Kremser Wirtschaftsgespräche
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- Beate Schmidt
- vor 8 Jahren
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1 Kremser Wirtschaftsgespräche - Ein Generalthema pro Jahr - Mehrere Veranstaltungen zu diesem Thema - Kurzvorträge von Top Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis - Fallbeispiele direkt aus der Unternehmenspraxis - Fachkundige Diskussionspartner vor Ort - Information zu aktuellen Entwicklungen in rechtlichen und steuerlichen Angelegenheiten Eine Kooperationsveranstaltung von
2 1. Kremser Wirtschaftsgespräche Arbeitszeit im Wandel Die größten Fallen für Dienstgeber Vortrag Grundbegriffe: Dr. Christian Wesener, Dax und Partner RA GmbH Fälle aus der Praxis Dr. Christian Wesener, Dax und Partner RA GmbH Dr. Thomas Röster, Accurata Steuerberatung Zeit für Fragen: Moderation Dr. Thomas Röster, Accurata Steuerberatung Mittwoch IMC Fachhochschule Krems
3 1. Kremser Wirtschaftsgespräche Arbeitszeit im Wandel Die größten Fallen für Dienstgeber Vortrag Grundbegriffe: - Grundbegriffe aus dem Bereich Arbeitszeit - Lohn- und Sozialdumping - Aktuell ab 2016: Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz Mittwoch IMC Fachhochschule Krems
4 Normalarbeitszeit I Was gilt als Arbeitszeit? Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit OHNE Einrechnung von Ruhepausen Die Wegzeit zur oder von der Arbeit gilt NICHT als Arbeitszeit Wie lange ist die gesetzliche Normalarbeitszeit? Soweit nichts anderes vereinbart ist gilt: Pro Tag: 8 Stunden Pro Woche: 40 Stunden (in vielen Branchen durch KV auf 38,5 oder 38 Stunden verkürzt) darüber hinaus geleistete Stunden = Überstunden Durch KV bzw. BV (KV muss diese dazu ermächtigen) kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden verlängert werden
5 Normalarbeitszeit II Gibt es Höchstgrenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit? Grundsatz: Max. pro TAG: 10 Stunden Max. pro WOCHE: 50 Stunden Bsp.: DN arbeitet am Montag 10,5 Stunden; Normalarbeitszeit am Montag sind 8,75 Stunden; es gibt keine weiteren Vereinbarungen; es werden 1,75 Überstunden geleistet; die tägliche Höchstarbeitszeit wird um 0,5 Stunden überschritten Ausnahmen vom Grundsatz: Zulässigkeit der Überschreitung der Tages- und Wochenarbeitszeit von 10 bzw. 50 Stunden z.b. bei: Lenker, Schichtarbeiter, erhöhtem Arbeitsbedarf, Kranken- und Pflegeanstalten etc.
6 Ruhepausen / Ruhezeiten Welche Ruhepausenmüssen während der täglichen Arbeitszeit eingehalten werden? - Ruhepausen gehören NICHT zur Arbeitszeit - Wenn Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden mind. ½ Stunde Pause (kann auch länger sein z.b. Mittagspause) - Aufteilung der ½ Stunde auf 2 x 15 Minuten bzw. 3 x 10 Minuten uu. möglich (Zustimmung BR bzw. Arbeitsinspektor) Welche Ruhezeiten sind einzuhalten? TÄGLICH im Normalfall: mind. 11 Stunden nach der Tagesarbeitszeit WÖCHENTLICH Wochenendruhe mind. 36 Stunden
7 Arbeitszeitaufzeichnungen Welche Aufzeichnungspflichten über Arbeitszeit und Ruhepausen bestehen? Inhalt: Beginn der Arbeitszeit Ende der Arbeitszeit Dauer und Lager der Ruhepausen Beginn und Dauer eines Durchrechnungszeitraums sind festzuhalten Aufzeichnungen durch AN selbst sind möglich (AG muss kontrollieren und aufbewahren) Aufzeichnung durch Zeiterfassungssysteme: AN hat auf sein Verlangen Anspruch auf Abschrift der Aufzeichnungen jedenfalls ist ihm die Einsicht zu gewähren AN, die Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte verbringen (z.b. Vertreter): Saldoaufzeichnung ausreichend (Beginn/Ende sowie Lage der Pausen sind nicht notwendig)
