Geringfügige Beschäftigung Aushilfen (vollversicherte und geringfügige) Arbeits und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche

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1 Geringfügige Beschäftigung Aushilfen (vollversicherte und geringfügige) Arbeits und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche Was bedeutet geringfügige Beschäftigung? Geringfügig beschäftigt ist, wer bei regelmäßiger Beschäftigung (Dienstverhältnis für einen Monat oder für unbestimmte Zeit) nicht mehr als 374,02 Euro (Stand: ) im Monat verdient oder wer bei fallweiser Beschäftigung (Dienstverhältnis kürzer als ein Monat) nicht mehr als durchschnittlich 28,72 Euro pro Arbeitstag verdient. Arbeitsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber Für regelmäßig geringfügig Beschäftigte gilt wie für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte auch: das Urlaubsrecht das Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall das Recht auf Pflegefreistellung das Recht auf Abfertigung und die in den meisten Kollektivverträgen festgelegten Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld). Geringfügige Beschäftigung und Arbeitszeit Das Ausmaß der Arbeitszeit und die Lage der Arbeitszeit sind zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren. Die Arbeitszeit kann nicht einseitig abgeändert werden, eine Vereinbarung hinsichtlich Änderung der Arbeitszeit bedarf ab der Schriftform (Dienstvertrag). Geringfügige Beschäftigung und Sozialversicherung Jede geringfügig beschäftigte Person ist vom Arbeitgeber bei der Gebietskrankenkasse zu melden. Der Arbeitgeber hat jedenfalls Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten (1,4 %). Für die Mitarbeitervorsorgekasse hat der Arbeitgeber 1,53 % vom Bruttobezug (wie auch bei Vollzeitbeschäftigten) zu entrichten. Beschäftigt der Arbeitgeber mehrere Personen geringfügig. So ist die 1,5 fache Grenze der Geringfügigkeit (374,02 x1,5 = 561,03 Stand 2011) zu beachten. Bei Überschreitung dieses Grenzbetrages ist für alle im Betrieb geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer anstatt 1,4 % Unfallversicherung ein pauschaler Dienstgeberbeitrag von 17,8 % zu entrichten. Auswirkung für den Dienstnehmer bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen zur selben Zeit: Seit 1. Jänner 1998 werden Einkommen aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen zusammengerechnet: Überschreitet der Arbeitnehmer die Geringfügigkeitsgrenze durch die Zusammenrechnung der Einkommen aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen so ist er verpflichtend kranken-, pensions- und unfallversichert. Arbeitslosenversichert ist er allerdings nicht! Die Versicherungsbeiträge werden in diesem Fall am Anfang des Folgejahres von der zuständigen Gebietskrankenkasse vorgeschrieben. Selbstversicherungsmöglichkeit des Dienstnehmers: Geringfügig Beschäftigte können sich freiwillig selbst kranken- und pensionsversichern (monatlicher Beitrag 2011: 52,78 Euro). In diesem Fall hat er Anspruch auf Krankengeld in der Höhe von 4,48 Euro täglich und Wochengeld in der Höhe von 8,00 Euro täglich. Eine Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist allerdings nicht möglich. Was bedeutet fallweise Beschäftigung Unter fallweise Beschäftigten versteht man Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist. Keine fallweise Beschäftigung liegt vor, wenn sich z. B. eine Person verpflichtet, nur einmal wöchentlich an einem im Voraus bereits fixierten Tag (z. B. jeden Montag) oder einmal monatlich (z. B. jeden 15. oder jeden letzten Freitag im Monat) eine bestimmte Arbeitsleistung zu erbringen. Durch die im Voraus bestimmte periodisch wiederkehrende Arbeitsleistung liegt in einem solchen Fall ein durchlaufendes Beschäftigungsverhältnis vor. Arbeitsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber Für fallweise Beschäftigte gilt auch: das Urlaubsrecht die in den meisten Kollektivverträgen festgelegten Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld). Die Entlohnung wird in der Praxis immer für alle Ansprüche vereinbart. Eine schriftliche Vereinbarung über die mit dem vereinbarten Stundenlohn abgegoltenen Ansprüche (kollektivvertragliche Entlohnung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Urlaubsersatzleistung) ist ratsam. In der Praxis zeigt sich, dass die Arbeitnehmer, trotz einer mündlich vereinbarten Gesamtentlohnung Forderungen stellen, da Ihnen nicht klar war, dass alle Ansprüche damit abgegolten waren. Da der Arbeitnehmer somit keine arbeitsrechtlichen Forderungen stellen kann und im Zuge einer Prüfung der Lohnabgaben ein schriftlicher Nachweis über die ausbezahlten Ansprüche vorgelegt werden kann. Fallweise Beschäftigung und Sozialversicherung Liegt der durchschnittliche tägliche Arbeitsverdienst einer fallweise beschäftigten Person im Kalendermonat unter der täglichen Geringfügigkeitsgrenze (2011: EUR 28,72), so tritt die Teilversicherung in der Unfallversicherung ein (1,4 % Unfallversicherung). Es ist kein Mitarbeitervorsorgebeitrag von 1,53 % zu entrichten MV-Pflicht entsteht erst bei einer Beschäftigungsdauer von über einem Monat! Liegt der durchschnittliche tägliche Arbeitsverdienst einer fallweise beschäftigten Person im Kalendermonat über der täglichen Geringfügigkeitsgrenze (2011: EUR 28,72), so unterliegt dieses Beschäftigungsverhältnis der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen ob der gebührende monatliche Arbeitsverdienst die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2011: EUR 374,02) übersteigt. Gegebenenfalls tritt auch hier eine Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht ein.

