Urlaubsberechnung Urlaubsrecht - Änderung Beschäftigungsausmaß Beispiel 1
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- Lioba Rosenberg
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1 Urlaubsberechnung Die Formel für die Berechnung des Urlaubs finden Sie nachfolgend: (Jahresanspruch Vollzeit in Stunden * Beschäftigungsausmaß in %) / 365 * Tage im Jahr Das Schaltjahr wird nicht berücksichtigt. Das heißt für Februar dürfen Sie nur 28 Tage rechnen. Alex errechnet sich den Anspruch tagesgenau. Ist ein Mitarbeiter z.b. von bis einschließlich zu 100% beschäftigt, sind dies 46 Tage. Alex rechnet wie folgt: (200 * 100%) / 365 * 46 = 25,21 Stunden Urlaubsanspruch für diesen Zeitraum Urlaubsrecht - Änderung Beschäftigungsausmaß Nach dem Urteil des EuGH vom 22. April 2010 in der Rechtssache C-486/08 steht die InansprUChnahme des Jahresurlaubes zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu dem Beschäftigungsausmß,ß in dieser späteren Zeit. Folglich darf durch eine Veränderung, insbesondere Verringerung, der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den die oder der Bedienstete in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden. Bei jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr neu berechnen. Es erfolgt eine doppelte Aliquotierung - zunächst nach den Zeiten mit gleichbleibendem Beschäftigungsausmaß, danach nach allen Zeiträumen mit verschiedenen Beschäfligungsausmaßen. Die Summe aller dementsprechend (doppelt) aliquotierten Teilurlaubsguthaben bilden das Gesamtjahresurlaubsausmaß, von dem wiederum der bereits verbrauchte Erholungsurlaub abzuziehen ist. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben unberührt. (keine Umrechnung) In Bereichen, in denen das Urlaubsausmaß in Tagen ausgedrückt wird, ist zur Umsetzung der dargestellten Regelung aus berechnungstechnischen Gründen ausnahmsweise eine Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden vorzunehmen. Beispiel 1 : Beschäftigungsausmaß 40 WS!. ab 1.4. Beschäftigungsausmaß 20 WSt --> Neuberechnung des Urlaubsguthabens für das Jahr 2012 ist notwendig "1. Aliquotierung": Jahresurlaub bei 40 WSt = 200 Stunden "2. Aliquotierung": 25 % (bis 31.3.) des Jahresurlaubs mit 40 WS!. = 50 Stunden
2 75 % (ab 1.4.) des Jahresurlaubs mit 20 WS!. = 75 Stunden danach Summierung der Teilurlaubsguthaben: Stunden = 125 Stunden --> Gesamturlaubsguthaben für das Jahr 2012: 125 Stunden (abzoglieh bereits verbrauchter Urlaub des Jahresurlaubs 2012; nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalendejahren bleiben unberührt). Beispiel 2: Beschäftigungsausmaß 40 WS! Beschäftigungsausmaß 20 WSt ab Beschäftigungsausmaß 25 WSt -> Neuberechnung des Urlaubsguthabens für das Jahr 2012 ist notwendig "1. Aliquotierung": Jahresurlaub bei 40 WSt = 200 Stunden Jahresurlaub bei 25 WSt = 125 Stunden "2. Aliquotierung": 25 % (bis 31.3.) des Jahresurlaubs mit 40 WSt. = 50 Stunden 58,33 % ( ) des Jahresurlaubs mit 20 WS!. = 58,33 Stunden 16,67 % (ab 1.11.) des Jahresurlaubs mit 25 WS!. = 20,84 Stunden danach Summierung der Teilurlaubsguthaben: , ,84 Stunden = 129,17 Stunden (gerundet 130 Stunden) --> Gesamturlaubsguthaben für das Jahr 2012: 130 Stunden (abzüglich bereits verbrauchter Urlaub des Jahresur1aubs 2012; nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben unberührt) Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes während des Monats wird rechnerisch das Monat mit 30 Tagen und das Jahr mit 360 Tagen angenommen. Beispiel Beschäftigungsausmaß 40 WS!. ab Beschäftigungsausmaß 20 WSt --> Neuberechnung des Urlaubsguthabens für das Jahr 2012 ist notwendig "1. Aliquotierung": "2. Aliquotieru ng": Jahresurlaub bei 40 WSt = 200 Stunden 102/360 (bis 12.4.) des Jahresurlaubs mit 40 WS!. = 56,67 Stunden 258/360 (ab 13.4.) des Jahresurlaubs mit 20 WS!. = 71,67 Stunden danach Summierung der Teilurlaubsguthaben: 56, ,67 Stunden = 128,34 Stunden (gerundet 129 Stunden) --> Gesamturlaubsguthaben für das Jahr 2012: 129 Stunden (abzüglich bereits verbrauchter Urlaub des Jahresurlaubs 2012; nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub
3 aus vergangenen Kalenderjahren bleiben unberührt). Urlaubsrecht - Karenz - Verfall Nach bisheriger Rechtslage wird bei Inanspruchnahme einer Karenz nach (OÖ.) MSchG bzw. (Oö.) VKG der Verfallstermin des Erholungsurlaubs um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten Übersteigt. Der EuGH hat jedoch in seinem Urteil vom 22. April 2010 in der Rechtssache C-486/08 festgestellt, dass es unzulässig sei, wenn aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Rechte, die die Bediensteten erworben haben oder dabei sind zu erwerben und über die sie zum Zeitpunkt des Antritts eines Elternurlaubs verfügen, verloren gehen oder verkürzt werden. Daher wird nunmehr bei einer Karenz nach (Qö.) MSchG und (Qö.) VKG der Zeitpunkt des Verfalls des Erholungsurlaubs um den vollen Zeitraum hinausgeschoben, der der Dauer dieser Karenz entspricht. In diesem Zusammenhang weisen wir auf 114 Abs. 5 Z 1 OÖ. GDG 2002, 67 Abs. 5 Z 1 OÖ. GBG 2001 bzw. 34 Abs. 4 Z 1 OÖ. LVBG hin, wonach für ein Kalenderjahr, in das Zeiten eines Karenzurlaubs oder einer Karenz fallen, der Erholungsurlaub in dem Ausmaß gebührt, das dem um die Dauer des Karenzurlaubs bzw. der Karenz verkürzten Kalenderjahrs entspricht. Zur Information teilen wir mit, dass in jenem Jahr dem eine Karenz nach dem (üö.) MSchG bzw. {Qö.l VKG angetreten wird, nur der aliquote Erholungsurlaub gewährt wird. Grundsätzliche Rückerstattung des über dem aliquoten Ausmaß verbrauchten Erholungsurlaubs bei Beendigung des Dienstverhältnisses Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, gebührte der oder dem Vertragsbediensteten zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses schon bisher eine aliquote Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Eine RückerstaUungspflicht für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Erholungsurlaub gab es nur bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung. SeileS Neu ist, dass die Rückerstattungspflicht für einen über die anteilige Dauer des Dienstverhältnisses hinaus verbrauchten Erholungsurlaub auch dann besteht, wenn die
4 voraussichtliche Beendigung des Dienstverhältnisses ~ insbesondere bei Pensionierung ~ nicht zumindest sechs Monate zuvor der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband schriftlich gemeldet wurde. (Unter "Meldung" sind insb. Anträge auf einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses oder eine Kündigungserklärungen wegen Inanspruchnahme der Pension zu verstehen). Keine Rückerstattung ist für einen zu viel verbrauchten Erholungsurlaub zu leisten, wenn das Dienstverhältnis in Folge der Feststellung einer Berufsunfähigkeit oder Invalidität (durch die PVA) beende! wird. Auch bei Vorliegen von dienstlichen Gründen oder besonders berücksichtigungswürdigen privaten Gründen (etwa bescheid mäßig festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 %), kann der Dienstgeber ausnahmsweise von der Rückforderung trotz fehlender bzw. nicht fristgerechter Meldung absehen. 20. Aliquotierung des Urlaubsanspruchs bei Pensionierung und Einführung von Meldefristen für die Abgabe von Anträgen bzw. Erklärungen auf Versetzung in den Ruhestand Bei Ausscheiden aus dem aktiven Dienststand wird im Beamtenrecht künftig eine unterjährige Urlaubsaliquotierung vorgesehen. Das bedeutet, dass der Urlaubsanspruch für das Jahr, in das der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem aktiven Dienststand fällt, auf jenen Teil vermindert wird, der dem Verhältnis zwischen dem bisher abgelaufenen Teil des Urlaubsjahres (= Kalenderjahres) zum gesamten Urlaubsjahr (= Kalenderjahr) entspricht. Beispiel: Ausscheiden aus dem aktiven Dienststand zum 31. März: Statt 240 Stunden für ein volles Kalenderjahr gebühren 3/12, das sind 60 Stunden. Die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand wird künftig an die fristgerechte Abgabe des Antrags bzw. der Erklärung, durch den bzw. die die Versetzung in den Ruhestand bewirkt werden soll, gekoppelt. Das bedeutet, dass nicht fristgerecht abgegebene Anträge bzw. Erklärungen von der Dienst~ behörde vor Ablauf von weiteren sechs Monaten nicht bewilligt werden müssen und so die Beamtin bzw. der Beamte grundsätzlich nicht zu dem von ihr bzw. ihm beabsichtigten Zeitpunkt in den Ruhestand gehen kann.
5 Die Beamtin bzw. der Beamte hat den beabsichtigten Übertritt in den Ruhestand/die Versetzung in den Ruhestand zumindest sechs Monate zuvor bei der Dienstbehörde im Dienstweg schriftlich zu beantragen bzw. zu erklären. Diese Meldefrist gilt jedoch nicht für den Fall einer Dienstunfähigkeit und ist es der Dienstbehörde auch sonst nicht verwehrt, verspätete Anträge bzw. Erklärungen zu bewilligen (Ordnungsfrist).
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