8 Arbeitszeitaufzeichnungen Erleichterungen seit Für Teleworker reichen Saldenaufzeichnungen (die Anzahl der am Tag geleisteten Stunden ist ausreichend) 2. Aufzeichnung von Ruhepausen Pausenaufzeichnung kann auch durch Einzelvereinbarung entfallen (bisher nur durch BV + Ruhepause max. 30 Min.) 3. Fixe Arbeitszeitaufteilung Aufzeichnung kann ENTFALLEN nur Abweichungen sind festzuhalten (z.b. Mehr- oder Überstunden, Änderung der Lage der Arbeitszeit) Bestätigung, dass es keine Abweichung gab, einmal im Monat bzw. auf Verlangen gegenüber dem Arbeitsinspektor AN hat Recht auf ÜBERMITTLUNG der Aufzeichnungen einmal pro Monat, wenn er dies nachweislich verlangt (nunmehr ausdrücklich im Gesetz geregelt)
9 Überstunden I Wann liegt Überstundenarbeit vor? Bei Überschreitung der sich aus der Verteilung ergebenden täglichen Normalarbeitszeit ODER wöchentlichen Normalarbeitszeit zuzüglich einer möglichen Mehrarbeit Wodurch können Überstunden zugelassen sein? Durch Ermächtigung im KV oder in einer BV Durch Genehmigung des Arbeitsinspektorats Durch Anordnungsbefugnis des Arbeitsgebers in folgenden Fällen ( 6 ff AZG): Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfs Zur Vornahme von Vor-und Abschlussarbeiten (max. Verlängerung um ½ Stunde) In außergewöhnlichen Fällen (z.b. Notstand, Behebung einer Betriebsstörung etc.)
10 Überstunden II Wie sind Überstunden zu vergüten? a) Durch Zeitausgleich (im Gesetz ausdrücklich geregelt) b) In Geld c) Mischvariante Regelungen zur Abgeltung: Es gebührt ein ZUSCHLAG (50 %) Erfolgt die Abgeltung durch Zeitausgleich ist ebenfalls ein Zuschlag zu berücksichtigen 1 Üstd = 1,5 ZA-Std ACHTUNG! Bei unrechtmäßigem 1:1 ZA Gefahr Lohn- und Sozialdumping! Bsp. Mischvariante: 1 Üstd = 1 ZA-Std + 50 % in Geld Die Art der Abgeltung ist zu vereinbaren Einvernehmliche Festlegung durch AG und AN Wenn keine Einzelvereinbarung evtl Regelung im KV Wenn keine Regelung im KV evtl Betriebsvereinbarung Wenn überhaupt keine Regelung Abgeltung in GELD
11 Mehrarbeit / Mehrstunden I Was ist Mehrarbeit? Arbeitsleistung, die über die wöchentliche kollektivvertraglich festgelegte Normalarbeitszeit hinausgeht, jedoch noch im Rahmen der gesetzlichen 40-Stunden- Woche liegt Bsp: laut KV Handel beträgt wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5 Std leistet DN in einer Woche 40 Std, beträgt die Mehrarbeit 1,5 Std Mehrarbeit gilt grundsätzlich NICHT als Überstundenleistung daher keine Zuschläge (außer ein Zuschlag ist im KV vorgesehen oder vertraglich vereinbart) Sonderregelung Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten Arbeitsleistung, die über die wöchentliche vertraglich verkürzte Normalarbeitszeit hinausgeht, jedoch noch im Rahmen der gesetzlichen 40-Stunden-Woche liegt
12 Mehrarbeit / Mehrstunden II Wie sind Mehrstunden von Teilzeitbeschäftigten zu vergüten? grundsätzlich mit einem ZUSCHLAG von 25 % Abgeltung a) durch Zeitausgleich (Vereinbarung) b) in Geld in folgenden Fällen ist jedoch KEIN Zuschlag von 25 % zu leisten: Mehrarbeitsstunden, die innerhalb von 3 Monaten (meist Kalendervierteljahr; Verlängerung möglich, wenn entsprechende Gleitzeitvereinbarung vorliegt oder der KV längeren Zeitraum vorsieht) geleistet wurden und in diesem Zeitraum im Verhältnis 1:1 wieder ausgeglichen wurden Bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird
13 Flexible Arbeitszeit Modelle Durchrechenbare Arbeitszeit I Was ist die durchrechenbare Arbeitszeit? im Vergleich zur Gleitzeit bestimmt hier der DG Lage und Ausmaß der AZ MUSS im KV vorgesehen sein Wöchentliche Normalarbeitszeit (gesetzlich 40 Std) darf ausgedehnt werden (z.b. auf bis zu 44, 48 oder 50 Stunden) Voraussetzung: in einem festgelegten Durchrechnungszeitraum (Bandbreite) darf die wöchentliche Normalarbeitszeit lt. KV (oftmals 38,5 Std) im DURCHSCHNITT nicht überschritten werden Liegen die Voraussetzungen vor, dann gelten die im Durchrechnungszeitraum ÜBER die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit geleisteten Stunden NICHT als Überstunde Kurz gefasst: wird in einer Woche mehr gearbeitet, muss in einer oder mehreren anderen Wochen wieder kürzer (als die Normalarbeitszeit) gearbeitet werden
