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- Eugen Kaiser
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1 , Veldner Straße 29 PV-Zusatzinfo Datum: 6. Februar 2008 Verfasser: PV-Abteilung Liebe Klienten, dieses Jahr hat mit einer Vielzahl von Änderungen in der Personalverrechnung begonnen. Nahezu alle Gesetze wurden in letzter Minute beschlossen und gelten trotzdem ab 1. Jänner Wir möchten Ihnen auf diesem Weg einige wichtige Änderungen ans Herz legen: Anmeldung vor Dienstantritt Mehrarbeitszuschlag bei Teilzeitkräften Arbeitszeitaufzeichnungen Karenz Kinderbetreuungsgeld Bei Fragen bzw. für nähere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung Freundliche Grüße SCHIETZ + MAUREDER Steuerberatung GmbH Personalverrechnung
2 Anmeldung vor Dienstantritt Ab 1. Jänner 2008 hat die GKK-Anmeldung generell in ganz Österreich VOR Dienstantritt zu erfolgen. Dies betrifft sowohl ArbeitnehmerInnen, freie DienstnehmerInnen, fallweise Beschäftigte, Lehrlinge als auch geringfügig Beschäftigte. Die Anmeldung kann auf zwei Arten erfolgen. Es kann, wie auch bisher, sofort eine Komplettanmeldung vor Dienstantritt erfolgen oder die Anmeldung kann in zwei Schritten erfolgen (falls die Daten noch nicht zur Verfügung stehen). Vor Dienstantritt sind zumindest sechs Angaben zum Beschäftigungs- bzw. Versicherungsverhältnis mittels einer AVISO-Meldung (Mindestangabenmeldung) an die GKK zu übermitteln. In einem zweiten Schritt ist die Komplettanmeldung spätestens sieben Tage nach Antritt der Beschäftigung durchzuführen. Bei fallweise Beschäftigten ist definitiv vor JEDEM Arbeitstag eine Mindestangabengaben- Meldung durchzuführen und binnen 7 Kalendertagen nach Monatsende (also bis zum 7. Kalendertag des Folgemonats) die Komplettmeldung. Die Meldungen (sowohl die AVISO-Meldung als auch die Komplettmeldung) müssen primär über ELDA (Internet) durchgeführt werden, was wir natürlich für Sie übernehmen. Sollten Sie außerhalb unserer Öffnungszeiten jemanden zum Anmelden haben, können Sie die AVISO-Meldung über unsere Homepage (das neue Klientenportal) durchführen. Um in Ihre Daten Einblick zu erhalten, benötigen Sie einen Benutzernamen und ein Passwort. Wenn Sie Interesse an einem Zugang am Klientenportal haben, bitten wir um kurze Rückmeldung. Der Benutzer wird dann in Kürze angelegt und freigeschaltet. Wird die Anmeldung vor Dienstantritt nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, so droht im Falle einer Betretung / Kontrolle eine sehr hohe Strafe von der Bezirksverwaltungsbehörde (zwischen 730,00 und 2.180,00; im Wiederholungsfalle ab 2.180,00). Weiters dürfen die Krankenkassen im Falle der Betretung vor Ort Beitragszuschläge verhängen und zwar 800,-- für den erfolgreichen Prüfungseinsatz sowie 500,-- je erwischter nicht angemeldeter Person. Diese Strafen und Zuschläge können im Einzelfall abgemindert werden. Erfolgt keine Betretung vor Ort und werden die Anzumeldenden nicht vor Dienstantritt, sondern verspätet angemeldet, so hat der Innendienst der Krankenkasse das Recht, eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Falls allerdings die Komplettanmeldung erst nach Ablauf der siebentägigen Meldefrist bei der GKK eintrifft, so hat diese das Recht, einen Beitragszuschlag zu verhängen. Wird allerdings eine größere Zahl (= zweistellig) von ArbeitnehmerInnen nicht angemeldet angetroffen oder ist das Antreffen von nicht angemeldeten Personen bereits gang und gäbe, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde das Verfahren auch einstellen und an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (Sozialbetrug). Hier geht es dann nur noch um das Ausmaß der Freiheitsstrafe. Der Beitragszuschlag ( 800,-- plus 500,-- je erwischter Person) kann aber trotzdem verhängt werden. Wir empfehlen uns die Daten ein paar Tage vor dem Eintritt bekannt zu geben. Besser eine Anmeldung zuviel machen und diese wieder stornieren, als eine Strafe bei Betretung zu riskieren.
