Anträge betreffend Anrechnung von Schulzeiten

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1 AHS-GEWERKSCHAFT FCG-Vorsitzende Mag. Eva Scholik ZVR-Zahl Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wien, am 8. Mai 2010 Aufgrund vieler Anfragen möchten wir Sie mit diesem Rundschreiben über folgende Themen informieren: Quinsches Zeitkonto Altersteilzeit für BeamtInnen Altersteilzeit für Vertragsbedienstete Anträge betreffend Anrechnung von Schulzeiten Herzliche Grüße Mag. Dr. Eckehard Quin Vorsitzender-Stellv. Mag. Eva Scholik Vorsitzende 2 Beilagen: 1) Antrag für die Nutzung des Zeitkontos 2) Musterantrag für die Anrechnung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres Gewerkschaftsinformationen unter Seite 1 von 5

2 Quinsches Zeitkonto FCG-Rundschreiben vom 8. Mai 2010 LehrerInnen jeden Alters (BeamtInnen und LehrerInnen mit unbefristetem Vertrag) können durch Erklärung bewirken, dass Dauer-MDL zur Gänze oder zu einem bestimmten Prozentsatz nicht ausbezahlt, sondern einem Zeitkonto gutgeschrieben werden (Teilgutschrift). Die Summe der während der Ansparphase je Unterrichtsjahr erworbenen Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift. Eine solche Erklärung bezieht sich auf ein Unterrichtsjahr. Sie ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und unwiderruflich. Wir empfehlen jedoch zur Vermeidung von Übergenüssen, den Antrag für das kommende Schuljahr bereits vor den Sommerferien auf dem Dienstweg einzureichen. Die jeweiligen Teilgutschriften und die Gesamtgutschrift sind den LehrerInnen auf Verlangen einmal jährlich mitzuteilen. Um den KollegInnen die Antragstellung zu ersparen, haben wir jedoch mit dem BMUKK vereinbart, dass allen, die das Zeitkonto nutzen, nach Ablauf eines Schuljahres automatisch eine entsprechende Mitteilung zugeschickt wird. Der Verbrauch von gutgeschriebenen Werteinheiten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Man muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben. Der Verbrauch ist vom Dienstgeber auf Antrag zu bewilligen, wenn dem Verbrauch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen oder der Verbrauch ansonsten während der verbleibenden aktiven Dienstzeit nicht möglich wäre. Der Dienstgeber kann daher den Verbrauch des angesparten Zeitguthabens in Form einer Freistellung vor dem Pensionsantritt nicht verwehren. Der Verbrauch hat in Form einer Freistellung für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von mindestens fünfzig Prozent zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem man in den Ruhestand tritt oder in Pension geht, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig. Der Antrag kann nur bis 1. März des vorangehenden Unterrichtsjahres gestellt werden. Für eine volle Freistellung während eines gesamten Schuljahres benötigt man 720 Werteinheiten. Während einer Freistellung ruht der Anspruch auf eine allfällige Direktoren- bzw. Administratorenzulage und auf die Vergütung für die mit der Schulaufsicht betrauten LehrerInnen. Für eine anteilige Freistellung wird der aliquote Anteil vom Zeitkonto abgebucht. Nimmt man eine Freistellung direkt vor der Pensionierung während eines Seite 2 von 5

