Geringfügigkeit: Für kürzer als einen Monat vereinbarte Dienstverhältnisse

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1 Geringfügigkeit: Für kürzer als einen Monat vereinbarte Dienstverhältnisse Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 12/Oktober 2017 Die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, führt bei für kürzer als einen Monat vereinbarten Dienstverhältnissen nach wie vor zu vielen Fragen. Daher fassen wir noch einmal die wichtigsten Bestimmungen zusammen. Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 (Wert 2017) gebührt. Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Für die Beurteilung der Geringfügigkeit bei für kürzer als einen Monat vereinbarten Dienstverhältnissen ist jenes Entgelt heranzuziehen, das für die vereinbarte Dauer der Beschäftigung im jeweiligen Kalendermonat gebührt bzw. gebührt hätte. Dienstverhältnis (DV) beginnt und endet im gleichen Kalendermonat Es ist jenes Entgelt heranzuziehen, das für die gesamte Dauer der Beschäftigung gebührt bzw. gebührt hätte. Beispiel 1: Befristetes DV vom bis Vereinbartes Entgelt: 180,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze (GFG) Beispiel 2: Befristetes DV vom bis Vereinbartes Entgelt: 700,00 Tatsächliches Ende des DV am (einvernehmliche Lösung) Tatsächliches Entgelt: 350,00 Vereinbartes Entgelt von 700,00 ist heranzuziehen = über der GFG 1

2 Dienstverhältnis beginnt in einem Kalendermonat und endet in einem anderen Hier ist jeder Kalendermonat einzeln und für sich zu beurteilen, ob Geringfügigkeit vorliegt oder nicht. Beispiel 3: Befristetes DV vom bis Vereinbartes Entgelt November: 800,00 = über der GFG Vereinbartes Entgelt Dezember: 200,00 = unter der GFG Beispiel 4: Befristetes DV vom bis Vereinbartes Entgelt Oktober: 80,00 = unter der GFG Vereinbartes Entgelt November: 1.600,00 = über der GFG Beispiel 5: Befristetes DV vom bis Vereinbartes Entgelt November: 1.500,00 = über der GFG Vereinbartes Entgelt Dezember: 1.000,00 = über der GFG Tatsächliches Ende des DV am (einvernehmliche Lösung) Tatsächliches Entgelt für 1.12.: 100,00 Vereinbartes Entgelt von 1.000,00 ist heranzuziehen = über der GFG Mehrere Dienstverhältnisse beim selben Dienstgeber Liegen mehrere Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber vor, sind diese stets getrennt zu betrachten. Eine "Zusammenrechnung" hat nicht zu erfolgen. Beispiel 6: Befristetes DV vom bis Vereinbartes Entgelt: 300,00 = unter der GFG Befristetes DV vom bis Vereinbartes Entgelt: 300,00 = unter der GFG 2

3 Beispiel 7: Befristetes DV vom bis Vereinbartes Entgelt: 1.700,00 = über der GFG Befristetes DV vom bis Vereinbartes Entgelt November: 300,00 = unter der GFG Vereinbartes Entgelt Dezember: 2.000,00 = über der GFG Urlaubsersatzleistung Eine Urlaubsersatzleistung ist weder für die Beurteilung der Geringfügigkeit heranzuziehen, noch führt sie zu einer Änderung des Versicherungsumfanges. Beispiel 8: Befristetes DV vom bis Vereinbartes Entgelt: 425,70 = unter der GFG Urlaubsanspruch wurde nicht konsumiert, daher ist eine beitragspflichtige Urlaubsersatzleistung von 6,58 auszuzahlen DV bleibt geringfügig Meldungen Stellt sich bei einem für kürzer als einen Monat vereinbarten DV heraus, dass dieses doch länger als einen Monat dauert, ist ab dem Zeitpunkt, ab dem das DV in ein länger als einen Monat dauerndes DV übergeht, eine Ab- und Anmeldung sowie eine Neubeurteilung des Versicherungsumfanges durchzuführen. Beispiel 9: Befristetes DV vom bis Am stellt sich heraus, dass das DV länger als einen Monat dauert Abmeldung (1. DV) Anmeldung (2. DV - Neubeurteilung des Versicherungsumfanges) Wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein irrtümlich als unbefristet gemeldetes DV in Wirklichkeit befristet für kürzer als einen Monat vereinbart wurde, ist eine Änderungsmeldung mit Versicherungsbeginn samt einer entsprechenden Neubeurteilung des Versicherungsumfanges durchzuführen. 3

