Informationsblatt. über die Grundlagen der Berechnung der. Kontoerstgutschrift A

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1 Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Pensionsservice, Barichgasse 38, 1031 Wien Informationsblatt über die Grundlagen der Berechnung der Kontoerstgutschrift A Kontoerstgutschriften A sind für Beamtinnen und Beamte zu berechnen, die ab dem 1. Jänner 1976 oder nachfolgend geboren sind und vor 1. Jänner 2005 pragmatisiert wurden. Hinweis: Für Beamtinnen und Beamte, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind und jedenfalls zuletzt nach dem 31. Dezember 2004 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen (pragmatisiert) wurden, wird ebenfalls eine Kontoerstgutschrift, jedoch nach anderen Regelungen berechnet (Kontoerstgutschrift B; nähere Details im diesbezüglichen Informationsblatt). Inhaltsübersicht Inhalt 1 Bemessung des Ausgangsbetrages ( 105a Abs.2 PG 1965) Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage ( 4 PG 1965) Ruhegenussbemessungsgrundlage Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ( 6 PG 1965) Ausmaß des Ruhegenusses Bemessung der Nebengebührenzulage Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages Ermittlung des Ausgangsbetrages Bemessung des Vergleichsbetrages ( 105a Abs.4 PG 1965) Bemessung des durchgerechneten Ruhegenusses Vergleichsberechnung Vergleichspension ( 92 bis 94 PG 1965) Nebengebührenzulage: Erhöhung des Ruhebezuges Vergleichsruhebezug Parallelrechnung (Bemessung eines Ruhebezuges und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz ( 105a Abs.5 PG 1965) Bildung der Kontoerstgutschrift aus Ausgangs- und Vergleichsbetrag...7

2 Erläuterungen 1 Bemessung des Ausgangsbetrages ( 105a Abs.2 PG 1965) 1.1 Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage ( 4 PG 1965) Die Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage erfolgt in 4 Schritten: Zusammenstellung der Beitragsgrundlagen Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach 22 Gehaltsgesetz 1955 (GehG) zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung ( 22 Abs.2 Z.1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht. Für jeden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß 311 Abs.2 ASVG ( 175 Abs.2 GSVG, 167 Abs.3 BSVG) geleistet wurde, ist die monatliche Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln; Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den 65 und 66 PG 1965 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht. Für jeden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag gemäß 308 ASVG ( 172 GSVG, 164 BSVG) in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach 308 Abs.6 ASVG ( 172 Abs.6 GSVG, 164 Abs.6 BSVG) geleistet wurde, ist die die monatliche Bemessungsgrundlage für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht Aufwertung der Beitragsgrundlagen Die Beitragsgrundlagen sind mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG erhöht um den um 30% erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß 108 Abs.5 und 108f ASVG für das Jahr 2013 entspricht aufzuwerten Alle Beitragsgrundlagen sind zu addieren Die Summe aller Beitragsgrundlagen ist durch die Anzahl der Beitragsgrundlagen zu dividieren. Das Ergebnis ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage.

3 1.2 Ruhegenussbemessungsgrundlage Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. 1.3 Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ( 6 PG 1965) setzt sich zusammen aus a) der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit (siehe 1.3.1), b) den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, c) den angerechneten Ruhestandszeiten, d) den zugerechneten Zeiträumen, e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen von der Dienstbehörde mit Bescheid als ruhegenussfähig erklärten Zeiten Als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis 31. Dezember 2013 zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit 1. eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen oder 2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Ein im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetze 1979 (MSchG), oder nach den 2 bis 6 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG) und dem Väter- Karenzgesetz (VKG) zurückgelegter Karenzurlaub gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt. 1.4 Ausmaß des Ruhegenusses Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich darauf ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden Der Ruhegenuss darf 40% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. 1.5 Bemessung der Nebengebührenzulage Aus den maschinell gespeicherten Werten und den bescheidmäßig festgesetzten Nebengebührenwerten, die auf zwei Nachkommastellen gerundet werden, wird eine Summe gebildet. Die Nebengebührenzulage beträgt ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse zum 1. Jänner 2014 ( 2.341,70) ergibt. Die Nebengebührenzulage darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.

4 1.6 Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages Hierfür sind Zeiten relevant, in denen ein Kind in den ersten 48 Lebensmonaten tatsächlich und überwiegend bis zum 31. Dezember 2013 erzogen wurde ( Kindererziehungszeit ). Solange ein Elternteil Karenz- oder Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, ist die Kindererziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen. Im Übrigen werden die Kindererziehungszeiten von den zuständigen Stellen mittels Fragebogen und Informationsblatt erhoben. Nur Erziehungszeiten im Inland bzw. EU/EWR/Schweiz im Höchstausmaß von 48 Monaten pro Kind sind zu berücksichtigen. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate. Der Kinderzurechnungsbetrag entspricht pro Monat der Kindererziehungszeit einem Zwölftel von 1,78% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. 1.7 Ermittlung des Ausgangsbetrages Ruhegenuss, Nebengebührenzulage und Kinderzurechnungsbetrag bilden in Summe den Ausgangsbetrag. 2 Bemessung des Vergleichsbetrages ( 105a Abs.4 PG 1965) 2.1 Bemessung des durchgerechneten Ruhegenusses Ruhegenussberechnungsgrundlage ( 4 PG 1965) Die beim Ausgangsbetrag ermittelten Beitragsgrundlagen werden mit den Aufwertungsfaktoren, die für das Kalenderjahr 2014 (BGBl. II Nr. 440/2013) kundgemacht wurden, aufgewertet. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist der Durchschnittswert der bis zu 164 höchsten zu berücksichtigenden Beitragsgrundlagen Ausmaß des Ruhegenusses Die Ruhegenussbemessungsgrundlage und die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit werden in der Regel wie beim Ausgangsbetrag ermittelt. Eine andere Bewertung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit gilt für Personen, die ab 1976 geboren sind und bereits seit Dezember 1993 ununterbrochen bei einer österreichischen Gebietskörperschaft in einem Ausbildungsverhältnis standen und/oder beschäftigt sind ( 90 PG 1976). Der Ruhegenuss darf 40% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. 2.2 Vergleichsberechnung Vergleichspension ( 92 bis 94 PG 1965) Die Vergleichspension beruht auf dem ruhegenussfähigen Monatsbezug (Gehalt und ruhegenussfähigen Zulagen) und der Ruhegenusszulage. Teilbeschäftigungszeiten werden besonders berücksichtigt. 80% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit und das