14 Flexible Arbeitszeit Modelle Durchrechenbare Arbeitszeit II Was passiert, wenn am Ende des Durchrechnungszeitraums ein Zeitguthaben stehen bleibt? Entweder der KV sieht vor, dass das Zeitguthaben auf den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden kann oder es liegt insoweit Mehrarbeit und/oder Überstundenarbeit vor Allgemeine Durchrechnungsregelung: Max. Durchrechnungszeitraum: 52 Wochen Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf max. 50 Stunden wenn Durchrechnungszeitraum max. 8 Wochen beträgt Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf max. 48 Stunden wenn Durchrechnungszeitraum länger als 8 Wochen beträgt (max. 52 Wochen) Hinweis: für Beschäftigte im Handel gibt es gesonderte Durchrechnungsregelungen
15 Flexible Arbeitszeit Modelle Gleitende Arbeitszeit I Was ist die gleitende Arbeitszeit? Arbeitnehmer kann innerhalb eines zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen (Unterschied zur durchrechenbaren Arbeitszeit) Betriebsinterne Vereinbarung ist notwendig muss NICHT durch KV zugelassen sein Wie vereinbart man gleitende Arbeitszeit? Wenn Betriebsrat vorhanden: Betriebsvereinbarung Wenn KEIN Betriebsrat vorhanden: schriftliche EINZELVEREINBARUNG mit sämtlichen Arbeitnehmern Schriftlichkeit ist zwingend
16 Was muss in einer Gleitzeitvereinbarung enthalten sein? PERIODE RAHMEN Es ist ein Durchrechnungszeitraum zu bestimmen Am Ende des Durchrechnungszeitraums soll die Gesamtrechnung ergeben, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit lt. KV in diesem Zeitraum eingehalten wurde Täglicher Rahmen, innerhalb dessen der AN seine Arbeitszeit frei beginnen und beenden kann (z.b.: frühester Arbeitsbeginn ist 7:00 Uhr, spätestens Arbeitsende ist 19:00 Uhr) HÖCHSTAUSMASS Zeitguthaben oder Zeitschulden max. Ausmaß von Zeitguthaben oder Zeitschulden, welche in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können FIKTIVE NORMALARBEITSZEIT Jene tägliche und wöchentliche Arbeitszeit die einzuhalten wäre, wenn es keine Gleitzeitvereinbarung gäbe KERNARBEITSZEIT Flexible Arbeitszeit Modelle Gleitende Arbeitszeit II Während dieser Zeit hat jeder Arbeitnehmer (ausgenommen die Mittagspause) im Betrieb anwesend zu sein
17 Flexible Arbeitszeit Modelle Gleitende Arbeitszeit III Kann die tägliche und wöchentliche gesetzliche Normalarbeitszeit erhöht werden? Gesetzliche Normalarbeitszeit darf erhöht werden Voraussetzung: Erhöhung nur in dem Ausmaß möglich, als in der Gleitzeitvereinbarung Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben auf die nächste Gleitzeitperiode vorgesehen ist Max. Erhöhung auf 50 Wochenstunden Die übertragenen Arbeitsstunden gelten NICHT als Überstunden Ist der wichtigste betriebliche Vorteil bei Vereinbarung einer Gleitzeit
18 Flexible Arbeitszeit Modelle Gleitende Arbeitszeit IV In welchen Fällen können bei einer Gleitzeitvereinbarung zuschlagspflichtige Überstunden anfallen? Gesetzlich festgelegte Höchstgrenze der Normalarbeitszeit wird überschritten (10 Stunden täglich, 50 Stunden wöchentlich) Arbeitsleistungen werden außerhalb des Gleitzeitrahmens erbracht Am Ende der Gleitzeitperiode können Arbeitsstunden NICHT in die folgende Periode übertagen werden (entweder weil nicht vereinbart oder weil vereinbartes Kontingent überschritten) Für Betriebe ist es deshalb ratsam, in der Gleitzeitvereinbarung die Übertragung von Zeitguthaben auf die folgende Gleitzeitperiode großzügig festzulegen, da ansonsten zuschlagspflichtige Überstunden vorliegen!