3 Mehrarbeitszuschlag bei Teilzeitkräften Durch die Änderung des Arbeitszeitgesetzes per 1. Jänner 2008 wurde ein steuerpflichtiger Zuschlag von 25% für die Mehrarbeit bei Teilzeitarbeitskräften eingeführt. Dieser Zuschlag kann vermieden werden, indem im Voraus jeweils das Ausmaß der geschuldeten Normalarbeitszeit einvernehmlich schriftlich angepasst wird. Eine weitere Vermeidungsmöglichkeit besteht darin, die geleistete Mehrstunde durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 innerhalb eines Kalendervierteljahres oder innerhalb eines anders laufenden vereinbarten 3-Monate-Zeitraumes auszugleichen. Durch eine schriftliche Gleitzeitvereinbarung besteht sogar die Möglichkeit, die nicht ausgeglichenen Mehrstunden im Rahmen der durch die Gleitzeitvereinbarung geschaffenen Übertragungsmöglichkeiten im Verhältnis 1 : 1, in die nächste Gleitzeitperiode zu übertragen. (Es muss bei der ausgeführten Tätigkeit aber eine Gleitzeit möglich sein!) Es wäre auch möglich eine schriftliche All-Inklusive-Vereinbarung mit den Teilzeitkräften zu vereinbaren, wenn diese über dem KV bezahlt werden. Hier ist aber anzumerken, das die tatsächlich geleistete Mehrarbeit aber in der Überzahlung Platz haben muss! Zumindest einmal pro Jahr muss dies überprüft werden. Der Kollektivvertrag kann Abweichungen zulassen (z. B. den Zuschlag wegfallen lassen, den Durchrechnungszeitraum ausdrücklich auch für Teilzeitmehrarbeit zu verlängern, etc.). Derzeit wurde noch in keinem Kollektivvertrag eine Abweichung geregelt. Wie sich dieser Zuschlag für die Altersteilzeit auswirkt ist noch abzuwarten. Grundsätzlich würde auch hier der Zuschlag anfallen, was bei einer geblockten Altersteilzeit zu fatalen Folgen führen würde!
4 Arbeitszeitaufzeichnungen Ab 1. Jänner 2008 führt das Nichtführen von Arbeitszeitaufzeichnungen nicht mehr zu einem (strafschonenden) Gesamtdelikt, sondern zu lauter Einzeldelikten (also zu einer Strafe, die dann pro Arbeitnehmer verhängt wird, für den keine Aufzeichnungen geführt werden). Immer wieder müssen wir feststellen, dass es in den Betrieben keine oder nur sehr spärliche Arbeitszeitaufzeichnungen gibt. Durch den Mehrarbeitszuschlag bei Teilzeitbeschäftigten und durch die höheren Strafen wird es immer wichtiger genaue Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Grundsätzlich wäre der Dienstgeber verpflichtet die Aufzeichnungen für die Dienstnehmer zu führen. Diese Pflicht kann aber natürlich an die Mitarbeiter weiter gegeben werden. Auch wird immer wieder bei GPLA Prüfungen (Gemeinsame Prüfung Lohnabhängiger Abgaben) auf die Arbeitszeitaufzeichnung zurückgegriffen, was auch hier bei nicht Vorliegen dieser Aufzeichnungen zu Problemen und Schätzungen führen kann! Eine nicht zu unterschätzende Gefahr liegt in den fehlenden Aufzeichnungen ab 2008 auch bei der Auflösung von Dienstverhältnissen: Das Nichtführen bzw. das Nichtaushändigen von Arbeitszeitaufzeichnungen an den Arbeitnehmer führt dazu, dass ab 1. Jänner 2008 kollektivvertraglich verkürzte Verfallsfristen (verkürzt = kürzer als drei Jahre) in Bezug auf die geleisteten Arbeitsstunden nicht mehr zu laufen beginnen. Das heißt, dass Ansprüche der letzten 3 Jahre geltend gemacht werden können und im Streitfall das Gericht gerne dem Dienstnehmer schneller den Glauben schenkt. Falls Sie Vorlagen für die Arbeitszeitaufzeichnungen benötigen, können wir Ihnen gerne Vorschläge von uns zur Verfügung stellen.
5 Karenz Kinderbetreuungsgeld Ab 1. Jänner 2008 gibt es 3 Varianten des Kinderbetreuungsgeldes. Die Bezugsdauer ist für Geburten ab 1. Jänner 2008 nun variabel: o 14,53/Tag für die Dauer bis zum 30./36. LebensMonat, o 20,80/Tag für die Dauer bis zum 20./24. LM, o 26,60/Tag für die Dauer bis zum 15./18. LM. Auch Personen, deren Kinder vor dem 1. Jänner 2008 geboren wurden, die sich aber noch im Mutterschutz befinden, können von den neuen Möglichkeiten Gebrauch machen und sogar eine ursprüngliche Bezugsentscheidung bis 30. Juni 2008 revidieren. Die Neueinführung einer Einschleifregelung sorgt dafür, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze eventuell nicht das gesamte Kinderbetreuungsgeld zurückgezahlt werden muss, sondern nur der Überhangsbetrag. Die Zuverdienstgrenze steigt von ,-- auf ,-- (für alle Kinderbetreuungsgeldbezieher). Durch die neuen 3 Möglichkeiten des Kinderbetreuungsgeldes ist es wichtig, die Dauer der Karenz mit den Dienstnehmern zu vereinbaren. Der Anspruch auf eine Karenz wurde im Mutterschutzgesetz bzw. Väterkarenzgesetz nicht geändert. Das heißt, dass die maximale Dauer weiterhin 2 Jahre beträgt. Es kann jedoch eine andere Karenzdauer vereinbart werden. Um Missverständnisse vorzubeugen soll die Dauer der Karenz während des Mutterschutzes mit dem Dienstnehmer vereinbart werden. Laut Gesetz müsste der Dienstnehmer die Dauer und Lage der Karenz bis zum Ende des Mutterschutzes dem Dienstgeber bekannt geben.
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