs. 3, 4 Die 48-Stunden-Grenze für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gilt ab 1. Jänner 1998 Die Einhaltung der Höchstrenzen ist von der Arbeitsinspektion zu kontrollieren. Übertretungen sind nach 28 AZG mit Strafe bedroht.
Zentral-Arbeitsinspektorat Mai 1997 Anlage 3 zu Zl /4-3/97
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