19 Lohn- und Sozialdumping 7i Abs 5 AVRAG: Wer als Arbeitgeber/in einen/e Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen
20 Entgeltbegriff - Ausweitung der Lohnkontrolle auf alle Entgeltbestandteile, - die dem Arbeitnehmer durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehen, - unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien. - Arbeitsrechtlicher Entgeltbegriff, - Unter Beachtung des Ausnahmekatalogs des 49 Abs 3 ASVG (Schmutzzulagen, Vergütungen anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, Beiträge nach dem BMSVG oder BPG)
21 Nicht erfasst sind: - in Arbeitsverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen festgelegte Entgelte - auf derartigen Rechtsgrundlagen beruhende Überzahlungen können auf Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum angerechnet werden - Aufwandersatz
22 Konsequenzen Unterlagen bereithalten: Arbeitsvertrag Dienstzettel Arbeitsaufzeichnungen Banküberweisungsbelege Unterlagen die Lohneinstufung betreffend Mögliche Strafen Verwaltungsstrafe/Geldstrafe Keine Strafe wenn: Überschreitung nur geringfügig (10 %) oder nur leichte Fahrlässigkeit und dem Arbeitnehmer wird die Differenz auf das zustehende Entgelt innerhalb einer Frist nachbezahlt Dienstnehmer werden informiert
23 Am in Kraft getreten Sozialbetrugs- bekämpfungsgesetz Abwehr, Verhinderung und Verfolgung von Sozialbetrug Sozialbetrug: alle Verhaltensweisen, die eine Verletzung von Pflichten zum Gegenstand haben, die von DG, DN versicherungspflichtigen Selbstständigen im Zusammenhang mit der Erbringung od. Ausführung von Dienst- oder Werksleistungen bewirkt
24 Beispiele im SBBG Vorsätzliches Vorenthalten von DN-Beiträgen zur Sozialversicherung Anmeldung einer Person im Wissen, dass die Beiträge nicht voll geleistet werden sollen Beschäftigung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen Anmeldung von Personen zur SV mit dem Vorsatz Versicherungsleistungen zu beziehen, obwohl diese Personen keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen
25 Konsequenzen Kooperations- und Informationsstelle eingerichtet Datenaustausch und Informationspflichten Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen (Haftung des auftraggebenden Unternehmens) Strafrechtliche Verfolgung 153c bis 153e StGB Konkret: Unternehmer wird als Scheinunternehmer eingestuft (Liste BMF) Ab diesem Zeitpunkt haften die Auftraggeber als Bürge und Zahler für die die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer! Voraussetzung ist, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelt
26 Kremser Wirtschaftsgespräche Nächste Veranstaltungen: (Abend): Werkvertrag, Dienstvertrag und Co (Abend): Rechte am Arbeitsplatz (Vormittag): Sicherheit am Arbeitsplatz
27 1. Kremser Wirtschaftsgespräche Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Christian Wesener, RA Dr. Thomas Röster, StB Rechte Kremszeile Krems/Donau 02732/ Mittwoch IMC Fachhochschule Krems
Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung
Rechtsservice Arbeit + Soziales Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung Wirtschaftskammer Steiermark Rechtsservice A-8021 Graz, Körblergasse 111 113 Tel. (0316) 601-601, Fax (0316) 601-505 Email: rechtsservice@wkstmk.at
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