4 Beitragsgruppen Für kürzer als einen Monat vereinbarte (sowie für fallweise) geringfügige Beschäftigungen sind folgende Beitragsgruppen zu verwenden: N14k: Arbeitertätigkeit N24k: Angestelltentätigkeit L14k: Arbeitertätigkeit mit freiem Dienstvertrag M24k: Angestelltentätigkeit mit freiem Dienstvertrag Alle vier Beitragsgruppen im Falle einer Altersumstufung für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben: N14o, N24o, L14o, M24o. Lohnzettel SV Wenn es sich bei geringfügigen Dienstverhältnissen um unterschiedliche Vereinbarungen handelt (für kürzer als einen Monat, für zumindest einen Monat/unbefristet oder fallweise), sind diese getrennt zu melden. Die Meldung der Beitragsgrundlagen ist nach Ende der Beschäftigung mit Ende des Folgemonates erforderlich. Für alle in einem Kalendermonat beendeten Beschäftigungen mit gleicher Vereinbarung ist ein einziger Lohnzettel SV auszustellen. Dienstgeberabgabe Werden für einen Dienstgeber mehrere geringfügig Beschäftigte (Dienstnehmer und freie Dienstnehmer) tätig, so ist die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (ohne Sonderzahlungen) aller von einem Dienstgeber im gesamten Bundesgebiet geringfügig Beschäftigten im Kalendermonat zu ermitteln. Für die Ermittlung sind auch für kürzer als einen Monat vereinbarte geringfügige Dienstverhältnisse heranzuziehen. Dabei wird die jeweils anzuwendende Höchstbeitragsgrundlage berücksichtigt. Übersteigt diese Summe das Eineinhalbfache der monatlichen GFG ( 638,55 - Wert 2017), fällt zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag eine pauschalierte Dienstgeberabgabe (DAG) in Höhe von 16,40 % an. Die Beitragsgrundlage für den Unfallversicherungsbeitrag ist die allgemeine Beitragsgrundlage inklusive Sonderzahlungen bis zur jeweils anzuwendenden Höchstbeitragsgrundlage. Für die DAG bildet die Summe aller Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen) der geringfügig Beschäftigten die Beitragsgrundlage. Dabei werden die Höchstbeitragsgrundlagen nicht berücksichtigt. 4

5 Nachdem bei für kürzer als einen Monat vereinbarten geringfügigen Dienstverhältnissen die Beitragsgrundlage für die Unfallversicherung von der Beitragsgrundlage für die DAG abweichen kann, gilt hier folgende Vorgangsweise: Wenn nur die Unfallversicherung zu verrechnen ist, ist auf der Beitragsnachweisung die Beitragsgruppe für die geringfügige Beschäftigung zu verwenden (auch für jene Fälle, wo der Beitrag 0,00 beträgt, also für die über 60-Jährigen). Für die DAG ist auf der Beitragsnachweisung zusätzlich die Verrechnungsgruppe N64 anzugeben (unabhängig vom Alter des Versicherten). Die Verrechnungsgruppen N72 und N74 dürfen in Zusammenhang mit einer für kürzer als einen Monat vereinbarten Beschäftigung nicht verwendet werden. "Kürzer als einen Monat" Maßgeblich bei der Beurteilung, ob es sich um ein für kürzer als einen Monat vereinbartes DV handelt, ist immer der "Naturalmonat": 1.1. bis = für zumindest einen Monat vereinbartes DV 2.1. bis = für kürzer als einen Monat vereinbartes DV 1.1. bis = für kürzer als einen Monat vereinbartes DV bis = für zumindest einen Monat vereinbartes DV bis = für zumindest einen Monat vereinbartes DV bis = für kürzer als einen Monat vereinbartes DV bis (kein Schaltjahr) = für kürzer als einen Monat vereinbartes DV bis (kein Schaltjahr) = für zumindest einen Monat vereinbartes DV bis (kein Schaltjahr) = für kürzer als einen Monat vereinbartes DV Autorin: Mag. (FH) Karina Sandhofer/NÖGKK 5

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