3 Schuljahres in Anspruch, werden für einen Monat sechzig und für einen Kalendertag zwei Werteinheiten verbraucht. Beispiel: Eine Kollegin aus Ostösterreich möchte mit 1. Dezember 2010 in den Ruhestand treten und das Schuljahr 2010/2011 nicht mehr beginnen. Der 6. September 2010 ist der erste Schultag. Damit benötigt sie für die Monate Oktober und November jeweils 60 und für September 25 x 2 = 50 Werteinheiten auf dem Zeitkonto. Mit 170 Werteinheiten Zeitguthaben kann sie ab 3. Juli 2010 (erster Ferientag) der Schule fern bleiben, bezieht bis inkl. November 2010 die vollen Bezüge und tritt mit 1. Dezember 2010 in den Ruhestand. Pro Dauer-MDL erwirbt man in einem Unterrichtsjahr etwa 36 Werteinheiten Zeitgutschrift. Nicht durch Freistellung verbrauchte Werteinheiten sind auf Antrag, wobei sich dieser nur auf die Gesamtgutschrift beziehen kann, im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis oder im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe (also etwa im Fall der Ernennung zum/r Landesschulinspektor/in) unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung nach den aktuellen Bestimmungen von 61 GehG zu vergüten (derzeit 1,3 % des Grundgehalts pro Werteinheit). Altersteilzeit für BeamtInnen Wer Altersteilzeit in Anspruch nimmt, bewirkt, dass diese Zeiten in pensionsrechtlicher Hinsicht wie Zeiten der Vollbeschäftigung zählen. Auf Antrag umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Die Maßnahme kann nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden. Der Antrag könnte etwa lauten: Ich beantrage gemäß 116d Abs. 3 GehG 1956, dass im Schuljahr 2010/2011 für die Bemessung des von mir zu leistenden Pensionsbeitrages auch die durch die Teilzeitbeschäftigung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen herangezogen werden. Diese Regelung gilt für beamtete LehrerInnen und zwar unabhängig vom Alter, solange sie vor dem 1. Jänner 2005 ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen worden sind. Die Regelung ist mit 1. September 2009 in Kraft getreten. Das erste Schuljahr, auf das sich der Antrag wirksam beziehen kann, ist daher das Schuljahr 2009/2010. Der Antrag kann auch im Nachhinein gestellt werden. Seite 3 von 5

4 Voraussetzung für die Anwendung dieser Altersteilzeit ist, dass für die betreffende Lehrkraft im jeweiligen Schuljahr eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß 50a oder 50b BDG (i.a. Teilzeit aus beliebigen Gründen bzw. Teilzeit zur Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes), eine Teilzeitbeschäftigung nach Mutterschutz- oder Väterkarenzgesetz, eine Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen (Teilzeit nach 8 Abs. 2 Z 1 BLVG) oder eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung gemäß den 213a bis 213c BDG in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung im Rahmen der Weiteranwendung auf zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufene Rahmenzeiten (Sabbatical alt also ein Sabbatical, dessen Rahmenzeit vor dem Schuljahr 2007/08 begonnen worden ist) wirksam ist. Der Bedingung, dass die Maßnahme nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden kann, ist auch dann entsprochen, wenn sich die Teilzeitbeschäftigung nach Mutterschutz- oder Väterkarenzgesetz auf das gesamte betreffende Schuljahr mit Ausnahme jener Zeiträume erstreckt, für die ein Karenzurlaub gemäß MSchG eingeräumt ist. Bezüglich der dienstrechtlichen Rahmenbedingungen für die Herabsetzung der Lehrverpflichtung sind keine Änderungen eingetreten. Der Bemessung des Pensionsbeitrages ist der volle Monatsbezug (die volle Sonderzahlung) zugrunde zu legen. Altersteilzeit für Vertragsbedienstete Theoretisch können VertragslehrerInnen Altersteilzeit in Anspruch nehmen. De facto wird sie derzeit vom Dienstgeber verwehrt, da kein Rechtsanspruch darauf besteht und der Verwaltungsaufwand für die Personalabteilungen sehr hoch ist. Die Zusage des BMUKK, bis zum Ende des Wintersemesters 2009/2010 eine Klärung herbeizuführen, ist nicht eingehalten worden. Anträge betreffend Anrechnung von Schulzeiten Es ist nach wie vor völlig offen, wie die konkrete Ausgestaltung der Umsetzung des EuGH- Urteils vom Gesetzgeber vorgenommen wird. In den Verhandlungen zwischen dem Bundeskanzleramt und der GÖD zeichnet sich derzeit noch immer keine Lösung ab. Auch Seite 4 von 5

5 gibt das Bundeskanzleramt trotz Drängens der GÖD noch immer keinen allgemeinen Verjährungsverzicht ab. Da es eine Bandbreite von Lösungsmöglichkeiten gibt und sich daraus allfällige Ansprüche für die KollegInnen ableiten könnten, empfehlen wir dringend, einen entsprechenden Antrag möglichst rasch einzubringen, um dem Verlust allfälliger Ansprüche vorzubeugen. Ein Antragsformular liegt bei. Aufgrund der großen Zahl der zu erwartenden Anträge raten wir, die Abgabe des Antrags auf einer Kopie bestätigen zu lassen. Wegen einer Anweisung des Bundeskanzleramtes dürfen diese Anträge derzeit nicht bearbeitet werden. Die Verwaltungsbediensteten der Landesschulbehörden trifft daher keine Schuld, wenn man keine Antwort erhält. Seite 5 von 5

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