5 Ausmaß der Vergleichspension werden wie beim durchgerechneten Ruhegenuss gebildet. Bei der Ruhegenusszulage (Exekutivdienstzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage) bilden 80% der Aktivzulage die Bemessungsgrundlage. Die Vergleichsruhegenusszulage beträgt für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf diese Zulage bestanden hat, 0,417% und für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf diese Zulage bestanden hat, 0,208% der Bemessungsgrundlage. Teilbeschäftigungen sind in dem jeweiligen Ausmaß zu berücksichtigen. Ist die Vergleichspension höher als der durchgerechnete Ruhegenuss, kommt es zur Vergleichsberechnung, wobei abhängig von der Höhe der Vergleichspension zwei unterschiedliche Formeln zu Anwendung kommen. Als Ergebnis der Vergleichsberechnung (Anwendung einer der beiden Formeln) kann sich ein Erhöhungsbetrag ergeben, um den der durchgerechnete Ruhegenuss zu erhöhen ist. 2.3 Nebengebührenzulage: Die Berechnung der Nebengebührenzulage erfolgt wie beim Ausgangsbetrag. 2.4 Kinderzurechnungsbetrag: Die Ermittlung des Kinderzurechnungsbetrages erfolgt wie beim Ausgangsbetrag, jedoch beträgt diese nicht ein Zwölftel von 1,78% der Ruhegenussbemessungsgrundlage sondern ein Zwölftel von 1,78% von 1.046,43 (Richtsatz von 857,73, BGBl. II Nr. 440/2013, erhöht um 22%). Der Kinderzurechnungsbetrag darf aber die Differenz zwischen Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenuss nicht übersteigen. 2.5 Erhöhung des Ruhebezuges Vergleichsruhebezug 2003 Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist auch ein Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Der Ruhebezug ist durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 92,5% des Vergleichsruhebezuges beträgt. Bei der Bemessung des Vergleichsruhebezuges 2003 sind insbesondere folgende abweichende Bemessungsvorschriften zu beachten: Ruhegenuss: Herangezogen werden alle vorhandenen Beitragsgrundlagen, maximal jedoch die 144 höchsten Beitragsgrundlagen. Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren (die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und unterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisses bis zum 31. Dezember Jahre) 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich 1. für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2% und 2. für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Für die Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit des Vergleichsruhebezuges 2003 sind einige Zeiten der herabgesetzten Dienstzeit ( 93 Abs.5 PG 1965 idf bis 31. Dezember 2003), die dem 1. Jänner 2014 unmittelbar

6 vorangehen, nicht im Faktor, sondern in der entsprechenden Verminderung der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zu berücksichtigen ( 93 Abs.8 2. Satz PG 1965 idf bis 31. Dezember 2003). Kinderzurechnungsbetrag: Für Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG, die beitragsfrei als Vordienstzeiten angerechnet wurden, gebührt für Zeiten der Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung die jeweilige Karenz in Anspruch genommen wurde, kein Kinderzurechnungsbetrag ( 25a Abs.5 PG 1965 idf bis ). Der Richtsatz beträgt 857,73 (BGBl. II Nr. 440/2013). Für je 12 Monate gebühren zwei Steigerungspunkte. Für jeden Restmonat gebührt ein Zwölftel von zwei Steigerungspunkten, die Summe der Steigerungspunkt ist auf drei Dezimalstellen zu runden. 2.6 Bemessung einer APG Pension Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der bis 31. Dezember 2013 ermittelten Gesamtgutschrift im elektronischen Pensionskonto geteilt durch Bildung einer Gesamtpension Dem Beamten gebührt der nach dem Pensionsgesetz bemessenen Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß des Ruhegenusses entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes im oben genannten Absatz auf 100% entspricht. Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz und aus der anteiligen Pension nach dem APG zusammen ( Parallelrechnung ). Die Gesamtpension bildet den Vergleichsbetrag. Hinweis: Die Parallelrechnung ist jedoch nur anzuwenden, wenn ein Mindestmaß an pensionsrelevanten Zeiten sowohl vor als auch nach 2005 vorliegt. Im Detail ist eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn 1. der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit oder 2. der Anteil der bis 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% oder weniger als 36 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist im Fall der Z.1 nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes, im Fall der Z.2 nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz zu bemessen. Dieser Wert ist dann gegebenenfalls der Vergleichsbetrag. 3 Bemessung der Kontoerstgutschrift ( 105a Abs.6 PG 1965) Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift. Ist jedoch der Ausgangsbetrag mehr als 3,5% niedriger oder höher als der Vergleichsbetrag, bildet das 14-fache des um 3,5% verminderten oder erhöhten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift.

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