2 Meldevorschriften Anmeldung vor Arbeitsantritt Seit muss jeder Arbeitnehmer bereits vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet werden. Diese Maßnahme, die der Schwarzarbeitsbekämpfung dient und Sozialbetrug verhindern soll, wird derzeit verstärkt von den dafür zuständigen Kontrollorganen überprüft. Wer nicht rechtzeitig meldet und dabei erwischt wird, hat mit hohen Strafen der Bezirksverwaltungsbehörden und Beitragszuschlägen durch die Gebietskrankenkasse zu rechnen. Die Anmeldung hat ab ausnahmslos vor Arbeitsantritt zu erfolgen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer erst dann seine Arbeit aufnehmen darf, wenn die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse eingelangt ist. Vorsicht! Die Anmeldepflicht vor Arbeitsbeginn gilt ausnahmslos, also auch wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit zu unüblichen Zeiten wie in der Nacht oder am Wochenende oder nach Bedarf z.b. zur Schneeräumung antritt! Die Erfüllung der Meldepflicht ist in zwei Varianten möglich: Vollmeldung vor Arbeitsantritt, Doppelmeldung mit einer Mindestangabenmeldung vor Arbeitsantritt und einer Vollmeldung innerhalb von 7 Tagen ab Arbeitsantritt Die Mindestangabenmeldung vor Arbeitsantritt hat zu enthalten Dienstgeberkontonummer, Name der aufzunehmenden Person, Versicherungsnummer oder Geburtsdatum der aufzunehmenden Person, Ort der Beschäftigungsaufnahme, Tag der Beschäftigungsaufnahme Die Vollmeldung hat innerhalb von 7 Tagen ab Arbeitsbeginn zu erfolgen und die fehlenden Angaben zu enthalten: geringfügige Beschäftigung ja/nein, Beginn MV-Kasse, Entgelt, anzuwendende Regelungen (AngG, EFZG), Art der Beschäftigung (Ausmaß, Arbeiter, Angestellter). Vorsicht! Beide Meldungen müssen jeweils vollständig ausgefüllt werden und sind abzugleichen. Bei Divergenzen sind Rückfragen von der Gebietskrankenkasse zu erwarten. Fallweise Beschäftigte Auch fallweise Beschäftigte müssen ab vor dem jeweiligen Arbeitsbeginn mittels Mindestangabenmeldung gemeldet werden. Die vollständige Meldung hat wie bisher innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende des Kalendermonates, in dem die Tätigkeit verrichtet wurde, zu erfolgen und gilt gleichzeitig als Abmeldung. Datenfernübertragung - ELDA Die Anmeldung (sowohl die Mindest- als auch die Vollmeldung) ist mittels Datenfernübertragung via ELDA ( in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen vorzunehmen. Zwei Abschriften der bestätigten vollständigen Anmeldung sind dem Dienstgeber zurückzusenden, wovon ein Exemplar unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzuleiten ist. Die Mindestangabenmeldung ist dem Dienstnehmer nicht zu übermitteln. Meldung per Telefon oder Fax? Meldungen sollen so wie bisher auch weiterhin grundsätzlich elektronisch erfolgen. Ist eine elektronische Meldung beispielsweise wegen: fehlender EDV-Ausstattung, unverschuldetem Ausfall der Datenfernübertragungseinrichtungen, Anmeldung außerhalb der Betriebszeiten des Steuerberaters oder Anmeldung von einer Betriebsstätte ohne EDV-Ausstattung aus, nicht möglich, sind unterschiedliche Ausnahmen von der Meldung via ELDA für die Mindestangaben- und die Vollmeldung vorgesehen. Die Mindestangabenmeldung kann auch in folgender Reihenfolge erfolgen: durch Fax (Formular Mindestangabenmeldung, Faxnummer rund um die Uhr und ausnahmslos: ), telefonisch (rund um die Uhr und ausnahmslos Telefonnummer: ), postalisch bzw. durch Boten. Die Vollmeldung kann auch in folgender Reihenfolge erfolgen: mit Datenträger (Diskette, Magnetband, Magnetbandkassette) in einem vom Versicherungsträger zugelassenen Format, mit Telefax auf dem vom Versicherungsträger aufgelegten Formular, schriftlich mit dem vom Versicherungsträger aufgelegten Formular.

3 Folgen der Verletzung von Meldefristen Strafmaßnahmen Ob die Anmeldung vor Arbeitsbeginn erfolgt ist, wird derzeit verstärkt überprüft. Meldefristverletzungen werden mit hohen Geldstrafen geahndet. Treffen die Prüforgane des Bundes oder der Sozialversicherung anlässlich einer Kontrolle auf Personen, für die eine Anmeldung (Mindestangabenanmeldung oder Vollmeldung) nicht vorliegt, muss verpflichtend Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstattet werden. Es drohen Geldstrafen von 730,00 bis 2.180,00, im Wiederholungsfall in Höhe von bis zu 5.000,00 für jede nicht angemeldete Person. Bei erstmaligem Verstoß (keine Betretung wegen verspäteter Anmeldung in den letzten 12 Monaten) und unbedeutenden Folgen ist eine Strafreduktion auf Euro 365,00 möglich. Vorsicht! Zusätzlich werden von der GKK Beitragszuschläge vorgeschrieben. Erfolgte die Anmeldung nicht vor Arbeitsbeginn und wird man dabei von einem Kontrollorgan erwischt, so hat man 500 je verabsäumter Meldung und 800 für den Prüfeinsatz zu zahlen. Eine verspätete Anmeldung kostet je Arbeitnehmer also mindestens 1.300, zuzüglich Verwaltungsstrafe über

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